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Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle Tierproduktion NÖ / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag


für Dienstnehmer in der Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle der Servicestelle für Tierproduktion in Niederösterreich Ges.m.b.H.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst


1.

§ 17 Entgelt bei Dienstverhinderung wird im Sinne des Gesetzestextes der Landarbeitsordnung in Ausführung des LAG, BGBl. Nr. 287/ 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017 teilweise neu formuliert:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1.  Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
2.  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Pkt. 1 noch nicht erschöpft ist.