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Aenderung Historie

Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag


für Dienstnehmer in der Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle der Servicestelle für Tierproduktion in Niederösterreich Ges.m.b.H.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Landarbeiterkammer Niederösterreich


1.  Die Ansätze über Bezüge in den §§ 24 und 28 sowie sämtliche tatsächlich gewährten Bezüge werden um
7,15 %
angehoben ()st-Lohnerhöhung").
2.  Die Ansätze über Bezüge in den §§ 26 und 27 sowie sämtliche tatsächlich gewährten Bezüge werden um
7,32 %
angehoben.
3.  Die sich aufgrund der Erhöhungen ergebenden Monatsgehälter werden kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die sich daraus ergebenden neuen Beträge für Zulagen werden auf die dritte Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.
4.  § 24 Grundlohn lautet:
Das Grundgehalt pro Stunde wird mit
€ 15,78
festgelegt.
5.  § 26 Zulage für Schlachthofzuteilung lautet:
Wird der Dienstnehmer an einem der unten angeführten Schlachtbetriebe tätig, so gebühren ihm zusätzlich zum Grundlohn die jeweils angeführten Zulagen.
(1)
Schweineschlachtbetriebe
a.
Schweineschlachtbetriebe Kategorie I:
+ € 0,123/h
Betriebe: Berer, Graf, Prüfanstalt Streitdorf, Wild
b.
Schweineschlachtbetriebe Kategorie II:
+ € 0,628/h
Betriebe: Berger (Sieghartkirchen), Eber, Ehn, Fröch, Keusch, Kolobratnik, Schuster, Strobl
c.
Schweineschlachtbetriebe Kategorie III:
+ € 1,253/h
Betriebe: Dachsberger, Gantner, Menzl, Schreiner, Teufl, Grandits
(2)
Rinderschlachtbetriebe + Schafe
a.
Rinderschlachtbetriebe Kategorie I:
+ € 0,123/h
Betriebe: Berger (Sieghartskirchen; Schafe), Fröch, Höller (Gschaidt), Kolobratnik, Teufl, Wild, Menzl
b.
Rinderschlachtbetriebe Kategorie II:
+ € 1,253/h
Betriebe: Berger (Wilhelmsburg), Ebner, Gantner
c.
Rinderschlachtbetriebe Kategorie III:
+ € 1,882/h
Betriebe: Grandits (Kirchschlag), Grandits (Ruprechtshofen), WAV Schlachthof (St. Martin)
6.  § 27 Zulage für Zusatztätigkeiten lautet:
übernimmt der Dienstnehmer eine oder mehrere der unten angeführten Zusatztätigkeiten, so gebührt ihm die jeweils angeführte Zulage pro Stunde.
Sofern mehrere Klassifizierer gleichzeitig an einem Betrieb tätig sind, werden diese Zulagen für Zusatztätigkeiten zu gleichen Teilen auf die zur selben Zeit tätigen Personen aufgeteilt, unabhängig davon, welche Person konkret diese Zusatztätigkeit ausführt.
pH1-Messung Schweine € 3,137
Schweinefleischkennzeichnung “sus”
inkl. AAA-Stempelung (durch Klassifizierer) € 2,508
Schweinefleischkennzeichnung “sus”
inkl. AAA-Stempelung (nur Überwachung) € 1,253
Rinderetikettierung inkl. Markenprogrammkontrolle € 3,137
Schlachtnummernstempelung € 0,628
Sonderkennzeichnungen € 0,628
Kühlraumbeschickung € 0,628
7.  § 28 Ausbildung, Schulung, Einführungsphase lautet:
Für Schulungs- und Ausbildungszeiten, in denen der Dienstnehmer noch nicht zur selbstständigen Tätigkeit gemäß Qualitätsmanagementvorgaben der Österreichischen Fleischkontrolle GmbH freigegeben bzw. berechtigt ist, kommen die Zulagen gemäߧ§ 9, 26 und 27 nicht zur Anwendung.
Für Schulungen, Besprechungen, Vergleichsklassifizierungen und ähnliche Dienstverpflichtungen wird eine pauschale Abgeltung der Teilnahme vereinbart. Für einen Halbtag gebühren
€ 62,78
und für einen ganzen Tag
€ 125,57
Entschädigung.
Für neu eintretende Dienstnehmer, welche zur selbstständigen Ausführung der Tätigkeit bereits freigegeben wurden, kommt ein Einführungsabschlag in Bezug auf das Gesamtentgelt zur Anwendung. Im ersten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 10 % des Auszahlungsbetrages, im zweiten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 5 %.
8.  § 12 Urlaub lautet:
1.
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Den Dienstnehmern gebührt für jedes Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
Besteht beim Dienstnehmer keine 6 Tageswoche verringert sich das Urlaubsausmaß aliquot.
2.
Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt.
3.
Begünstigte Behinderte im Sinne des§ 2 Behinderteneinstellungsgesetz haben in jedem Jahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.
9.  Sämtliche Änderungen treten mit 1.3.2023 in Kraft.



Wien, 1. März 2023
Arbeitgeberverband Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien
KR ÖKR Ludwig Ableitinger Ing. Rudolf Freudenthal
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich
Ing. Andreas Freistetter Mag. Bianca Pörner, MA
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Dr. Norbert Schnedl Ing. Josef Treiber