KV-Infoplattform

Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle Tierproduktion NÖ / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


für Dienstnehmer in der Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle der Servicestelle für Tierproduktion in Niederösterreich Ges.m.b.H.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat
I. Teil Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Vertragsparteien
Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitgeberverband Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, Schauflergasse 6/5/20, 1010 Wien, einerseits und der NÖ Landarbeiterkammer, Marco-D’Aviano-Gasse 1, 1010 Wien, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, andererseits abgeschlossen.


§ 2 Geltungsbereich
1.  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle in der Schlachtkörperklassifizierung und Schlachtkörperkontrolle beschäftigten Dienstnehmer der Servicestelle für Tierproduktion in Niederösterreich Ges.m.b.H..
2.  Personenbezogene Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.


§ 3 Geltungsdauer
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2.  Der Kollektivvertrag glieder sich in zwei Teile
  • 1. Teil:
    I Allgemeine Bestimmungen (Arbeitsrechtlicher Teil)
  • 2.Teil:
    II Bezugsordnung (Gehaltsrechtlicher Teil).
3.  Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kollektivvertrag bzw. seine zwei Teile jeweils gesondert können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. von jeder der vertragsschließenden Parteien mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
4.  Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen zur Erneuerung bzw. Abänderung des gekündigten Teiles dieses Kollektivvertrages durch die vertragsschließenden Parteien zu führen.
5.  Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue ersetzt sind.


§ 4 Anzuwendendes Recht
In allen in diesem Kollektivvertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden insbesondere die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes, der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, des Urlaubsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sowie die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils gültigen Fassung auf die Dienstnehmer der STN Anwendung.


§ 5 Einstellung
1.  Die Anstellung der gegenständlichen Dienstnehmer erfolgt durch die Geschäftsführer der STN.
2.  Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein Dienstzettel auszufolgen, sofern kein schriftlicher Dienstvertrag errichtet wurde.


§ 6 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer
1.  Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen einschlägigen normativen Bestimmungen sowie der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.  Den Dienstnehmern ist nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kunden zu verlangen oder anzunehmen.
3.  Die Dienstnehmer sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten verpflichtet.


§ 7 Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Vollbeschäftigung beträgt 40 Stunden.
2.  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 10 Stunden. Sie liegt im Zeitraum Montag bis Freitag 5 bis 20 Uhr. Sie richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen sowie nach den Betriebszeiten am vereinbarten Dienstort (Schlachtbetrieb).
3.  Dienstnehmern, die an einem Arbeitstag mehr als 6 Stunden tätig sind, gebührt eine bezahlte Arbeitspause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten. Diese kann auch in Teilen von jeweils mindestens 10 Minuten konsumiert werden. Die bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitnehmerschutzes anzurechnen.
4.  Durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftlichen Einzelvertrag kann vereinbart werden, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Eine Übertragung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden am Ende eines Durchrechnungszeitraumes ist im Ausmaß von 60 Stunden zulässig. Eine entsprechende Durchrechnungsvereinbarung kann auch bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.


§ 8 Lohnauszahlung
1.  Die Auszahlung des Grundlohnes erfolgt am Monatsletzten, sämtliche Zuschläge werden im Nachhinein, längstens bis zum Monatsletzten des Folgemonats, auf das vom Dienstnehmer bekannt gegebene Lohnkonto überwiesen. Der Dienstnehmer ist zur unverzüglichen Übermittlung der Bezug habenden Arbeitsberichte inklusive der jeweiligen Zeitaufzeichnungen an den Dienstgeber verpflichtet.
2.  Bei der Lohnauszahlung wird eine schriftliche Abrechnung erstellt, aus welcher die Zahl der Arbeitsstunden, die Lohnsumme sowie die Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.


§ 9 SEG Zulage
1.  Bei der Verrichtung sämtlicher Arbeiten einschließlich der Zusatztätigkeiten in den Schlachtbetrieben liegen außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis und Gefahren vor. Hierfür wird den Dienstnehmern eine SEG-Zulage in der Höhe von 10 % des jeweiligen Stundenlohnes gewährt.
2.  Diese Zulage ist beim Urlaubsentgelt, den Sonderzahlungen sowie für die Berechnungsgrundlage von Zuschlägen für Überstunden oder Nachtarbeit nicht zu berücksichtigen.


§ 10 Zuschläge
1.  Für Arbeiten bei Nacht, das ist in der Zeit von 20 Uhr abends bis 5 Uhr früh, wird ein Zuschlag im Ausmaß von 100 % gewährt.
2.  Für Arbeiten an Sonntagen wird ein Zuschlag im Ausmaß von 100 % gewährt.
3.  Für Arbeiten an Feiertagen gebührt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Handelt es sich bei dem Feiertag grundsätzlich um einen Arbeitstag des Dienstnehmers, gebührt zusätzlich das regelmäßige Entgelt. Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts wird der Durchschnittslohn eines Kalenderjahres herangezogen.
4.  Für Arbeiten an Samstagen wird ein Zuschlag im Ausmaß von 50 % gewährt.
5.  Wenn mehrere Zuschläge zusammentreffen, werden diese nicht kumuliert, sondern gilt der höchste Zuschlag


§ 11 Feiertagsregelung
1.  Folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). Anstelle des 15. November (Landesfeiertag) werden als Ersatzruhetage der 24. Dezember sowie der 31. Dezember festgelegt.


§ 12 Urlaub
1.  Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Den Dienstnehmern gebührt für jedes Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Besteht beim Dienstnehmer keine 6 Tagewoche verringert sich das Urlaubsausmaß aliquot.
2.  Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt.
3.  Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz haben in jedem Jahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.


Kunsttext
Zusatzvereinbarung vom 1.3.2021 / gültig ab 1.3.2021
4.  Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung haben in jedem Arbeitsjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen.


Ende


§ 13 Urlaubsentgelt
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.  Für die Urlaubsdauer ist das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Das ist jenes Entgelt, welches dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
2.  Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts wird der Durchschnittslohn ohne SEG-Zulagen der letzten drei Kalendermonate herangezogen.


§ 14 Verbrauch des Urlaubes
1.  Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen der STN und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren.
2.  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.


§ 15 Erkrankung während des Urlaubes
1.  Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
2.  Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
3.  Der Dienstnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.


§ 16 Urlaubsersatzleistung
1.  Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsjahr anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
a)
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
b)
verschuldete Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
2.  Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
3.  Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.


§ 17 Engelt bei Dienstverhinderung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Kunsttext
Beilage vom 23.4.2019 / gültig ab 1.3.2019
1.  Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, j edenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
2.  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Pkt. 1 noch nicht erschöpft ist.


Ende
3.  Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchsten jedoch um zwei Wochen.
4.  Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes:
Der Anspruch gemäß Abs. 1 wird nach dem regelmäßigen Entgelt bemessen. Als regelmäßiges Entgelt gilt, was dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre. Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgeltes wird der Durchschnittslohn aus den letzten drei Kalendermonaten herangezogen.
5.  Mitteilungs- und Nachweispflicht:
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekanntzugeben. Auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der Dienstnehmer eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
6.  Wichtige Gründe der Dienstverhinderung:
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes. So besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen:
a)
bei eigener Eheschließung bzw. Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG
b)
bei Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners
c)
bei Teilnahme an der Eheschließung bzw. Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister
d)
bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin
e)
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern bzw. der Eltern des eingetragenen Partners oder der Kinder
f)
bei Wohnungswechsel
g)
für die Zeit notwendiger ärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird
h)
für die Zeit behördlicher Vorladungen.


§ 18 Sonderzahlungen
1.  Alle Dienstnehmer der STN erhalten jährlich einen 13. Bezug als Urlaubszuschuss, der spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres auszuzahlen ist.
2.  Alle Dienstnehmer der STN erhalten jährlich einen 14. Bezug als Weihnachtsremuneration, der spätestens am 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen ist.
3.  Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 und 2 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
4.  Der Urlaubszuschuss ist nach dem Durchschnittsengelt mit Ausnahme der SEG-Zulage, das in den vorangegangenen Monaten November bis April ausbezahlt wurde, zu bemessen. Die Weihnachtsremuneration ist nach dem Durchschnittsentgelt mit Ausnahme der SEG-Zulage, das in den vorangegangenen Monaten Mai bis Oktober ausbezahlt wurde, zu bemessen.
5.  Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer unberechtigt vorzeitig austritt.


§ 19 Arbeitskleidung
Der Dienstgeber hat jedem Fleischklassifizierer die erforderliche Schutzkleidung (Helm, Mäntel, Hosen, Stiefel, Schürze, etc.) zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf von Arbeitshandschuhen wird ein Kostenersatz von max. € 60,00 pro Jahr gegen Vorlage einer Rechnung geleistet.


§ 20 Karenzurlaub
Die für den Dienstnehmer gesetzlich normierten Rechte im Zusammenhang mit dem Karenzurlaub bei Geburt eines Kindes gelten sinngemäß auch bei Karenzvereinbarungen, die länger als bis zum 2. Geburtstag des Kindes getroffen werden, längstens jedoch insgesamt bis zu 30 Monaten.
Die erste Karenz für Geburten, die nach dem 1.1.2014 erfolgen, wird für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von maximal 24 Monaten angerechnet.


§ 21 Verjährung/Verfall
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruches. Die Abgabe der Arbeitsberichte und Zeitaufzeichnungen gilt als Geltendmachung der sich daraus ergebenden Dienstansprüche. Erfolgt die Abgabe vorstehender Unterlagen nicht spätestens bis zum Ende des 4. Monats nach dem Monat des Entstehens dieser Ansprüche, so gelten die hieraus entstehenden Ansprüche als verfallen.


§ 22 Begünstigungsklausel
Betriebsvereinbarungen, welche den Dienstnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Alle bisherigen Regelungen erlöschen mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages.


§ 23 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen durch Vertreter der vertragsschließenden Parteien vor Anrufung der Arbeits- und Sozialgerichte oder anderer Behörden geschlichtet werden.
II. Teil Bezugsordnung


§ 24 Grundlohn
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Zusatzvereinbarung


§ 25 Reisekostenvergütung
Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort gilt (gelten) der (die) im Dienstvertrag vereinbarte(n) Hauptschlachtbetrieb(e). Führt der Dienstnehmer Aufträge in Schlachtbetrieben aus, die nicht als Dienstort vereinbart sind, liegt eine Dienstreise vor, für welche bei Benützung des dienstnehmereigenen PKW’s ein Fahrtkostenersatz in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes (derzeit € 0,42) gewährt wird.
Für Dienstreisen zwischen Wohnort bzw. Dienstort und Schlachtbetrieb besteht keine Haftung für den Dienstgeber hinsichtlich KFZ-Schäden beim dienstnehmereigenen PKW.


§ 26 Zulage für Schlachthofzuteilung
Wird der Dienstnehmer an einem der unten angeführten Schlachtbetriebe tätig, so gebühren ihm zusätzlich zum Grundlohn die jeweils angeführten Zulagen.
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Zusatzvereinbarung


§ 27 Zulagen für Zusatztätigkeiten
Übernimmt der Dienstnehmer eine oder mehrere der unten angeführten Zusatztätigkeiten, so gebührt ihm die jeweils angeführte Zulage pro Stunde.
Sofern mehrere Klassifizierer gleichzeitig an einem Betrieb tätig sind, werden diese Zulagen für Zusatztätigkeiten zu gleichen Teilen auf die zur selben Zeit tätigen Personen aufgeteilt, unabhängig davon, welche Person konkret diese Zusatztätigkeit ausführt.
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Zusatzvereinbarung


§ 28 Ausbildung, Schulung, Einführungsphase
Für Schulungs- und Ausbildungszeiten, in denen der Dienstnehmer noch nicht zur selbstständigen Tätigkeit gemäß Qualitätsmanagementvorgaben der Österreichischen Fleischkontrolle GmbH freigegeben bzw. berechtigt ist, kommen die Zulagen gemäß §§ 9, 26 und 27 nicht zur Anwendung.
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Zusatzvereinbarung

Für neu eintretende Dienstnehmer, welche zur selbständigen Ausführung der Tätigkeit bereits freigegeben wurden, kommt ein Einführungsabschlag in Bezug auf das Gesamtentgelt zur Anwendung. Im ersten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 10 % des Auszahlungsbetrages, im zweiten Jahr der Tätigkeit beträgt dieser Abschlag 5 %.



Wien, 16. Dezember 2013

Arbeitgeberverband Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien
KR ÖKR Ludwig Ableitinger Ing. Rudolf Freudenthal
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich
Ing. Andreas Freistetter Mag. Walter Medosch
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Fritz Neugebauer Ing. Josef Treiber