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Salzburger Festspielfonds / Saisonpersonal / Rahmen

Kollektivvertrag


für das

SAISONPERSONAL

des Salzburger Festspielfonds

abgeschlossen zwischen dem

Verband Österreichischer Festspiele und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe


§ 1. Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1)  Unter Saisonpersonal sind Dienstnehmer zu verstehen, die grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. August beim Salzburger Festspielfonds beschäftigt sind. Auf diese Dienstnehmer findet der Kollektivvertrag vom 22.7.2003 für das Verwaltungspersonal und das technische Personal des Salzburger Festspielfonds keine Anwendung. Sofern ausnahmsweise eine Beschäftigung eines solchen Dienstnemers über den obigen Zeitraum hinausreicht, kommt für Zeiten vor dem 1. Juli bzw. nach dem 31. August der obgenannte Kollektivvertrag vom 22.7.2003 zur Anwendung.
(2)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.


§ 2. Betriebsvereinbarungen
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags verlieren alle bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen kollektivvertragsähnlichen oder betriebsvereinbarungsähnlichen Charakters für die in § 1 erfassten Dienstnehmer ihre Gültigkeit.


§ 3. Kündigung
(1)  Dieser Kollektivvertrag kann bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres von jeder vertragschließenden Partei mit Wirksamkeit zum nächsten 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksnkeit der schriftlichen Form und hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die fristgerechte Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
(2)  Die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages sind unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Kündigung von den Parteien aufzunehmen.


§ 4. Aufnahme und Aufnahmevoraussetzungen für den Dienstnehmer
(1)  Voraussetzungen für die Aufnahme sind die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. Dem Dienstgeber steht das Recht zu, ärztliche Untersuchungen sowie die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.
(2)  Das Dienstverhältnis wird durch Dienstzettel oder Dienstvertrag begründet.
(3)  Dienstnehmer der Verwaltung und der Lohngruppen Inspektor, Obermeister und Meister unterliegen dem Angestelltengesetz.


§ 5. Rechte und Pflichten
(1)  Leistungsort für die zu erbringenden Dienstleistungen sind die gegenwärtigen bzw. künftigen Betriebsstätten des Salzburger Festspielfonds. Als Betriebsstätten gelten solche, die vom Dienstgeber erworben oder sonstwie in Betrieb genommen worden sind.
(2)  Der Dienstnehmer ist zur Ausführung aller vom Dienstgeber aufgetragenen Tätigkeiten gemäß seinem Dienstvertrag verpflichtet. Das beinhaltet insbesondere auch Dienstleistungen bei Fremdveranstaltungen in Betriebsstätten des Salzburger Festspielfonds.
(3)  Dienstbeginn und/oder Dienstende können auch an einer anderen Betriebsstätte des Salzburger Festspielfonds gemäß Abs. 1 im Umkreis von 20 km angeordnet werden bzw. der Dienstnehmer während der Arbeitszeit zur Dienstleistung einer anderen Betriebsstätte zugeteilt werden.
(4)  Im Fall einer kurzfristig eintretenden betrieblichen Notwendigkeit wie etwa bei Krankenständen, Arbeitsengpässen etc., kann der Dienstnehmer auch vorübergehend zu einer anderen Tätigkeit herangezogen werden. Die Heranziehung zu dieser Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
(5)  Der Dienstnehmer ist nach Maßgabe seiner Fähigkeiten verpflichtet, andere Dienstnehmer in gleicher oder höherer Funktion zu vertreten.


§ 6. Verwendungsgruppeneinteilung
Die Dienstnehmer werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
(1)  Verwendungsgruppe A
  • Bühnenpersonal
  • Bühnentapezierer
  • Requisiteure
  • Schnürbodenpersonal
  • Versenkungspersonal
  • Beleuchtungspersonal
  • Tontechniker
  • Elektrowerkstättenpersonal
  • Haustechniker (Professionisten, die überwiegend in ihrem Lehrberuf eingesetzt werden)
  • Dekorationswerkstättenpersonal
  • Maskenbildner
  • Ankleider
(2)  Verwendungsgruppe B
  • Kostümwerkstättenpersonal
(3)  Verwendungsgruppe C
  • Reinigungspersonal
  • Hausarbeiter
  • Kraftfahrer
  • Portiere
(4)  Verwaltung D
(5)  Tages- und Vorstellungsaushilfen


§ 7. Arbeitszeit
(1)  Die tägliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers beträgt 6 Stunden und 40 Minuten an sechs Tagen in der Kalenderwoche. Sie kann in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 21.00 Uhr bzw. dem Ende der Abendvorstellung eingeteilt werden. Die erforderlichen Abräume- und Sicherungsarbeiten gehören zum Vorstellungsdienst. Grundsätzlich sollen die Abräume- und Sicherungsarbeiten 30 Minuten nicht überschreiten. In besonderen Fällen kann nach Beratung mit dem Betriebsrat der Arbeitsbeginn auch früher angesetzt werden. Der Dienstnehmer ist auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeitsleistung verpflichtet.
(2)  Der Dienstnehmer kann zum geteilten Dienst herangezogen werden, der einmal geteilt werden kann. Die Arbeitszeiten können individuell verschieden eingeteilt werden.


§ 8. Überstunden
(1)  Der Dienstnehmer ist zur Leistung von Überstunden bis zu einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Arbeitsleistung entgegenstehen.
(2)  Zusätzlich darf die tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers 24mal auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Überstundenleistungen, die über 24 Uhr hinausgehen, gelten als Bestandteil der Tagesarbeitszeit des Vortages.
(3)  Dienstleistungen von mehr als 10 Stunden sind dem Dienstnehmer bis spätestens 14.30 Uhr des Vortages bekannt zu geben.
(4)  Auf vorgesehene Überstundenarbeit kann vom Dienstgeber wegen geänderter Betriebserfordernisse verzichtet werden, ein Entgeltanspruch entsteht diesfalls nicht. Die ursprünglich vorgesehene Überstundenarbeit über 10 Stunden ist jedoch auf das Kontingent gemäß Abs. 2 anzurechnen.
(5)  Bei der Abrechnung der Überstunden ist jeweils auf volle 10 Minuten aufzurunden.


§ 9. Ruhepausen
(1)  Beträgt die zusammenhängende Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, höchstens jedoch acht Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von 30 Minuten zu unterbrechen, die - sofern sich die Arbeitszeit über die Mittagszeit erstreckt - grundsätzlich in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr festzusetzen ist.
(2)  Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 8 Stunden, so ist eine weitere Pause von mindestens 30 Minuten festzusetzen.
(3)  Ruhepausen gemäß Abs. 1 und 2 werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Sie können für jeden Dienstnehmer individuell und auch zusammenhängend eingeteilt werden.
(4)  Die durch Pausen eintretende Unterbrechung der Arbeitszeit gilt nicht als Dienstteilung gemäß § 7 Abs. 2.


§ 10. Ruhezeit
(1)  Dem Dienstnehmer gebührt nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine elfstündige Ruhezeit, die für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen A und C sowie der Liegenschaftsverwaltung mit Vorstellungsdienst auf bis zu acht Stunden verkürzt werden kann. Für Aushilfen gemäß § 18 (1) gilt diese Regelung nur für jene des Bühnen-, Beleuchtung-, Ton-; Schnürboden-, Versenkungspersonal, Requisite, Maske, Ankleider und Elektriker.
(2)  Dienstnehmern gemäß Abs. 1, bei denen die Nachtruhe auf acht Stunden verkürzt werden kann, gebühren zur Sicherstellung der Erholung bei einer Dauer des Dienstverhältnisses
a) zwischen 14 und 20 Kalendertagen 1 zusätzlicher Ruhetag,
b) zwischen 21 und 40 Kalendertagen 2 zusätzliche Ruhetage,
c) ab 41 Kalendertagen 3 zusätzliche Ruhetage.
(3)  Kann der Ruhetag gemäß Abs. 2 nicht in natura konsumiert werden, so gebührt dem Dienstnehmer eine Ablöse in Form eines zusätzlichen Tagesentgelts gemäß § 13 Abs. 1.


§ 11. Wochenruhetage
(1)  Dem Dienstnehmer gebührt innerhalb einer vollen Woche (durchgehend 7 Tage) des Dienstverhältnisses ein Wochenruhetag, der grundsätzlich bis Freitag der Vorwoche bekannt gegeben werden soll. Eine Verlegung dieses Wochenruhetages durch den Dienstgeber ist bis spätestens 14.30 Uhr des Vortages zulässig. Für den Ruhetag behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Tagesentgelt. Dieser Wochenruhetag ist in der Arbeitswoche (Montag bis Sonntag) zu konsumieren.
(2)  Für die letzte nicht volle Woche des Dienstverhältnisses besteht dann Anspruch auf einen Wochenruhetag, wenn in diesem Zeitraum an zumindest fünf Tagen Arbeitsleistungen erbracht worden sind.
(3)  Für Wochen, in denen der Dienstnehmer drei oder mehr Arbeitstage wegen Krankheit dienstverhindert war, gilt der Wochenruhetag als konsumiert.


§ 12. Dienstverhinderung
(1)  Der Dienstnehmer, der dem Dienst fernbleibt, hat die Art der Dienstverhinderung dem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2)  Bei jeder Erkrankung bzw. jedem Unfall hat der Dienstnehmer unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung dem Dienstgeber zu übermitteln.


§ 13. Tagesentgelt
(1)  Entsprechend der Zuordnung des Dienstnehmers zur jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß § 6 und Entlohnungsklasse gebührt ihm pro Tag des Dienstverhältnisses Tagesentgelt gemäß Anhang I.
(2)  Im Tagesentgelt ist eine Ersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie die Entlohnung für Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit und alle Erschwernisse enthalten.
(3)  Die Tagesentgelte sind an den mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden Terminen gesammelt auszuzahlen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.


§ 14. Überstundenentlohnung
Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist als Einheitsstundensatz im Anhang 1 festgelegt. Der Überstundenzuschlag beträgt pro Stunde 50 v.H. der Grundvergütung für Überstundenleistungen bis zur 10. Arbeitsstunde und 100 v.H. der Grundvergütung für Überstundenleistungen zwischen der 11. und 12. Arbeitsstunde. Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden, so sind Bruchteile von Überstunden, die nach dem Ende der Normalarbeitszeit von 6 Stunden und 40 Minuten und vor Beginn der 11. Arbeitsstunde liegen, auf volle 10 Minuten aufzurunden. Mit Beginn der 11. Arbeitsstunde findet sodann § 8 Abs. 5 Anwendung.


§ 15. Entgeltfortzahlung
Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten die gesetzlichen Regelungen.


§ 16. Tages- und Nächtigungsgelder
Dienstnehmern der Gehalts- und Lohngruppen I, II, III, IV und V (Inspektoren bis Arbeiter), die sich durch ihre arbeitsvertragliche Tätigkeit beim Salzburger Festspielfonds so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) befinden, dass ihnen eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, sofern sie mehr als 120 km von Salzburg entfernt wohnen, gebührt pro Kalendertag ein Tage- und Nächtigungsgeld (einschließlich der Kosten des Frühstücks) gemäß Anhang I.


§ 17. Fahrtkostenersatz
Den Dienstnehmern, deren Dienstschluss nach 23.30 Uhr bzw. dessen Dienstbeginn vor 6.00 Uhr liegt, gebührt für diesen Tag ein pauschalierter Fahrtkostenersatz gemäß Anhang I.


§ 18. Aushilfsdienst
(1)  Zum Aushilfsdienst zählen Dienstnehmer, die Dienste einfacher Art in den im Anhang I vorgesehenen Aufgabengebieten zu verrichten haben und deren Entgelt nach Tagen bemessen wird (§ 1159 ABGB).
(2)  Vorstellungsaushelfer sind Dienstnehmer, die für Dienstleistungen im Rahmen von Vorstellungen einer bestimmten Produktion herangezogen und für die einzelne Vorstellung entlohnt werden.
(3)  Die Tagesentgelte des Aushilfsdienstes und der Vorstellungsaushelfer sind im Anhang I geregelt. Im Entgelt ist die Ersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie die Entlohnung für Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit und alle Erschwernisse enthalten.


§ 19. Publikumsdienst
Das Entgelt der Dienstnehmer des Publikumsdienstes wird nach Diensten (Proben- bzw. Vorstellungsdienst) bemessen. § 17 findet keine Anwendung.



Salzburg, am 01.01.2004
Für den Für den Verband
Festspielfonds: Österreichischer Festspiele:
Dr. Helga Rabl-Stadler DI Günter Rhomberg
Präsidentin Vorsitzender
Für den Betriebsrat:
Kurt Hofer
Betriebsratsvorsitzender
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe:
Dr. Herbert Stegmüller Peter Paul Skrepek
Zentralsekretär Vorsitzender
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Sektion technisches Personal und Verwaltungsangestellte/
Theater, Kino und Veranstaltungsbetriebe:
Martin Mayer Gerhard Legner
Sekretär Vorsitzender
Walter Liendl
Fachgruppe Festspiele