Sägeindustrie / Zusatz
ZKV Sägeindustrie
abgeschlossen zwischen dem |
Fachverband der Sägeindustrie Österreichs |
einerseits und dem |
Österreichischen Gewerkschaftsbund, |
Gewerkschaft der Privatangestellten, |
Sektion Industrie und Gewerbe, |
andererseits. |
Stand: 1. Mai 1997 |
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe auch den aktuellen Ist-Vertrag !
Artikel I - Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Sägeindustrie Österreichs; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Artikel II - Erhöhung der Ist-Gehälter
(1)
Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. Mai 1997 um 1,9% zu erhöhen. Das so errechnete neue Gehalt ist auf die nächsten vollen S 5,- aufzurunden. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Märzgehalt 1997.
(2)
Angestellte, die nach dem 28. Februar 1997 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
Artikel III - Mindestgrundgehälter
(1)
Mit Wirkung ab 1. Mai 1997 werden die monatlichen Mindestgrundgehälter für den im Art. I genannten Geltungsbereich laut nachstehender Gehaltsordnung festgesetzt.
(2)
Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Artikels II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 1997 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Gehaltsordnung
gemäß § 19 Abs. (3) des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, gültig ab 1. Mai 1997, für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Sägeindustrie Österreichs.
Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,9%
gültig ab 1. Mai 1997
in Schilling
|
Verwendungsgruppen |
VWGJ |
I |
II |
III |
IV |
V |
VI |
1.u.2. |
12.546 |
13.053 |
14.989 |
19.237 |
25.249 |
39.318 |
n. 2 |
12.904 |
13.611 |
15.822 |
20.186 |
26.537 |
42.097 |
n. 4 |
13.262 |
14.170 |
16.657 |
21.134 |
27.825 |
44.876 |
n. 6 |
13.620 |
14.728 |
17.521 |
22.082 |
29.113 |
47.655 |
n. 8 |
13.979 |
15.286 |
18.324 |
23.031 |
30.401 |
50.434 |
n. 10 |
14.337 |
15.845 |
19.159 |
23.979 |
31.689 |
|
n. 12 |
14.695 |
16.403 |
19.993 |
24.928 |
32.977 |
|
n. 14 |
15.054 |
16.961 |
20.827 |
25.875 |
34.266 |
|
n. 16 |
15.412 |
17.519 |
21.662 |
26.823 |
35.553 |
|
n. 18 |
15.770 |
18.078 |
22.497 |
27.772 |
36.841 |
|
|
Verwendungsgruppen |
|
|
VWGJ |
|
M II |
M II |
|
|
|
M I |
o.F. |
m.F. |
M III |
|
|
1.u.2. |
15.018 |
18.135 |
19.139 |
20.898 |
|
|
n. 2 |
15.505 |
18.820 |
19.928 |
21.811 |
|
|
n. 4 |
15.991 |
19.505 |
20.718 |
22.723 |
n. 6 |
16.478 |
20.190 |
21.507 |
23.636 |
n. 8 |
16.964 |
20.874 |
22.296 |
24.548 |
n. 10 |
17.450 |
21.559 |
23.086 |
25.461 |
n. 12 |
17.936 |
22.244 |
23.875 |
26.374 |
n. 14 |
18.422 |
22.930 |
24.665 |
27.286 |
n. 16 |
18.908 |
23.614 |
25.454 |
28.199 |
n. 18 |
19.394 |
24.299 |
26.243 |
29.112 |
Artikel IV - Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Art. II und III Abs. (2) effektiv erhöht.
Artikel V - Änderung des Rahmenkollektivvertrag
Nach § 4 Abs. 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt.
Im Sinne des § 4 b Abs. 4 AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit bis zu 10 Stunden betragen. Diese Bestimmung gilt ab 1. Mai 1997. Diese Regelung ist vorläufig mit 31. März 1999 befristet.
Artikel VI - Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
Wien, 23. April 1997
FACHVERBAND DER SÄGEINDUSTRIE ÖSTERREICHS |
Vorsteher |
Geschäftsführer |
Komm.-Rat Dipl.-Ing. |
|
Hans Michael Offner |
Dr. Gerhard Altrichter |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Vorsitzender |
Zentralsekretär |
Hans Sallmutter |
Wolfgang Katzian |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Vorsitzender |
Leitender Sektionssekretär |
Ing. Martin Krassnitzer |
Ing. Walter Laichmann |
Leitender Sektionssekretär-Stv. Karl Proyer |
KV ARBEITSZEIT
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Sägeindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
Artikel I - Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt: räumlich: für alle Bundesländer; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Sägeindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird; persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
Artikel II
Änderung des Rahmenkollektivvertrages vom 1. November 1991 für obigen Geltungsbereich.
Der § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Normalarbeitszeit
(1)
Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die Arbeiter(innen) über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2)
Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat. (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4 a nicht übersteigen, bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung.
Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
(3)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung bzw. wenn kein Betriebsrat besteht durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis zu 13 Monate erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertagen und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (das heißt, keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich).
Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehrarbeit im Sinne von § 4a angeordnet wurde. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.
(4)
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 42 Stunden nicht überschreiten und 34 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Die Bandbreitenobergrenze ist mit 31.12.1997 befristet, ab 1. Jänner 1998 gilt eine Bandbreitenobergrenze von 40 Stunden. Für die Angestellten im Verwaltungsbereich beträgt die Bandbreitenobergrenze ab 1.1.1996 40 Stunden.
Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß § 4 Abs. 3 dieses Kollektivvertrages in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Falle des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen.
Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarungen, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich und mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist in Betrieben gemäß § 40 ArbVG nur mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Erfolgt binnen zwei Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens zwei Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 erfolgt.
Ist mit Ablauf des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen (1 Jahr) die 38,5-Stunden-Woche nicht erreicht, kann auch im folgenden Monat (13. Monat) der Ausgleich erfolgen.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
Der Zeitausgleich hat innerhalb des Durchrechnungszeitraumes bzw. eines Ausgleichszeitraumes zu erfolgen. Dafür gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 sinngemäß. Jedoch darf der Ausgleichszeitraum unter Einrechnung des Durchrechnungszeitraumes insgesamt 13 Monate nicht überschreiten. Die Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
(5)
Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, daß die gesetzliche gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.
Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht durch Einzelvereinbarung, kann dieser Zeitraum bis zu 13 Monate ausgedehnt werden.
Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der Zuschlagsfreiheit der Mehrarbeit, also bis zum 31. Dezember 1997, durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, daß ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Form von Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1 : 1 abgegolten wird.
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden so erfolgt, daß bei gleichbleibendem Schichtsystem (z.B. 3-Schicht-Betrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachschichten eintritt.
(6)
Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(7)
In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 5 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 in Frage kommen, gilt für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(8)
Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(9)
Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter(-innen) eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluß oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluß, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter(-innen) des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(10)
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen.
Im Sinne des § 11 Abs. 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4a Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit gebührt ab 1. Jänner 1998 ein Zuschlag von 50%. In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich, für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 1997.
Mehrarbeit wird nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitzeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz und in den Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, ab 1. Jänner 1998 von 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Mehrarbeitsstunden sind im vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
Der § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)
Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.
(2)
Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Vergütung für die Mehrarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist das Monatsgehalt durch 167 zu teilen.
(3)
Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4)
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)
Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, daß für die Arbeiter(-innen) des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter(-innen) vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
(6)
Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%.
(7)
Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs. 9 zweiter Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 Prozent Zuschlag.
(8)
Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb) zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
(9)
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)
Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.
(11)
In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugteilt wird.
(12)
Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, daß sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(13)
Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Artikel III - Gehaltsausgleich
(1)
Das tatsächliche Monatsentgelt bzw. die monatliche Lehrlingsentschädigung bleibt zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2)
In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge usw., bleiben unverändert.
(3)
Bei Überstundenpauschalien gilt hinsichtlich der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (z.B. 1,5 Stunden bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) § 4a. Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist nur insoweit vorzunehmen, als sich unter Berücksichtigung des § 4a aufgrund der vereinbarten Stunden und des neuen Teilers gemäß § 5 Abs. 2 die Notwendigkeit zur Erhöhung ergibt.
(4)
Vereinbarungen über Provisionen bleiben unberührt.
(5)
Vereinbarungen über variable Prämien: Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.
(6)
Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird das Ist-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepaßt. Abweichend davon kann unter Beibehaltung des bisherigen Gehaltes die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit aliquot verkürzt werden.
Artikel IV - Geltungsbeginn
Die Arbeitszeitverkürzung tritt mit 1. Jänner 1996, für Schichtbetriebe mit dem Beginn des nächstfolgenden Schichtturnus, spätestens jedoch 13 Wochen nach dem 1.1.1996 in Kraft.
Artikel V - Einführungsbestimmungen
Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 des Rahmenkollektivvertrages vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gemäß Art. III abgegolten.
Wien, am 12. Mai 1993
Fachverband der Sägeindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
ARBEITSVERTRAGSRECHTS-ANPASSUNGSGESETZ § 2 (AVRAG)
gültig ab 1. Jänner 1994
Schriftliche Aufzeichnungen des Inhalts des Arbeitsvertrages
AVRAG § 2
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
-
1)
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
-
2)
Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
-
3)
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
-
4)
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
-
5)
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
-
6)
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits/(Einsatz)orte,
-
7)
allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
-
8)
vorgesehene Verwendung,
-
9)
Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgeltes,
-
10)
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
-
11)
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, und
-
12)
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
(3) Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
-
1)
voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
-
2)
Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in österreichischen Schillingen auszuzahlen ist,
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3)
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
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4)
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
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1)
die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
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2)
ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
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3)
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.
(7) Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
DIENSTZETTEL - GPA-Entwurf
Aus: Amtsblatt, Stück 43 vom 17.3.1994; Nr. 111-113 |
Dienstzettel gemäß § 2 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz |
(AVRAG); Gebührenbefreiung (Erl. d. BM f. Finanzen vom 1. März 1994, Z 10 0859/2- IV/10/94 Geb 300
Aus gegebener Veranlassung wird mitgeteilt, daß gemäß § 2 AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, auszustellende Dienstzettel - unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder von beiden unterschrieben sind - gebührenbefreit sind.
Dienstzettel
Name und Anschrift des Arbeitgebers |
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(Stampiglie) |
(gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG
I. |
Herr/Frau .............................. |
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wohnhaft in .......................... |
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geboren am ................................. , Staatsbürgerschaft ......................... |
II. |
Beginn des Dienstverhältnisses .................. |
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Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............... befristet.*) |
III. |
Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der holzverarbeitenden Industrie , in seiner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung. |
IV. |
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. |
V. |
Dienstort: ..................... |
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................................ |
VI. |
Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung):........................... |
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............................... |
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................................. |
VII. |
Einstufung: |
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Verwendungsgruppe: ........................ |
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Verwendungsgruppenjahre:............................ |
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Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt:.......................... |
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Die nächste Vorrückung erfolgt am:........................... |
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Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit öS.............. , |
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............... mal jährlich zahlbar. |
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Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile: |
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1. Zulagen (pro Monat ............. mal jährlich zahlbar): |
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.............................................. |
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................................................. |
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2. Überstundenpauschale: öS ......................... (pro Monat ............... mal jährlich zahlbar für ................ Überstunden) |
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3. Provision/Prämie*):......................................... |
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................................................. |
|
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen. |
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Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG. |
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Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen. |
VIII. |
Urlaub |
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Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: |
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........................................................ |
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Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage, ab dem .......... Dienstjahr ..................................... Werktage. |
IX. |
Arbeitszeit |
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............ Stunden. |
X. |
Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsvereinbarungen. |
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Diese liegen ................................................ zur Einsichtnahme auf. |
XI. |
Es sind die Bestimmungen des § 17 Datenschutzgesetz besonders zu berücksichtigen. |
XII. |
Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages fristgerecht vorgelegt: |
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................................................................................. |
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................................................................................. |
XIII. |
Gerichtsstand ist ...................................... |
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........................................, am .......................... |
*) Nichtzutreffendes streichen! |
Chronologische Auflistung der Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
Änderungen im RKV Industrie
Ab 1. April 1991
§ 5 Abs. (8) Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
§ 8 Abs. (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu einer Woche im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
§ 9b Abs. (1) Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist.
§ 12a Abs. (3) Wird mit dem(r) Angestellten innerhalb von 5 Jahren (bis : innerhalb von 3 Jahren) vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses an Stelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen (weiterer Text laut RKV).
§ 15 Abs. (8a) Der erste Karenzurlaub eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. § 2 EKUG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für Karenzurlaube, die ab 1. Oktober 1980 beginnen. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses.
§ 18 Abs b Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 70% seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben.
Ab 1. April 1992
§ 5 Abs. (1) Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
Ab 1. Juli 1992, wenn das Dienstverhältnis nicht vor dem 31.12.1992 endet.
§ 11 Abs. (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Monatsgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.
Ab 1. September 1992
§ 18 Abs b Zeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von z.B. 12 Monaten auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im zweiten Lehrjahr vorzunehmen).
§ 18 Abs. c Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt (gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1.9.1992 beginnen).
Ab 1. Jänner 1993
§ 12 Abs (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und die 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.
Ab 1. Jänner 1994
§ 10 Abs. (6) Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23. Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70% der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
Ab 1. April 1994
§ 8 Abs. (3) 2 Wochen Prüfungsvorbereitung
Ab 1. April 1995
In § 15 Absatz 8 (Anrechnung des ersten Karenzurlaubes im Ausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr) entfällt die Voraussetzung einer dreijährigen Dauer des Dienstverhältnisses für Karenzurlaube, die ab beginnen.
Ab 1. Jänner 1996
Arbeitszeitverkürzung (siehe Seite 11)
Ab 1. April 1996
§ 5 Abs. (13)
Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Im Fall einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgt.
§ 8 Abs. (3)
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfälligen notwendigen Ablegung der Studieberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG-BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
§ 8 Abs (4)
HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16ff, Ingenieurgesetz, in der Fassung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenem betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
§ 13a
Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, daß eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonats) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen. § 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30.6.1996 beginnen.
§ 14b
Über Vereinbarung betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren.