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Sägeindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

ERGÄNZUNG SÄGEINDUSTRIE zu den Zusatzkollektivverträgen für Angestellte der Sägeindustrie


STAND 1. MAI 1999
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Sägeindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits.


Artikel V Rahmenkollektivvertrag Telearbeit
Im Rahmenkollektivvertrag wird eine Bestimmung (§ 19a Telearbeit) aufgenommen: Die alte Bestimmung des § 19a "Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte" wird als neuer § 15a eingefügt.
Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.
Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist.
Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.
Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen, der im Rahmenkollektivvertrag bei den Erläuterungen zwischen Dienstzettel und Empfehlung betreffend Dienstjubiläum einzufügen ist.


ERGÄNZENDER DIENSTZETTEL FÜR TELEARBEIT GEMÄSS § 19a DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES
  1. Zwischen der Firma            (Arbeitgeber)
und Herrn/Frau (Arbeitnehmer)
wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
im Sinne des § 19a des Kollektivvertrages vereinbart.
Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ................
2. Normalarbeitszeit
a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der
betrieblichen Normalarbeitszeit.
b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird
folgende Lage der Normalarbeitszeit vereinbart:
.......................................................
Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeit-
gesetzes ist auch eine andere Verteilung der Normal-
arbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates bleiben aufrecht.
c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der
Normalarbeitszeit: ....................................
Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann ver-
einbart werden, wenn der tägliche Rahmen der Normal-
arbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Über-
tragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der
fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im
übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen
eingehalten werden.
d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieb-
licher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.
Mehrarbeit:
Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich
angeordnet werden.
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer
aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer
bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der
Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat
die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten
vorzulegen.
3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet:
..........................................................
..........................................................
4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem
ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard
entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für die
Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
zur Verfügung gestellt:
..........................................................
..........................................................
Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und
gewartet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur
im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die
Benützung durch Dritte auszuschließen.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendi-
gung der Telearbeit bzw. über Aufforderung des Arbeitgebers
dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm zu
ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
5. Aufwandserstattung:
a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte
erforderlichen Aufwendungen werden dem Angestellten
erstattet:
.......................................................
b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert: .....
.......................................................
6. Haftung:
Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung ge-
stellten Arbeitsmittel so zu verwahren, daß eine Beschädi-
gung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.
Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher
Weise zu achten und zu sorgen, wie dies für den Betrieb
vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und
Paßwörter sind so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht
und keinen Zugriff nehmen können.
Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im
Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im
gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebenden
Personen.
7. Kontakt zum Betrieb:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern
hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betriebli-
chen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist
darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem
vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem
teilnehmen zu lassen.
8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit (gilt nur in Fällen,
in denen die Telearbeit während eines aufrechten Ange-
stelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der
Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte zur Verfügung stellt):
Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnis-
ses von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen
Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen,
wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt verkürzt sich
die Ankündigungsfrist entsprechend.
9. Sonstige Vereinbarungen:
..........................................................
..........................................................
..........................................................
ANMERKUNGEN: Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.


Artikel VI ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Sägeindustrie Österreichs

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Sägeindustrie;

persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalt in Internatsberufsschulen vorliegen.


§ 2. Geltung
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag in der vorliegenden Fassung tritt mit seinen rahmenrechtlichen Bestimmungen am 1. Mai 1999 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom allgemeinen Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 5 und 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
(1)  Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 11 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem die Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind. Erhält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. 4 über die "Fahrtvergütung".


Begriff der Dienstreise
(2)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verläßt, um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Liegt die ständige Arbeitsstätte innerhalb der 23 Wiener Gemeindebezirke, so gilt das Gebiet dieser Bezirke als Dienstort. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 20 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.


Bemessung der Reisedauer
(3)  Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.


Fahrtvergütung
(4)  Die Angestellten erhalten die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus ersetzt.
Angestellte der Verwendungsgruppe IV bis VI und M III erhalten bei ununterbrochenen Fahrten über 200 km die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Das gleiche gilt für sämtliche Angestellte ohne Unterschied der Verwendungsgruppe bei angeordneten Nachtfahrten. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur auf Grund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.

Reiseaufwandsentschädigung
(5)
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Reisenaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld. Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise
volle Reise-
aufwands-
für Angestellte entschädigung
der Verwendungs- (Tag- und
gruppe Taggeld Nachtgeld Nachtgeld)
mindestens mindestens mindestens
bis III, MI 280,- 150,- 430,-
ab IV, M II-M III 360,- 190,- 550,-
(6)  Für die je volle 24 Stunden hinausgehenden Teilzeiten der Reisedauer gebührt ein bestimmter Bruchteil des Taggeldes, und zwar bei einer zusätzlichen Abwesenheit von
0 bis 3 Stunden 0,
mehr als 3 bis 6 Stunden 1/4 des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden 1/2 des Taggeldes,
mehr als 9 bis 12 Stunden 3/4 des Taggeldes,
mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.

Diese Bruchteilsregelung für das Berechnen des Taggeldes gilt auch für Dienstreisen, die weniger als 24 Stunden dauern. Dauert die Dienstreise länger als 48 Stunden, so gebührt für jeden vollen Kalendertag (0 bis 24 Uhr) das volle Taggeld. Für den Kalendertag, an dem die Dienstreise angetreten wird, und für jenen, an dem sie beendet wird, gebührt ein entsprechender Bruchteil des Taggeldsatzes nach Maßgabe der Reisezeit an dem betreffenden Kalendertag. Für die Ermittlung dieser Bruchteile gilt die obige Bruchteilsregelung.
(7)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Von den genannten Taggeldsätzen entfallen auf Frühstück zwei Zwölftel, auf Mittagessen fünf Zwölftel und auf Abendessen fünf Zwölftel. Wird Frühstück, Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung gestellt, so können diese Aufwendungen nach den obigen Anteilen bewertet und in Anrechnung gestellt werden.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw. angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld. Bei Fahrten im Schlafwagen und bei kostenlos beigestelltem Quartier in Beherbergungsbetrieben wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu S 30,- erstattet. Bei aufeinanderfolgenden Nächtigungen im gleichen, kostenlos beigestellten Quartier, gebührt der Betrag von S 30,- für die erste Nächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöht sich der genannte Betrag um je S 5,-, jedoch gebührt pro Woche nur ein Höchstbetrag von S 50,-. Für jede weitere Woche der Nächtigung im gleichen, kostenlos beigestellten Quartier, ist daher ebenfalls für die erste Nächtigung ein Betrag von S 30,-, für jede weitere Nächtigung ein Betrag von S 5,-, höchstens jedoch S 50,- zu erstatten. Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(8)  Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs. 5 und 6) um 25%.


Sonstige Aufwendungen
(9)  Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.


Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die normale Arbeitszeit fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde zusätzlich 1/7 der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt 1/4 der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung. Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs. 4, 3. Satz, vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.


Fahrtvergütung und Überstunden auf Dienstreisen
(11)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrtzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes gewährt. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 10 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben wie z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(11a)
Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.


Verfall von Ansprüchen
(12)  Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise - bei sonstigem Verfall - durch Rechnungslegung beim Dienstgeber geltend gemacht werden.


§ 4. Schlußbestimmungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Durch den Abschluß dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, daß nur die betreffenden Regelungen dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3, Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(3)  Insoweit jedoch Betriebe schon bisher den Angestellten für auswärtige Tätigkeiten innerhalb des Dienstortes im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufwandsentschädigungen gewährt haben, bleiben solche Übungen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages unberührt.