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Sägeindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.


Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und den Kollektivvertrag der Sägeindustrie
(1)  Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie sowie im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet der jeweilige neue § 9e mit Überschrift wie folgt:
“Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)
1)  Gemäß § 26 Z 7 EStG (lohngestaltende Vorschrift) können Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer zur Betrieblichen Altersvorsorge anstelle eines Teiles des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht, leisten.
2)  In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die in diesem Kollektivvertrag bzw. im Anhang zu diesem Kollektivvertrag festgelegten Mindestgehälter (inkl. der jährlichen KV-Erhöhungen) jedenfalls zur Auszahlung gelangen müssen. Beitragsleistungen infolge von Gehaltsumwandlungen oder Gehaltserhöhungen sind für den Anwartschaftsberechtigten sofort unverfallbar zu stellen.
3)  In Betrieben mit Betriebsrat ist nach § 97 Abs 1 Z 18a oder Z 18b ArbVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Diese Betriebsvereinbarung ersetzt nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Beitrag durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden.
(2)  § 18 a) lautet:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt ab 1. Mai 2015 im
Tabelle I in € Tabelle II in €*)
1. Lehrjahr 557,34 738,95
2. Lehrjahr 738,95 992,96
3. Lehrjahr 992,96 1.234,90
4. Lehrjahr 1.385,34 1.435,43
3)  Im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen für die Holzindustrie wird im § 3 Absatz 5 das Nachtgeld auf € 15,00 erhöht.
*) für Lehrverhältnisse die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen bzw. mit Reifeprüfung