Sägeindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTRAG
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.
Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie
Änderung § 10 Abb. 5
a)
Im § 10 Absatz 5. Rahmenkollektivvertrags Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird die Wortfolge "zu deren Unterhalt/Erhalt der Erblasser verpflichtet war" gestrichen.
Änderung § 7
b)
Im § 7 Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird ein Absatz 7 neu eingeführt: "Sofern Berufsreifeprüfungstermine (Nachmatura) auf einen Arbeitstag fallen, sind diese unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei."
Änderung § 7 Abs. 1
c)
Im § 7 Absatz 1 Ziffer im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie und Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird die Wortfolge "Eltern von LebensgefährtInnen, wenn die Lebensgemeinschaft bereits länger als sechs Monate bestanden hat und die Partner im gemeinsamen Haushalt leben" eingefügt.
Änderung § 3 Abs. 5
d)
Im § 3 Absatz 5 des Zusatzkollektivvertrages Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen werden die Taggelder auf einheitlich € 26,40 erhöht.
Änderung Kilometergeld
Kilometergeld:
bis 15.000 km |
0,42* |
darüber |
0,395* |
* Entspricht dem amtlichen Kilometergeld. Bei Änderungen gilt jeweils das geltende amtliche Kilometergeld.