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Sägeindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Stein/Keramik/Holz/Säge, andererseits.
Artikel V Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie


Änderung § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung
a) Im § 7 Absatz 6 im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Holzindustrie und im § 7 Absatz 6 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellten der Sägeindustrie wird folgende Formulierung neu aufgenommen:
„Lehrlinge erhalten für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B einen Arbeitstag bezahlte Freizeit gewährt.“