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Industrie / Rahmen

RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG


für Angestellte der Industrie

vom 1. November 1991
STAND: 1. NOVEMBER 2000
Wir weisen darauf hin, dass neben diesem Rahmenkollektivvertrag weitere wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen in dem jeweils für Sie geltenden Zusatzkollektivvertrag enthalten sind.


§ 1. Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.


§ 2. Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen nachstehender Fachverbände:
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie

Kunsttext
KV 1.11.01
die Wortfolge “(ausgenommen die Österreichische Salinen AG),” entfällt.

Ende

  • Fachverband der Stein- und keramischen Industrie,
  • Fachverband der Glasindustrie,
  • Fachverband der chemischen Industrie,
  • Fachverband der Papierindustrie,
  • Fachverband der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie,
  • Fachverband der Sägeindustrie,
  • Fachverband der holzverarbeitenden Industrie,
  • Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

(ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),

  • Fachverband der ledererzeugenden Industrie,
  • Fachverband der lederverarbeitenden Industrie,
  • Fachverband der Gießereiindustrie,
  • Fachverband der Metallindustrie,
  • Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie,
  • Fachverband der Fahrzeugindustrie,
  • Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie

(ausgenommen die Münze Österreich AG),

  • Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie,
  • Fachverband der Textilindustrie,
  • Fachverband der Bekleidungsindustrie;

persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet werden.
(2)  Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a)
für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;
b)
Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. (gilt ab 1. November 1998)
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen § 21, Z. 1, 2, 3)
c)
für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sonstige Verkaufsangestellte der Molkereien.


§ 3. Geltungsdauer
(1)  Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesserungen bis zum 1. November 2000 eingearbeitet.)
(2)  In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.
(3)  Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Die Bestimmungen über die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19 Abs. 3) und Vereinbarungen, die gemäß § 22 Abs. 1 lit. d und e getroffen worden sind, können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(5)  Die Bestimmungen über die Höhe der Lehrlingsentschädigungen für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(6)  Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne der Abs. 3 und 5 ist unternehmerseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne des Abs. 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fachverbände zuständig.
(7)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.


§ 4. Normalarbeitszeit
Hinweis:
Für den Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) siehe Ergänzung ab 1. August 1994.

§ 4 wurde für folgende Fachverbände durch Sonderregelungen abgeändert oder ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie
(ausgenommen die Österreichische Salinen AG)
ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Gießereiindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Metallindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Maschinen- und Stahlbauindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Fahrzeugindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Eisen- und Metallwarenindustrie
(ausgenommen die Münze Österreich AG)
ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Elektro- und Elektronikindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Gas- und Wärmeversorgungs­unternehmungen ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Chemische Industrie ab 1. 5. 1987
Papierindustrie ab 1. 5. 1987
Pappen- und Holzschliffindustrie ab 1. 1. 1988
Papier und Pappe verarbeitende Industrie ab 1. 3. 1987
Nahrungs- und Genussmittelindustrie:
Zuckerindustrie ab 1. 1. 1987 bzw. ab 1. 9. 1990
Milchindustrie ab 1. 5. 1987
Mühlenindustrie ab 1. 1. 1986
Obst- und Gemüseverwertungs- und Tiefkühlindustrie ab 1. 1. 1987
Speiseöl- und Fettindustrie ab 1. 3. 1986 bzw. ab 1. 1. 1992
Süßwarenindustrie ab 1. 1. 1987
Stärkeindustrie ab 1. 1. 1987
Tabakindustrie ab 1. 10. 1986
Kaffeemittelindustrie ab 1. 10. 1988
Geflügelindustrie ab 1. 1. 1990
Fleischwarenindustrie ab 1. 1. 1991
Fischindustrie ab 1. 3. 1992
Fa. Stamag ab 1. 11. 1989
Fa. Kelly ab 1. 1. 1991
Vereinigte Eisfabriken ab 1. 4. 1991
Suppenindustrie ab 1. 1. 1991
Futtermittelindustrie ab 1. 7. 1991
Brauindustrie (Großbrauereien) ab 1. 1. 1991
Klein- und Mittelstands­brauereien ab 1. 1. 1992
Spiritus- und Hefeindustrie ab 1. 1. 1991
Teigwarenindustrie ab 1. 1. 1991
Alkoholfreie Erfrischungs­getränke­industrie ab 1. 7. 1991
Essig-, Essenzen- und Spirituosen­industrie ab 1. 7. 1991
Gewürzindustrie ab 1. 10. 1991
Fruchtsaftindustrie ab 1. 1. 1992
Glashüttenindustrie ab 1. 1. 1989
Glasbe- und -verarbeitende Industrie ab 1. 1. 1990
Stein- und keramische Industrie ab 1. 11. 1988
Textilindustrie
(ausgenommen die Stickereiindustrie Vorarlberg)
ab 1. 1. 1990
Holzverarbeitende Industrie ab 1. 7. 1993
Bekleidungsindustrie:
Bettenindustrie ab 1. 7. 1993
Knopf- und Bekleidungs­verschluss­industrie ab 1. 7. 1993
Sägeindustrie ab 1. 1. 1996
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2)  Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag “Erweiterte Öffnungszeiten - Ladenschluss”)
(3)  Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(4)  Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normalarbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pausen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche vom 26. September 1969.
(5)  In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 3 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 4 in Frage kommen, gilt für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(6)  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(7)  Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.
Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. Dezember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
Hinweis:
Für die Fachverbände Bergwerke und eisenerzeugende Industrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie, Papier und Pappe verarbeitende Industrie siehe Sonderregelungen in den Zusatzkollektivverträgen.
(8)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs. 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
(9)  Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.


§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 wurde für folgende Fachverbände durch Sonderregelungen abgeändert oder ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie
(ausgenommen die Österreichische Salinen AG)
ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Gießereiindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Metallindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Maschinen- und Stahlbauindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Fahrzeugindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Eisen- und Metallwarenindustrie
(ausgenommen die Münze Österreich AG)
ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Elektro- und Elektronikindustrie ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen ab 1. 11. 1986 i. d. F. v. 1. 11. 1991
Chemische Industrie ab 1. 5. 1987
Papierindustrie ab 1. 5. 1987
Pappen- und Holzschliffindustrie ab 1. 1. 1988
Papier und Pappe verarbeitende Industrie ab 1. 3. 1987
Nahrungs- und Genussmittelindustrie:
Zuckerindustrie ab 1. 1. 1987 bzw. ab 1. 9. 1990
Milchindustrie ab 1. 5. 1987
Mühlenindustrie ab 1. 1. 1986
Obst- und Gemüseverwertungs-und Tiefkühlindustrie ab 1. 1. 1987
Speiseöl- und Fettindustrie ab 1. 3. 1986 bzw. ab 1. 1. 1992
Süßwarenindustrie ab 1. 1. 1987
Stärkeindustrie ab 1. 1. 1987
Tabakindustrie ab 1. 10. 1986
Kaffeemittelindustrie ab 1. 10. 1988
Geflügelindustrie ab 1. 1. 1990
Fleischwarenindustrie ab 1. 1. 1991
Fischindustrie ab 1. 3. 1992
Fa. Stamag ab 1. 11. 1989
Fa. Kelly ab 1. 1. 1991
Vereinigte Eisfabriken ab 1. 4. 1991
Suppenindustrie ab 1. 1. 1991
Futtermittelindustrie ab 1. 7. 1991
Brauindustrie (Großbrauereien) ab 1. 1. 1991
Klein- und Mittelstandsbrauereien ab 1. 1. 1992
Spiritus- und Hefeindustrie ab 1. 1. 1991
Teigwarenindustrie ab 1. 1. 1991
Alkoholfreie Erfrischungs­getränke­industrie ab 1. 7. 1991
Essig-, Essenzen- und Spirituosenindustrie ab 1. 7. 1991
Gewürzindustrie ab 1. 10. 1991
Fruchtsaftindustrie ab 1. 1. 1992
Glashüttenindustrie ab 1. 1. 1989
Glasbe- und -verarbeitende Industrie ab 1. 1. 1990
Stein- und keramische Industrie ab 1. 11. 1988
Textilindustrie
(ausgenommen die Stickereiindustrie Vorarlberg)
ab 1. 1. 1990
Holzverarbeitende Industrie ab 1. 7. 1993
Bekleidungsindustrie:
Bettenindustrie ab 1. 7. 1993
Knopf- und Bekleidungsverschluss­industrie ab 1. 7. 1993
Sägeindustrie ab 1. 1. 1996
(1)  Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen.
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(Für den Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) gilt Abs. 1 in der vorliegenden Fassung ab 1. August 1994.)
(2)  Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.
(3)  Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Hinweis:
Für die Fachverbände Bergwerke und eisenerzeugende Industrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie
siehe Sonderregelungen in den Zusatzkollektivverträgen.
(4)  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)  Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
Hinweis:
Für den Fachverband der Papierindustrie siehe Sonderregelung in den Zusatzkollektivverträgen.
(6)  Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes
(siehe Anmerkung 1).
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100 %.
(7)  Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 7 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundvergütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs. 7 zweiter Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 % Zuschlag.
(8)  Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
Für den Fachverband Bekleidungsindustrie gilt folgende Regelung:
Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
(9)  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)  Soweit in den Fällen des § 4 Abs. 4 Überstundenvergütung schon bisher ab der kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls unberührt.
(11)  In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12)  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(13)  Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.
(Der zweite Satz gilt für den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie, ergänzend zu den Kollektivverträgen über Arbeitszeit der Fachverbände Bergwerke und eisenerzeugende Industrie, Stein- und keramische Industrie, Glasindustrie, Chemische Industrie, Papierindustrie, Papier und Pappe verarbeitende Industrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie, Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, für diese Fachverbände).
(14)  Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche.


§ 6. Nachtarbeit
Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sondervergütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.
Hinweis:
Mit einigen Fachverbänden wurden Zulagen für die 2. Schicht vereinbart (siehe Zusatzkollektivverträge).


§ 7. Freizeit bei Dienstverhinderung
(1)  Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung 3 Tage
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Tage
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 1 Tag
d) bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Tag
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) 3 Tage
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage
g) beim Tod eines Elternteiles 3 Tage
h) beim Tod eines Kindes, das mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage
i) beim Tod der Kinder, die mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Tag

Hinweis:
Für den Fachverband der Papierindustrie siehe Sonderregelung im Zusatzkollektivvertrag.
(2)  In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis c ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
(3)  Im Falle des Abs. 1 lit. d gebührt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des Angestellten fällt.
(4)  Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs. 1 lit. e bis i zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebührt dem Dienstnehmer im Falle der lit. i keine besondere Freizeit; in den Fällen der lit. e bis h sind dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.
(5)  Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs. 1 lit. e, f und i genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Tages.
(Siehe Anmerkung 2)


§ 8. Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit
(1)  Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule beziehungsweise nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
(2)  Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behandeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerechnet werden.
(3)  Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG - BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen
unbezahlte Freizeit
insgesamt im Ausmaß
bis zu 2 Wochen
im Kalenderjahr zu gewähren.
Fassung gilt ab 1.1.2000.
Für den Fachverband
Sägeindustrie ab 1.5.2000, holzverarbeitende Industrie ab 1.4.2000.

  • Für die Fachverbände:
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Bekleidungsindustrie
  • Textilindustrie

gilt der erste Satz in folgender Fassung:
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG - BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen
unbezahlte Freizeit
insgesamt im Ausmaß
bis zu 2 Wochen
im Kalenderjahr zu gewähren.
Für den Fachverband der Textilindustrie (Fachgruppe Stickereiindustrie Vorarlberg) gilt der erste Satz in folgender Fassung:
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren.
(Gilt ab 1. April 1995)

Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
(Der dritte Satz gilt nicht für den Fachverband der Bekleidungsindustrie Vorarlbergs.)
(4)*  HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff. Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche.
Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
* Gilt ab 1. November 1994

(Die Ausnahmen sind für die Fachverbände Sägeindustrie ab 1. April 1996, Holzverarbeitende Industrie ab 1. März 1996, Ledererzeugende Industrie ab 1. Juni 1995, Bekleidungsindustrie ab 1. Februar 1996, Textilindustrie ab 1. April 1995, Lederverarbeitende Industrie (Schuhindustrie) ab 1. August 1997, Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Schuhindustrie) ab 1. Jänner 1998 entfallen.)


§ 9. Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen
(1)  Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a Abs. 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23a Abs. 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.
(Für den Fachverband der ledererzeugenden Industrie galt bis zum 31. Mai 1993 die Voraussetzung einer zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.)
(2)  Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünf- bzw. zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen.
(3)  Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes.
(Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.
(4)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.


§ 9a. Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG
(1)  Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kündigen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs. 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.
(2)  Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vorliegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung überdies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird, den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.
(Für den Fachverband der ledererzeugenden Industrie galt bis zum 31. Mai 1994 die Voraussetzung einer 8-jährigen ununterbrochenen Dienstzeit.)
(3)  Werden anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen während des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Abs. 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hinkunft abgeschlossen werden.


§ 9b. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)
(1)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Holzindustrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie


Kunsttext
KV 1.11.01
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.

Ende

Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.11.2000. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31.10.2000 geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnisses.
(1a)  Für die Fachverbände
  • Holzindustrie
  • Textilindustrie (hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hinaus für nach dem 31.3.1998 angetretene Karenzurlaube)
  • Ledererzeugende Industrie (ab 1.8.1997)
  • Lederverarbeitende Industrie, Verband der Schuhindustrie (ab 1.8.1997)
  • Lederverarbeitende Industrie (ab 1.1.1998)

gilt folgende Regelung:
Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist.
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt folgende Regelung:
Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. § 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten angerechnet.
(2)  Gilt für folgende Fachverbände:
  • Holzindustrie, ausgenommen Berufsgruppe der Sägeindustrie
  • Textilindustrie (für Karenzurlaube, die ab dem 1.4.1998 beginnen)
  • Ledererzeugende Industrie (ab 1.7.1998)
  • Lederverarbeitende Industrie, ausgenommen Verband der Schuhindustrie (ab 1.1.1998)
Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die fünfjährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch) angerechnet.


§ 9c. Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten
(1)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Lederverarbeitende Industrie (Verband der Schuhindustrie),
  • Bekleidungsindustrie.
Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspruches gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
(2)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Glasindustrie
  • Papier und Pappe verarbeitende Industrie
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie

Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1.12.1998 (ledererzeugende Industrie 1.7.99) ausgesprochen werden.
(Gilt ab 1. November 1998)


§ 9d Wechsel in das System der “Abfertigung neu”
Redaktionelle Anmerkungen Neuer § lt. Globalrunde 2002

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
* (gilt ab 1. November 2002)


§ 10. Gehaltszahlung im Todesfall
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
(2)  Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.
(3)  Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(4)  Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach Abs. 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw. ein Anspruch nach Abs. 5 oder 6, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 3
(5)  Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(6)  Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 % der vollen Abfertigung.
Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.
(Gilt für den Fachverband der Sägeindustrie ab 1. Jänner 1994. Für den Fachverband der Sägeindustrie galt bis 31. Dezember 1993 folgende Regelung:

Sind neben dem Witwer oder der Witwe, zu dessen (deren) Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten keine Angehörigen im Sinne des Abs. 5 dieses Paragraphen vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 % der vollen Abfertigung.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens 3 Jahre gedauert hat.)


§ 10a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung
Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInnen oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom 23.2.1979, BGBl. Nr. 107/79, sowie die darin enthaltene Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in der bis zum 31.10.1984 geltenden Fassung gilt für jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs. 2 dieses Kollektivvertrages zusteht oder die Anwendung des § 10a in der genannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Hinweis:
Siehe Anmerkung 4


§ 11. Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)
(1)  Allen Angestellten ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen.
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen.
(2)  Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Novembermindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 16 gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar.
Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.
(Fassung gilt ab 1. Jänner 1991.)

Gilt für die Fachverbände der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) ab 1. Juni 1991, der Textilindustrie ab 1. April 1991 und für die Fachverbände der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie ab 1. Juli 1992 für jene Fälle, in denen das Dienstverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 1992 endet.
Für die Fachverbände
  • ledererzeugende Industrie,
  • lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie),
  • Bekleidungsindustrie

gilt folgende Regelung:
Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (-fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.
(3)  Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.
(4)  Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil.


§ 12. 14. Monatsgehalt
(1)  Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.
(2)  Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgrundgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgrundgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw. Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw. die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision weiterhin als anrechenbar. Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.
(Fassung gilt ab 1. Jänner 1991.)

Gilt für die Fachverbände der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie) ab 1. Juni 1991, der Textilindustrie ab 1. April 1991 und für die Fachverbände der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie ab 1. Jänner 1993.
Für die Fachverbände
  • ledererzeugende Industrie,
  • lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie),
  • Bekleidungsindustrie,

gilt folgende Regelung:
Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fixums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf eine 14. Zahlung.
Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.
(3)  Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung im Monat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als Angestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs. 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spätestens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist einerseits von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingsentschädigung) gebührenden Lehrlingsentschädigung, andererseits von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.
(4)  Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Ur- laubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheitlich für alle Angestellten an einem bestimmten Stichtag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann eine solche Auszahlungsweise auch künftighin durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig.
(5)  Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
(6)  Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.
(7)  Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs. 5.
(8)  Für den Verband der Zuckerindustrie gilt anstelle der obigen Vorschriften der Zusatzkollektivvertrag vom 5. Oktober 1988 (in der jeweils gültigen Fassung).


§ 12a. Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Angestellte (Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes Abfertigung bei Übertritt von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung)
(1)  Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Auszahlungsmonat in das 13. und 14. Monatsgehalt einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht 12 Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann vereinbart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Teilungsfaktor für die Berechnung der Grundvergütung der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden tritt. Dieser Teilungsfaktor ist unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz (für Vollzeitbeschäftigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schriftlich festzuhalten.
(2)  Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen.
Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw. der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
(3)  Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren (bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.
(Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5)

Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.
Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31.10.1997, für den Fachverband Holzverarbeitende Industrie nach dem 28. Februar 1998, Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) nach dem 31. März 1998).
Gilt nicht für die Fachverbände Sägeindustrie, lederverarbeitende Industrie, (ausgenommen Verband der Schuhindustrie), Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Bekleidungsindustrie.
Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1989 (ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie: nach dem 30. April 1990, Sägeindustrie: nach dem 31. März 1990, Textilindustrie und holzverarbeitende Industrie: nach dem 31. März 1991).
Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1990 (Sägeindustrie: nach dem 31. März 1991, holzverarbeitende Industrie: nach dem 28. Februar 1993, lederverarbeitende Industrie - Verband der Schuhindustrie: nach dem 31. Juli 1994, ledererzeugende Industrie: nach dem 30. Juni 1998).
Für den Fachverband lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie) bleibt es bei der Frist von 3 Jahren.
(4)  Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teilzeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile gelten und nicht erheblich von der betrieblichen Normalarbeitszeit abweichen.
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt § 12a in der bis zum 31. Oktober 1989 geltenden Fassung (entspricht obigem Absatz 2) weiter.


§ 12b. Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes
Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektivvertrages (zum Beispiel Nacht- und Nachtschichtzuschläge), sonstige aufgrund von Zusatzkollektivverträgen für die Angestellten gewährten Zuschläge für Mehrschichtarbeit sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die den Angestellten aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlagen des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen.
Soweit in den Fachkollektivverträgen nichts anderes geregelt ist, sind derartige Entgeltsteile mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch Betriebsvereinbarungen können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.
Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie,
  • ledererzeugende Industrie,
  • lederverarbeitende Industrie,
  • Textilindustrie und
  • Bekleidungsindustrie.


§ 12c. Urlaubsentgelt
(1)  Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind die letzten 12 Kalendermonate heranzuziehen.
Kalendermonate, in denen überwiegend Krankheit, Urlaub oder sonstige bezahlte Dienstverhinderungen vorliegen, sind sowohl für die Ermittlung der Regelmäßigkeit als auch für die Berechnung des Überstundendurchschnittes auszuscheiden. Um die ausgeschiedenen Monate ist der Rückrechnungszeitraum zu verlängern.
(2)  Bestehen vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages (1. November 1991) in den Betrieben andere Rückbetrachtungszeiträume für die Regelmäßigkeit und die Durchschnittsberechnung als 7 bzw. 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen weiterhin aufrecht. Derartige Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eingeführt werden. Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen über die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG.
(3)  § 12c gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • lederverarbeitende Industrie (Verband der Schuhindustrie),
  • Bekleidungsindustrie.


§ 13. Behaltepflicht
(1)  Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch sechs Monate als Angestellte beschäftigt werden; wenn diese Behaltezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.
(2)  Will der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Behaltezeit hinaus fortsetzen, so hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der in Abs. 1 bestimmten Behaltezeit zu küncigen.
(3)  Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Landesexekutive der Gewerkschaft der Privatangestellten kann die Behaltepflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.


§ 13a. Information bei befristeten Dienstverhältnissen
  • Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie),
  • Bekleidungsindustrie.

Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen.
§ 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.10.1995 beginnen.
(Textilindustrie: nach dem 31. März 1996, Sägeindustrie: nach dem 31. Juli 1996, Holzverarbeitende Industrie: nach dem 30. Juni 1996, Ledererzeugende Industrie und Schuhindustrie: nach dem 31. Oktober 1995)
(Die Ausnahmen sind für die Fachverbände Sägeindustrie ab 1. April 1996, Holzverarbeitende Industrie ab 1. März 1996, Ledererzeugende Industrie ab 1. Juli 1996, Schuhindustrie ab 1. Juni 1996, Textilindustrie ab 1. April 1996 entfallen.)


§ 14. Diensterfindungen
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des österreichischen Patentgesetzes.
Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.


§ 14a. Verbesserungsvorschläge
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.


§ 14b. Ausbildungskosten
Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren.
(Die Ausnahmen sind für die Fachverbände Sägeindustrie ab 1. April 1996, Holzverarbeitende Industrie ab 1. März 1996, Ledererzeugende Industrie ab 1. Juli 1996, Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Schuhindustrie) ab 1. Oktober 1996, Schuhindustrie ab 1. Juni 1996, Textilindustrie ab 1. September 1997, Bekleidungsindustrie (ausgenommen Vorarlberg) ab 1. August 1998 entfallen.)


§ 15. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt § 15 in der in der Anmerkung 6 wiedergegebenen Fassung.
(1)  Die Angestellten werden nach Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
(2)  Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben.
(Siehe Anmerkung 7)
(2a)  Praxiszeit:
Bei Angestellten, die noch keine Angestelltentätigkeit verrichtet haben, kann in Verwendungsgruppe II während der ersten 6 Monate, in Verwendungsgruppe III und IV während der ersten 9 Monate durch Vereinbarung das Mindestgrundgehalt im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr um bis zu 5 % unterschritten werden. Diese Praxiszeit wird durch im Betrieb verbrachte Ausbildungszeiten oder im Rahmen einer Verwendung im Sinne des Angestelltengesetzes verkürzt.
(Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, und der Bekleidungsindustrie.
Holzverarbeitende Industrie, Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs): ab 1. Juni 1998)
(3)  Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt. In jeder Verwendungsgruppe sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 10 Gehaltsstufen (9 Biennien), vorgesehen. In Verwendungsgruppe VI 8 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 (Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998) Abs. 3 in folgender Fassung:
Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres wird der Angestellte unter Anwendung der Umstufungsregel des § 15 Abs. 11 in die VG II umgestuft. Erfolgt diese Umstufung nach Vollendung des 4. Verwendungsgruppenjahres in der VG I, bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag durch die Umstufung in die VG II unberührt.
In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M III, M IV sind 6 Gehaltsstufen (5 Biennien), in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie 7 Gehaltsstufen (6 Biennien) vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
Ab 1. Mai 1997 wird eine Verwendungsgruppe IVa und Va eingeführt.
(Für die Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998)
(4)  Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
(5)  Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als VorarbeiterInnen sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird.
Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein(e) Angestellte(r) ab dem 1. Jänner 1971 (holzverarbeitende Industrie: nach dem 1. März 1989, ledererzeugende Industrie: ab 1. Juni 1992) von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde beziehungsweise wird. Für die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre ist Abs. 9 nicht anzuwenden. Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1. Jänner 1971 (ledererzeugende Industrie: ab 1. Juni 1992, Bekleidungsindustrie ab 1.10.99) ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden.
Diese Bestimmung über die Anrechnung der VorarbeiterInnenjahre gilt nicht für den Fachverband der Bekleidungsindustrie.
(6)  Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.
Der letzte Satz gilt für die Fachverbände Sägeindustrie, Holzverarbeitende Industrie, Ledererzeugende Industrie, Lederverarbeitende Industrie, Bekleidungsindustrie und Textilindustrie.
(gilt ab 1. November 1999)
(6a)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Bekleidungsindustrie
  • Textilindustrie

Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem - erforderlichenfalls übersetztem - Nachweis unter denselben Voraussetzungen wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten im Sinne der Absätze (4) und (9) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen (gilt für alle ab 1.11.1999 vorzunehmenden Einstufungen).
(7)  Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 305/1990, sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind ab 1.1.1992 nach Maßgabe des § 8 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Präsenzdienstzeiten werden voll angerechnet.
(8)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Holzindustrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie

Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gem. §§ 15-15i MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab 1.10.1980 beginnen, hinsichtlich weiterer Karenzurlaube für solche, die ab 1.11.2000 beginnen, sofern nicht schon vorher die Anrechnung bis zu insgesamt zehn Monaten erfolgte.
(8a)  Gilt für folgende Fachverbände (für Karenzurlaube, die ab den angeführten Zeitpunkten beginnen):
  • Holzindustrie (ab 1.2.1981, Berufsgruppe der Sägeindustrie ab 1.10.1980)
  • Textilindustrie (ab 1.10.1985)

Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. § 2 EKUG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Für den Fachverband der Holzindustrie ist für die Anrechnung von Karenzurlauben, die vor dem 1.3.1995 (Berufsgruppe der Sägeindustrie: 1.4.1995) begonnen haben, eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses Voraussetzung.
Gilt für folgende Fachverbände (für Karenzurlaube, die ab den angeführten Zeitpunkten beginnen):
  • Bekleidungsindustrie (ab 1.11.1984)
  • Lederverarbeitende Industrie (ab 1.10.1985,
  • Verband der Schuhindustrie (ab 1.6.1982)
  • Ledererzeugende Industrie (ab 1.7.1999)

Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses.
(9)  Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 10 Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.
Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 (Fachverbände Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und Holzverarbeitende Industrie: ab 1. Juni 1998) Abs. 9 in folgender Fassung:
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei einem anderen Dienstgeber nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 6 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 8) Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.
(10)  Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.
(11)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen Fällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde.
Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie – Verband der Tabakindustrie, der Sägeindustrie, der ledererzeugenden Industrie, der lederverarbeitenden Industrie, der Textilindustrie (Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) und der Bekleidungsindustrie gilt ab 1. Mai 1997 Abs. 11 in folgender Fassung:
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Bei Angestellten, deren tatsächliches Gehalt dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe anzuwenden.*
* (
Soweit der genannte ZKV vom Geltungsbereich her Anwendung findet.)

Für den Fachverband der Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) gilt dieser Satz ab 1. Juni 1998 in folgender Fassung:
Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist § 3 der Kollektivverträge vom 27.2.1981 bzw. vom 3.4.1985 in der geltenden Fassung ab 1.6.1998 anzuwenden.
Für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie gilt dieser Satz ab 1. Juni 1998 in folgender Fassung:
Bei Angestellten, bei denen das tatsächliche Gehalt darüber liegt, ist Art. IX des KV vom 9.11.1979 in der geltenden Fassung ab 1.6.1998 anzuwenden).
Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde.
(11a)  Die Bestimmungen des Abs. 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt.
(12)  Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.


§ 15a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich geltenden Teiler für die Normalarbeitsstunde zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden mal 4,33) ergibt.
Hinweis:
mit 1.11.98 wurde § 19a zu § 15a


§ 16. Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt
(1)  Sozialzulagen (Familien-, Hausstand-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene Remunerationen, durch die die dem Angestellten zustehenden Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, sind auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob der Jahresbezug des Angestellten der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils gebührenden Mindestgrundgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindestgrundgehaltes entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nachzuzahlen.
(2)  Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß § 11 (Weihnachtsremuneration) und § 12 (14. Monatsgehalt) überschritten werden, insofern sie das Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht überschreiten. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß eines Monatsgehaltes überschreitende Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das Mindestgrundgehalt anrechenbar.


§ 16a. Ein- bzw. Austritt während eines Kalendermonats
Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Bekleidungsindustrie
  • Textilindustrie

Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, jedoch am ersten betriebsüblichen Arbeitstag eines Monats, steht das ungekürzte Monatsgehalt zu; Gleiches gilt sinngemäß bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(Gilt ab 1. November 1999)


§ 17. Bezüge der Aufsichtsorgane
Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorien wie folgt übersteigen:
Aufseher um 15 %
Meister und Montageleiter um 20 %
Obermeister um 25 %

Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger muss mindestens den Akkordrichtsatz beziehungsweise Gedingerichtlohn der unterstellten ArbeiterInnen erreichen.
Hinweis:
Für den Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie gilt § 17 in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages (§ 6) vom 7. November 1983.


§ 18. Lehrlinge, Vorlehre
(a) 

Kunsttext
KV 1.11.01
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2001 im
I II
1. Lehrjahr Euro 410,54 Euro 544,40
2. Lehrjahr Euro 544,40 Euro 731,35
3. Lehrjahr Euro 731,35 Euro 909,70
4. Lehrjahr* Euro 982,99 Euro 1.057,39

Für die nachstehend angeführten Fachverbände gelten ab den angeführten Zeitpunkten die nachfolgend genannten Sätze:
Holzindustrie ab 1. April 2001:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr S 5.448,-/Euro 395,93 S 7.223,-/Euro 524,92
2. Lehrjahr S 7.223,-/Euro 524,92 S 9.706,-/Euro 705,36
3. Lehrjahr S 9.706,-/Euro 705,36 S 12.071,-/Euro 877,23
4. Lehrjahr* S 13.046,-/Euro 984,09 S 14.031,-/Euro 1.019,67

Ledererzeugende Industrie ab 1. Juli 2001 (Euro-Beträge gelten ab 1.1.2002):
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr S 5.433,-/Euro 395,-- S 7.206,-/Euro 524,--
2. Lehrjahr S 7.206,-/Euro 524,-- S 9.687,-/Euro 704,--
3. Lehrjahr S 9.687,-/Euro 704,-- S 12.044,-/Euro 876,--
4. Lehrjahr* S 13.018,-/Euro 947,-- S 14.002,-/Euro 1.018,--

Lederverarbeitende Industrie, Verband der Schuhindustrie ab 1. Juni 2001 (Euro-Beträge gelten ab 1.1.2002):
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr S 5.423,-/Euro 395,- S 7.186,-/Euro 523,--
2. Lehrjahr S 7.186,-/Euro 523,- S 9.656,-/Euro 702,--
3. Lehrjahr S 9.656,-/Euro 702,- S 12.003,-/Euro 873,--
4. Lehrjahr* S 12.977,-/Euro 944,- S 13.961,-/Euro 1.015,--

Lederverarbeitende Industrie, ausgenommen Verband der Schuhindustrie, ab 1. Mai 2001 (Euro-Beträge gelten ab 1.1.2002):
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr S 5.238,-/Euro 381,- S 6.947,-/Euro 505,-
2. Lehrjahr S 6.947,-/Euro 505,- S 9.340,-/Euro 679,-
3. Lehrjahr S 9.340,-/Euro 679,- S 11.601,-/Euro 844,-
4. Lehrjahr* S 12.532,-/Euro 911,- S 13.494,-/Euro 981,--

Fachgruppe Bekleidungsindustrie Vorarlberg ab 1. Februar 2001:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr S 5.310,-/Euro 385,90 S 7.040,-/Euro 511,62
2. Lehrjahr S 7.040,-/Euro 511,62 S 9.460,-/Euro 687,49
3. Lehrjahr S 9.460,-/Euro 687,49 S 11.760,-/Euro 854,64
4. Lehrjahr* S 12.710,-/Euro 923,68 S 13.670,-/Euro 993,44

* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 (holzverarbeitende Industrie: nach dem 1. März 1991, ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie: nach dem 1. Juni 1991, Bekleidungsindustrie Vorarlberg: nach dem 1. Mai 1993) nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gelten folgende Sätze ab 1. Jänner 2001:
1. Lehrjahr S 4.910,-
2. Lehrjahr S 6.400,-
3. Lehrjahr S 8.620,-
4. Lehrjahr* S 11.270,-
(b)  Zeiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf die Lehrzeit angerechnet werden, gelten als zurückgelegte Lehrzeit im Sinne obiger Einstufung (bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monaten auf die Lehrzeit ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen).
(Gilt für die Fachverbände:
  • Holzindustrie ab 1. September 1992
  • Textilindustrie ab 1. April 1995.
  • Lederverarbeitende Industrie, Verband der Schuhindustrie ab. 1. Juni 1998)

Gilt nicht für Fachverband Bekleidungsindustrie.
(c)  Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
(Gilt für Internatsaufenthalte, die ab 1. Juli 1992 beginnen, für die Chemische Industrie und die Papierindustrie für Internatsaufenthalte, die frühestens am 1. November 1991 enden, für die Fachverbände der Holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie für Internatsaufenthalte, die ab 1. September 1992 beginnen, für den Fachverband der Textilindustrie für Internatsaufenthalte, die ab 1. Juli 1992, für den Fachverband der Bekleidungsindustrie ab 1. Juli 1996, für den Fachverband der Lederverarbeitenden Industrie, ausgenommen Schuhindustrie, ab 1. Februar 1999, für den Fachverband der Ledererzeugenden Industrie ab 1. Juli 1999, beginnen. Bis zu den angeführten Zeitpunkten hatten 70 % der Lehrlingsentschädigung zu verbleiben.)
Für den Fachverband der Lederverarbeitenden Industrie, Verband der Schuhindustrie gilt für ab 1. Juni 1996 beginnende Internatsaufenthalte folgende Regelung:
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 70 Prozent seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben
(d)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Holzindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie

Jugendliche, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr (Tabelle I) angeführten Satzes, danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von ? 458,40 (ab 1. November 2001). Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
§ 18 lit. c gilt sinngemäß für Jugendliche, die eine Vorlehre absolvieren.

Ende


§ 18a. Praktikanten*
a)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Nahrungs- und Genussmittelindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie
* (gilt ab 1. November 1998 , ab 1. November 1999 gilt § 18a auch für den Fachverband der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie)
1.
Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Abs. 2 lit. b (vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen) gebührt für die Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr (Tabelle I bzw. II).
2.
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ferialpraktikanten gebührt bei erstmaliger Beschäftigung ohne Berufserfahrung oder wenn vorher kein Pflichtpraktikum absolviert wurde, für längstens 1 Monat als monatlicher Bezug ein Betrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr, in allen anderen Fällen ein Betrag in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr (jeweils Tabelle I bzw. II).
Die Tabelle II ist jeweils dann anzuwenden, wenn die Praktikantenbeschäftigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung erfolgt.
3.
Absolvierenden von Fachhochschulstudiengängen in Ausübung der vorgeschriebenen Berufspraxis innerhalb eines Dienstverhältnisses gebührt als monatlicher Bezug ein Betrag in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr der Tabelle I, bei Vorliegen von fachbezogenen Vorkenntnissen in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr der Tabelle II.
b)  Für die Fachverbände
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Nahrungs- und Genussmittelindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie
gilt:
Für Pflichtpraktikanten im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b (Bezeichnungsänderung von Ferialpraktikanten auf Pflichtpratkanten ab 1.11.1998, vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen) sind Vergütungen unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.


§ 19. Verwendungsgruppenschema - Mindestgrundgehälter (Fassung ab 1. November 1999)
Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie (Ausnahme entfällt ab 1.5.2000),
  • Holzverarbeitende Industrie (Ausnahme entfällt ab 1.4.2000),
  • Ledererzeugende Industrie,
  • Lederverarbeitende Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie.
(1)  Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.
(2)  Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes “Großbetrieb” im Sinne der Verwendungsgruppe VI Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.
(3)  Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt.
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische, administrative und technische Angestellte:
Zum Beispiel:
Hilfs- und Servicekräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z.B. MaschinschreiberInnen nach Konzept, WerkstättenschreiberInnen bzw. LohnschreiberInnen, KopistInnen);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie gilt ab 1. Mai 1997 folgende Ergänzung:
Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
  • Schreibkräfte,
  • FakturistInnen mit einfacher Verrechnung,
  • TelefonistInnen mit Auskunftserteilung (Info-, Helpdesk),
  • WerkstättenschreiberInnen, die für größere Abteilungen
  • oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind, qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte in Sekretariat, Büro, Betrieb, Lager und Versand,
  • qualifizierte Hilfs- und Servicekräfte, die auch Buchungsarbeiten durchführen, soweit sie nicht auch eine der in VwGr. III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
  • LohnrechnerInnen (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers/einer Lohnschreiberin ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
  • InkassantInnen,
  • VerkäuferInnen im Detailgeschäft,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
  • Technische ZeichnerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Krankenpflegehilfsdienste.

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
  • ÜbersetzerInnen,
  • SekretärInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Schreibkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit besonderer Verwendung, insbesondere mit einer verwendeten Fremdsprache,
  • Bürokräfte bzw. SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen, Controlling, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),
  • Lohn- und GehaltsverrechnerInnen (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners/einer Lohnrechnerin hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),
  • TelefonistInnen mit regelmäßiger Auskunftserteilung in mindestens einer Fremdsprache,
  • Helpdesk-MitarbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale mit inhaltlichen und fachlichen Beratungsaufgaben,
  • KassierInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen oder solche, die einem Hauptkassier/einer Hauptkassierin unterstehen,
  • StatistikerInnen,
  • MagazineurInnen,
  • ExpedientInnen (ausgenommen PostexpedientInnen),
  • RegistraturleiterInnen,
  • Programmiertätigkeiten im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • VertreterInnen
  • VerkäuferInnen im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
  • Krankenpflegepersonal im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
  • Technische ZeichnerInnen (HilfskonstrukteurInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • TeilkonstrukteurInnen,
  • TechnikerInnen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),
  • ArbeitsvorbereiterInnen,
  • Ablauf-(Termin-)KoordinatorInnen und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • ZeitnehmerInnen,
  • QualitätsprüferInnen (Werkstoff, Werkstück, Material) mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
  • ÜbersetzerInnen mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • SekretärInnen, die auch schwierige SachbearbeiterInnen-(ReferentInnen-)Tätigkeiten selbstständig ausführen,
  • selbstständige BuchhalterInnen bis Rohbilanz (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen auch BilanzbuchhalterInnen),
  • selbstständige KassierInnen in Betrieben mit mehr als 50 DienstnehmerInnen,
  • HauptkassierInnen,
  • selbstständige EDV-SpezialistInnen (z.B. ProgrammiererInnen, SystemanalytikerInnen, SpezialistInnen für Datenschutz und Netzwerksicherung),
  • NetzwerkadministratorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • SachbearbeiterInnen im Versand (VersandleiterInnen) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • VertreterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (insbesondere Rechnungswesen, Einkauf, Verkauf, Logistik, Produktion, Personal- und Qualitätswesen),
  • selbstständige FilialleiterInnen,
  • HauptmagazineurInnen.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
  • KonstrukteurInnen,
  • TechnikerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und Qualitätswesen),
  • technische SachbearbeiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. technische Ein- und VerkäuferInnen, Helpdesk-MitarbeiterInnen),
  • selbstständige ArbeitsvorbereiterInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • selbstständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • selbstständige Vor- und NachkalkulantInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • EntwicklungstechnikerInnen,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Controller und RevisorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • AuditorInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983
Verwendungsgruppe IVa

(Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie) Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.

Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Zum Beispiel:
  • BilanzbuchhalterInnen,
  • StellvertreterInnen von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
  • LeiterInnen des Personalbüros,
  • EinkäuferInnen, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
  • Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
  • EDV-LeiterInnen mit umfassender Verantwortung für die gesamte Informationstechnologie,
  • selbstständige EDV-SpezialistInnen mit besonderen Fachkenntnissen und umfassender Aufgabenstellung einschließlich der EDV-Organisationsentwicklung,
  • SystemanalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- und Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
  • Betriebsärzte/Betriebsärztinnen,
  • DolmetscherInnen (DiplomdolmetscherInnen, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert.
Technische Angestellte:
Zum Beispiel:
  • leitende KonstrukteurInnen,
  • SachbearbeiterInnen für besondere Entwicklungsaufgaben,
  • VertreterInnen mit besonderen technischen Kenntnissen,
  • technische Ein- und VerkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • LeiterInnen des Controllings im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Elektroindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983
Verwendungsgruppe Va

(Gilt ab 1. Mai 1997 für alle Fachverbände, mit Ausnahme der Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Verband der Tabakindustrie und Sägeindustrie) Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.

Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
Zum Beispiel:
  • ProkuristInnen, soweit sie eingestuft werden,
  • Betriebsleiter in Großbetrieben
    Chefingenieure
    Chefkonstrukteure
    leitende Chemiker
  • LeiterInnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.

Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Bergwerke und eisenerzeugende Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984,

Chemische Industrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

Papierindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983,

in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie gilt hinsichtlich der Einstufung von Angestellten in Verwendungsgruppe VI die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 22. September 1959.


Gruppe Meister
Verwendungsgruppe M I
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppe M II
Meister
ohne abgeschlossene Fachschule mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung.


Fachschulen:
Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen.
Verwendungsgruppe M III
Obermeister

Anmerkung:
Für den Bereich des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie gilt anstelle obigen Meistergruppenschemas die Sonderregelung laut Kollektivvertrag vom 1. November 1984.

Für den Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie wurden obige Berufsbeispiele für Meister durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele mit Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 ergänzt.


§ 19. Verwendungsgruppenschema - Mindestgrundgehälter
Gilt für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie (gültig bis 30.4.2000),
  • Holzverarbeitende Industrie (gültig bis 31.3.2000),
  • Ledererzeugende Industrie,
  • Lederverarbeitende Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie.
Für den Fachverband der Bekleidungsindustrie gilt § 19 mit den in der Anmerkung 6 angeführten Ergänzungen betreffend Praxiszeiten.
(1)  Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Industriegruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die in § 22 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden.
(2)  Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes “Großbetrieb” im Sinne der Verwendungsgruppe VI Fachverbandsverhandlungen vorbehalten.
(3)  Die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter wird für die Fachverbandsbereiche jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt.
Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zum Beispiel Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber beziehungsweise Lohnschreiber);
  • Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten); Adremapräger und ähnliche.
Technische Angestellte:

Zum Beispiel:
Kopisten.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 und vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Für den Fachverband der Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs) gilt ab 1. Juni 1998 folgende Ergänzung:
Angestellte der Verwendungsgruppe I nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in I.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Stenotypisten,
  • Phonotypisten,
  • Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen,
  • Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
  • Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,
  • Fernschreiber,
  • Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
  • qualifizierte Hilfskräfte im Büro, Betrieb, Lager und Versand,
  • qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
  • Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
  • Inkassanten,
  • Verkäufer im Detailgeschäft,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe beziehungsweise Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.
Technische Angestellte:

Zum Beispiel:
Technische Zeichner.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 und vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Korrespondenten,
  • Übersetzer,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
  • Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
  • Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),
  • Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
  • Sekretär(in),
  • Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrungen notwendig sind,
  • Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,
  • Angestellte im Ein- und Verkauf,
  • Statistiker,
  • Magazineure,
  • Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
  • Registraturleiter, Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung,
  • Operator,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion,
  • Vertreter,
  • Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen, Diplomiertes Krankenpflegepersonal.
Technische Angestellte:

zum Beispiel:
  • Hilfskonstrukteure,
  • Teilkonstrukteure,
  • Techniker (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich),
  • (Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie entfällt der Klammerausdruck)
  • Arbeitsvorbereiter,
  • Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
  • Zeitnehmer,
  • Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 und vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Selbstständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)tätigkeiten selbstständig ausführen,
  • selbstständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter),
  • selbstständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
  • Hauptkassiere,
  • selbstständige Programmierer,
  • Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Analytiker,
  • Sachbearbeiter im Versand (Versandleiter) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
  • (Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie bleibt es bei dem vor dem 1. November 1987 geltenden Beispiel: “Versandleiter”.)
  • Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
  • Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
  • Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • selbstständige Filialleiter,
  • Hauptmagazineure.
Technische Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Konstrukteure,
  • Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale (einschließlich Inbetriebnahme, Wartungs- und Servicebereich),
  • (Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie bleibt es bei dem vor dem 1. November 1987 geltenden Beispiel: “Techniker im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale”)
  • technische Sachbearbeiter (z.B. technische Ein- und Verkäufer),
  • (Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie bleibt es bei dem vor dem 1. November 1987 geltenden Beispiel: “technische Einkäufer”.)
  • selbstständige Arbeitsvorbereiter,
  • selbstständige Ablauf-(Termin-)planer,
  • selbstständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
  • selbstständige Vor- und Nachkalkulanten,
  • Entwicklungstechniker,
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 und vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Verwendungsgruppe IVa
(Gilt ab 1. Juni 1998 für den Fachverband der Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs)
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Bilanzbuchhalter,
  • Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
  • Leiter des Personalbüros,
  • Einkäufer, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zum Beispiel Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
  • Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung beziehungsweise dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
  • Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
  • Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zum Beispiel Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
  • Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
  • Betriebsärzte,
  • Dolmetsch (Diplomdolmetsch, Mag. phil.) in mehrjähriger, besonders verantwortungsvoller Verwendung, die aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades eine besondere Qualifikation und spezifische Branchenkenntnisse erfordert. (Gilt nicht für die Fachverbände der ledererzeugenden und lederverarbeitenden Industrie.)
Technische Angestellte:

Zum Beispiel:
  • Leitende Konstrukteure,
  • Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
  • Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen, technische Ein- und Verkäufer mit besonderen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • (Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie und lederverarbeitende Industrie gelten die ab 1. November 1987 vereinbarten Änderungen nicht; es bleibt bei dem Beispiel: “technische Einkäufer mit besonderen technischen Fachkenntnissen”.)
  • Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 und vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Verwendungsgruppe Va
(Gilt ab 1. Juni 1998 für den Fachverband der Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs)
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
Zum Beispiel:
  • Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
  • Betriebsleiter
  • Chefingenieure in Großbetrieben (siehe § 19, Z. 2)
  • Chefkonstrukteure
  • leitende Chemiker
  • Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.
Anmerkung:
In nachstehenden Fachverbandsbereichen wurden obige Berufsbeispiele durch weitere Verwendungsgruppenbeispiele ergänzt:

Textilindustrie durch Zusatzkollektivvertrag vom 15. April 1983 für Vorarlberg.
Gruppe Meister
Verwendungsgruppe M I
Hilfsmeister, Betriebsaufseher
Verwendungsgruppe M II
Meister
ohne abgeschlossene Fachschule mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung.
(Für die Fachverbände ledererzeugende Industrie, lederverarbeitende Industrie gelten die ab 1. November 1987 vereinbarten Änderungen nicht, es bleibt bei der Bezeichnung “Meister mit abgeschlossener Fachschule.”)
Fachschulen:
Zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen. Zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung. Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschule im Sinne der Meistergruppe II:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Handelskammern handeln, sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
(Für den Fachverband der Textilindustrie siehe Ergänzung durch Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985.)
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss nachzuweisen.
Verwendungsgruppe M III
Obermeister
Anmerkung:
Für den Bereich des Fachverbandes Textilindustrie:

Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985, betreffend die Einstufung in die Meistergruppe M II mit Fachschule. Für die Meister der Mitgliedsbetriebe der Fachgruppen der Textil-, Stickerei- und Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gilt das Meistergruppenschema laut Kollektivvertrag vom 9. April 1953.


§ 19a. Telearbeit
Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen
  • Schuhindustrie)
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie

Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.
Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen.
Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen.
(siehe Erläuterungen)

(gilt ab 1. November 1998)


§ 19b. Brille für Bildschirmarbeit
(1)  Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
(2)  Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Dienstgeber jene notwendigen Kosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragenen Leistungen hinausgehen.
Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.
Diese Regelung gilt für ab dem 1. Jänner 1991 anzuschaffende Brillen.
Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Sägeindustrie,
  • holzverarbeitende Industrie,
  • ledererzeugende Industrie,
  • lederverarbeitende Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie.


§ 19c. Dienstjubiläen
Gilt nicht für die Fachverbände der
  • Sägeindustrie,
  • ledererzeugenden Industrie,
  • lederverarbeitenden Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie,
  • Nahrungs- und Genussmittelindustrie.
    (siehe die Sonderregelung im ZKV betreffend Jubiläumsgelder vom 7. Jänner 1992.)
(1)  Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
zum 45-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter

als Jubiläumsgeld.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 40. und 45. Dienstjahr ohne Verschulden des Arbeitnehmers (verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund) gebührt ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsgehältern.
(1a)  Für die Fachverbände der chemischen Industrie* und der Glasindustrie gilt folgende Regelung:
Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
zum 40-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter

als Jubiläumsgeld.
* Für den Fachverband der chemischen Industrie siehe ergänzende Regelung im ZKV 7.11.83
(1b)  Für den Fachverband der Papierindustrie gilt folgende Regelung:
Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 30-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
zum 40-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter

als Jubiläumsgeld.

Übergangsbestimmung:
In jenen Fällen, in denen bisher nach 30 Dienstjahren kein Jubiläumsgeld, nach 35 Dienstjahren jedoch ein über 2 Monatsgehälter hinausgehendes Jubiläumsgeld betrieblich vorgesehen ist, ist nach 30 Dienstjahren als Jubiläumsgeld 1 Monatsgehalt auszubezahlen. Diese Auszahlung kann auf den nach 35 Dienstjahren betrieblich vorgesehenen, 2 Monatsgehälter übersteigenden Teil des Jubiläumsgeldes angerechnet werden.
(1c)  Für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie gilt folgende Regelung:
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahren gebührt ein Monatsgehalt als Jubiläumsgeld.
(Abs. 1c gilt ab 1. März 1995)
(2)  Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.

Übergangsbestimmung:
Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen ist nur möglich, wenn diese vor dem 1. November 1992 (für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie vor dem 1. März 1995) nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung gewährt wurden.
(3)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Papier und Pappe verarbeitende Industrie
  • Sägeindustrie
  • Holzverarbeitende Industrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie
a)
Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses werden unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte im Sinn der bestehenden Regelung für die Arbeiter anrechenbare Arbeiterdienstzeiten im selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor den angeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienstzeit maßgeblich.
b)
Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt, gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt, der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienstzeiten im Sinn des vorigen Satzes und der Angestelltendienstzeit ergibt.
c)
Ergibt sich aufgrund der Anrechnung der Arbeitervordienstzeit aufgrund dieses Kollektivvertrages ein Dienstjubiläum zwischen 1.11.1995 und 1.11.1998, besteht Anspruch auf das Jubiläumsgeld aufgrund dieses Dienstjubiläums und ist dieses bis 31.3.1999 zu bezahlen, sofern nicht das entsprechende Jubiläumsgeld schon bezahlt wurde.
d)
Liegt ein sich aus der Anrechnung ergebendes Dienstjubiläum vor dem 1.11.1995, besteht Anspruch auf das nächste Dienstjubiläum aufgrund der Angestelltendienstzeit oder auf das nächste Dienstjubiläum, das sich aus der Zusammenrechnung der Dienstzeiten ergibt, je nachdem, welches früher eintritt.
e)
In jedem Fall eines Dienstjubiläums aufgrund dieses Kollektivvertrages, kann die Auszahlung des Jubiläumsgeldes für das nächstfolgende Dienstjubiläum auf einen Zeitpunkt bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem jeweils letztvorangegangenen Jubiläumsstichtag, auch wenn dieser auf einer bestehenden Arbeiterregelung beruhte, erstreckt werden.
f)
Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(gilt ab 1. November 1998)

Ab 1.11.1999 gilt § 19c (3) in folgender Fassung auch für den Fachverband der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie.
(3) 
a)
Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses werden unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte im Sinn der bestehenden Regelung für die Arbeiter anrechenbare Arbeiterdienstzeiten im selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor den angeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienstzeit maßgeblich.
b)
Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt, gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt, der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienstzeiten im Sinn des vorigen Satzes und der Angestelltendienstzeit ergibt.
c)
Ergibt sich aufgrund der Anrechnung der Arbeitervordienstzeit aufgrund dieses Kollektivvertrages ein Dienstjubiläum zwischen 1.11.1996 und 1.11.1999, besteht Anspruch auf das Jubiläumsgeld aufgrund dieses Dienstjubiläums und ist dieses bis 31.3.2000 zu bezahlen, sofern nicht das entsprechende Jubiläumsgeld schon bezahlt wurde. Der vorangehende Satz gilt nicht für jene Dienstjubiläen, die während der Arbeitervordienstzeit vollendet wurden; dies gilt auch dann, wenn Arbeiter nach dem 1.11.1999 ins Angestelltenverhältnis übernommen werden.
d)
Liegt ein sich aus der Anrechnung ergebendes Dienstjubiläum vor dem 1.11.1996, besteht Anspruch auf das nächste Dienstjubiläum aufgrund der Angestelltendienstzeit oder auf das nächste Dienstjubiläum, das sich aus der Zusammenrechnung der Dienstzeiten ergibt, je nachdem, welches früher eintritt.
e)
In jedem Fall eines Dienstjubiläums aufgrund dieses Kollektivvertrages, kann die Auszahlung des Jubiläumsgeldes für das nächstfolgende Dienstjubiläum auf einen Zeitpunkt bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem jeweils letztvorangegangenen Jubiläumsstichtag, auch wenn dieser auf einer bestehenden Arbeiterregelung beruhte, erstreckt werden.
f)
Absatz 2 erster Satz gilt sinngemäß.


Kunsttext
KV 1.11.01
(4)  Gilt nicht für folgende Fachverbände:
  • Holzindustrie
  • Ledererzeugende Industrie
  • Lederverarbeitende Industrie
  • Textilindustrie
  • Bekleidungsindustrie

Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des § 9 b Abs. 1 werden für Dienstjubiläen, die nach dem 31. 10. 2001 anfallen, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
(gilt ab 1.11.2001)

Ende


§ 20. Sondervereinbarungen und Arbeitsordnungen
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes.)
(2)  Arbeitsordnungen können nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgeändert werden.


§ 21. Einstellungsbeschränkungen
(1)  Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige Mittelschulbildung nachweisen.
(2)  Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach abgeschlossener Fachschulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer Hochschule ein halbes Jahr Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.
(3)  Im Übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingestellt werden:
Betriebe mit weniger als 10 Angestellten kein Volontär
Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten 1 Volontär
Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten 2 Volontäre
Betriebe mit mehr als 70 Angestellten 3 % der Angestelltenzahl


§ 22. Fachverbandsverhandlungen
(1)  Um den in den einzelnen Fachverbänden bestehenden Sonderverhältnissen Rechnung zu tragen, sind die Fachverbände und die diesen entsprechenden gewerkschaftlichen Fachgruppen berechtigt, unter der Führung der Bundessektion Industrie und der Zentrale der Sektion Industrie und Gewerbe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sonderverhandlungen über folgende Gegenstände zu führen:
a)
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie Trennungskostenentschädigungen. Wenn Fachverbandsverhandlungen über diesen Gegenstand binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem seitens des Fachverbandes oder der Gewerkschaft die Einleitung von Verhandlungen begehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.
b)
Interpretationen der Verwendungsgruppen.
c)
Fachliche Besonderheiten hinsichtlich branchenüblicher Sonderentlohnungen und Sonderbegünstigungen.
d)
Verhandlungen über die Höhe der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter und über die Höhe der effektiven Monatsgehälter.
e)
Regelung des Verwendungsgruppenschemas und der monatlichen Mindestgrundgehälter sowie der effektiven Mindestgehälter der Gruppe “Meister”.
f)
Regelungen betreffend die Arbeitszeit.
(2)  Für die Betriebe des Bundeslandes Vorarlberg sind zu Verhandlungen über die vorher in lit. d und e genannten Angelegenheiten unternehmerseits die Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg beziehungsweise deren Fachgruppen zuständig. Diese sind auch - abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 6 letzter Satz - für den Ausspruch und die Entgegennahme von Kündigungen solcher, das Bundesland Vorarlberg betreffender Vereinbarungen zuständig.


§ 23. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein paritätischer, aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


§ 24. Aufhebung geltender Vorschriften, Günstigkeitsklausel
(1)  Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages treten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Kollektivverträge bisher geltende kollektivvertragliche Regelungen außer Kraft.
Weitergeltung bestehender kollektivvertraglicher Sonderregelungen
(2)  Sämtliche am 31. Oktober 1991 geltende Gehaltsordnungen im Sinne des § 19 Abs. 3, die in Kollektivverträgen betreffend effektive Monatsgehälter enthaltenen Regelungen und die für das Bundesland Vorarlberg geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehaltsregelungen sowie nachstehende kollektivvertragliche Sonderregelungen bleiben für ihren Geltungsbereich weiterhin in Kraft.
1.
Für den Bereich des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen.
  • b)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 1. November 1984 betreffend Änderungen und Ergänzungen zum jeweils gültigen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie (Verwendungsgruppenschema, Bezüge der Aufsichtsorgane).
  • c)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 21. November 1958 für die Angestellten der Firma Österreichisches Schacht- und Tiefbauunternehmen Dipl.-Berging. S. L. Sik & Co., betreffend verkürzte Arbeitszeit bei Arbeiten in warmen Wettern (Erschwerniszulage).
  • d)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 19. Dezember 1967 für die Angestellten der Firma Gebrüder Böhler & Co. AG, betreffend Anrechnung von Angestelltenvordienstzeiten.
2.
Für den Bereich des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 30. November 1987 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen.
  • b)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 30. November 1987 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Auslandsdienstreisen.
  • c)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 31. Oktober 1990 betreffend SEG-Zulagen.
3.
Für den Bereich des Fachverbandes der Glasindustrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen.
4.
Für den Bereich des Fachverbandes der chemischen Industrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Interpretation der Verwendungsgruppen und dergleichen.
  • b)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 20. Oktober 1987 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigung.
5.
Für den Bereich des Fachverbandes der Papierindustrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Interpretation der Verwendungsgruppen, Aufwandsentschädigungen und dergleichen.
  • b)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 15. April 1987 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Auslandsdienstreisen.
  • c)
    Der Kollektivvertrag vom 15. Dezember 1962 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Sonderzahlungen und Meister.
  • d)
    Der Zusatzkollektivvertrag über die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise vom 15. März 1970.
6.
Für den Bereich des Fachverbandes der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie:
  • a)
    Der Kollektivvertrag vom 22. September 1959 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend die Einstufung von Angestellten in Verwendungsgruppe VI.
  • b)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 11. Februar 1985 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen.
7.
Für den Bereich des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 29. April 1958 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der dem Verband der Milchindustrie angehörenden Wiener Molkereibetriebe, betreffend Zusatzregelung für Sonn- und Feiertagsarbeit.
  • b)
    Der Kollektivvertrag vom 1. Juli 1958 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der Vereinigten Eisfabriken und Kühlhallen, Wien 20, betreffend Erschwerniszulagen.
  • c)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 14. Februar 1983 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Filialleiter und Filialleiterinnen der Fleischwarenindustrie.
  • d)
    Die Zusatzkollektivverträge vom 5. Oktober 1988 und 1. August 1974 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten bzw. Kampagneangestellten der Zuckerindustrie.
  • e)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 21. Oktober 1980 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der Brauereiindustrie, betreffend Aufwandsentschädigungen und dergleichen.
  • f)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 12. Dezember 1990 (in der jeweils gültigen Fassung) betreffend Auslandsdienstreisen.
  • g)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 24. Oktober 1984 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, betreffend Reisekosten- und Aufwandsentschädigung, Trennungskostenentschädigung und dergleichen.
8.
Für den Bereich des Fachverbandes der lederverarbeitenden Industrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 1. Oktober 1952 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der Schuhindustrie, betreffend Aufwandsentschädigungen.
9.
Für den Bereich der Fachverbände der Eisen- und Metallwarenindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen.
10.
Für den Bereich des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen, Interpretation der Verwendungsgruppen und dergleichen.
11.
Für den Bereich des Fachverbandes der Textilindustrie:
  • a)
    Der Zusatzkollektivvertrag vom 2. April 1985 (in der jeweils gültigen Fassung) und der für Vorarlberg geltende Zusatzkollektivvertrag vom 15. April 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Aufwandsentschädigungen und Interpretation der Verwendungsgruppen.
  • b)
    Der Kollektivvertrag vom 1. Oktober 1985 betreffend voll- und teilkontinuierliche Arbeitsweise.
12.
Für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 11. Dezember 1985 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Auslandsdienstreisen.
13.
Für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie, Stein- und keramischen Industrie, Glasindustrie, Chemischen Industrie, Papierindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie (ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften), Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie, Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Kilometergeld.
14.
Für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie, Stein- und keramischen Industrie, Glasindustrie, Chemischen Industrie, Papierindustrie, Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie, Nahrungs- und Genussmittelindustrie:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 5. November 1981 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, sowie die entsprechenden Zusatzkollektivverträge für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie und den Fachverband der Textilindustrie.
15.
Für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie, Gießereiindustrie, Metallindustrie, Maschinen- und Stahlbauindustrie, Fahrzeugindustrie, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektro- und Elektronikindustrie und der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen:
Der Zusatzkollektivvertrag vom 8. Juli 1976 (in der jeweils gültigen Fassung), betreffend Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
16.
Für alle in § 4 genannten Bereiche:
Die Kollektivverträge betreffend Arbeitszeitregelungen in der jeweils gültigen Fassung.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
Wien, am 1. November 1991


Protokoll
Authentische Interpretation zu den §§ 11 und 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie (Globalrunde)

Gilt nicht für die Fachverbände:
  • Textilindustrie (Fachgruppe Stickereiindustrie
  • Vorarlbergs),
  • Bekleidungsindustrie.

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i. S. des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.
(Die Ausnahme ist für die Fachverbände Sägeindustrie ab 1. März 1996, Holzverarbeitende Industrie ab 1. April 1996, Textilindustrie (ausgenommen Fachgruppe Stickereiindustrie Vorarlberg) ab 1. September 1997, Ledererzeugenden Industrie ab 1. August 1997, Lederverarbeitende Industrie (Verband der Schuhindustrie) ab 1. August 1997, Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie) ab 1. Juli 1998 entfallen)
18. September 1995
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident:
Abg. z. NR Ing. Leopold Maderthaner
Der Generalsekretär:
DDr. Karl Kehrer
SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER
DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Obmann:
Dkfm. R. Engelbert Wenckheim
Der Syndikus:
Dr. Friedrich Placek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Die Vorsitzende:
Eleonora Hostasch
Der Zentralsekretär:
Hans Sallmutter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Der Vorsitzende:
Erwin Reichhardt
Der leitende Sektionssekretär:
Ing. Walter Laichmann


Bildungskarenz
Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz

(§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)

für den Bereich der Fachverbände der Globalrunde

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instrument der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen.
Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird.
In diesem Sinne sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden, bei denen aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus vorliegt.
Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen.
Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrecht erhalten werden.
Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteilig berührt wird und aufgrund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die facheinschlägige Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist.
In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.
Wien, am 19. Oktober 1998
Sektion Industrie
der Wirtschaftskammer Österreich

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe


Pauschalentlohnungsvereinbarungen
Redaktionelle Anmerkungen Neue Erklärung lt. Globalrunde 2002

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragsparteien

zum Thema Pauschalentlohnungsvereinbarungen

(“All-in-Vereinbarungen”)
(1)  Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung.
(2)  Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) dürfen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht geschmälert werden.
(3)  Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) ist die tatsächlich erforderliche und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen. Über den Gehalt hinaus gehende sonstige überkollektivvertragliche Bezüge und eine allfällige Berücksichtigung bei den Sonderzahlungen sind anrechenbar.
(4)  Bei der Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall ist das Ausmaß der faktischen Gestaltungsmöglichkeit der Angestellten hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
Wien, am 18. Oktober 2002
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten


Erläuterungen
Anmerkung 1 zu § 5 Abs. 6
Gesetzliche Feiertage:

Auszug aus dem Arbeitsruhegesetz 1983, BGBl. Nr. 144/83, § 7 Abs. 2 und 3.
§ 7 Abs. 2:
Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:
1. Jänner (Neujahr),
6. Jänner (Heilige Drei Könige),
Ostermontag,
1. Mai (Staatsfeiertag),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
15. August (Mariä Himmelfahrt),
26. Oktober (Nationalfeiertag),
1. November (Allerheiligen),
8. Dezember (Mariä Empfängnis),
25. Dezember (Weihnachten),
26. Dezember (Stephanstag).

§ 7 Abs. 3:
Für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören. Auszug aus den Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3. April 1952, 18. Februar 1953 und 30. April 1954:
Arbeitnehmer, die in Österreich wohnhaft sind und ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom Arbeitgeber am Versöhnungstag von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.

Anmerkung 2 zu § 7
Auszug aus dem Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, § 8 Abs. 3:

Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

Anmerkung 3 zu § 10 Abs. 4
Im Falle des Todes des Angestellten können die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs. 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes beziehungsweise § 10 Abs. 5 und 6 dieses Kollektivvertrages bestimmten Abfertigung wählen.
Nach dem Angestelltengesetz stehen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, folgende Ansprüche zu:
Nach einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von
3 Dienstjahren 1 Monatsentgelt,
5 Dienstjahren 1 1/2 Monatsentgelte,
10 Dienstjahren 2 Monatsentgelte,
15 Dienstjahren 3 Monatsentgelte,
20 Dienstjahren 4 1/2 Monatsentgelte,
25 Dienstjahren 6 Monatsentgelte,


Anmerkung 4 zu § 10a
§ 10a. Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung (in der bis zum 31. 10. 1984 geltenden Fassung)
(1)  Haben Angestellte, die im gleichen Unternehmen als ArbeiterInnen beschäftigt waren und in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, Anspruch auf eine Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzes oder dieses Kollektivvertrages, dann erfolgt eine Berücksichtigung ihrer ArbeiterInnenvordienstzeiten auf die Angestelltenabfertigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)  Für die Dauer der ArbeiterInnenvordienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des jeweils bestehenden Arbeiterkollektivvertrages ermittelt. Das heißt, es wird ermittelt, auf wie viele Wochen- oder Monatslöhne der/die ArbeiterIn Anspruch hat.
(3)  Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung (Monatsentgelte nach Angestelltendienstzeit laut Angestelltengesetz) ermittelt.
(4)  Die nach Ziffer 2 und 3 getrennt errechneten in Wochen beziehungsweise Monaten ausgedrückten Ansprüche werden addiert.
(5)  Bei Berechnung der Arbeiterabfertigung gemäß Ziffer 2 ist das letzte Monatsgehalt heranzuziehen. Entgeltsteile, die über das Monatsgehalt hinausgehen, sind nur insofern heranzuziehen, als eine entsprechende Regelung im Arbeiterkollektivvertrag vorgesehen ist. Im Übrigen ist der Berechnung der Abfertigung das im letzten Monat des Angestelltendienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(6)  Der Anspruch an Abfertigung ist jedoch mit jenem Anspruch nach oben begrenzt, den der Dienstnehmer beanspruchen könnte, wenn er die gesamte Dienstzeit im Unternehmen als Angestellter zurückgelegt hätte. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 6 und 23a Abs. 2 und 4 Angestelltengesetz sowie § 10 Abs. 5 und 6 dieses Kollektivvertrages sind auf die Gesamtabfertigung im Sinne dieses Paragraphen anzuwenden.
(7)  Eine Berücksichtigung der ArbeiterInnenvordienstzeiten entfällt, wenn der/die ArbeiterIn beim Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.
(8)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Unternehmungen, bei denen günstigere betriebliche Regelungen bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Abs. (9)
entfällt ab 1.7.1998
Hinweis:
Abs. 9 lautete: “(9) Der § 10a gilt nicht für den Fachverband der ledererzeugenden Industrie”.


Anmerkung 5 zu § 12a Abs. 3
Berechnungsbeispiel für eine Abfertigung

Annahmen:

Dauer des gesamten Dienstverhältnisses: 16 Jahre
davon Vollzeit: 14 Jahre
Teilzeit: 2 Jahre
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Teilzeitbeschäftigung: 20 Stunden pro Woche
Letztes Monatsgehalt: S 10.000,-

1. Feststellung des gesamten Abfertigungsanspruches: 6 Monatsentgelte
2. Ermittlung der prozentualen Anteile von Voll- und Teilzeit an der Gesamtdienstzeit:
14 Jahre = 87,5 %
2 Jahre = 12,5 %
3. Übertragung der Anteile nach Pkt. 2 auf die Anzahl Abfertigungsmonate nach Pkt. 1:
87,5 % = 5,25 Monatsentgelte
12,5 % = 0,75 Monatsentgelte
4. Ermittlung der Monatsbasis für Vollzeit durch Aufwertung des letzten Monatsgehaltes:
S 10.000,- (für 20 Stunden/Woche) : 20 x 38,5
= S 19.250,- zuzüglich Sonderzahlungsanteile
= S 22.458,33
sowie der Monatsbasis für Teilzeit:
S 10.000,- zuzüglich Sonderzahlungsanteile
= S 11.666,67
5. Zuordnung der jeweiligen Monatsbasis für Voll- und Teilzeit zur Anzahl der Abfertigungsmonate nach Pkt. 3:
S 22.458,33 x 5,25
+ S 11.666,67 x 0,75
= S 126.656,23
Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (z.B. Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei einer Abfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt) vorzugehen.
Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Wurde seinerzeit wegen der Umstellung auf Teilzeit eine relative Gehaltserhöhung (kein dem Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt) vorgenommen, wäre der seinerzeitige Erhöhungsbetrag vom nach Pkt. 4 aufgewerteten Monats- gehalt (S 19.250,-) abzuziehen.

Anmerkung 6
Gilt für den Fachverband der Bekleidungsindustrie

I. § 15. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen (in der für den Fachverband der Bekleidungsindustrie geltenden Fassung)
(1)  Angestellte unter 18 Jahren sind im ersten Monat ihrer Tätigkeit als Angestellte, ungeachtet der Art ihrer ausgeübten Tätigkeit, in Verwendungsgruppe I einzureihen.
(2)  Alle über 18 Jahre alten Angestellten sowie jene Angestellten unter 18 Jahren, die 1 Monat Praxis zurückgelegt haben, werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die in § 19 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
(3)  Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung unter Mitwirkung des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Praxis- und Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben.
(4)  Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt. In jeder Verwendungsgruppe sind 18 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 10 Gehaltsstufen (9 Biennien), vorgesehen. In Verwendungsgruppe VI 8 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
(5)  In den Verwendungsgruppen II bis V sind hinsichtlich der Entlohnung im Verwendungsgruppenschema Praxiszeiten vorgeschrieben. Das in den einzelnen Gehaltsstufen einer Verwendungsgruppe festgesetzte Mindestgrundgehalt gebührt dem Angestellten im vollen Ausmaß erst dann, wenn er die in der betreffenden Verwendungsgruppe vorgeschriebene Praxiszeit aufweist.
Bis zur Erreichung dieser Zeit gebühren ihm 95 % des Mindestgrundgehaltes der jeweils in Betracht kommenden Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe. Der Angestellte darf jedoch nicht weniger erhalten als das Mindestgrundgehalt, das ihm in der nächstniedrigeren Verwendungsgruppe aufgrund der dort anzurechnenden Praxis- bzw. Verwendungsgruppenjahre zustehen würde.
(6)  Als Praxisjahre im Sinne der Verwendungsgruppen II bis V gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als “Angestellter” im Sinne des Angestelltengesetzes - gleichgültig mit welcher Art der Verwendung - verbracht hat. Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sowie ausländische Vordienstzeiten gleichfalls als Praxisjahre anzurechnen, sofern diese frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe beziehungsweise vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene Zeiten in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
Es wird empfohlen, Dienstzeiten als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, sofern die frühere Tätigkeit den Merkmalen des Angestelltengesetzes entsprach und diese frühere Tätigkeit überdies ihrer Natur nach geeignet war, dem Angestellten für seine jetzige Verwendung brauchbare Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Unter den gleichen Voraussetzungen wird empfohlen, auch ausländische Vordienstzeiten als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen.
(7)  Zeiten des Wehrdienstes oder der Kriegsgefangenschaft sind als Praxisjahre anzurechnen, wenn die Einberufung zum Wehrdienst aus einem Angestelltenverhältnis und nach dem 1. Juni 1939 erfolgte. Das Gleiche gilt für Zeiten, die ein Angestellter zwischen März 1938 und April 1945 aus politischen oder rassischen Gründen in Haft oder Emigration verbracht hat, wenn er dies urkundlich nachweist. Es wird den Mitgliedsfirmen empfohlen, solche Zeiten auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wenn der Angestellte mindestens drei Angestelltendienstjahre mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit vor oder zwischen den Militär-(Haft-, Emigrations-)Zeiten nachweisen kann.
(8)  Zeiten des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/55, während deren das Angestelltendienstverhältnis bestanden hat, sind sowohl als Praxis- als auch als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen (§ 16 des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/56).
(8a)  Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine 3-jährige Dauer des Dienstverhältnisses.
(9)  Für die Anrechnung von Praxis- sowie Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 10 Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist.
(10)  Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.
(11)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind dem Angestellten jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die er allenfalls aus früheren Dienstzeiten für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat. Dem Angestellten gebührt aber jedenfalls das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe; eine Anrechnung der diesem nächsthöheren Mindestgrundgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre erfolgt in solchen Fällen jedoch nicht. Überdies darf in der neuen Verwendungsgruppe das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung beziehungsweise durch Neufestsetzung der Mindestgrundgehälter erreichen würde.
(11a)  Die Bestimmungen des Abs. 11 wurden durch Kollektivverträge über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe ergänzt.
(12)  Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden.
II. Ergänzende Bestimmungen zu § 19 (Praxiszeiten):
(Bezüglich der angeführten Schulen gilt § 19 Abs. 2 in der

bis zum 31. Oktober 1991 geltenden Fassung.)

Verwendungsgruppe II
Vorgeschriebene Praxis: 1/2 Jahr.
Bei einer vierjährigen technischen Fachschule: 3 Monate.
Bei einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule: Keine.

Verwendungsgruppe III
Vorgeschriebene Praxis: 1 Jahr.
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.

Verwendungsgruppe IV
Vorgeschriebene Praxis: 21 Monate.
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 15 Monate.
Bei einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.

Verwendungsgruppe V
Vorgeschriebene Praxis: 3 1/2 Jahre.
Bei einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule: 2 Jahre.
Bei Hochschule: 1 Jahr.


Anmerkung 7 zu § 15 Abs. 2
Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die erforderlichen Angaben gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) unbeschadet allfälliger weiterer im Einzelfall bestehender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.
Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesen wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlich Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel gemäß § 15 Abs. 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.
Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.


Dienstzettel
1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG
gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz für Angestellte

1. Arbeitgeber (Name und Anschrift): .................
2. ArbeitnehmerIn:
Herr/Frau: ......................... geb. am: .........................
Anschrift: .........................
3. Beginn des Dienstverhältnisses:
Der erste Monat gilt als Probemonat i. S. § 19 Abs. 2 AngG*
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ......................... befristet.*
4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des anzuwendenden Kollektivvertrages.*
Kündigungsfrist / -termin: * .........................
5. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte: .........................
6. Vorgesehene Verwendung: .........................
7. Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, Gehaltsordnung für die
......................... Industrie.
Verwendungsgruppe ......................... 
Angerechnete Verwendungsgruppenjahre ......................... 
8. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt* (Fixum)* beträgt ......................... 
Fälligkeit der Auszahlung: .................................
Allfällige sonstige Entgeltsbestandteile richten sich nach anzuwendenden Kollektivverträgen* / Betriebsvereinbarungen* / aufgrund Vereinbarung* .........................
Provisionsregelung / Prämie* .........................
9. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes bzw. kollektivvertraglichen Regelungen.
Ergänzende Regelungen: * ......................... 
10. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und
beträgt ............... Stunden.*
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ............... Stunden (Teilzeitbeschäftigung).*
Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz. Weiters gelten derzeit der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF und die jeweils anzuwendenden (Zusatz)Kollektivverträge
idgF für die Angestellten der ......................... Industrie.
Weiters gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinhaber/Unternehmensleitung und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen i. S. des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Diese sind gemäß Arbeitsverfassungsgesetz
in ......................... zur Einsichtnahme aufgelegt.
Allfällige Unterschriften:

........................., am .........................
* Nichtzutreffendes bitte streichen

gebührenfrei gem. § 2 Abs. 1 AVRAG


Dienstzettel
2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 15 Abs. 2 RKV
Herrn .........................
Frau ......................... 
Gemäß § 15 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden Sie in die
Verwendungsgruppe ......................... eingereiht.
Aufgrund Ihrer Angestelltendienstzeiten werden Ihre Verwendungsgruppenjahre ab ......................... gerechnet.
Das Monatsbruttogehalt beträgt S ...............

........................., am .........................
gebührenfrei gem. § 2 Abs. 1 AVRAG


Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit
gemäß § 19a des Rahmenkollektivvertrages

1. Zwischen der Firma (Arbeitgeber) .........................
und Herrn/Frau (Arbeitnehmer) .........................
wird Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 19 des Kollektivvertrages vereinbart. Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: .........................
2. Normalarbeitszeit
a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.
b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit vereinbart: .........................
Anmerkung: Im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist auch eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben aufrecht.
c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: .........................
Anmerkung: Selbstbestimmte Normalarbeitszeit kann vereinbart werden, wenn der tägliche Rahmen der Normalarbeitszeit, die Dauer und das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit geregelt sind, und im Übrigen die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufgeteilt.
Mehrarbeit:
Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich angeordnet werden.
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeitnehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
3. Folgende Tätigkeiten werden in Telearbeit verrichtet: .........................
4. Folgende für die Arbeitsleistung notwendige dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entsprechende Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber für die Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt: .........................
Diese Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber installiert und gewartet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte auszuschließen.
Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit bzw. über Aufforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen bzw. ihm zu ermöglichen, die Arbeitsmittel zu übernehmen.
5. Aufwandserstattung:
a) Folgende durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen werden dem Angestellten erstattet: .........................
b) Der Aufwandsersatz wird, wie folgt, pauschaliert: .........................
6. Haftung:
Der Angestellte ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst ausgeschlossen ist.
Auf den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu sorgen, wie dies für den Betrieb vorgesehen ist. Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.
Für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Dies gilt auch für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebenden Personen.
7. Kontakt zum Betrieb:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Telearbeitnehmern hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsangebot die betrieblichen Informationen zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Arbeitnehmer an einem vorhandenen, gemeinsamen betrieblichen Informationssystem teilnehmen zu lassen.
8. Beendigungsmöglichkeit der Telearbeit (gilt nur in Fällen, in denen die Telearbeit während eines aufrechten Angestelltenverhältnisses im Betrieb vereinbart wird und der Arbeitnehmer die Räumlichkeit für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur Verfügung stellt):
Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Dienstverhältnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfrist entsprechend.
9. Sonstige Vereinbarungen: .........................


ANMERKUNGEN:
Ein Dienstzettel ist nur insoweit notwendig, als die obigen Gegenstände nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt sind. Der Dienstzettel kann daher überhaupt entfallen oder entsprechend verkürzt werden.


Empfehlung betreffend Dienstjubiläen
für die Fachverbände der
  • Sägeindustrie,
  • holzverarbeitenden Industrie,
  • ledererzeugenden Industrie,
  • lederverarbeitenden Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie

(Hinweis
für die holzverarbeitende Industrie: Die Empfehlung betreffend das 25-jährige Dienstjubiläum ist ab 1. März 1995 gegenstandslos geworden, siehe § 19c.)
(1)  Es ist seit jeher üblich, Angestellte, die längere Zeit ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur gleichen Firma stehen, anlässlich ihres Dienstjubiläums durch Überreichung von Wertgeschenken oder Geldzuwendungen zu ehren. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine kollektivvertragliche Regelung derartiger Fragen nicht möglich ist. Die Bundessektion Industrie empfiehlt jedoch für derartige Fälle die nachstehend genannten Richtsätze:
Beim 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
beim 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
beim 45-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter
(2)  Es bleibt vorbehalten, dass ausnahmsweise einzelne Betriebe im Falle wirtschaftlich und finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen erwägen können. Selbstverständlich kann die Bargeldzuwendung auch durch Wertgeschenke, wie Uhren und dergleichen, ganz oder teilweise ersetzt werden.
Wien, am 10. November 1992
Sektion Industrie der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft


Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit
Diese Empfehlung gilt für alle Fachverbände, auf die der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (richtig: 1. November 1991) anzuwenden ist, ausgenommen folgende Fachverbände:
  • Fachverband der Textilindustrie,
  • Fachverband der Bekleidungsindustrie,
  • Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Schuhindustrie).
(1)  Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
(2)  Bildschirmarbeitsplätze sollen - soweit es die sonstigen Verhältnisse gestatten - nach arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eingerichtet werden.
(3)  Organisation und Arbeitsablauf sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrochene Arbeitsphasen am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze Unterbrechungen der Arbeit am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen ermöglicht werden.
(Anmerkung:
Die Ausnahme für den Fachverband der holzverarbeitenden Industrie ist ab 5. März 1990 entfallen.)

Wien, am 19. Oktober 1989
Sektion Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe


Empfehlung betreffend Frühwarnsystem (§ 45a AMFG)
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst rechtzeitige Vorgangsweise im Sinne des § 45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen.
Gilt nicht für die Fachverbände der
  • Sägeindustrie,
  • holzverarbeitenden Industrie,
  • ledererzeugenden Industrie,
  • lederverarbeitenden Industrie,
  • Textilindustrie,
  • Bekleidungsindustrie

Wien, am 16. Oktober 1999
Sektion Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe


Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996* über die Neuregelung des Gehaltssystems Artikel V Übergangsbestimmungen
Diese Übergangsbestimmungen gelten für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, solange sie nicht frühestens mit diesem Datum in eine höhere Verwendungsgruppe, unbeschadet Abs. 6, 3. Absatz, umgestuft werden.
Alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1997 begonnen hat, sind in die Gehaltsordnung “neu” einzustufen. Bei dieser Umreihung ist der seit Vollendung der letzten Vorrückung laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden.
1)  Für die Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung sind die erreichten Verwendungsgruppenjahre zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages maßgeblich. Unter Gehaltsordnung “alt” und Biennalsprung “alt” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung vor dem 1. Mai 1997 zu verstehen.
Unter Gehaltsordnung “neu” und Biennalsprung “neu” sind Gehaltsordnung und Biennalsprung in der ab 1. Mai 1997 geltenden Höhe zu verstehen.
2)  Angestellte der Verwendungsgruppen I und VI
Angestellte der Verwendungsgruppe I sind in die Gehaltsordnung “neu” umzustufen. Jene, die am 30. April 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 6 Jahren oder höher eingestuft sind, sind in die schillingmäßig nächst höhere Mindestgehaltsstufe der Verwendungsgruppe II “neu” umzustufen, unter Anrechnung der dieser Mindestgehaltsstufe in der Verwendungsgruppe II entsprechenden Verwendungsgruppenjahre. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein schillingmäßig nächst höheres oder zumindest gleich hohes Mindestgrundgehalt in der Verwendungsgruppe II “neu”, bleibt das bisher erreichte Mindestgrundgehalt solange abgesichert, als die entsprechende Mindestgrundgehaltsposition “neu” unter diesem Betrag liegt.
Angestellte der Verwendungsgruppe VI sind in die der bisher erreichten Verwendungsgruppenjahrstufe entsprechenden Stufe der Gehaltsordnung “neu” umzustufen.
* Hinweis:
Neuregelungen in der Holzindustrie und Textilindustrie siehe jeweiligen ZKV vom 1.6.98.
3)  Angestellte der Verwendungsgruppen II bis V, M I bis M III bzw. M IV
a)
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 12, 14, 16 (18) VGJ (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 14, 16 und 18 VGJ) befinden, sind in die Position nach 10 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12) Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung “neu” einzustufen.
b)
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes des Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 10 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12) Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die Position nach 8 (Nahrungs- und Genussmittel: nach 10) Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung “neu” einzustufen.
c)
Angestellte, die sich zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes dieses Kollektivvertrages in den Mindestgrundgehaltspositionen nach 2 Verwendungsgruppenjahren bis zu jenen nach 8 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 10) Verwendungsgruppenjahren befinden, sind in die jahresmäßig nächstniedrigere Stufe der Gehaltsordnung “neu” einzustufen.
In jenen Gehaltsordnungen, in denen in den Verwendungsgruppen Meister I sowie Meister II die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sowie nach 2 Jahren gleich sind, sind in diesen Meistergruppen in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 Jahren eingestufte Angestellte in die entsprechende Verwendungsgruppenstufe nach 2 Jahren der Gehaltsordnung “neu” einzustufen.
d)
Angestellte im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr sind in die Gehaltsordnung “neu” einzustufen.
4)  Mindestgehaltsabsicherung im Zuge kollektivvertraglicher Erhöhungen der Mindestgehaltsordnungen
a)
Angestellte gemäß Absatz 3a nach 12, 14, 16 (18) bzw. Nahrungs- und Genussmittelindustrie nach 14, 16, 18 VGJ “alt”.
Diesen Angestellten wird das vor dem 1. Mai 1997 für den Angestellten geltende Mindestgrundgehalt wie folgt im Sinne eines individuellen Mindestgrundgehaltes gesichert: Dieses Mindestgrundgehalt wird künftig zum Zeitpunkt kollektivvertraglicher Mindestgehaltserhöhungen um jenen Prozentsatz erhöht, um den sich die jeweilige Mindestgehaltsstufe nach 10 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12) Verwendungsgruppenjahren der Gehaltsordnung “neu” erhöht. Diese Mindestgarantie erhöht sich zum jeweiligen Anfallszeitpunkt um die Biennalsprünge im Sinne des Abs. 5 lit. a dieses Artikels. Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 16 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 18) Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997. Die Mindestgarantie gilt sinngemäß auch für jene Angestellten, die in die Mindestgehaltsstufe nach 18 Jahren eingestuft waren (Schillingbetrag der Gehaltsordnung “alt” nach 18 Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997).
b)
Angestellte gemäß Absatz 3b (nach 10 bzw. Nahrungs- und Genussmittelindustrie nach 12 VGJ “alt”) und 3c (nach 2 bis nach 8 bzw. Nahrungs- und Genußmittelindustrie nach 10 VGJ “alt”)
Soweit das neue Mindestgrundgehalt niedriger ist als das Mindestgrundgehalt “alt”, wird das individuelle Mindestgrundgehalt wie folgt abgesichert: Das individuelle Mindestgrundgehalt darf jenen Betrag nicht unterschreiten, der sich aus dem jeweiligen Mindestgrundgehalt neu plus dem Umstellungsunterschiedsbetrag ergibt.
Der “Umstellungsunterschiedsbetrag” ist der Differenzbetrag zwischen dem Mindestgrundgehalt “alt” zum Stichtag 30.4.1997 und dem Mindestgrundgehalt “neu” zum Stichtag 1.5.1997, der im Weiteren unverändert bleibt.
Für Angestellte gemäß Absatz 3b erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 und 4 Jahre nach Vollendung des 10. (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12.) Verwendungsgruppenjahres (“neu”) um je einen Biennalsprung “alt”. Absatz 5a) letzter Satz.
Für Angestellte gemäß Absatz 3c erhöht sich dieses individuelle Mindestgrundgehalt 2 Jahre nach Vollendung des 10. (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12.) Verwendungsgruppenjahres um einen Biennalsprung “neu” Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestgrundgehaltsposition nach 8 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 10) Verwendungsgruppenjahren und jener nach 10 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12) Verwendungsgruppenjahren.
Die Obergrenze dieser Absicherung der Mindestgarantie ist das schillingmäßige Mindestgrundgehalt dieser Verwendungsgruppe nach 16 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 18) Verwendungsgruppenjahren zum Stichtag 30. April 1997.
5)  Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (“echter Biennalsprung”)
a)
Biennalsprünge für Angestellte gemäß Absatz 3a) Diese Angestellten haben Anspruch auf Biennalsprünge unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, auf die sie bei Verbleiben in der selben Verwendungsgruppe nach der bis zum 1. Mai 1997 geltenden Regelung noch Anspruch gehabt hätten. Als Biennalbetrag für diese Übergangsregelung gilt der schillingmäßige Wert vor dem 1. Mai 1997.
b)
Angestellte gemäß Absatz 3b)
Für diese Angestellten gilt die Regelung des vorangehenden Absatzes mit der Maßgabe, dass der Biennalsprung in die Stufe nach 10 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12) Jahren in der Gehaltsordnung “neu” auf die Biennalsprungsanzahl im Sinn des vorangehenden Absatzes angerechnet wird. Die Angestellten im Sinne der Absätze a) und b) sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs. 3 keine Anwendung.
c)
Angestellte gemäß Absatz 3c)
Diese Angestellten erhalten 2 Jahre nach Vollendung des 10. (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12.) Verwendungsgruppenjahres einen Biennalsprung “neu” unter Anwendung der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe.
In den Fällen des Absatzes 3c), 2. Absatz, erhalten die entsprechend dieser Vorschrift mit 1. Mai 1997 in die Mindestgehaltsstufe nach 2 Verwendungsgruppenjahren eingestuften Meister weitere 2 Jahre nach dem Biennalsprung im Sinn des vorangehenden Absatzes einen weiteren Biennalsprung.
d)
Für den Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Großbäcker, Verband der Milchindustrie und Verband der Mühlenindustrie sind die Bestimmungen in Abs. 4 u. 5 dieses Artikels betreffend Biennalsprünge im Sinne des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Grundsätze des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung die jeweils in den anzuwendenden Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich des echten Biennalsprunges treten.
e)
Für den Verband der Brauereien gilt Abs. 5 dieses Artikels nicht. Soweit in Abs. 4 dieses Artikels auf Biennalsprünge im Sinne des Abs. 5 dieses Artikels verwiesen wird, sind diese sinngemäß nur im Rahmen der Mindestabsicherung anzuwenden. Dies gilt auch für Abs. 5c), 2. Absatz dieses Artikels.
6)  Einstufung in die Verwendungsgruppen IVa oder Va
Wird ein Angestellter zum Geltungsbeginn des Kollektivvertrages (1. Mai 1997) aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in IVa oder Va umgestuft, wird bei jenen Angestellten, deren tatsächliches Monatsgehalt dem Mindestgrundgehalt “alt” entspricht, der laufende Vorrückungsstichtag aufgrund der bisherigen Einstufung beibehalten. Die Einstufung erfolgt in die gegenüber dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren Mindestgehalt entsprechenden Stufe der neuen Verwendungsgruppe (§ 15 Abs. 11 zweiter Absatz RKV).
Bei überzahlten Angestellten sind § 3 Abs. 3 und 4 des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe anzuwenden. Den Angestellten, die mit 30.4.1997 das 10. (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 12.) Verwendungsgruppenjahr vollendet oder überschritten haben, und ab diesem Zeitpunkt in IVa oder Va umgestuft werden, bleibt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe, unter Anrechnung der sich aus der Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe noch ergebenden Zeitvorrückungen, die Anzahl jener Zeitvorrückungen gesichert, die er beim Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe noch erreicht hätte; soweit daraus noch ein über die anzurechnenden Biennalsprünge in den Gruppen IVa bzw. Va hinausgehender Biennalsprung zusteht ist dieser ein Biennalsprung “alt” Absatz 5 Ziff. a) letzter Satz. Diese Angestellten sind von der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 3 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe (5%-Klausel) ausgenommen. Auf diese Angestellten findet § 2 Abs. 3 keine Anwendung.
7)  Fällt der Geltungsbeginn der Gehaltsordnung “neu” mit einem Biennalsprung zusammen, dann ist der Biennalsprung aufgrund der Gehaltsordnung “alt” zu ermitteln.
8)  Wird ein(e) Angestellte(r), auf den (die) die Übergangsregelung dieses Artikels anzuwenden ist, in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft, gilt als bisher erreichtes Mindestgrundgehalt das sich aufgrund der Bestimmungen über die Mindestabsicherung gemäß Abs. 4 ergebende Gehalt. Dieses Gehalt ist auch als Basis für das Ausmaß der Überzahlung maßgeblich.
9)  Durch den Umstieg und die dementsprechende Einstufung in die Gehaltstabellen “neu” gemäß Abs. 2 und 3 bewirkte Erhöhungen von Mindestgrundgehältern lassen effektive Monatsgehälter unberührt, soweit die neuen Mindestgrundgehälter bzw. Mindestgehaltsabsicherungen gemäß Abs. 4 nicht unterschritten werden.


Artikel VI Zeitvorrückung
Betriebliche Regelungen im Zusammenhang mit Änderungen des Rahmenkollektivvertrages und des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung

Mit In-Kraft-Treten der kollektivvertraglichen Neuordnung der Verwendungsgruppen und Mindestgehaltstabellen sind betriebliche Regelungen, nach denen Entgelte in einem fixierten Ausmaß von einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt oder einer Mindestgehaltstabelle abhängen, unter Anwendung der Grundsätze dieses Kollektivvertrages so abänderbar, dass sich gegenüber dem Zustand vor Geltungsbeginn der Neuordnung eine Gleichwertigkeit, d.h. infolge der Mindestgehaltserhöhungen aufgrund der Neuordnung keine über die bisherige Effektivauswirkung hinausgehende Auswirkung ergibt. Dies gilt auch für Umstufungsregelungen, betriebliche Verwendungsgruppen oder Zwischengruppen bzw. die Anwendung betrieblicher Regelungen auf die neueingeführten Verwendungsgruppen, sofern eine Abhängigkeit vom Mindestgehalt besteht. Kommt es binnen 3 Monaten nach In-Kraft-Treten der Neuordnung nicht zu einer innerbetrieblichen Regelung im Sinn des ersten Absatzes, bleiben obige Regelungen nur insoweit unberührt, als sich durch die Erhöhung der Mindestgehälter oder Umstufungen aufgrund der Neuordnung keine Erhöhung der schillingmäßigen Überzahlung vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ergibt. Diese Regelungen gelten daher nur in dem Umfang weiter, als sich keine darüber hinausgehende Wirkung ergibt.
Betriebliche Regelungen, die eine höhere Anzahl von Zeitvorrückungen als die bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehaltsordnungen vorsehen, verkürzen sich um die Anzahl, die der Neuordnung gegenüber den bisherigen Mindestgehaltsordnungen entspricht, ausgenommen für jene Angestellten, die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Gehaltsordnung bereits in der Stufe nach 16 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 18) Verwendungsgruppenjahren oder höher eingestuft sind und nicht in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden. Für die übrigen Angestellten, sofern diese im Umstiegszeitpunkt in die Verwendungsgruppenstufe nach 2 bis einschließlich nach 14 (Nahrungs- und Genussmittelindustrie: 16) Jahren eingestuft sind, ist die Umstiegsregelung dieses Kollektivvertrages innerbetrieblich so zu adaptieren, dass sich eine mit der kollektivvertraglichen Umstiegsregelung gleichwertige, der betrieblich verkürzten Zeitvorrückung entsprechende, ergibt.
Als betriebliche Regelung im Sinn dieser Bestimmung gelten Betriebsvereinbarungen und sonstige betriebliche Regelungen oder Übungen, bei denen eine einheitliche Vorgangsweise gegenüber allen oder einem Teil der Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine bestimmte formale Grundlage eingehalten wird, aus denen Ansprüche abgeleitet werden.
Über betriebliche Regelungen im obigen Sinne können Betriebsvereinbarungen gemäß ArbVG abgeschlossen werden.


Artikel VII Sonstige Bestimmungen
1.  Lenkzeitregelung
Die Lenkzeitregelungen in den Zusatzkollektivverträgen über Dienstreisen etc. werden ab 1. Mai 1997 so abgeändert, dass anstelle der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren die Verwendungsgruppe IVa nach 10 Jahren tritt.
2.  Umstellungsdienstzettel
Die für die Umstellung im Sinne dieses Kollektivvertrages notwendigen Angaben sind dem Angestellten mittels Dienstzettels (Umstiegs-Dienstzettel) bekannt zu geben (siehe Anhang).


Artikel VIII
Für Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall, die sich aus der Anwendung des § 15 und des § 19, auch insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des Gehaltssystems zum 1.5.1997, der Umstiegsregelung, der Einreihung in die neuen Verwendungsgruppen und der Anpassung betrieblicher Regelungen ergeben, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes eine von der Bundessektion Industrie oder vom Fachverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe eingerichtete Schiedskommission anzurufen, welche eine Streitbeilegung versucht und einen Schlichtungsvorschlag erstellt.


Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN - LADENSCHLUSS

Kunsttext
KV vom 4.11.04 / gültig ab 1.11.04
Gültig ab 1. November 1991 idF vom 4.11.2004

KOLLEKTIVVERTRAG

betreffend Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. I 48/2003, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe andererseits.

Ende


§ 1. Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge, soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.

Kunsttext
KV vom 4.11.04 / gültig ab 1.11.04
(2)  Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. I 48/2003, zur Beratung und Betreuung der Kunden, im Warenverkauf und für die Tätigkeiten, die mit diesem im unmittelbaren Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden.

Ende


§ 2. Arbeitsleistung im Rahmen der Normalarbeitszeit und als Mehrarbeit

Kunsttext
KV vom 4.11.04 / gültig ab 1.11.04'
(1)  * Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden im Sinne des Absatzes 4, die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (Zeitgutschrift oder Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht Anspruch auf Bezahlung.
* (gilt ab 1. November 2004)
(2)  Die Zeitgutschrift im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen
a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und 20.00 Uhr 70 %
b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 %
c) am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr * 50 %

der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.
* (gilt ab 1. November 2004)
(3)  Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für Arbeitsleistungen
a) von Montag bis Freitag zwischen 18.30 und 20.00 Uhr 70 %
b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 %
c) am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr * 50 %

des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltenden Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).
* (gilt ab 1. November 2004)


Ende
(4)  Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) bestehen oder weiterhin in Kraft treten, gelten diese Bestimmungen für Arbeitsleistungen im Rahmen der Absätze 1 bis 3, die die tägliche oder jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten, unbeschadet der zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehene über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltung der Absätze 2 oder 3 voll anzurechnen ist.


§ 3. Arbeitsleistung als Überstunde
Für Überstunden, die in den in § 2 genannten Zeiträumen geleistet werden, gelten die Bestimmungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung. Der Überstundenzuschlag beträgt 75 %, für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 %.


§ 4. Allgemeine Bestimmungen
(1)  Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für jene Arbeitsleistungen nicht zu, die im zeitlichen Rahmen der vor dem 1. September 1988 - aufgrund des Ladenschlussgesetzes oder einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung - geltenden Offenhaltemöglichkeiten erbracht werden.
Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Kollektivvertrages steht für Arbeitsleistungen dann und insoweit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem Stichtag 1. September 1988 geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
(2)  Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes gem. Art. I Ziff. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 397/91 (§ 6 Abs. 3), während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/76, an Werktagen (Montag bis Freitag) die Öffnungszeit über 20.00 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf Zeitgutschrift gem. § 2 Abs. 2, lit. b) bzw. Bezahlung gem. § 2 Abs. 3, lit. b) zu.
(3)  Ist für Arbeitsleistungen eine Vergütung in Form von Zeitgutschrift vereinbart, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen der Verbrauch der Zeitgutschrift zusammenhängend in Form von halben Tagen (bis 13.00 Uhr bzw. ab 13.00 Uhr) zu gewähren.
Diese Zeitgutschriften können auch, wenn in Verbindung mit Samstagarbeit freie Halbtage gegeben werden, in Verbindung mit diesen bis zu ganzen Tagen verbraucht werden.
(4)  Die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Zeitgutschrift verfallen nicht.
Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitgutschriften nicht verbraucht, sind sie im Verhältnis 1 : 1 zu bezahlen.
(5)  Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen der §§ 2 und 3 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, zumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
(6)  Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer Lehrzeit dürfen zur Arbeitsleistung im Rahmen der §§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.
(7)  Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.


§ 5. Arbeitszeit
In jenen Fachverbänden, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden gilt oder weiterhin in Geltung tritt, kann vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung auf Fachverbandsebene die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit die in den einzelnen Fachverbänden geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet.
Diese Regelung gilt für jene Fachverbände, in denen die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf weniger als 40 Stunden nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages in Geltung tritt, ab dem Geltungsbeginn der kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit.


§ 6. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 31. Oktober 1991
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Präsident:
Abg.z.NR Ing. Leopold Maderthaner
Der Generalsekretär:
DDr. Karl Kehrer
SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER
DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der Obmann:
Dkfm. R. Engelbert Wenckheim
Der Syndikus:
Dr. Friedrich Placek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Die Vorsitzende:
Eleonora Hostasch
Der Zentralsekretär:
Hans Sallmutter
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE
Der Vorsitzende:
Erwin Reichhardt
Der leitende Sektionssekretär:
Ing. Walter Laichmann


Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag über Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten vom 31. Oktober 1991
Anlässlich des Abschlusses des Kollektivvertrages über Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten vom 31. Oktober 1991, der mit 1. November 1991 in Kraft tritt, empfehlen die Kollektivvertragsparteien, die in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Vergütungsregelung für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 397/91 analog der Regelung im Bereich der Sektion Handel auch für solche Arbeitsleistungen, die ab 1. August 1991 bis zum 31. Oktober 1991 erbracht wurden, anzuwenden.

Wien, am 31. Oktober 1991


Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe