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Rotes Kreuz Wien / Zusatz



Authentische Interpretation von Punkt 4.2. des Anhanges für den Landesverband Wien zum ÖRK-Kollektivvertrag durch die Kollektivvertragsparteien
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK

Die Kollektivvertragsparteien sind bei der Verhandlung des ÖRK-Kollektivvertrages in den Jahren 1999 bis 2006 davon ausgegangen, dass – unabhängig von der Bezeichnung des dort ausgewiesenen Betrages von € 3,63 pro Tag mit Ausfahrt – es sich hiebei um “Reiseaufwandsentschädigung” im Sinnes des derzeitigen § 3 Z. 16b EStG bzw. des § 26 Z. 4 EStG handelt, welche somit von der Einkommenssteuer befreit ist. Damit wurde – wohl beabsichtigt – auch eine besondere “Regelung des Begriffes Dienstreise” im Sinne des § 26 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor Gültigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988 geschaffen.
Dem lag bei allen steuerlichen und SV-Prüfungen gehandhabte Praxis zu Grunde, von einer abgabenrechtlichen Befreiung auszugehen.
Die Bestimmung des Punktes 4.2. des Anhanges zum ÖRK-KV betreffend den LV Wien ist daher in diesem Sinne auszulegen
Wien, am 17.02.2010
Österreichisches Rotes Kreuz
Fredy Mayer Dr. Gustav Teicht
Präsident Vizepräsident
Dr. Wolfgang Kopetzky
Generalsekretär
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Vorsitzender Stv. Bundesgeschäftsführer
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich “Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt”
Klaus Zenz Reinhard Bödenauer
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Stv. Geschäftsbereichsleiter
Gewerkschaft vida
Rudolf Kaske Willibald Steinkellner
Vorsitzender Bundessektionsvorsitzender
Alfred Klair Rudolf Wagner
Bundessektionssekretär Bundesfachgruppensekretär