Rotes Kreuz Wien / Zusatz
Authentische Interpretation von Punkt 4.2. des Anhanges für den Landesverband Wien zum ÖRK-Kollektivvertrag durch die Kollektivvertragsparteien
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK
Die Kollektivvertragsparteien sind bei der Verhandlung des ÖRK-Kollektivvertrages in den Jahren 1999 bis 2006 davon ausgegangen, dass – unabhängig von der Bezeichnung des dort ausgewiesenen Betrages von € 3,63 pro Tag mit Ausfahrt – es sich hiebei um “Reiseaufwandsentschädigung” im Sinnes des derzeitigen § 3 Z. 16b EStG bzw. des § 26 Z. 4 EStG handelt, welche somit von der Einkommenssteuer befreit ist. Damit wurde – wohl beabsichtigt – auch eine besondere “Regelung des Begriffes Dienstreise” im Sinne des § 26 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor Gültigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988 geschaffen.
Dem lag bei allen steuerlichen und SV-Prüfungen gehandhabte Praxis zu Grunde, von einer abgabenrechtlichen Befreiung auszugehen.
Die Bestimmung des Punktes 4.2. des Anhanges zum ÖRK-KV betreffend den LV Wien ist daher in diesem Sinne auszulegen
Wien, am 17.02.2010
Österreichisches Rotes Kreuz |
Fredy Mayer |
Dr. Gustav Teicht |
Präsident |
Vizepräsident |
Dr. Wolfgang Kopetzky |
Generalsekretär |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |
Wolfgang Katzian |
Karl Proyer |
Vorsitzender |
Stv. Bundesgeschäftsführer |
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |
Wirtschaftsbereich “Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt” |
Klaus Zenz |
Reinhard Bödenauer |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender |
Stv. Geschäftsbereichsleiter |
Gewerkschaft vida |
Rudolf Kaske |
Willibald Steinkellner |
Vorsitzender |
Bundessektionsvorsitzender |
Alfred Klair |
Rudolf Wagner |
Bundessektionssekretär |
Bundesfachgruppensekretär |