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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag “Pflegebonus”


zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


Vertragschließende
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz) gebührt den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen für 2023 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.


§ 2 Geltungsbereich
Abs.1)  Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
Abs.2)  Fachlich
Für alle Betriebe des Österreichischen Roten Kreuzes soweit diese
  • lit.a)
    Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr. 1/1957,
  • lit.b)
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • lit.c)
    mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • lit.d)
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
  • lit.e)
    Kureinrichtungen noch landesgesetzlichen Regelungen, sind.
Abs.3)  Persönlich
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als
  • lit.a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • lit.b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • lit.c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • lit.d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe noch der Vereinbarung gemäß Art. 150- BVG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
  • lit.e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne londesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 3 Pflegezuschuss 2023
Abs.1)  Im Jahr 2023 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
Abs.2)  Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
Abs.3)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
Abs.4)  Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
Abs.5)  Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und endet am 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes.



ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ
Univ.-Prof. DDr. Gerald Schöpfer Dr. Gustav Teicht
Präsident Vorsitzender Kollektivvertragsausschuss
Dr. Anja Oberkofler
Vizepräsidentin, Stv. Vorsitzende Kollektivvertragsausschuss
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe“
Beatrix Eiletz Eva Scherz
Bundesausschussvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretärin
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman Hebenstreit Mag,
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
GEWERKSCHAFT VIDA
Fachbereich Soziale Dienste
Sylvia Gassner Michaela Guglberger
Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin