4.2.
Rettungsdienst
ZULAGEN |
|
€ |
Erschwerniszulage |
Entlohnungsgruppen e, c, b, a |
Entlohnungsstufen 1–8 |
233,11 |
Erschwerniszulage |
Entlohnungsgruppen e, c, b, a |
ab 9 |
296,01 |
Nachtdienstzulage Leitstelle |
Arbeiter bzw. Arbeiterinnen Leitstelle |
monatlich |
241,29 |
Gefahrenzulage |
für Dienste laut Dienstplan, die ausschließlich der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen dienen |
pro Dienst |
16,06 |
Nacht-/Sonntagszuschlag |
— |
pro Dienst |
33,51 |
Feiertagszuschlag |
— |
|
100 % ZS |
Journaldienst-Springer bzw Springerinnenzulage (§ 11 des KV kommt nicht zur Anwendung) |
für überwiegenden Dienst in der Leitstelle (mindestens 90 % Leitstellentätigkeit) |
monatlich |
429,64 |
Wagenreinigung |
ausgenommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen |
— |
5 Std. p. M. lt. Stundensatz |
Uniformreinigung |
— |
monatlich |
13,00 |
Ärzte-Funkdienst Einsatzzulage |
für Dienste im Außeneinsatz des Ärztefunkdienstes |
pro Dienst |
12,87 |
Verwendungszulage |
für Dienste außerhalb der regulären Zuteilung laut Dienstplan, die ausschließlich der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen dienen |
pro Dienst |
6,63 |
Gruppenkommandant/in einer Dienstgruppe |
|
monatlich |
121,47 |
Gruppenkommandant/in Stellvertretung einer Dienstgruppe |
|
monatlich |
60,74 |
Kinderzulage |
für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe |
pro Kind monatlich |
30,00 |
Praxisanleiter*innenzulage |
|
monatlich |
50,00 |
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welche bzw. welcher im Fahrdienst des Rettungs- und Krankentransportdienstes tätig ist, erhält eine Erschwerniszulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Erschwerniszulage wird 12mal jährlich ausbezahlt.
Nacht- und Sonntagsdienstzuschlag:
Für den Nacht- und Sonntagsdienst laut Dienstplan gebührt pro Dienst ein Zuschlag lt. Tabelle.
Feiertagszuschlag:
Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn, womit eine Bezahlung von gesamt maximal 200 % des Grundstundenlohnes pro Einsatzstunde am Feiertag als vereinbart gilt. An Feiertagen anfallende Überstunden werden darüber hinaus gesondert abgegolten.
Die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
lt. Zulagentabelle.
Gefahrenzulage:
Jeder bzw. jede in der Notfallrettung eingesetzte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin (Einsätze auf Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw. Notfallkrankentransport-wagen („NKTW“)) erhält als Abgeltung für erhöhtes Gefahren- bzw. Infektionsrisiko pro Dienst eine Gefahrenzulage laut Tabelle unter der Voraussetzung, dass der Einsatz in der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen laut Dienstplan eine ganze Dienstschicht erfolgt.
Wagenreinigung:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt wird, erhält für die Instandhaltung und Reinigung (Innen- und Außenreinigung) des ihm bzw. ihr jeweils anvertrauten Einsatzfahrzeuges eine monatliche Reinigungszulage, sofern diese Tätigkeit vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin durchzuführen ist. Die Höhe dieser Reinigungszulage entspricht der Entlohnung von 5 Grundstunden des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. der jeweiligen Arbeitnehmerin und gebührt als Abgeltung für Zeiten, welche eventuell außerhalb seiner bzw. ihrer Normalarbeitszeit anfallen.
Verwendungszulage:
Jedem Arbeitnehmer bzw. jeder Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche zur Verwendung im Notfalldienst (Einsätze auf Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw. Notfallkrankentransportwagen („NKTW“)) herangezogen wird, gebührt eine Verwendungszulage laut Tabelle unter der Voraussetzung, dass der Einsatz in der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen außerhalb der regulären Zuteilung laut Dienstplan für eine ganze Dienstschicht erfolgt.
Ärztefunkdienstzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Ärztefunkdienst im Außeneinsatz (Fahrdienst) für einen gesamten Dienst eingesetzt wird, erhält pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst, die zu Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien herangezogen werden, haben Anspruch auf nachstehend angeführte Vergütungen. Das Taggeld wird lt. Tabelle nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die notwendige Dauer der auswärtigen Dienstleistung, einschließlich der Reisezeit. Bei einer notwendig gewordenen Nächtigung außerhalb des Dienstortes gebührt der tatsächliche Ersatz laut Rechnung eines zumutbaren Quartiers inkl. Frühstück. Sind in einer Diensteinheit mehrere Fahrten außerhalb des Bundeslandes Wien erforderlich, so können diese für die Berechnung des Taggeldes zusammengerechnet werden. Wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu Auslandsdienstreisen herangezogen, so gebühren Tages- und Nächtigungsgelder analog der Regelung für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden Fassung, siehe auch Pkt. 9.4. dieses Anhanges.
Außerordentliches Entgelt
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, für die keine Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet werden, gebührt nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Falle der ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ein außerordentliches Entgelt.
Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt einschließlich der Zulagen für die letzten sechs vollen Kalendermonate zuzüglich des auf diesen Monat entfallenden Anteils von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
10 Jahren |
3 Monatsentgelte, |
15 Jahren |
4,5 Monatsentgelte, |
20 Jahren |
6 Monatsentgelte. |
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw. Abfertigung werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber bzw. derselben Arbeitgeberin, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
Gruppenkommandant/in und Gruppenkommandant/ in Stellvertretung:
Der Gruppenkommandant/ die Gruppenkommandantin ist der Kommandant / die Kommandantin einer Dienstgruppe. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin, welcher/ welche als Gruppenkommandant/in tätig ist, erhält eine Zulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Aufgaben des Gruppenkommandanten / der Gruppenkommandantin sind im Intranet geregelt.
Gruppenkommandant/in Stellvertretung einer Dienstgruppe führt in Vertretung des Gruppenkommandanten / der Gruppenkommandantin dessen/ deren Agenden aus. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin, welcher/ welche als Gruppenkommandant/in Stellvertretung tätig ist, erhält eine Zulage im ausgewiesenen Ausmaß.
Praxisanleiter/innen:
Ab 01.02.2024 gebührt Mitarbeiter/innen eine Praxisanleiter*innenzulage in Höhe von monatlich brutto € 50,00, 12x im Jahr; diese Zulage gebührt jenen Mitarbeiter*innen, welche die Ausbildung „PAL Fahrer“ (PAL Fahrer SEW und/oder PAL Fahrer NFR) und „PAL SAN“ (PAL-SAN SEW und/oder PAL-SAN NFR) absolviert haben, diese Qualifikation gegenüber dem Dienstgeber auch nachgewiesen haben und auch tatsächlich als Praxisanleiter*innen tätig sind / eingesetzt werden. Der / die Praxisanleiter*in wird bei Bedarf im Dienstplan eingeteilt und hat den entsprechenden (Ausbildungs)dienst als solchen zu absolvieren.“
4.3.
Heimhilfedienst
Für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gilt:
Reinigungspauschale |
|
monatlich |
€ 13,00 |
SEG-Zulage |
— |
— |
15 % Zuschlag auf Stundenentgelt |
SEG-Zulage |
Sonn- und Feiertag |
— |
30 % Zuschlag auf Stundenentgelt |
Teamleitung-Stellvertretung |
Heimhelfer bzw. Heimhelferinnen für Teamleitung-Stellvertretung |
stündlich |
10 % Zuschlag auf Stundenentgelt |
Die Festlegung der Voraussetzungen und Kriterien für die jeweilige SEG-Zulage kann durch Regelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von 30,00 €. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
4.6.
MitarbeiterInnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe.
SEG-Zulage
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw. Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe erhalten monatlich für Vollzeit-Dienstverträge eine SEG-Zulage in Höhe von 219,39 €. Diese wird 12x jährlich ausbezahlt. Davon 11 x steuerfrei, da die Tätigkeit dieser Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen aufgrund der Bedürfnisse und Vorkommnisse in der Arbeit mit der Klientel unter außergewöhnlich erschwerten Bedingungen verrichtet wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die SEG-Zulage im jeweils aliquoten Ausmaß.
Sonn- und Feiertagszuschlag
Für Arbeiten, die von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw. Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe an Feiertagen und Sonntagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr geleistet werden, gebührt pro geleisteter Stunde im genannten Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von 6,95 €.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so wird der Tag wie ein Sonntag behandelt und es gebührt nur der jeweils anwendbare Sonntagszuschlag.
Diese Regelung tritt mit 01.08.2018 in Kraft. Geltende Zuschläge für Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen werden auf diesen kollektivvertraglich geregelten Zuschlag angerechnet.
Nachtzuschlag:
Für Arbeiten, die von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw. Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe an Feiertagen und Sonntagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet werden, gebührt pro geleisteter Stunde im genannten Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von 3,28 €. Diese Regelung ist mit 01.01.2023 in Kraft. Geltende Zuschläge für Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen werden auf diesen kollektivvertraglich geregelten Zuschlag angerechnet.
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von 30,00 €. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.