Gültig ab 1. Februar 2020
3.2.
Rettungsdienst
Entlohnungsschema Rettungsdienst |
Entlohnungsgruppe in € |
Stufe |
a |
b |
c |
e |
1 |
2.447,43 |
1.933,29 |
1.712,57 |
1.570,83 |
2 |
2.507,76 |
1.980,42 |
1.753,22 |
1.588,58 |
3 |
2.568,29 |
2.027,45 |
1.793,68 |
1.606,35 |
4 |
2.629,28 |
2.075,14 |
1.833,98 |
1.623,98 |
5 |
2.690,05 |
2.125,30 |
1.874,42 |
1.641,53 |
6 |
2.750,93 |
2.176,57 |
1.914,74 |
1.659,63 |
7 |
2.853,58 |
2.230,96 |
1.955,51 |
1.677,27 |
8 |
2.956,78 |
2.285,69 |
1.995,94 |
1.695,14 |
9 |
3.059,44 |
2.362,77 |
2.036,27 |
1.712,68 |
10 |
3.161,55 |
2.441,63 |
2.077,15 |
1.730,78 |
11 |
3.264,06 |
2.544,72 |
2.120,39 |
1.748,31 |
12 |
3.366,04 |
2.648,40 |
2.164,62 |
1.766,18 |
13 |
3.468,70 |
2.751,94 |
2.210,53 |
1.783,84 |
14 |
3.571,46 |
2.854,58 |
2.257,33 |
1.801,58 |
15 |
3.673,56 |
2.957,11 |
2.304,24 |
1.819,13 |
16 |
3.807,27 |
3.059,66 |
2.351,82 |
1.837,12 |
17 |
3.941,07 |
3.162,75 |
2.399,63 |
1.854,87 |
18 |
4.074,66 |
3.264,51 |
2.447,43 |
1.872,74 |
19 |
4.208,60 |
3.367,62 |
2.495,14 |
1.890,51 |
20 |
4.342,75 |
3.469,60 |
2.542,83 |
1.908,15 |
21 |
— |
— |
2.590,41 |
1.925,80 |
Rettungssanitäter bzw. Rettungssanitäterinnen ohne Fahrberechtigung, die max. 3 Monate pro Jahr (als Urlaubsaushilfen) beschäftigt werden, erhalten monatlich brutto € 1.458,34 und Zulagen entsprechend Punkt 4.2.
Gehaltsauszahlung
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen das Gehalt jeweils am Letzten des Monats auszubezahlen sowie einen detaillierten Gehaltszettel auszuhändigen, aus welchem zu ersehen ist:
-
–
Bruttoverdienst,
-
–
sämtliche Zulagen,
-
–
gesetzliche Abzüge,
-
–
Nettoverdienst.
Etwaige anfallende Überstunden und variable Zulagen sind am Letzten des Folgemonats auszubezahlen.
Die Aufzeichnungspflicht für Überstunden und variable Zulagen liegt bei den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen.
Für neu eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis von vier Monaten, wobei der erste Monat als Probemonat gilt. Das befristete Arbeitsverhältnis geht nach positiver Beurteilung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Alle neu eintretenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen werden ohne Anrechnung etwaiger Vordienstzeiten wie folgt eingestuft:
Verwendungsgruppe A.3:
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Notfallrettung werden nach befristetem Arbeitsverhältnis (in e/1) in b/1 eingestuft.
Verwendungsgruppe A.2:
Entlohnung im befristeten Arbeitsverhältnis = e/1,
danach Einreihung in c1;
Alle ab 01.05.2010 eintretenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen werden in Schema e eingestuft und bleiben dort bis zur Vollendung des 10. DJ, außer es werden Vordienstzeiten angerechnet. Danach wechseln diese Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen von e5 in c3.
Alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst des vorliegenden Kollektivvertrages (aus-genommen sind lediglich Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Ärztefunkdienstes) rücken nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
Bei Erreichen der letzten Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe werden die Arbeitnehmer bzw.Arbeitnehmerinnen in die nächste Entlohnungsgruppe umgereiht. Die Umreihung erfolgt so, dass bei der nächsten Vorrückung in jene Entlohnungsstufe der neuen Gruppe umgereiht wird, welche den nächsthöheren Bruttolohn aufweist.
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Ärztefunkdienstes (Arbeiter bzw. Arbeiterinnen)
Entlohnung pro Dienst |
12 Stunden |
€ 145,32 |
Übergangsbestimmung für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Leitstelle der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H. (kurz „RKPB GmbH)
Alle Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Leitstelle, die am 31.3.2019 im, unter Punkt 3.2. des Anhanges Wien zum ÖRK-KV, definierten Gehaltsschema des Rettungsdienstes eingestuft wurden, werden ab 1.4.2019 in die, unter Punkt 3.1. des Anhanges Wien zum ÖRK-KV, festgesetzte Gehaltsordnung für "Angestellte Verwaltung und sonstige " übernommen.
Die Übernahme in die neue Einstufung des Angestelltenschemas gemäß Punkt 3.1. erfolgt unter An-rechnung der individuell vereinbarten Verwendungszulage in Höhe von € 450,00, unter Anrechnung der in Punkt 4.2. des Anhanges Wien zum ÖRK-KV definierten Erschwerniszulage (€ 177,37 für MitarbeiterInnen der Entlohnungsgruppen e,c,b,a mit Entlohnungsstufen 1-8 und € 225,22 für MitarbeiterInnen der Entlohnungsgruppen e,c,b,a ab Entlohnungsstufe 9) sowie unter Anrechnung der Nacht- und Sonn-tagszuschläge in Höhe von durchschnittlich € 153,00.
Sämtliche unter Punkt 4.2. des im Anhang Wien des ÖRK-KV definierten Zulagen für den Rettungsdienst gelten damit als abgegolten, das heißt, dass diese Zulagen lt. Punkt 4.2. des Anhanges Wien des ÖRK-KV nicht gesondert geltend gemacht werden können und nicht gesondert zur Auszahlung
gelangen. Auch bei der Übernahme von Fahrtdiensten durch Leitstellenmitarbeiter bzw. Leitstellenmit-arbeiterinnen z.B. zu Fortbildungszwecken, gebühren keine Zulagen lt. Punkt 4.2. des Anhanges Wien des ÖRK-KV.
Stattdessen kommt nach erfolgter Einstufung im allgemeinen Verwaltungsschema, sohin ab 1.4.2019, die Nacht- und Sonntagsdienstzulage gemäß Punkt 4.1. des Anhanges Wien des ÖRK-KV sowie allenfalls die Kinderzulage gesondert zur Auszahlung.
Die Ermittlung der Verwendungsgruppenjahre und damit die Einstufung im allgemeinen Verwaltungsschema erfolgt unter Heranziehung von „§ 30 Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung“ des ÖRK-KV.
Die unter Punkt 1.2.2. des Anhanges Wien zum ÖRK-KV festgehaltenen KV-Erhöhungen werden in der neuen Einstufung im Angestelltenschema solange mit den Überzahlungen (so vorhanden) gegengerechnet, bis diese vollständig aufgesogen wurden.
Die Regelung in Punkt 3.1. des Anhanges Wien zum ÖRK-KV bzgl der "Vorrückungen in höhere Ge-haltsstufen" für Mitarbeiter, die vor Oktober 2006 eingetreten sind, findet, nach erfolgter Einstufung in das Gehaltsschema für "Angestellte und sonstige", sohin ab 1.4.2019, keine Anwendung.
Eine Umreihung von Verwendungsgruppe II in die Verwendungsgruppe III ist gemäß Punkt 2.1. des Anhangs Wien zur Definition "Angestellte Verwaltungsdienst" nur für Hauptdisponenten bzw. Hauptdisponentinnen der Leitstelle vorgesehen.