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Rotes Kreuz Vorarlberg / Zusatz

Betriebsvereinbarung

Redaktionelle Anmerkungen Achtung: Nachfolgende Betriebsvereinbarung ist nicht Bestandteil des Kollektivvertrages des Roten Kreuzes bzw. des Anhanges für VLB. Er wurde auch nicht hinterlegt.

Zwischen der Geschäftsleitung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Vorarlberg
und
dem Betriebsrat des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Vorarlberg
wird nachstehende Betriebsvereinbarung über eine
Arbeitszeitregelung Blutbank

abgeschlossen.


1. Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Angestellten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Vorarlberg, Bereich Blutspendedienst am Standort 6800 Feldkirch, Carinagasse 41.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind:
a.
alle Mitarbeiter, die dem Berufsausbildungsgesetz (=BAG) und dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (=KJBG) unterliegen,
b.
alle Ferialpraktikanten,
c.
alle Mitarbeiter, mit denen Teilzeit vereinbart ist.


2. Dauer und Lage der Normalarbeitszeit:
Die monatliche Normalarbeitszeit beträgt aufgrund des Kollektivvertrages 173 Stunden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird somit auf 40 Stunden mittels Dienstplan festgelegt.


3. Höchstzulässige Dauer der täglichen Normalarbeitszeit:
Die tägliche Normalarbeitszeit darf für Mitarbeiter 10 Stunden nicht überschreiten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden liegen.


4. Abrechnungszeitraum der Beobachtungsperiode:
Beobachtungszeitraum ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die wöchentliche Normalarbeitszeit so verteilt ist, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gesetzlich zulässige Dauer von 40 Stunden zuzüglich der Übertragungsmöglichkeit nicht überschreitet.
Die Beobachtungsperiode wird pro Quartal festgesetzt.


5. Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden:
Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit, 20 Stunden als Zeitguthaben oder Zeitschuld in die nächste Beobachtungsperiode zu übertragen. Dieses am Ende der Beobachungsperiode höchstzulässige Zeitguthaben von 20 Stunden gilt nicht als Überstunde, sondern als Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 (ohne Zuschlag). Der Mitarbeiter hat das Recht, angesammeltes Zeitguthaben tageweise zu konsumieren.


6. Überstunden:
Grundsätzlich können nur jene Mitarbeiter ohne Anordnung durch die Geschäftsleitung Überstunden leisten, welche in ihrem Arbeitsvertrag eine Überstundenpauschale fixiert haben.
Die tägliche Höchststundenanzahl von 10 Arbeitsstunden darf dabei nicht überschritten werden.


7. Arbeitszeitaufzeichnungen
Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt. Am Ende jeden Monats hat der Arbeitgeber jedem dieser Betriebsvereinbarung unterliegenden Mitarbeiter zwei Abschriften der Arbeitszeitaufzeichnung zu übermitteln. Eine Abschrift verbleibt beim Mitarbeiter. Die zweite Abschrift hat der Arbeitnehmer, soferne kein Einwand gegen die Richtigkeit des Aufzeichnungsinhaltes besteht, binnen 3 Arbeitstagen ab Erhalt mit dem Vermerk “gelesen und Richtigkeit bestätigt” unterzeichnet an das Personalbüro zu retournieren.
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitszeitaufzeichnung, die der Arbeitnehmer zu bestätigen hat, zumindest folgende Punkte enthält:
  • Anzahl der geleisteten Gesamtstunden des abgerechneten Monats
  • Anzahl der Normalstunden des Monats
  • Zeitausgleichsvortrag innerhalb des Quartals.


8. Arbeitszeitdokumentation – Bedienungsrichtlinien:
Jeder Arbeitnehmer ist persönlich für seine Arbeitszeitdokumentation verantwortlich.
Als Zeitdokument gilt ausschließlich das Zeitkonto. Jedes “KOMMEN” und “GEHEN” ist vom Mitarbeiter zu stempeln.
Bei Arbeitstätigkeiten außerhalb des Hauses ist über das Zeiterfassungssystem die Außendiensttätigkeit mit “Dienst-Jetzt” zu stempeln. Wenn die Außendiensttätigkeit beendet ist, wird mit “KOMMEN” wieder eingestempelt.
Diensreisen, Urlaub, ZA und Krankheit sind ebenfalls im Zeiterfassungssystem zu erfassen.
Für Dienstreisen, Urlaub, ZA und Krankheit werden von Montag bis Freitag einheitlich 8 Stunden, für Mitarbeiter mit einer Überstundenpauschale der Durchschnittswert eingesetzt.


9. Außendienst – Tätigkeit:
Es wird festgehalten, dass der im Dienstvertrag vereinbarte Arbeitsplatz für die oben genannte Abteilung nicht auf die Räumlichkeiten des Blutspendedienstes beschränkt ist. Als Arbeitsplatz gelten auch alle außerhalb des Standortes – Carinagasse 41 in Feldkirch – situierten Abteilungen des Landesverbandes, speziell die Orte der Blutspendeaktionen.


10. Geltungsdauer:
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Feldkirch, am 04. Februar 2015
Für die Geschäftsleitung Für die Geschäftsleitung
Dir. Roland Gozzi Mag. Franz Rous
Für den Betriebsrat
BRO Martin Horn