KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Anhang für das Bundesland Steiermark

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmun-gen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.


1. Verwendungsgruppenschema:
1.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeug-mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Stufe II:
Reinigungskräfte und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten.
Stufe III:
Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung.
Stufe IV:
Rettungs- und Notfallsanitäterinnen bzw. Rettungs- und Notfallsanitäter, KFZ-Mechanikerinnen bzw. KFZ-Mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstel-lendisponenten
Stufe V:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Gruppe IV nach vollendeter 15-jähriger hauptberuflicher Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber (lineare Umreihung)
Stufe VI:
Garagenmeisterinnen bzw. Garagenmeister (Eintritt vor 1.1.2006, auslaufend)

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Sanitätsausbildung, die im Rettungs- und Sanitätsdienst verwendet werden, deren Anstellungsdauer 3 Monate nicht über-schreitet, werden in die Verwendungsgruppe Stufe III eingestuft.
1.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Besoldungsgruppen
I
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger).
II
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.
III
Qualifizierte selbständige Arbeitnehmerinnen bzw. qualifizierte selb- Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte.
IV
Selbständige Buchhaltungskräfte, DGKP, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die selbständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen.
V
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VI
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VII
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
Für den Blutspendedienst
VIII a)
Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst werden ab 1.1.2016, mit Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses, ohne Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten, in das Verwaltungsgruppenschema: Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe VII Stufe 17 eingestuft.
VIII b)
Für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen im Blutspende-dienst gilt Abschnitt B des ÖRK-KV.
VIII c)
Schreibkräfte im Außendienst (Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe II, III).

Für Arbeitszeiten und Mehrdienstleistungsentschädigungen für die Gruppen VIIIa), und VIIIc) gilt die Regelung über den Durchrechnungszeitraum im Blutspendedienst in Punkt 6.1.2. dieses Anhangs. Für Arbeitszeiten für die Gruppen VIIIb), gilt die Regelung über den Durchrechnungszeitraum im Blutspendedienst in Punkt 6.1.2.
Für das Gesundheitstelefon 1450
IXa)
Für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, beim Gesundheit-stelefon 1450, gilt der Abschnitt B des ÖRK KV.
1.3.  Gesundheits- und Soziale Dienste im Sinne des GuKG und des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, Heimhilfe) und Sozialarbeit im mobilen Palliativbereich und Physiotherapie
Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter Pkt. 1.3 fallen, gilt der Abschnitt B des ÖRK KV.
1.3.1
Abweichend von §23 ÖRK-KV erhalten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im mobilen Palliativbereich für die Dauer der Kooperationsvereinbarung mit der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. vom 30.07.2021 (Pkt.5.1 a/ Aufwand für die Rufbereitschaft) eine Entschädigung für Rufbereitschaft pro Stunde i.H. von € 10,91.
1.3.2
Die Verkürzung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit wird mittels Betriebsvereinbarung geregelt.
1.3.3
Der Durchrechnungszeitraum der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird mittels Betriebsver-einbarung geregelt.
1.3.4
Erschwerniszulage:
Für: DGKP, PFA ,PA, Sozialarbeiter im MPT
Entsprechend B §44 BII/4


2. Gehaltstabellen:
2.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeug-mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Entlohnungsschema nach ausgeübter Tätigkeit
Stichtag: 1.1.2024
Stufe II III IV V VI
1 2.219,00 2.291,30 2.392,40 2.490,70 2.707,60
2 2.238,90 2.320,00 2.425,00 2.521,80 2.744,60
3 2.266,80 2.351,30 2.456,20 2.553,10 2.785,90
4 2.290,20 2.381,50 2.489,30 2.586,10 2.823,70
5 2.313,40 2.411,60 2.518,00 2.618,60 2.864,50
6 2.318,90 2.422,20 2.525,70 2.629,90 2.880,70
7 2.323,00 2.428,90 2.530,00 2.637,90 2.900,70
8 2.324,20 2.434,40 2.540,70 2.654,00 2.917,50
9 2.332,40 2.442,70 2.549,20 2.663,80 2.936,00
10 2.334,00 2.454,70 2.557,30 2.674,10 2.956,00
11 2.359,50 2.486,00 2.588,60 2.707,30 2.996,40
12 2.382,40 2.513,50 2.618,10 2.741,30 3.036,70
13 2.408,90 2.544,70 2.647,10 2.773,80 3.078,60
14 2.436,10 2.577,80 2.677,30 2.810,60 3.121,90
15 2.460,80 2.606,30 2.701,50 2.848,20 3.163,90
16 2.489,10 2.633,50 2.736,90 2.878,00 3.204,30
17 2.519,10 2.662,10 2.769,60 2.912,30 3.239,70
18 2.549,10 2.693,20 2.809,10 2.952,70 3.287,80
19 2.579,90 2.725,80 2.847,70 2.991,40 3.333,80
20 2.611,70 2.759,30 2.887,70 3.030,40 3.374,60
21 2.644,20 2.795,40 2.930,00 3.072,40 3.425,10
Künftige Valorisierungen der Löhne und Gehälter sowie Zulagen und Zuschläge erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
2.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
BESOLDUNGSSCHEMA
Stichtag: 1.1.2024
Stufe I II III IV V VI VII
1 2.232,20 2.363,50 2.506,00 2.606,80 3.043,30 3.140,80 3.447,50
2 2.253,20 2.407,60 2.564,30 2.672,70 3.121,30 3.237,60 3.546,20
3 2.275,30 2.448,80 2.613,90 2.741,10 3.188,50 3.340,40 3.645,70
4 2.295,50 2.490,40 2.669,70 2.805,50 3.266,20 3.436,20 3.740,90
5 2.307,10 2.498,60 2.687,10 2.837,70 3.316,00 3.509,20 3.815,70
6 2.318,70 2.505,40 2.720,60 2.891,30 3.353,10 3.577,00 3.876,10
7 2.327,30 2.512,90 2.736,20 2.927,50 3.399,50 3.650,60 3.951,30
8 2.339,60 2.529,40 2.768,70 2.977,60 3.447,70 3.714,10 4.015,60
9 2.350,80 2.538,10 2.792,30 3.017,30 3.522,40 3.811,90 4.115,50
10 2.361,90 2.576,50 2.850,60 3.094,30 3.591,40 3.907,10 4.213,80
11 2.370,50 2.614,70 2.906,80 3.166,00 3.669,30 4.009,00 4.312,10
12 2.381,90 2.651,90 2.968,90 3.240,70 3.737,80 4.102,40 4.409,90
13 2.390,90 2.696,40 3.022,20 3.313,80 3.812,70 4.205,30 4.507,40
14 2.400,50 2.731,80 3.084,30 3.389,20 3.887,70 4.300,40 4.606,70
15 2.410,30 2.773,00 3.143,70 3.460,80 3.962,80 4.402,70 4.704,00
16 2.419,60 2.814,70 3.202,80 3.534,30 4.037,50 4.501,90 4.805,00
17 2.428,60 2.860,80 3.261,00 3.610,30 4.110,70 4.601,10 4.905,50
18 2.455,80 2.910,90 3.325,70 3.685,80 4.159,40 4.701,80 5.009,60
19 2.480,90 2.955,20 3.386,30 3.761,60 4.238,60 4.808,10 5.118,20
20 2.506,30 3.002,60 3.449,00 3.844,20 4.316,60 4.914,80 5.225,90
21 2.534,80 3.055,60 3.516,60 3.924,10 4.397,30 5.022,90 5.337,10
Künftige Valorisierungen der Löhne und Gehälter sowie Zulagen und Zuschläge erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
BESOLDUNGSSCHEMA
für Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst (Stichtag: 01.01.2024, entspricht den Stufen 17-21 der Besoldungsgruppe VII für die Angestellten im Verwaltungsdienst, Tabelle 2.2.
17 4.905,50
18 5.009,60
19 5.118,20
20 5.225,90
21 5.337,10
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 01.01. oder 01.07. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
Künftige Valorisierungen der Löhne und Gehälter sowie Zulagen und Zuschläge erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten des Landes Steiermark.


3. Zulagen:
3.1.  Arbeiterin bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Not-fallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
3.1.1.
Mehrarbeitsentschädigung, Erschwerniszulage wie folgt:
Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Entlohnungsgruppe III bis VI dieses Anhangs steht eine Erschwerniszulage von monatlich € 123.-zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in der Entlohnungsgruppe II eingestuft sind, erhalten diese Zulage in aliquoter Höhe, entsprechend dem tatsächlichen Dienstausmaß, wenn sie Dienstleistungen im Rettungs- und Krankentransport- oder Blutspendedienst erbringen.
Die Erschwerniszulage wird zur Bemessung des 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) nicht herangezogen und wird bei den allgemeinen prozentuellen Lohn- und Gehaltserhöhungen nicht automatisch valorisiert.
3.1.2.
Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter-Zulage (NFS Zulage)
Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Entlohnungsgruppe IV bis V steht eine NFS Zulage/Pauschale zu, sofern sie von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter am Notarztrettungsmittel NEF oder NAW eingeteilt werden.
Die Zulage beträgt € 10,29 pro Dienst und die Pauschale pro Monat (gültig ab 10 Diensten pro Monat) beträgt € 102,90.
3.1.3.
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (voll-endete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge.
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit.
3.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
3.2.1.
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (voll-endete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge.
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit
3.2.2.
Erschwerniszulage
für Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst € 128,92
3.2.3.
Erschwerniszulage für DGKP im Blutspendedienst und bei der Gesundheitshotline 1450 entsprechend Abschnitt B §44 BII/4
3.3.  Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge.
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes – befreit.


4. Überstundenteiler:
4.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeug-mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Angestellte des Blutspendedienstes gemäß Anhang 1 zum Besoldungsschema wird für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anstatt eines 100 %igen Zuschlages/Std. eine Zulage/Std. in Höhe von € 4,39 bezahlt. Für Arbeiten an Feiertagen - nicht Sonntagen - ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.
4.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird 176 grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Angestellte des Blutspendedienstes gemäß Anhang 1 zum Besoldungsschema wird für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anstatt eines 100 %igen Zuschlages/Std. eine Zulage/Std. in Höhe von € 4,39 bezahlt. Für Arbeiten an Feiertagen - nicht Sonntagen - ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 6 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.


5. Abweichende Pausenregelungen:
5.1.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Für sämtliche unter Punkt 1.2. genannten Verwaltungsangestellten gilt, dass die jeweils konsumierte Mittagspause keine bezahlte Arbeitszeit ist; dies mit Ausnahme jener Angestellten, welche überwiegend im Rettungs- und Sanitätsdienst oder im Notarztrettungsdienst tätig sind (so genannter „Mischdienst“).


6. Sonstige Bestimmungen:
6.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeug-mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
6.1.1.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen im Rettungs- und Krankentransportdienst, wobei die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 52 Wochen auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
6.1.2.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Blutspendedienst, wobei die tägliche Arbeitszeit (inklusive Vor- und Nacharbeiten) 12 Stunden nicht überschreiten darf und die tägliche Einsatzzeit einmal pro Woche von 12 auf 13 Stunden oder zweimal innerhalb von zwei Wochen ausgedehnt werden kann und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes eines Monates die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
6.1.3.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. > siehe Punkt 7.
Fernfahrten, Diäten, wie folgt:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten bei bezirksübergreifenden Fernfahrten (Dienstreisen) im Krankentransport- und Rettungsdienst folgende Gebühren als Verpflegungszuschuss:
bei Fernfahrten von 200 – 300 km 18,46
bei Fernfahrten von 301 – 500 km 25,85
bei Fernfahrten von 501 – 1.000 km 51,72
bei Fernfahrten von 1.001 – 1.500 km 77,61
bei Fernfahrten von 1501 – 2.000 km 103,46
bei Fernfahrten über 2.000 km 144,10
Die in diesem Absatz genannten Gebühren werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
Die Abrechnung der Fernfahrten - Diäten basiert auf der tatsächlichen Anzahl der Kilometer, welche von den einzelnen Sozialversicherungsträgern anerkannt werden.
6.1.4.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt.
Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 21,46 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 27,87) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Aus-maß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
6.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
6.2.1.
Für Sekretariatsangestellte einer Landesorganisation und für Angestellte in den Bereichen Ausbildung und Katastrophenhilfe gilt ein
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 52 Wochen.
6.2.2.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann > siehe Punkt 7.
6.2.3.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohn-sitz fernbleiben müssen, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 21,46 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 27,87) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen den Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
6.3.  Gesundheits- und Soziale Dienste im Sinne des GuKG und des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, Heimhilfe) und Sozialarbeit im mobilen Palliativbereich und Physiotherapie
Der Duchrechnungszeitraum der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird mittels Betriebsvereinbarung geregelt.
6.3.1.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. > siehe Punkt 7.
6.3.2.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
auch
bei einer anderen Bezirksstelle
möglich. Eine solche Dienstleistung bei einer anderen Bezirksstelle wird durch die Landesorganisation im Einvernehmen mit der betreffenden Bezirksstelle verfügt.
Dauert diese Dienstleistung bei einer anderen Bezirksstelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohn-sitz fernbleiben müssen, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 21,46 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 27,87) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Bezirksstelle kostenlos beizustellen. Versetzungen innerhalb eines Bezirkes wer-den hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugs-änderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.


7. Richtlinien für Dienstreisen beruflicher Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
gültig ab 1.8.2006
7.1.  Grundsätzliches
Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, wobei durch Fahrten zwischen Graz und dem BEZ Laubegg für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Landessekretariates bzw. des BEZ Laubegg
kein
An-spruch auf Reisekostenvergütung begründet wird.
Die Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten, Klientinnen bzw. Klienten im Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. im Rahmen der Gesundheits- und Sozialen Dienste (Haus-krankenpflege) begründen keine Dienstreisen und sind als „Fernfahrten“ im Rettungs- und Krankentransportdienst in Punkt 6.1.3. geregelt.
7.2.  Verkehrsmittel
Es ist die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Variante zu wählen. Grundsätzlich ist der Benutzung eines Dienstfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Vorzug zu geben. Ein privater Personenkraftwagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung.
7.3.  Reisekostenvergütungen (Tagesdiäten)
Vergütet werden entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung gegen Nach-weis mittels Beleges oder pauschale Tagesgebühren, die den Regelungen des § 26 EStG (als Höchstsatz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Derzeit gelten folgende Diätensätze pro Tag:
Dauer Vergütung
über 3 Std. (4/12) € 8,80
über 4 Std. (5/12) € 11,00
über 5 Std. (6/12) € 13,20
über 6 Std. (7/12) € 15,40
über 7 Std. (8/12) € 17,60
über 8 Std. (9/12) € 19,80
über 9 Std. (10/12) € 22,00
über 10 Std. (11/12) € 24,20
über 11 Std. (12/12) € 26,40
Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen.
Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
7.4.  Nächtigungsentschädigung
Nächtigungskosten werden grundsätzlich gegen Belegnachweis abgerechnet.
Zur Nächtigung sind bevorzugt zu benutzen:
Infrastruktur der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (soweit zumutbar).
Infrastruktur der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (soweit zumutbar) Unterkünfte in Be-herbergungsbetrieben mit angemessenen Nächtigungspreisen (als Richtwert gilt ein Betrag von € 60,00 pro Person und Nacht)
Wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von € 15,00 pauschal abgerechnet werden (siehe § 26 EStG).
7.5.  Auslandsdienstreisen
Taggelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten abgerechnet werden (siehe § 26 EStG).
7.6.  Kilometergelder
Die Benutzung eines privaten PKW ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten (siehe oben) gestattet.
Als Vergütung gebührt das jeweilige amtliche Kilometergeld.
7.7.  Tagesdiäten im Zusammenhang mit dem Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (siehe auch Richtlinie „Aus- und Fortbildung“)
7.7.1.
für verpflichtende bzw. angeordnete Aus- und Fort- und Weiterbildungen:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Aus- oder Fortbildung in Österreich besuchen, erhalten Diäten in Höhe des jeweils gültigen Verrechnungssatzes pro Kalendertag, wobei auch die An- und Abreisetage gezählt werden. Diese Diäten werden unabhängig von der Entfernung des Ausbildungsortes zum Wohn- oder Dienstort gewährt.
Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen.
Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
7.7.2.
für freiwillige Aus- und Fort- und Weiterbildungen:
Es entsteht
kein
Anspruch auf Tagesdiäten.