Besoldungsgruppen
I
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger).
II
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.
III
Qualifizierte selbständige Arbeitnehmerinnen bzw. qualifizierte selb- Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte.
IV
Selbständige Buchhaltungskräfte, DGKP, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die selbständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen.
V
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VI
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VII
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
Für den Blutspendedienst
VIII a)
Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst werden ab 1.1.2016, mit Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses, ohne Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten, in das Verwaltungsgruppenschema: Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe VII Stufe 17 eingestuft.
VIII b)
Für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen im Blutspende-dienst gilt Abschnitt B des ÖRK-KV.
VIII c)
Schreibkräfte im Außendienst (Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe II, III).
Für Arbeitszeiten und Mehrdienstleistungsentschädigungen für die Gruppen VIIIa), und VIIIc) gilt die Regelung über den Durchrechnungszeitraum im Blutspendedienst in Punkt 6.1.2. dieses Anhangs. Für Arbeitszeiten für die Gruppen VIIIb), gilt die Regelung über den Durchrechnungszeitraum im Blutspendedienst in Punkt 6.1.2.
Für das Gesundheitstelefon 1450
IXa)
Für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, beim Gesundheit-stelefon 1450, gilt der Abschnitt B des ÖRK KV.