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Rotes Kreuz Salzburg / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang für das Bundesland Salzburg


1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
1. Verwendungsgruppenschema:
1.1.  Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Heimhelferin bzw. Heimhelfer in Ausbildung, allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen, Helferin bzw. Helfer, Kindergartenassistentin bzw. -helferin bzw. Kinder-gartenassistent bzw. -helfer (in Krabbelgruppen).
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen zu Hause, Behindertenfahrdienst, usw.), Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Vermittlung, Assistenz Callcenter (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450), Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent in Ausbildung,
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, Heimhelferin bzw. Heimhelfer, allgemeine Dienste, Asylbetreuerin bzw. Asylbetreuer (ohne fachspezifische Ausbildung), Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Suchdienst und Familienzusammenführung (ohne fachspezifische Ausbildung), Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter in befristeten Dienstverhältnissen mit einer maximalen Befristung von 3 Monaten pro Kalenderjahr; Calltaker Callcenter (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450)
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter, Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Erste-Hilfe, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister von Bezirksorganisationen, Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter*) ; Altenfachbetreuerin bzw. Altenfachbetreuer, Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer**) ; Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohnhäusern, Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter „Betreutes Wohnen“, Ordinationsgehilfinnen und –assistentinnen bzw. Ordinationsgehilfen und –assistenten, Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit Bundesverband Österreichischer Elternverwalteter Kin-dergruppen (BÖE)-Ausbildung, Pistenretterinnen bzw. Pistenretter.
Verwendungsgruppe VI
Lehrsanitäterin bzw. Lehrsanitäter (=Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Sanitätshilfe), Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister einer Landesorganisation, Leitstellenpersonal, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferentin bzw. Fachreferent), Kassa, Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohnhäusern, Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer***) , Fachpersonal Küche, Kindergartenpädagogin bzw. Kindergartenpädagoge (Fachpersonal in Krabbelgruppen), Pädagogische Nachmittagsbetreuung, Leitung Migration, Pflege-fachassistentin bzw. Pflegefachassistent
Verwendungsgruppe V
Dienstführende bzw. Dienstführender einer Landesorganisation, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister einer Landesorganisation, Fachreferentin bzw. Fachreferent, Referats-leiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer selbständiger Untergliederungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Mobile Krankenpflege****) , Teamleiterin bzw. Teamleiter in Seniorenwohnhäusern, Stationsleiterin bzw. Stationsleiter,
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter, Referatsleiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter, Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut.
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation*****) .
Verwendungsgruppe I
Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegeassistenz abschließen, werden von der Verwendungsgruppe IX in die Verwendungsgruppe VII umgereiht. Dabei erfolgt in der Einstufung IX/3 bis IX/9 eine Minderung um zwei Bezugsstufen, ab der Einstufung IX/10 eine Minderung um drei Bezugsstufen. Von den Einstufungen IX/1 und IX/2 wird nach VII/1 umgereiht.
Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten, die eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abschließen, werden von der Verwendungsgruppe VII in die Verwendungsgruppe V umgereiht. Dabei erfolgt in der Einstufung VII/5 bis VII/9 eine Minderung um vier Bezugsstufen, ab der Einstufung VII/10 eine Minderung von fünf Bezugsstufen. Von den Einstufungen VII/1 bis VII/4 wird nach V/1 umgereiht.
1.2.  Mobile Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
Alle Beschäftigten der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014 erhalten nach jedem zweiten Dienstjahr eine Vorrückung (Basis Eintrittsdatum). Diese beträgt 2 % des Grundgehaltes (siehe Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2.2.).
*) mit Erschwerniszulage
**) mit Sonderausbildungszulage gemäß Punkt 3.11.
***) ohne Sonderausbildungszulage gemäß Punkt 3.11.
****) ausgenommen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
*****) ausgenommen die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Landesorganisation


2. Gehaltstabellen
Grundsätzlich wird übereingekommen, dass das jeweils in Kraft stehende Gehaltsschema gemäß der Vereinbarung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, ehemals Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr von 1972, nun Gewerkschaft vida, für die Rotkreuz-Angestellten zu gelten hat. Die Gehälter und die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen ändern sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.).
2.1.  Allgemeines Gehaltsschema 2023
STUFE Verwendungsgruppen
X IX VIII VII VI
1 2.000,00 2.131,53 2.250,82 2.363,94 2.622,99
2 2.015,00 2.189,34 2.310,95 2.453,08 2.721,76
3 2.030,00 2.246,01 2.369,90 2.532,59 2.819,29
4 2.043,65 2.302,56 2.432,55 2.613,35 2.918,05
5 2.095,50 2.360,40 2.491,75 2.695,15 3.016,82
6 2.147,24 2.419,35 2.553,01 2.773,50 3.116,86
7 2.198,98 2.474,89 2.612,08 2.854,26 3.214,37
8 2.248,31 2.532,59 2.671,17 2.936,05 3.311,88
9 2.298,89 2.588,00 2.732,55 3.015,56 3.411,81
10 2.350,76 2.647,08 2.792,78 3.096,33 3.509,43
11 2.400,20 2.704,89 2.853,01 3.176,97 3.609,48
12 2.451,94 2.761,45 2.913,23 3.257,62 3.708,13
13 2.502,52 2.819,29 2.974,61 3.337,13 3.806,92
14 2.554,39 2.874,57 3.032,42 3.417,88 3.905,70
15 2.604,86 2.933,76 3.095,06 3.498,55 4.004,35
16 2.657,87 2.993,88 3.152,88 3.578,05 4.104,38
17 2.707,20 3.046,88 3.214,37 3.658,81 4.202,01
18 2.757,77 3.104,82 3.274,49 3.740,60 4.300,78
STUFE Verwendungsgruppen
V IV III II I
1 2.919,20 3.096,33 3.532,27 3.962,24 4.609,15
2 3.039,66 3.248,09 3.737,04 4.156,24 4.912,59
3 3.160,11 3.403,43 3.941,82 4.412,75 5.220,97
4 3.278,15 3.561,17 4.147,75 4.669,27 5.524,40
5 3.399,77 3.719,04 4.353,67 4.927,05 5.829,23
6 3.519,07 3.876,77 4.560,86 5.182,42 6.135,17
7 3.639,53 4.032,11 4.766,78 5.440,20 6.441,02
8 3.759,99 4.188,82 4.971,66 5.697,97 6.735,06
9 3.879,18 4.344,14 5.177,59 5.955,76 7.050,54
10 3.999,64 4.503,03 5.384,79 6.212,15 7.355,24
11 4.120,10 4.660,89 5.590,72 6.468,79 7.668,30
12 4.239,29 4.816,23 5.796,63 6.725,30 7.967,04
13 4.359,76 4.972,82 6.001,54 6.985,49 8.271,74
14 4.478,95 5.129,41 6.208,60 7.240,86 8.576,55
15 4.598,26 5.288,30 6.414,65 7.496,12 8.880,11
16 4.718,70 5.445,02 6.620,57 7.753,89 9.186,08
17 4.839,17 5.601,61 6.827,74 8.010,53 9.481,01
18 4.958,38 5.756,93 7.032,42 8.267,04 9.795,47
2.2.  Gehaltsschema 20223 – Mobile Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
Stufe Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
% Beschäftigungsausmaß
100 75 62,5 50 37,5 1 Sth.
1 3.297,88 2.473,41 2.061,18 1.648,94 1.236,71 19,06
2 3.359,26 2.519,45 2.099,54 1.679,63 1.259,72 19,42
3 3.421,90 2.566,43 2.138,69 1.710,95 1.283,21 19,78
4 3.488,20 2.616,15 2.180,13 1.744,10 1.308,08 20,16
5 3.554,40 2.665,80 2.221,50 1.777,20 1.332,90 20,55
6 3.621,85 2.716,39 2.263,66 1.810,93 1.358,19 20,94
7 3.690,57 2.767,93 2.306,61 1.845,29 1.383,96 21,33
8 3.761,59 2.821,19 2.350,99 1.880,80 1.410,60 21,74
9 3.832,71 2.874,53 2.395,44 1.916,36 1.437,27 22,15
10 3.904,87 2.928,65 2.440,54 1.952,44 1.464,33 22,57
11 3.979,57 2.984,68 2.487,23 1.989,79 1.492,34 23,00
12 4.056,76 3.042,57 2.535,48 2.028,38 1.521,29 23,45
13 4.133,75 3.100,31 2.583,59 2.066,88 1.550,16 23,89
14 4.213,24 3.159,93 2.633,28 2.106,62 1.579,97 24,35
15 4.294,01 3.220,51 2.683,76 2.147,01 1.610,25 24,82
16 4.374,64 3.280,98 2.734,15 2.187,32 1.640,49 25,29
17 4.460,23 3.345,17 2.787,64 2.230,12 1.672,59 25,78
18 4.545,71 3.409,28 2.841,07 2.272,86 1.704,64 26,28
19 4.632,44 3.474,33 2.895,28 2.316,22 1.737,17 26,78
20 4.721,56 3.541,17 2.950,98 2.360,78 1.770,59 27,29
21 4.814,27 3.610,70 3.008,92 2.407,14 1.805,35 27,83
22 4.905,82 3.679,37 3.066,14 2.452,91 1.839,68 28,36
23 4.999,77 3.749,83 3.124,86 2.499,89 1.874,91 28,90
24 5.097,28 3.822,96 3.185,80 2.548,64 1.911,48 29,46
Stufe Pflegeassistenz
% Beschäftigungsausmaß
100 75 62,5 50 37,5 1 Sth.
1 2.681,25 2.010,94 1.675,78 1.340,63 1.005,47 15,50
2 2.732,99 2.049,74 1.708,12 1.366,50 1.024,87 15,8
3 2.783,58 2.087,69 1.739,74 1.391,79 1.043,84 16,09
4 2.836,59 2.127,44 1.772,87 1.418,30 1.063,72 16,40
5 2.888,32 2.166,24 1.805,20 1.444,16 1.083,12 16,70
6 2.942,47 2.206,85 1.839,04 1.471,24 1.103,43 17,01
7 2.999,14 2.249,36 1.874,46 1.499,57 1.124,68 17,34
8 3.053,41 2.290,06 1.908,38 1.526,71 1.145,03 17,65
9 3.112,37 2.334,28 1.945,23 1.556,19 1.167,14 17,99
10 3.170,20 2.377,65 1.981,38 1.585,10 1.188,83 18,32
11 3.231,68 2.423,76 2.019,80 1.615,84 1.211,88 18,68
12 3.291,80 2.468,85 2.057,38 1.645,90 1.234,43 19,03
13 3.354,44 2.515,83 2.096,53 1.677,22 1.257,92 19,39
14 3.418,34 2.563,76 2.136,46 1.709,17 1.281,88 19,76
15 3.484,53 2.613,40 2.177,83 1.742,27 1.306,70 20,14
16 3.550,73 2.663,05 2.219,21 1.775,37 1.331,52 20,52
17 3.615,89 2.711,92 2.259,93 1.807,95 1.355,96 20,90
18 3.684,50 2.763,38 2.302,81 1.842,25 1.381,69 21,30
19 3.755,50 2.816,63 2.347,19 1.877,75 1.408,31 21,71
20 3.825,38 2.869,04 2.390,86 1.912,69 1.434,52 22,11
21 3.903,72 2.927,79 2.439,83 1.951,86 1.463,90 22,56
22 3.974,74 2.981,06 2.484,21 1.987,37 1.490,53 22,98
23 4.051,93 3.038,95 2.532,46 2.025,97 1.519,47 23,42
24 4.128,92 3.096,69 2.580,58 2.064,46 1.548,35 23,87
2.3.  Gehaltsschema 2023 – Gesundheitsberufe (ab 1.1.2022)
STUFE Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe
X IX VIII VII VI
1 2.020,00 2.153,65 2.272,95 2.386,07 2.645,12
2 2.035,00 2.211,47 2.333,08 2.475,21 2.743,89
3 2.050,00 2.268,14 2.392,03 2.554,72 2.841,42
4 2.065,78 2.324,69 2.454,68 2.635,48 2.940,18
5 2.117,63 2.382,53 2.513,87 2.717,28 3.038,95
6 2.169,37 2.441,48 2.575,14 2.795,63 3.138,99
7 2.221,11 2.497,01 2.634,21 2.876,39 3.236,50
8 2.270,44 2.554,72 2.693,30 2.958,18 3.334,01
9 2.321,02 2.610,13 2.754,68 3.037,69 3.433,94
10 2.372,89 2.669,21 2.814,91 3.118,46 3.531,56
11 2.422,33 2.727,02 2.875,13 3.199,10 3.631,61
12 2.474,07 2.783,58 2.935,36 3.279,75 3.730,26
13 2.524,65 2.841,42 2.996,74 3.359,26 3.829,05
14 2.576,52 2.896,70 3.054,55 3.440,01 3.927,83
15 2.626,99 2.955,89 3.117,18 3.520,68 4.026,47
16 2.680,00 3.016,01 3.175,01 3.600,18 4.126,51
17 2.729,33 3.069,01 3.236,50 3.680,94 4.224,14
18 2.779,90 3.126,95 3.296,62 3.762,73 4.322,91
STUFE Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe
V IV III II I
1 2.941,33 3.118,46 3.554,40 3.984,37 4.631,28
2 3.061,79 3.270,22 3.759,17 4.178,36 4.934,72
3 3.182,24 3.425,56 3.963,95 4.434,88 5.243,10
4 3.300,28 3.583,30 4.169,88 4.691,40 5.546,53
5 3.421,90 3.741,16 4.375,80 4.949,18 5.851,35
6 3.541,20 3.898,90 4.582,99 5.204,55 6.157,30
7 3.661,66 4.054,24 4.788,91 5.462,33 6.463,15
8 3.782,12 4.210,95 4.993,79 5.720,10 6.757,19
9 3.901,31 4.366,27 5.199,72 5.977,88 7.072,67
10 4.021,77 4.525,16 5.406,92 6.234,28 7.377,37
11 4.142,23 4.683,02 5.612,85 6.490,92 7.690,43
12 4.261,42 4.838,36 5.818,76 6.747,43 7.989,17
13 4.381,89 4.994,95 6.023,67 7.007,62 8.293,87
14 4.501,08 5.151,54 6.230,73 7.262,99 8.598,68
15 4.620,39 5.310,43 6.436,77 7.518,25 8.902,24
16 4.740,83 5.467,15 6.642,70 7.776,02 9.208,21
17 4.861,30 5.623,74 6.849,87 8.032,66 9.503,14
18 4.980,51 5.779,06 7.054,55 8.289,17 9.817,60


3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen:
3.1.  Familienzulage:
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bzw. auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt 49,24 € monatlich und wird 14x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 1.1.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 1.1.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegt.
3.2.  Erschwerniszulage:
Alle Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Rettungs- und/oder Notfalldienst erhalten ab 1.4.2023 eine Erschwerniszulage in Höhe von 201,98 € monatlich.
Im Blutspendedienst erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Außendienst eine Erschwerniszulage von 264,38 € monatlich.
Die Pistenretterinnen bzw. Pistenretter erhalten eine Erschwerniszulage von 234,91 € monatlich.
Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
3.3.  Gefahrenzulage:
Alle Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Hubschrauber-Rettungsdienst erhalten pro Dienst eine Gefahrenzulage von 73,63 €.
32.4.  Leitstellenzulage:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen erhalten eine monatliche Zulage von 136,93 €, die 12 x jährlich ausbezahlt wird. Diese Zulage wird nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Leitstelle gewährt.
3.5.  Chargenzulage:
Die Bezirksleitungen der Mobilen Krankenpflege erhalten eine Chargenzulage in Höhe von 440,67 € monatlich, die 14 x jährlich ausbezahlt wird.
3.6.  Nachtdienst:
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt er-halten werktags eine Nachtdienstzulage von 66,06 € pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags 33,08 € pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfall-dienst in Salzburg-Stadt 107,00 € und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst 74,05 € pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von 41,02 € gebührt zusätzlich dann, wenn der Nacht-dienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Nachtdienstzuschlag von 6,44  € pro Stunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten (DGKP, PA, PFA, HH), ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden. Das Zeitguthaben ist spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
3.7.  Sonntag/Feiertag:
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, im Notfalldienst sowie der Pistenrettung erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 82,00 € pro Dienst. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern im Rettungsdienst steht diese Zulage ab 1.1.2018 zu. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Gesundheitsberatung 1450 sowie des vorgelagerten Call-Centers zu 1450 steht diese Zulage ab 1.1.2022 zu. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von „Zuhause Essen“ erhalten diese Zulage ab 1.1.2023. Bestehende Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zu „Zuhause Essen“ bleiben aufrecht, wenn sie günstiger sind als die ab 1.1.2023 gewährte Zulage. In letzterem Fall wird keine Zulage für Sonn- und Feiertage gewährt.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Sonn- oder Feiertagszuschlag von 2,15 € pro Stunde Dienst.
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Küchen von Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 25,72 €.
3.8.  Überstundenpauschalen:
Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erhalten nach Vereinbarung im Dienstvertrag individuell nach Einstufung berechnete Überstundenpauschalen, wobei die Anzahl der vereinbarten Überstunden konstant bleibt.
Diese Regelung gilt für alle vereinbarten Überstundenpauschalen ab dem 1.1.2018.
Die vor 1.1.2018 bestehenden Regelungen der Überstundenpauschalen bleiben davon unberührt.
Alle Überstundenpauschalen werden 14 x jährlich ausbezahlt.
3.9.  Überstundenzuschläge:
Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege, mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014, erhalten einen Überstundenzuschlag von 100 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr erhalten sie einen Überstundenzuschlag von 50 % des Grundstundenlohnes. Für die Anfahrtsund Rückfahrtszeit gebührt kein Überstundenzuschlag. Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg zwischen den Patientinnen bzw. Patienten an Wochenenden und Feiertagen werden weiterhin als Arbeitszeit mit 100 % Zuschlag bezahlt.
Überstunden sind solche Stunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und die monatliche Normalarbeitszeit von 173 Stunden hinausgehen.
3.10.  Leitungs-Zulage Pistenretter bzw. Pistenretterin :
Leiterinnen bzw. Leiter der Pistenretter erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 367,42 € (Vollzeit).
3.11.  Zulagen in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum ab dem 1.1.2014 erhalten, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten, für ihre Erschwernis eine allgemeine Zulage in Höhe von 126,23 € (Vollzeit) monatlich.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Tageszentrum erhalten ab 1.1.2018 ebenfalls die allgemeine Zulage in Höhe von 126,23 € (Vollzeit) monatlich.
Eine Sonderausbildungszulage in Höhe von 183,88 € (Vollzeit) monatlich erhalten jene Arbeitnehme-rinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung für erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche gemäß § 17 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) idjgF vorweisen können, sowie ausgebildete Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten mit der Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin bzw. zum Altenfachbetreuer oder zur Fachsozialbetreuerin bzw. zum Fachsozialbetreuer. Ausgenommen von der Sonderausbildungszulage sind Diplom-Sozialbetreuerinnen bzw. Diplom-Sozialbetreuer.
Für die Leitung von Führungsaufgaben eines Bereiches erhalten die Teamleitungen in den Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen eine Funktionszulage in der Höhe von 211,42 € (die derzeitige Überzahlung dieser Zulage in der Gesamthöhe von 370,21 € für 2023 ist eine freiwillige, widerrufliche Leistung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers).
Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie/er in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeitet (DGKP, PA, PFA, HH), an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von € 23,12 pro Dienst, vorausgesetzt der Dienstplan ist fertig gestellt und veröffentlicht. Der Flexibilisierungszuschlag gebührt neben allen sonstigen, gewährten Zulagen. Der Zuschlag gebührt nicht, wenn Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die Lage oder Dauer der Arbeitszeit selbst festlegen (z.B. freiwilliger Tausch von Diensten).
3.12.  Zulagen der Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit BÖE-Ausbildung (Fachpersonal in Krabbelgruppen)
Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuer mit BÖE-Ausbildung erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von:
bei einer Gruppe 97,54 €
bei zwei Gruppen 134,14 €
bei drei Gruppen 170,71 €
bei vier Gruppen 219,49 €
Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kin-dergruppenbetreuer mit der BÖE-Ausbildung, die eine Gruppe leiten, erhalten monatlich eine Gruppen-führungszulage von 97,54 €.
3.13.  Zulagen Leitung Asylquartiere
Leiterinnen bzw. Leiter von Asylquartieren mit 50 – 149 systemischen Plätzen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 228,96 €. Für die Leitung eines Asylquartiers ab 150 systemischen Plätzen gebührt der Leiterin bzw. dem Leiter eine Funktionszulage von monatlich 344,01 €.


4. Überstundenteiler:
Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Bezug nach Gehaltsgruppe und Entlohnungsstufe einschließlich Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 22 bis 5 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.


5. Abweichende Pausenregelungen:
Abweichend von den Regelungen dieses Kollektivvertrages werden die Pausen in folgenden Bereichen nicht bezahlt:
  • Landesorganisation Salzburg: Verwaltung, RKD
  • Bezirksorganisation St. Johann: Verwaltung
  • Bezirksorganisation Lungau: Verwaltung
  • Bezirksorganisation Hallein
  • Bezirksorganisation Abtenau
  • Bezirksorganisation Pinzgau: Verwaltung, RKD
  • Bezirksorganisation Radstadt: Verwaltung
  • Blutspendedienst: Verwaltung
  • Seniorenwohnhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Mobile Krankenpflege
  • Krabbelgruppe Rotes Kreuz GmbH
  • Asylbetreuung (Tagdienst)
  • Suchdienst- und Familienzusammenführung


6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen:
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Salzburg:
  • Betriebsvereinbarung (BV) vom 19.1.1998
  • Zusatzprotokoll zur Betriebsvereinbarung vom 19.1.1998
  • Betriebsvereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit für MitarbeiterInnen der Pro Humanitate vom 1.1.2008
  • Betriebsvereinbarung über die An- und Abfahrzeiten der Arbeitnehmer in der Mobilen Krankenpflege vom 19.4.2017
  • Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit während des Nachtdienstes in der Asylbetreuung vom 1.1.2018
  • Betriebsvereinbarung „Verwendung von Überwachungsvideos mit Aufzeichnungsfunktion in der Betriebsstätte Landesverband“ vom 24.4.2017
  • Betriebsvereinbarung „Verwendung von Überwachungsvideos mit Aufzeichnungsfunktion im Kinderhort der Krabbelgruppe Rotes Kreuz GmbH“ vom 24.4.2017
  • Betriebsvereinbarung „Verwendung von Überwachungsvideos mit Aufzeichnungsfunktion in dem Asylquartier mobiles Dorf Flussbauhof“ vom 3.5.2017
  • Betriebsvereinbarung über Home-Office während der Covid-Pandemie vom 8.11.2021
  • Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit gem. § 19 ÖRK-KV vom 17.2.2022
  • 1. Ergänzung zur Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Ar-beitszeit gemäß § 19 ÖRK-KV vom 15.6.2022
  • Betriebsvereinbarung über eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit iSd § 4 Abs. 8 AZG vom 2.9.2022


7. Sonstige Regelungen:
7.1.  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
7.1.1.
An- und Abfahrtswege zur/zum Patientin bzw. zum/vom Patienten
a)
An- und Abfahrtswege zur/von der Patientin bzw. zum/vom Patienten a) Beginnen die in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit der Anfahrtszeit vom Arbeitnehmerwohnort direkt zur ersten Patientin bzw. zum ersten Patienten und beenden den Arbeitsweg mit der Rückfahrtszeit von der letzten Patientin bzw. vom letzten Patienten direkt zum Arbeitnehmerwohnort, werden diese Zeiten für den Arbeitsweg als Normalarbeitszeit abgegolten. Davon wird ein einmaliger Selbstbehalt (unbezahlte Zeit) von maximal 10 Minuten für Anfahrts- und 10 Minuten für die Rückfahrtszeit pro Arbeitstag abgezogen.
Dieser tägliche Selbstbehalt reduziert sich dann, wenn die Anfahrts- oder die Rückfahrtszeit weniger als 10 Minuten beträgt.
Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg ohne private Unterbrechung zwischen den Patientinnen bzw. Patienten werden weiterhin als Arbeitszeit bezahlt.
Eine private Unterbrechung des Arbeitsweges von der letzten Patientin bzw. vom letzten Patienten zum Arbeitnehmerwohnort beendet die Arbeitszeit.
b)
Der einmalige Selbstbehalt von maximal jeweils 10 Minuten für Anfahrts- und Rückfahrtszeit täglich, gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Sind Anfahrts- oder Rückfahrtszeit kürzer, reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend.
c)
Beträgt die Pflegezeit an einem Arbeitstag weniger als 30 Minuten, wird kein Selbstbehalt für die Wegzeiten abgezogen.
7.1.2.
Benützung des eigenen PKW
Für die Benützung des eigenen PKW im Dienst der Mobilen Krankenpflege wird das amtliche Kilometergeld abzüglich 2 Euro-Cent nach den jeweils gültigen bundesgesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
7.1.3.
Bildungsfreistellung
Die Fortbildung der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege ist auf Ansuchen mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber abzustimmen.