1.1.
Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent in Ausbildung, Heimhelferin bzw. Heimhelfer in Ausbildung, allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen, Helferin bzw. Helfer, Kindergartenassistentin bzw. -helferin bzw. Kindergartenassistent bzw. -helfer (in Krabbelgruppen).
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen zu Hause, Behindertenfahr-dienst, usw.), Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Vermittlung, Assistenz Callcenter (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450)
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, Heimhelferin bzw. Heimhelfer, allgemeine Dienste, Asylbetreuerin bzw. Asylbetreuer (ohne fachspezifische Ausbildung), Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Suchdienst und Familienzusammenführung (ohne fachspezifische Ausbildung), Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter in befristeten Dienstverhältnissen mit einer maximalen Befristung von 3 Monaten pro Kalenderjahr; Calltaker Callcenter (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450)
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter, Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Erste-Hilfe, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister von Bezirksorganisationen, Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter
; Altenfachbetreuerin bzw. Altenfachbetreuer, Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer
; Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohnhäusern, Fachpersonal Küche, Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter „Betreutes Wohnen“, Ordinationsgehilfinnen und -assistentinnen bzw. Ordinationsgehilfen und -assistenten, Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit Bundesverband Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen (BÖE)-Ausbildung, Pistenretterinnen bzw. Pistenretter.
Verwendungsgruppe VI
Lehrsanitäterin bzw. Lehrsanitäter (=Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Sanitätshilfe), Garagenmeisterin bzw. Garagen-meister einer Landesorganisation, Leitstellenpersonal, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferentin bzw. Fachreferent), Kassa, Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohn-häusern, Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer
, Fachpersonal Küche, Kindergartenpädagogin bzw. Kindergartenpädagoge (Fachpersonal in Krabbelgruppen), Pädagogische Nachmittags-betreuung, Leitung Migration, Pflegefachassistentin bzw. Pflegefachassistent
Verwendungsgruppe V
Dienstführende bzw. Dienstführender einer Landesorganisation, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister einer Landesorganisation, Fachreferentin bzw. Fachreferent, Referatsleiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer selbständiger Untergliederungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Mobile Krankenpflege
, Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter, Teamleiterin bzw. Teamleiter in Seniorenwohnhäusern, Stationsleiterin bzw. Stationsleiter.
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter, Referatsleiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter, Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut.
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation
.
Verwendungsgruppe I
Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächsthöhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegeassistenz abschließen, werden von der Verwendungsgruppe IX in die Verwendungsgruppe VII umgereiht. Dabei erfolgt in der Einstufung IX/3 bis IX/9 eine Minderung um zwei Bezugsstufen, ab der Einstufung IX/10 eine Minderung um drei Bezugsstufen. Von den Einstufungen IX/1 und IX/2 wird nach VII/1 umgereiht.
Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten, die eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abschließen, werden von der Verwendungsgruppe VII in die Verwendungs-gruppe V umgereiht. Dabei erfolgt in der Einstufung VII/5 bis VII/9 eine Minderung um vier Bezugsstufen, ab der Einstufung VII/10 eine Minderung von fünf Bezugsstufen. Von den Einstufungen VII/1 bis VII/4 wird nach V/1 umgereiht.
1.2.
Mobile Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
Alle Beschäftigten der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014 erhalten nach jedem zweiten Dienstjahr eine Vorrückung (Basis Eintrittsdatum). Diese beträgt 2 % des Grundgehaltes (siehe Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2.2.).
3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen:
3.1.
Familienzulage:
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bzw. auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt 45,88 € monatlich und wird 14x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 1.1.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 1.1.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegt.
3.2.
Erschwerniszulage:
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von 188,20 € monatlich.
Im Blutspendedienst erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Außendienst eine Erschwerniszulage von 246,35 € monatlich.
Die Pistenretterinnen bzw. Pistenretter erhalten eine Erschwerniszulage von 218,89 € monatlich.
Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
3.3.
Gefahrenzulage:
Alle Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Hubschrauber-Rettungsdienst erhalten pro Dienst eine Gefahrenzulage von 68,61 €.
32.4.
Leitstellenzulage:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen erhalten eine monatliche Zulage von 127,59 €, die 12 x jährlich ausbezahlt wird. Diese Zulage wird nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Leitstelle gewährt.
3.5.
Chargenzulage:
Die Bezirksleitungen der Mobilen Krankenpflege erhalten eine Chargenzulage in Höhe von 410,61 € monatlich, die 14 x jährlich ausbezahlt wird.
3.6.
Nachtdienst:
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt er-halten werktags eine Nachtdienstzulage von 61,55 € pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags 30,82 € pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfall-dienst in Salzburg-Stadt 99,70 € und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst 69,00 € pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von 38,22 € gebührt zusätzlich dann, wenn der Nacht-dienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Nachtdienstzuschlag von 6,00 € pro Stunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr. Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten (DGKP, PA, PFA, HH), ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden. Das Zeitguthaben ist spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
3.7.
Sonntag/Feiertag:
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, im Notfalldienst sowie der Pistenrettung erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 76,41 € pro Dienst. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern im Rettungsdienst steht diese Zulage ab 1.1.2018 zu. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Gesundheitsberatung 1450 sowie des vorgelagerten Call-Centers zu 1450 steht diese Zulage ab 1.1.2022 zu.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Sonn- oder Feiertagszuschlag von 2,00 € pro Stunde Dienst.
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Küchen von Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 23,97 €.
3.8.
Überstundenpauschalen:
Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erhalten nach Vereinbarung im Dienstvertrag individuell nach Einstufung berechnete Überstundenpauschalen, wobei die Anzahl der vereinbarten Überstunden konstant bleibt.
Diese Regelung gilt für alle vereinbarten Überstundenpauschalen ab dem 1.1.2018.
Die vor 1.1.2018 bestehenden Regelungen der Überstundenpauschalen bleiben davon unberührt.
Alle Überstundenpauschalen werden 14 x jährlich ausbezahlt.
3.9.
Überstundenzuschläge:
Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege, mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014, erhalten einen Überstundenzuschlag von 100 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr erhalten sie einen Überstundenzuschlag von 50 % des Grundstundenlohnes. Für die Anfahrtsund Rückfahrtszeit gebührt kein Überstundenzuschlag. Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg zwischen den Patientinnen bzw. Patienten an Wochenenden und Feiertagen werden weiterhin als Arbeitszeit mit 100 % Zuschlag bezahlt.
Überstunden sind solche Stunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und die monatliche Normalarbeitszeit von 173 Stunden hinausgehen.
3.10.
Leitungs-Zulage Pistenretter bzw. Pistenretterin :
Leiterinnen bzw. Leiter der Pistenretter erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 342,36 € (Vollzeit).
3.11.
Zulagen in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum ab dem 1.1.2014 erhalten, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten, für ihre Erschwernis eine allgemeine Zulage in Höhe von 117,62 € (Vollzeit) monatlich.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Tageszentrum erhalten ab 1.1.2018 ebenfalls die allgemeine Zulage in Höhe von 117,62 € (Vollzeit) monatlich.
Eine Sonderausbildungszulage in Höhe von 171,34 € (Vollzeit) monatlich erhalten jene Arbeitnehme-rinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung für erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche gemäß § 17 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) idjgF vorweisen können, sowie ausgebildete Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten mit der Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin bzw. zum Altenfachbetreuer oder zur Fachsozialbetreuerin bzw. zum Fachsozialbetreuer. Ausgenommen von der Sonderausbildungszulage sind Diplom-Sozialbetreuerinnen bzw. Diplom-Sozialbetreuer.
Für die Leitung von Führungsaufgaben eines Bereiches erhalten die Teamleitungen in den Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen eine Funktionszulage in der Höhe von 211,42 € (die derzeitige Überzahlung dieser Zulage in der Gesamthöhe von 344,96 € für 2022 ist eine freiwillige, widerrufliche Leistung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers).
Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie/er in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeitet (DGKP, PA, PFA, HH), an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von € 21,54 pro Dienst, vorausgesetzt der Dienstplan ist fertig gestellt und veröffentlicht. Der Flexibilisierungszuschlag gebührt neben allen sonstigen, gewährten Zulagen. Der Zuschlag gebührt nicht, wenn Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die Lage oder Dauer der Arbeitszeit selbst festlegen (z.B. freiwilliger Tausch von Diensten).
3.12.
Zulagen der Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit BÖE-Ausbildung (Fachpersonal in Krabbelgruppen)
Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuer mit BÖE-Ausbildung erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von:
bei einer Gruppe |
90,89 € |
bei zwei Gruppen |
124,99 € |
bei drei Gruppen |
159,07 € |
bei vier Gruppen |
204,52 € |
Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kin-dergruppenbetreuer mit der BÖE-Ausbildung, die eine Gruppe leiten, erhalten monatlich eine Gruppen-führungszulage von 90,89 €.
3.13.
Zulagen Leitung Asylquartiere
Leiterinnen bzw. Leiter von Asylquartieren mit 50 – 149 systemischen Plätzen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 228,96 €. Für die Leitung eines Asylquartiers ab 150 systemischen Plätzen gebührt der Leiterin bzw. dem Leiter eine Funktionszulage von monatlich 344,01 €.