KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Anhang für das Bundesland Salzburg


1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmun-gen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeit-nehmer, die den Bestimmungen des Abschnitts B des allgemeinen Teils des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes unterliegen und ab 01.01.2024 neu eingetreten sind sowie bestehende Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in die Sonderbestimmungen des Abschnitts B optiert haben.
1. Verwendungsgruppenschema
1.1.  Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe X
Heimhelferin bzw. Heimhelfer in Ausbildung, allgemeine Hilfsdienste, Reinigungskräfte, Küchenhilfen, Helferin bzw. Helfer, Kindergartenassistentin bzw. -helferin bzw. Kindergar-tenassistent bzw. -helfer (in Krabbelgruppen).
Verwendungsgruppe IX
Allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine Dienste (Parkplatz, Essen zu Hause, Behindertenfahrdienst, usw.), Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Vermittlung, Assistenz Call-center (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450), Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent in Ausbildung,
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, Heimhelferin bzw. Heimhelfer, allgemeine Dienste, Asyl-betreuerin bzw. Asylbetreuer (ohne fachspezifische Ausbildung), Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Suchdienst und Familienzusammenführung (ohne fachspezifische Ausbildung), Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter in befristeten Dienstverhältnissen mit einer maximalen Befristung von 3 Monaten pro Kalenderjahr; Calltaker Callcenter (vorgelagert zur Gesundheitshotline 1450)
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter, Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Erste-Hilfe, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister von Bezirksorganisationen, Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter
mit Erschwerniszulage
); Altenfachbetreuerin bzw. Altenfachbetreuer, Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer
mit Sonderausbildungszulage gemäß Punkt 3.11.
); Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohnhäusern, Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter „Betreutes Wohnen“, Ordinationsgehilfinnen und –assistentinnen bzw. Ordinationsgehilfen und –assistenten, Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit Bundesverband Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen (BÖE)-Ausbildung, Pistenretterinnen bzw. Pistenretter.
Verwendungsgruppe VI
Lehrsanitäterin bzw. Lehrsanitäter (=Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragter Sanitätshilfe), Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister einer Landesorganisation, Leitstellenpersonal, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferentin bzw. Fachreferent), Kassa, Verwaltungsassistentinnen bzw. Verwaltungsassistenten in Seniorenwohnhäusern, Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer*) , Fachpersonal Küche, Kindergartenpädagogin bzw. Kindergartenpädagoge (Fachpersonal in Krabbelgruppen), Pädagogische Nachmittagsbetreuung, Leitung Migration, Pflegefachassistentin bzw. Pflegefachassistent
Verwendungsgruppe V
Dienstführende bzw. Dienstführender einer Landesorganisation, Garagenmeisterin bzw. Garagenmeister einer Landesorganisation, Fachreferentin bzw. Fachreferent, Referatsleiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer selbständiger Untergliederungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Mobile Krankenpflege**) , Teamleiterin bzw. Teamleiter in Seniorenwohnhäusern, Stationsleiterin bzw. Stationsleiter,
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter, Referatsleiterin bzw. Referatsleiter, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer einer Bezirksorganisation, Pflegedienstleiterin bzw. Pflege-dienstleiter, Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut..
Verwendungsgruppe III
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter.
Verwendungsgruppe II
Mitglieder der Geschäftsleitung einer Landesorganisation***) .
Verwendungsgruppe I
Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsleitung einer Landesorganisation.
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugs-stufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regu-lären Vorrückungen in die jeweils nächsthöhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zur Pflegeassistenz abschließen, werden von der Verwendungsgruppe IX in die Verwendungsgruppe VII umgereiht. Da-bei erfolgt in der Einstufung IX/3 bis IX/9 eine Minderung um zwei Bezugsstufen, ab der Einstufung IX/10 eine Minderung um drei Bezugsstufen. Von den Einstufungen IX/1 und IX/2 wird nach VII/1 umgereiht.
Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten, die eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abschließen, werden von der Verwendungsgruppe VII in die Verwendungsgruppe V umgereiht. Dabei erfolgt in der Einstufung VII/5 bis VII/9 eine Minderung um vier Bezugsstufen, ab der Einstufung VII/10 eine Minderung von fünf Bezugs-stufen. Von den Einstufungen VII/1 bis VII/4 wird nach V/1 umgereiht.
1.2.  Mobile Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
Alle Beschäftigten der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 01.01.2014 erhalten nach jedem zweiten Dienstjahr eine Vorrückung (Basis Eintrittsdatum). Diese beträgt 2 % des Grundgehaltes (siehe Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2.2.).
*) ohne Sonderausbildungszulage gemäß Punkt 3.11.
**) ausgenommen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
***) ausgenommen die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Landesorganisation


2. Gehaltstabellen
Grundsätzlich wird übereingekommen, dass das jeweils in Kraft stehende Gehaltsschema gemäß der Vereinbarung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, ehemals Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr von 1972, nun Gewerkschaft vida, für die Rotkreuz-Angestellten zu gelten hat. Die Gehälter und die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zu-schläge und Pauschalvergütungen ändern sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.).
2.1.  Allgemeines Gehaltsschema 2024
STUFE Verwendungsgruppen
X IX VIII VII VI
1 2.183,00 2.326,56 2.456,77 2.580,24 2.862,99
2 2.199,37 2.389,66 2.522,40 2.677,54 2.970,80
3 2.215,75 2.451,52 2.586,75 2.764,32 3.077,26
4 2.230,64 2.513,24 2.655,13 2.852,47 3.185,05
5 2.287,24 2.576,38 2.719,75 2.941,76 3.292,86
6 2.343,71 2.640,72 2.786,61 3.027,28 3.402,05
7 2.400,19 2.701,34 2.851,09 3.115,42 3.508,48
8 2.454,03 2.764,32 2.915,58 3.204,70 3.614,92
9 2.509,24 2.824,80 2.982,58 3.291,48 3.723,99
10 2.565,85 2.889,29 3.048,32 3.379,64 3.830,54
11 2.619,82 2.952,39 3.114,06 3.467,66 3.939,75
12 2.676,29 3.014,12 3.179,79 3.555,69 4.047,42
13 2.731,50 3.077,26 3.246,79 3.642,48 4.155,25
14 2.788,12 3.137,59 3.309,89 3.730,62 4.263,07
15 2.843,20 3.202,20 3.378,26 3.818,67 4.370,75
16 2.901,07 3.267,82 3.441,37 3.905,44 4.479,93
17 2.954,91 3.325,67 3.508,48 3.993,59 4.586,49
18 3.010,11 3.388,91 3.574,11 4.082,86 4.694,30
STUFE Verwendungsgruppen
V IV III II I
1 3.186,31 3.379,64 3.855,47 4.324,78 5.030,89
2 3.317,79 3.545,29 4.078,98 4.536,54 5.362,09
3 3.449,26 3.714,84 4.302,50 4.816,52 5.698,69
4 3.578,10 3.887,02 4.527,27 5.096,51 6.029,88
5 3.710,85 4.059,33 4.752,03 5.377,88 6.362,60
6 3.841,06 4.231,49 4.978,18 5.656,61 6.696,54
7 3.972,55 4.401,05 5.202,94 5.937,98 7.030,37
8 4.104,03 4.572,10 5.426,57 6.219,33 7.351,32
9 4.234,12 4.741,63 5.651,34 6.500,71 7.695,66
10 4.365,61 4.915,06 5.877,50 6.780,56 8.028,24
11 4.497,09 5.087,36 6.102,27 7.060,68 8.369,95
12 4.627,19 5.256,92 6.327,02 7.340,66 8.696,02
13 4.758,68 5.427,83 6.550,68 7.624,66 9.028,60
14 4.888,77 5.598,75 6.776,69 7.903,40 9.361,30
15 5.019,00 5.772,18 7.001,59 8.182,01 9.692,64
16 5.150,46 5.943,24 7.226,35 8.463,37 10.026,61
17 5.281,95 6.114,16 7.452,48 8.743,49 10.348,52
18 5.412,07 6.283,69 7.675,89 9.023,47 10.691,76
2.2.  Gehaltsschema 2024 - Mobile Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 01.01.2014
Stufe Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
% Beschäftigungsausmaß
100 75 62,5 50 37,5 1 Sth.
1 3.599,64 2.699,73 2.249,78 1.799,82 1.349,87 20,81
2 3.666,63 2.749,97 2.291,64 1.833,32 1.374,99 21,19
3 3.735,00 2.801,25 2.334,38 1.867,50 1.400,63 21,59
4 3.807,37 2.855,53 2.379,61 1.903,69 1.427,76 22,01
5 3.879,63 2.909,72 2.424,77 1.939,82 1.454,86 22,43
6 3.953,25 2.964,94 2.470,78 1.976,63 1.482,47 22,85
7 4.028,26 3.021,20 2.517,66 2.014,13 1.510,60 23,28
8 4.105,78 3.079,34 2.566,11 2.052,89 1.539,67 23,73
9 4.183,40 3.137,55 2.614,63 2.091,70 1.568,78 24,18
10 4.262,17 3.196,63 2.663,86 2.131,09 1.598,31 24,64
11 4.343,70 3.257,78 2.714,81 2.171,85 1.628,89 25,11
12 4.427,95 3.320,96 2.767,47 2.213,98 1.660,48 25,60
13 4.511,99 3.383,99 2.819,99 2.256,00 1.692,00 26,08
14 4.598,75 3.449,06 2.874,22 2.299,38 1.724,53 26,58
15 4.686,91 3.515,18 2.929,32 2.343,46 1.757,59 27,09
16 4.774,92 3.581,19 2.984,33 2.387,46 1.790,60 27,60
17 4.868,34 3.651,26 3.042,71 2.434,17 1.825,63 28,14
18 4.961,64 3.721,23 3.101,03 2.480,82 1.860,62 28,68
19 5.056,31 3.792,23 3.160,19 2.528,16 1.896,12 29,23
20 5.153,58 3.865,19 3.220,99 2.576,79 1.932,59 29,79
21 5.254,78 3.941,09 3.284,24 2.627,39 1.970,54 30,37
22 5.354,70 4.016,03 3.346,69 2.677,35 2.008,01 30,95
23 5.457,25 4.092,94 3.410,78 2.728,63 2.046,47 31,54
24 5.563,68 4.172,76 3.477,30 2.781,84 2.086,38 32,16
Stufe Pflegeassistenz
% Beschäftigungsausmaß
100 75 62,5 50 37,5 1 Sth.
1 2.926,58 2.194,94 1.829,11 1.463,29 1.097,47 16,92
2 2.983,06 2.237,30 1.864,41 1.491,53 1.118,65 17,24
3 3.038,28 2.278,71 1.898,93 1.519,14 1.139,36 17,56
4 3.096,14 2.322,11 1.935,09 1.548,07 1.161,05 17,90
5 3.152,60 2.364,45 1.970,38 1.576,30 1.182,23 18,22
6 3.211,71 2.408,78 2.007,32 1.605,86 1.204,39 18,56
7 3.273,56 2.455,17 2.045,98 1.636,78 1.227,59 18,92
8 3.332,80 2.499,60 2.083,00 1.666,40 1.249,80 19,26
9 3.397,15 2.547,86 2.123,22 1.698,58 1.273,93 19,64
10 3.460,27 2.595,20 2.162,67 1.730,14 1.297,60 20,00
11 3.527,38 2.645,54 2.204,61 1.763,69 1.322,77 20,39
12 3.593,00 2.694,75 2.245,63 1.796,50 1.347,38 20,77
13 3.661,37 2.746,03 2.288,36 1.830,69 1.373,01 21,16
14 3.731,12 2.798,34 2.331,95 1.865,56 1.399,17 21,57
15 3.803,36 2.852,52 2.377,10 1.901,68 1.426,26 21,98
16 3.875,62 2.906,72 2.422,26 1.937,81 1.453,36 22,40
17 3.946,74 2.960,06 2.466,71 1.973,37 1.480,03 22,81
18 4.021,63 3.016,22 2.513,52 2.010,82 1.508,11 23,25
19 4.099,13 3.074,35 2.561,96 2.049,57 1.537,17 23,69
20 4.175,40 3.131,55 2.609,63 2.087,70 1.565,78 24,14
21 4.260,91 3.195,68 2.663,07 2.130,46 1.597,84 24,63
22 4.338,43 3.253,82 2.711,52 2.169,22 1.626,91 25,08
23 4.422,68 3.317,01 2.764,18 2.211,34 1.658,51 25,56
24 4.506,72 3.380,04 2.816,70 2.253,36 1.690,02 26,05
2.3.  Gehaltsschema 2024 – Gesundheitsberufe (ab 1.1.2022)
STUFE Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe
X IX VIII VII VI
1 2.204,83 2.350,71 2.480,92 2.604,40 2.887,15
2 2.221,20 2.413,82 2.546,56 2.701,69 2.994,96
3 2.237,58 2.475,67 2.610,90 2.788,48 3.101,41
4 2.254,80 2.537,40 2.679,28 2.876,63 3.209,21
5 2.311,39 2.600,53 2.743,89 2.965,91 3.317,01
6 2.367,87 2.664,88 2.810,77 3.051,43 3.426,21
7 2.424,34 2.725,49 2.875,24 3.139,58 3.532,64
8 2.478,19 2.788,48 2.939,74 3.228,85 3.639,07
9 2.533,39 2.848,96 3.006,73 3.315,64 3.748,15
10 2.590,01 2.913,44 3.072,47 3.403,80 3.854,70
11 2.643,97 2.976,54 3.138,20 3.491,82 3.963,90
12 2.700,45 3.038,28 3.203,95 3.579,85 4.071,58
13 2.755,66 3.101,41 3.270,94 3.666,63 4.179,41
14 2.812,27 3.161,75 3.334,04 3.754,77 4.287,23
15 2.867,36 3.226,35 3.402,40 3.842,82 4.394,89
16 2.925,22 3.291,97 3.465,52 3.929,60 4.504,09
17 2.979,06 3.349,82 3.532,64 4.017,75 4.610,65
18 3.034,26 3.413,07 3.598,26 4.107,02 4.718,46
STUFE Verwendungsgruppen Gesundheitsberufe
V IV III II I
1 3.210,46 3.403,80 3.879,63 4.348,94 5.055,04
2 3.341,94 3.569,45 4.103,13 4.560,68 5.386,25
3 3.473,41 3.739,00 4.326,65 4.840,67 5.722,84
4 3.602,26 3.911,17 4.551,42 5.120,66 6.054,04
5 3.735,00 4.083,48 4.776,19 5.402,03 6.386,75
6 3.865,22 4.255,65 5.002,33 5.680,77 6.720,69
7 3.996,70 4.425,20 5.227,10 5.962,13 7.054,53
8 4.128,18 4.596,25 5.450,72 6.243,49 7.375,47
9 4.258,28 4.765,78 5.675,49 6.524,86 7.719,82
10 4.389,76 4.939,21 5.901,65 6.804,72 8.052,40
11 4.521,24 5.111,52 6.126,43 7.084,84 8.394,10
12 4.651,34 5.281,07 6.351,18 7.364,82 8.720,18
13 4.782,83 5.451,99 6.574,84 7.648,82 9.052,76
14 4.912,93 5.622,91 6.800,84 7.927,55 9.385,46
15 5.043,16 5.796,33 7.025,73 8.206,17 9.716,79
16 5.174,62 5.967,39 7.250,51 8.487,53 10.050,76
17 5.306,11 6.138,31 7.476,63 8.767,65 10.372,68
18 5.436,23 6.307,84 7.700,04 9.047,63 10.715,91


3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen:
3.1.  Familienzulage
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bzw. auch sol-che, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt 53,75 € monatlich und wird 14x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 01.01.2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 01.01.2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegt.
3.2.  Erschwerniszulage
Alle Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Rettungs- und/oder Notfalldienst erhalten ab 01.04.2023 eine Erschwerniszulage in Höhe von 220,46 € monatlich.
Im Blutspendedienst erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Außendienst eine Erschwerniszulage von 288,57 € monatlich.
Die Pistenretterinnen bzw. Pistenretter erhalten eine Erschwerniszulage von 256,40 € monatlich. Für Zeiten der ausschließlichen Funktionsausübung in der Pistenrettung gebührt nur diese Zulage. Diese ersetzt für Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter in Zeiten der aus-schließlichen Funktionsausübung in der Pistenrettung die Zulage nach Absatz 1.
Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und/oder Notfallsanitäterinnen bzw. Not-fallsanitäter für die sanitätsdienstliche Erstversorgung im BikePark Leogang und im Heils-tollen Gastein erhalten pro Dienst eine Erschwerniszulage iHv 12,82 € jedoch maximal 256,40 € pro Monat. Für Zeiten der ausschließlichen Funktionsausübung im BikePark Leo-gang bzw. im Heilstollen Gastein gebührt nur diese Zulage. Diese ersetzt für Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter in Zeiten der ausschließlichen Funktionsausübung die Zulage nach Absatz 1.
Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Rettungs- und Notfalldienst, die tageweise für die sanitätsdienstliche Erstversorgung im BikePark Leogang und im Heilstollen Gastein ein-gesetzt werden (z. B. Vertretung), erhalten zusätzlich zur Erschwerniszulage nach Absatz 1, eine Erschwerniszulage pro Dienst iHv 12,82 €, jedoch kumulativ maximal 256,40 € pro Monat.
Die Erschwerniszulage wird 12x jährlich ausbezahlt.
3.3.  Gefahrenzulage
Alle Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter im Hubschrauber-Rettungsdienst erhalten pro Dienst eine Gefahrenzulage von 80,37 €.
3.4.  Funktionszulage Calltaker mit Qualifikation Notruf, Disponent, Schichtleiter der Leitstellen und Flexibilisierungszuschlag (ab 01.04.2023)
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, welche die Funktion eines Call-takers mit Qualifikation Notruf ausüben, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 149,46 €.
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, welche die Funktion Disponent ausüben, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 224,19 €.
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, welche die Funktion Schichtleiter ausüben, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 298,92 €.
Kommt es wegen der kurzfristigen Übernahme eines Dienstes zu einem anderen als dem geplanten Dienst, so gebührt dem übernehmenden Arbeitnehmer bzw. der übernehmenden Arbeitnehmerin der Leitstellen ein Flexibilisierungszuschlag von 25,24 € pro Dienst, vorausgesetzt der Dienstplan ist fertig gestellt und veröffentlicht. Diese Regelung ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin innerhalb von 72 Stunden vor Antritt des Dienstes von der Übernahme erfährt. Der Zuschlag gebührt nicht, wenn Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die Lage und Dauer der Arbeitszeit selbst festlegen (z. B. freiwilliger Tausch von Diensten).
3.5.  Chargenzulage
Die Bezirksleitungen der Mobilen Krankenpflege erhalten eine Chargenzulage in Höhe von 480,99 € monatlich, die 14x jährlich ausbezahlt wird.
3.6.  Nachtdienst
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten werktags eine Nachtdienstzulage von 72,10 € pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage im Notfalldienst werktags 36,11 € pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in den Leitstellen sowie im Notfalldienst in Salzburg-Stadt 116,79 € und in den übrigen Bezirken im Notfalldienst 80,83 € pro Dienst.
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von 44,77 € gebührt zusätzlich dann, wenn der Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Nachtdienstzuschlag von 7,03 € pro Stunde in der Zeit zwischen 22 und 06 Uhr. Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten (DGKP, PA, PFA, HH), ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Gutstunden. Das Zeitguthaben ist spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
3.7.  Sonntag/Feiertag
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen, im Notfalldienst sowie der Pis-tenrettung erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 89,50 € pro Dienst. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern im Rettungsdienst steht diese Zulage ab 01.01.2018 zu. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Gesundheitsberatung 1450 steht diese Zulage ab 01.01.2022 zu. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von „Zuhause Essen“ erhalten diese Zulage ab 01.01.2023. Bestehende Regelungen für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer von zu „Zuhause Essen“ bleiben aufrecht, wenn sie günstiger sind als die ab 01.01.2023 gewährte Zulage. In letzterem Fall wird keine Zulage für Sonn- und Feiertage gewährt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Migration erhalten diese Zulage ab 01.01.2024.
In Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einen Sonn- oder Feiertagszuschlag von 2,35 € pro Stunde Dienst.
Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Küchen von Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 28,07 €.
3.8.  Überstundenpauschalen
Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erhalten nach Vereinbarung im Dienstvertrag individuell nach Einstufung berechnete Überstundenpauschalen, wobei die Anzahl der vereinbarten Überstunden konstant bleibt.
Diese Regelung gilt für alle vereinbarten Überstundenpauschalen ab dem 1.1.2018.
Die vor 1.1.2018 bestehenden Regelungen der Überstundenpauschalen bleiben davon unberührt.
Alle Überstundenpauschalen werden 14 x jährlich ausbezahlt.
3.9.  Überstundenzuschläge
Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege, mit Dienstantrittsdatum vor dem 01.01.2014, erhalten einen Überstundenzuschlag von 100 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Überstunden tundenlohnes. Für die Anfahrts- und Rückfahrtszeit gebührt kein Überstundenzuschlag. Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg zwischen den Patientinnen bzw. Patienten an Wochenenden und Feiertagen werden weiterhin als Arbeitszeit mit 100 % Zuschlag bezahlt.
Überstunden sind solche Stunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und die monatliche Normalarbeitszeit von 173 Stunden hinausgehen.
3.10.  Leitungs-Zulage Pistenretterin bzw. Pistenretter
Leiterinnen bzw. Leiter der Pistenretter erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 401,04 € (Vollzeit).
3.11.  Zulagen in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeein-richtungen sowie in der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum ab dem 01.01.2014 erhalten, sofern sie in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeiten, für ihre Erschwernis eine allgemeine Zulage in Höhe von 137,78 € (Vollzeit) monatlich.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Tageszentrum erhalten ab 01.01.2018 ebenfalls die allgemeine Zulage in Höhe von 137,78 € (Vollzeit) monatlich.
Eine Sonderausbildungszulage in Höhe von 200,71 € (Vollzeit) monatlich erhalten jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Ausbildung für erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche gemäß § 17 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) idjgF vor-weisen können, sowie ausgebildete Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten mit der Zusatzausbildung zur Altenfachbetreuerin bzw. zum Altenfachbetreuer oder zur Fachsozialbetreuerin bzw. zum Fachsozialbetreuer. Ausgenommen von der Sonderausbildungszulage sind Diplom-Sozialbetreuerinnen bzw. Diplom-Sozialbetreuer.
Für die Leitung von Führungsaufgaben eines Bereiches erhalten die Teamleitungen in den Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen eine Funktionszulage in der Höhe von 230,76 € (die derzeitige Überzahlung dieser Zulage in der Gesamthöhe von 404,08 € für 2024 ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Da-rauf besteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft).
Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in Seniorenwohnhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern sie/er in der Pflege direkt an der Bewohnerin bzw. dem Bewohner arbeitet (DGKP, PA, PFA, HH), an einem dienstfreien Tag vereinbart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Flexibilisierungszuschlages in Höhe von € 25,24 pro Dienst, vorausgesetzt der Dienstplan ist fertig gestellt und veröffentlicht. Der Flexibilisierungszuschlag gebührt neben allen sonstigen, gewährten Zulagen. Der Zuschlag gebührt nicht, wenn Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die Lage oder Dauer der Arbeitszeit selbst festlegen (z. B. freiwilliger Tausch von Diensten).
3.12.  Zulagen der Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergruppenbetreuer mit BÖE-Ausbildung (Fachpersonal in Krabbelgruppen)
Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuer, Helferinnen und Helfer, Küchenhilfen) erhalten eine allgemeine, monatliche Zulage in Höhe von 54,58 €.
Kindergartenpädagoginnen und Kindergruppenbetreuerinnen bzw. Kindergartenpädagogen und Kindergruppenbetreuer mit der BÖE-Ausbildung, die eine Gruppe leiten, erhalten monatlich eine Gruppenführungszulage von 234,67 €.
3.13.  Zulagen Leitung Asylquartiere
Leiterinnen bzw. Leiter von Asylquartieren mit 50 – 149 systemischen Plätzen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 268,20 €. Für die Leitung eines Asylquartiers von 150 - 299 systemischen Plätzen gebührt der Leiterin bzw. dem Leiter eine Funktions-zulage von monatlich 402,97 €, ab 300 systemischen Plätzen gebührt der Leiterin bzw. dem Leiter eine Funktionszulage von monatlich 507,74 €.


4. Überstundenteiler:
Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Bezug nach Gehaltsgruppe und Entlohnungsstufe einschließlich Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) und einem Zu-schlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.


5. Abweichende Pausenregelungen:
Abweichend von den Regelungen dieses Kollektivvertrages werden die Pausen in folgenden Bereichen nicht bezahlt:
  • Landesorganisation Salzburg: Verwaltung, RKD
  • Bezirksorganisation St. Johann: Verwaltung
  • Bezirksorganisation Lungau: Verwaltung
  • Bezirksorganisation Hallein
  • Bezirksorganisation Abtenau
  • Bezirksorganisation Pinzgau: Verwaltung, RKD
  • Bezirksorganisation Radstadt: Verwaltung
  • Blutspendedienst: Verwaltung
  • Seniorenwohnhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Mobile Krankenpflege
  • Krabbelgruppe Rotes Kreuz GmbH
  • Asylbetreuung (Tagdienst)
  • Suchdienst- und Familienzusammenführung


6. Sonstige Regelungen:
6.1.  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Mobilen Krankenpflege mit Dienstantrittsdatum vor dem 1.1.2014
6.1.1.
An- und Abfahrtswege zur/zum Patientin bzw. zum/vom Patienten
a)
Beginnen die in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit der Anfahrtszeit vom Arbeitnehmerwohnort direkt zur ersten Patientin bzw. zum ersten Patienten und beenden den Arbeitsweg mit der Rückfahrtszeit von der letzten Patientin bzw. vom letzten Patienten direkt zum Arbeitnehmer-wohnort, werden diese Zeiten für den Arbeitsweg als Normalarbeitszeit abgegolten. Davon wird ein einmaliger Selbstbehalt (unbezahlte Zeit) von maximal 10 Minuten für Anfahrts- und 10 Minuten für die Rückfahrtszeit pro Arbeitstag abgezogen.
Dieser tägliche Selbstbehalt reduziert sich dann, wenn die Anfahrts- oder die Rückfahrtszeit weniger als 10 Minuten beträgt.
Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg ohne private Unterbrechung zwischen den Patientinnen bzw. Patienten werden weiterhin als Arbeitszeit bezahlt.
Eine private Unterbrechung des Arbeitsweges von der letzten Patientin bzw. vom letzten Patienten zum Arbeitnehmerwohnort beendet die Arbeitszeit.
b)
Der einmalige Selbstbehalt von maximal jeweils 10 Minuten für Anfahrts- und Rückfahrtszeit täglich gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Sind Anfahrts- oder Rückfahrtszeit kürzer, reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend.
c)
Beträgt die Pflegezeit an einem Arbeitstag weniger als 30 Minuten, wird kein Selbstbehalt für die Wegzeiten abgezogen.
6.1.2.
Benützung des eigenen PKW
Für die Benützung des eigenen PKW im Dienst der Mobilen Krankenpflege wird das amtliche Kilometergeld nach den jeweils gültigen bundesgesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
6.1.3.
Bildungsfreistellung
Die Fortbildung der Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege ist auf Ansuchen mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber abzustimmen.