KV-Infoplattform

Rotes Kreuz Niederösterreich / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang für das Bundesland Niederösterreich


Dieser Anhang gilt ab 1. Jänner 2023 und beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
1. Verwendungsgruppenschema
1.1.  Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst (VD), Rettungsdienst (RD) und in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
a)
Grundlage für die Entlohnung der Arbeitnehmer:innen sind die in § 27 dieses Kollektivvertrages angeführten Verwendungsgruppen und die in dieser Anlage des Kollektivvertrages des ÖRK angeführten Gehaltsstufen.
b)
Jede:r Arbeitnehmer:in wird nach der Art ihrer/seiner tatsächlichen Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der Verwendungsgruppen eingereiht.
c)
Vordienstzeiten werden gemäß § 30 des allgemeinen Teils dieses Kollektivvertrags angerechnet.
d)
Bei überdurchschnittlicher Leistung bzw. um marktgerechte Entlohnung zu erzielen, kann über Vorschlag bei der Landesgeschäftsführung KV-Überzahlung beantragt werden.
e)
Der/die Arbeitnehmer:in rückt jeweils nach zwei Jahren bis zum Erreichen der höchsten Gehaltsstufe ihrer/seiner Verwendungsgruppe in die nächsthöhere Stufe vor. Stichtag dafür ist das Eintrittsdatum der/des Arbeitnehmer:in, wobei die Vorrückung zum nächstfolgenden 1. Jänner bzw. 1. Juli erfolgt. Durch eine außerordentliche Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.
f)
Der Arbeitgeber gewährt allen unter diesen Anhang fallenden Arbeitnehmer:innen bei Erreichen des 55. Lebensjahres eine außerordentliche Gehaltsvorrückung um eine Gehaltstufe.
g)
Erfolgt eine Umstufung, aufgrund einer geänderten Dienstverwendung, in eine andere (höhere bzw. niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe, sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl. angerechneter DJ) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt mindestens linear unter Berücksichtigung von Punkt c, sofern die ursprüngliche Einstufung korrekt vorgenommen wurde.


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer:innen im Rettungsdienst
A 1 – Hilfskräfte
Arbeitnehmer:innen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.
z.B.:
Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten, etc.), Fahrer:innen für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter:innen, usw.
A 2 – Einsatzfahrer:innen / Rettungssanitäter:innen / Flüchtlingsbetreuer:innen (ohne fachspezifische Ausbildung)
Arbeitnehmer:innen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.
z.B.:
Einsatzfahrer:innen Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäter:innen KTW, RTW.
A 3 – Notarztwagen (NAW)-Einsatzfahrer:innen / Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrer:innen / Notfallsanitäter:innen / Dienstführende (als Zusatztätigkeit) / Lehrbeauftragte / Praxisanleiter:innen / Sachbearbeiter:innen (SB) / Servicecenter Mitarbeiter:innen)
Arbeitnehmer:innen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen
z.B.:
Lehrbeauftragte, SB für Bekleidung, Gebäude und Grundstücke, Großunfall- und Katastrophen-Wesen (GEM), Hygiene, KFZ, Medizinproduktegesetz (MPG), Öffentlichkeitsarbeit und Social Media.

Hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer drei oder mehr SB-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.
A 4 – Dienstführende (als Haupttätigkeit) / Fachbereichsleiter:innen für RD / Ausbildung einer kleinen Dienststelle*)
Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten (z.B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung, etc.) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
z.B.:
Teamleiter:innen Interne und Externe Ausbildung, Jugendreferent:innen (= FBL Jugendrotkreuz), SB Notarztmittel, Personal (und Bekleidung), Marketing und Events, Zivildienst RKT und FSJ
A 5 – Bezirksstellengeschäftsführer:innen**) (D 5 möglich, wenn überwiegend in der Verwaltung) / Fachbereichsleiter:innen für RD / Ausbildung einer großen Dienststelle***)
Arbeitnehmer:innen, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmer:innen beauftragt sind.

A 6 – Bereichsrettungskommandant:innen

A 6n – Notärzt:innen
*) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
**) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,00 / Umstufung aus A 5 in D 6 erfolgt, wenn Bezirksstelle 3 volle Jahre das Kriterium der VG D 6 erfüllt (Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr)
***) Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,- und alle Leistungsbereiche (Verein, GSD – zumindest alle Basisdienstleistungen, RKT Ausbildung) ausgebaut, NEF Stützpunkt Geschäftsführung und Organisationsleitung, Stützpunkt ohne NEF nur Organisationsleitung


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer:innen in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
B 1/a – Hilfskräfte, Helfer:innen im sozialpädagogischen Bereich
Arbeitnehmer:innen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.
z.B.:
Horthelfer:innen, Kinderkrippenhelfer:innen, Reinigungsdienste im extramuralen Bereich, Essenszustelldienste, Fahrtendienst, usw.
Arbeitnehmer:innen im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag (keine direkte Tätigkeit am Menschen – nur für Unterstützungsleistungen im Umfeld, Besorgungen, Begleitung, Behördenwege, …)
B 1/b – Heimhelfer:innen, Kindergruppenbetreuer:innen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 2 – Pflegeassistent:innen, Pflegehelfer:innen, Altenfachbetreuer:innen und Vergleichbare (Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stunden),

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/a – Teamleiter:innen GSD-Dienstleistungen,

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/b – Dipl. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegekoordinator:innen,

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/c – Pflegefachassistent:innen, Fachsozialbetreuer:innen, Pädagog:innen, Hortpädagog:innen, Sozialpädagog:innen, Deutschtrainer:innen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/d – Dipl. Sozialbetreuer:innen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 4/a – Fachbereichsleiter:innen für GSD an einem nicht zertifizierten GSD- Bezirksstellenstützpunkt

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 4/b – Pflegeteamleitung, Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut ist
z.B.
Dipl. Sozialarbeiter:innen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 5 – Fachbereichsleiter:innen für GSD an einem zertifizierten GSD-Bezirksstellen-Stützpunkt / Bezirkspflegedienstleiter:innen
(bei mindestens 3 nachgeordneten Stützpunkten u./od. mit mindestens 15 Arbeitnehmer:innen in Vollzeitäquivalenten)
Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 6 – Landespflegedienstleiter:innen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst
D – Allgemein - insbesondere Arbeitnehmer:innen im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
D 1 – Arbeitnehmer:innen, die einfache (Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.
z.B.:
Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Stubenpersonal, Ferialpraktikant:innen.
D 2 – Telefonist:innen, Rezeptionist:innen, Materialverwalter:innen

Ausbildung:
einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung.
D 3 – Verwaltungsmitarbeiter:innen
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
z.B.:
Arbeitnehmer:innen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiter:innen, Sekretariatskräfte, Buchhalter:innen ohne Prüfung, Ein- und Verkäufer:innen, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.
D 4 – Lohn- und Gehaltsverrechner:innen, Buchhalter:innen mit Buchhalterprüfung bzw. Fachbereichsleiter:innen Vereinsservice einer kleinen*) Dienststelle
Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (z.B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw. selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
D 5 – Referatsleiter:innen auf Landesebene, Fachbereichsleiter:innen (LVZ), Bezirksstellengeschäftsführer:innen**) (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst), Fachbereichsleiter:innen Vereinsservice einer großen***) Dienststelle; Bilanzbuchhalter:innen, Fachreferent:innen
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind, und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmer:innen beauftragt sind.
D 6 – Abteilungsleiter:innen und Stabsstellenleiter:innen; Bezirksstellengeschäftsführer:innen über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw. eines Verwaltungsverbundes****)
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.

D 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung sowie deren Stellvertreter:innen, Bereichsgeschäftsführer:innen
*) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
**) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,00 / Umstufung aus D 5 in D 6 erfolgt, wenn Bezirksstelle 3 volle Jahre das Kriterium der VG D 6 erfüllt (Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr)
***) Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,- und alle Leistungsbereiche (Verein, GSD – zumindest alle Basisdienstleistungen, RKT, Ausbildung) ausgebaut
****) Gesamt-Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr


2. Gehaltstabellen
a)
Die Gehälter / Lehrlingsentschädigungen sind am Letzten jedes Monats fällig.
b)
b) Die Gehälter (auch Ist-Gehälter) erhöhen sich um denselben Prozentsatz (zzgl. allfälliger vom Land gewährter Einmalzahlungen) und Wirksamkeitstermin analog dem Gehaltsschema der aktiven Beamt:innen des Landes Niederösterreich. Lehrlingsentschädigungen befinden sich im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
c)
Im Falle einer Nulllohnrunde kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dennoch, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, eine für das jeweilige Jahr gültige Einmalzahlung gewähren.
2.1.  Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst
Die folgende Gehaltstabelle gilt für Arbeitnehmer:innen
mit Eintritt vor 1.6.1999 und Verbleib in diesem Gehaltsschema.
Bezugstabelle
gemäß Entlohnungsschema der aktiven Beamten des Landes NÖ ab 1. Jänner 2023
Gehaltsstufe E D C B A
Dienstklasse I
1 1.754,20 1.818,30 1.882,60
2 1.772,00 1.847,20 1.921,20
3 1.789,80 1.876,20 1.959,60
4 1.807,30 1.905,20 1.998,40
5 1.824,80 1.934,20
6 1.842,50 1.962,70
Dienstklasse II
1 1.860,20 1.991,90 2.036,80 2.075,60
2 1.877,80 2.020,70 2.075,60 2.123,50
3 1.895,50 2.049,70 2.113,90 2.171,80
4 1.913,40 2.078,60 2.152,50 2.219,80
5 1.931,00 2.107,50
6 1.948,60 2.136,30
Dienstklasse III
1 1.966,10 2.165,20 2.190,80 2.268,40 2.517,00
2 1.983,90 2.194,10 2.229,40 2.319,90
3 2.001,60 2.223,40 2.268,40 2.373,20
4 2.019,40 2.252,20 2.309,50
5 2.036,80 2.333,00
6 2.053,90
Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
1 3.519,02 4.246,46 5.675,84 8.016,75
2 3.015,63 3.619,63 4.379,33 5.967,18 8.456,49
3 2.419,50 3.116,67 3.719,50 4.511,55 6.258,42 8.895,81
4 2.511,10 3.216,54 3.851,40 4.802,57 6.698,05 9.335,98
5 2.609,10 3.317,47 3.982,66 5.093,70 7.137,15 9.775,51
6 2.710,68 3.418,19 4.114,45 5.387,82 7.576,79 10.214,93
7 2.812,37 3.519,02 4.246,46 5.675,84 8.016,75
8 2.914,48 3.619,63 4.379,33 5.967,18 8.456,49
9 3.015,63 3.719,50 4.511,55 6.258,42
Zulagen für alle Dienstklassen
Erschwerniszulage bis DKl V 198,86
Erschwerniszulage ab DKl VI 252,85
Infektionszulage 73,19
Computerzulage 139,52
Kinderzulage 30,00
2.2.  Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst, Rettungsdienst und in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmer:innen im Rettungsdienst (A), die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind.

In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2023

für alle Arbeitnehmer:innen im Rettungsdienst (A)
DJ GST A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 6n
1–2 1 1.887,90 2.179,40 2.343,30 2.441,80 2.859,51 3.561,88 5.621,09
3–4 2 1.911,00 2.211,00 2.378,10 2.479,00 2.902,80 3.624,46 5.729,31
5–6 3 1.934,80 2.243,00 2.414,20 2.516,70 2.946,73 3.688,00 5.837,64
7–8 4 1.958,70 2.275,80 2.450,80 2.556,06 2.991,31 3.752,93 5.945,75
9–10 5 1.983,20 2.309,20 2.488,00 2.599,14 3.036,52 3.818,72 6.054,08
11–12 6 2.008,10 2.343,20 2.525,90 2.642,96 3.082,06 3.886,12 6.162,30
13–14 7 2.033,50 2.377,90 2.566,35 2.687,43 3.128,46 3.954,59 6.270,63
15–16 8 2.059,50 2.413,90 2.609,64 2.732,97 3.175,60 4.024,55 6.378,85
17–18 9 2.085,70 2.450,60 2.653,57 2.779,36 3.223,29 4.096,13 6.487,29
19–20 10 2.112,50 2.487,80 2.698,25 2.827,26 3.271,93 4.168,99 6.595,51
21–22 11 2.140,00 2.525,70 2.744,00 2.876,01 3.321,33 4.243,25 6.703,84
23–24 12 2.167,80 2.566,14 2.790,94 2.925,73 3.371,37 4.319,00 6.812,06
25–26 13 2.196,10 2.609,32 2.839,05 2.976,09 3.422,59 4.396,04 6.920,39
27–28 14 2.225,00 2.653,36 2.887,91 3.027,63 3.474,23 4.474,69 7.028,61
29–30 15 2.254,40 2.698,04 2.937,62 3.079,38 3.526,95 4.554,41 7.136,94
31–32 16 2.284,40 2.743,79 2.988,52 3.132,42 3.580,42 4.635,84 7.245,16
33–34 17 2.315,00 2.790,72 3.040,06 3.186,21 3.634,74 4.718,78 7.353,49
35–36 18 2.345,10 2.836,90 3.091,17 3.239,47 3.688,42 4.800,64 7.461,60
37–38 19 2.375,40 2.883,30 3.142,28 3.292,83 3.742,32 4.882,83 7.569,93
39–40 20 2.405,60 2.929,59 3.193,50 3.346,19 3.796,32 4.965,01 7.678,15
41–42 21 2.435,80 2.975,88 3.244,61 3.399,44 3.850,11 5.047,19 7.786,48

Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmer:innen in den Gesundheits- und Sozialen Diensten (B), die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind.
.
In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2023

für alle Arbeitnehmer:innen in den Gesundheits- und Sozialen Diensten (B)
DJ GST B 1 a B 1 b B 2 B 3 a
1–2 1 1.887,90 2.166,40 2.456,00 2.343,30
3–4 2 1.911,00 2.194,00 2.487,60 2.378,10
5–6 3 1.934,80 2.222,00 2.519,70 2.414,20
7–8 4 1.958,70 2.250,50 2.552,96 2.450,80
9–10 5 1.983,20 2.279,60 2.589,49 2.488,00
11–12 6 2.008,10 2.309,20 2.626,68 2.525,90
13–14 7 2.033,50 2.339,40 2.664,82 2.566,35
15–16 8 2.059,50 2.370,60 2.704,25 2.609,64
17–18 9 2.085,70 2.402,20 2.744,43 2.653,57
19–20 10 2.112,50 2.434,40 2.785,36 2.698,25
21–22 11 2.140,00 2.467,30 2.826,83 2.744,00
23–24 12 2.167,80 2.500,70 2.869,37 2.790,94
25–26 13 2.196,10 2.534,80 2.912,44 2.839,05
27–28 14 2.225,00 2.571,60 2.956,59 2.887,91
29–30 15 2.254,40 2.610,28 3.001,27 2.937,62
31–32 16 2.284,40 2.649,71 3.046,92 2.988,52
33–34 17 2.315,00 2.690,22 3.093,96 3.040,06
35–36 18 2.345,10 2.729,97 3.140,03 3.091,17
37–38 19 2.375,40 2.770,04 3.186,32 3.142,28
39–40 20 2.405,60 2.809,90 3.232,82 3.193,50
41–42 21 2.435,80 2.849,87 3.279,11 3.244,61
DJ GST B 3 b B 3 c B 3 d B 4 a
1–2 1 3.018,09 2.619,07 2.869,48 2.441,80
3–4 2 3.056,24 2.677,57 2.907,62 2.479,00
5–6 3 3.095,67 2.729,11 2.947,05 2.516,70
7–8 4 3.135,96 2.786,44 2.987,23 2.556,06
9–10 5 3.176,78 2.851,90 3.028,06 2.599,14
11–12 6 3.218,25 2.911,59 3.069,63 2.642,96
13–14 7 3.260,79 2.974,70 3.112,06 2.687,43
15–16 8 3.304,08 3.036,74 3.155,35 2.732,97
17–18 9 3.348,01 3.098,67 3.199,28 2.779,36
19–20 10 3.392,69 3.160,71 3.243,97 2.827,26
21–22 11 3.438,34 3.221,57 3.289,61 2.876,01
23–24 12 3.485,38 3.282,43 3.336,65 2.925,73
25–26 13 3.533,27 3.344,37 3.384,65 2.976,09
27–28 14 3.582,35 3.408,76 3.433,62 3.027,63
29–30 15 3.632,06 3.469,52 3.483,34 3.079,38
31–32 16 3.682,96 3.530,38 3.534,24 3.132,42
33–34 17 3.734,39 3.566,70 3.585,77 3.186,21
35–36 18 3.785,50 3.602,92 3.636,89 3.239,47
37–38 19 3.836,61 3.640,31 3.688,00 3.292,83
39–40 20 3.887,94 3.675,46 3.739,21 3.346,19
41–42 21 3.939,05 3.711,68 3.790,32 3.399,44
DJ GST B 4 b B 5 B 6
1–2 1 3.126,10 2.859,51 3.561,88
3–4 2 3.166,82 2.902,80 3.624,46
5–6 3 3.208,07 2.946,73 3.688,00
7–8 4 3.250,50 2.991,31 3.752,93
9–10 5 3.293,36 3.036,52 3.818,72
11–12 6 3.337,29 3.082,06 3.886,12
13–14 7 3.381,87 3.128,46 3.954,59
15–16 8 3.427,30 3.175,60 4.024,55
17–18 9 3.473,70 3.223,29 4.096,13
19–20 10 3.521,59 3.271,93 4.168,99
21–22 11 3.570,35 3.321,33 4.243,25
23–24 12 3.619,96 3.371,37 4.319,00
25–26 13 3.670,42 3.422,59 4.396,04
27–28 14 3.721,96 3.474,23 4.474,69
29–30 15 3.773,82 3.526,95 4.554,41
31–32 16 3.826,76 3.580,42 4.635,84
33–34 17 3.880,54 3.634,74 4.718,78
35–36 18 3.933,69 3.688,42 4.800,64
37–38 19 3.987,05 3.742,32 4.882,83
39–40 20 4.040,52 3.796,32 4.965,01
41–42 21 4.093,88 3.850,11 5.047,19

Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst (D), die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind.
.
In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2023

für alle Arbeitnehmer:innen im Verwaltungsdienst (D)
DJ GST D 1 D 2 D 3 D 4
1–2 1 1.887,90 2.179,40 2.343,30 2.441,80
3–4 2 1.911,00 2.211,00 2.378,10 2.479,00
5–6 3 1.934,80 2.243,00 2.414,20 2.516,70
7–8 4 1.958,70 2.275,80 2.450,80 2.556,06
9–10 5 1.983,20 2.309,20 2.488,00 2.599,14
11–12 6 2.008,10 2.343,20 2.525,90 2.642,96
13–14 7 2.033,50 2.377,90 2.566,35 2.687,43
15–16 8 2.059,50 2.413,90 2.609,64 2.732,97
17–18 9 2.085,70 2.450,60 2.653,57 2.779,36
19–20 10 2.112,50 2.487,80 2.698,25 2.827,26
21–22 11 2.140,00 2.525,70 2.744,00 2.876,01
23–24 12 2.167,80 2.566,14 2.790,94 2.925,73
25–26 13 2.196,10 2.609,32 2.839,05 2.976,09
27–28 14 2.225,00 2.653,36 2.887,91 3.027,63
29–30 15 2.254,40 2.698,04 2.937,62 3.079,38
31–32 16 2.284,40 2.743,79 2.988,52 3.132,42
33–34 17 2.315,00 2.790,72 3.040,06 3.186,21
35–36 18 2.345,10 2.836,90 3.091,17 3.239,47
37–38 19 2.375,40 2.883,30 3.142,28 3.292,83
39–40 20 2.405,60 2.929,59 3.193,50 3.346,19
41–42 21 2.435,80 2.975,88 3.244,61 3.399,44
DJ GST D 5 D 6 D 7
1–2 1 2.859,51 3.561,88 4.277,54
3–4 2 2.902,80 3.624,46 4.353,83
5–6 3 2.946,73 3.688,00 4.431,72
7–8 4 2.991,31 3.752,93 4.510,80
9–10 5 3.036,52 3.818,72 4.591,48
11–12 6 3.082,06 3.886,12 4.673,56
13–14 7 3.128,46 3.954,59 4.757,14
15–16 8 3.175,60 4.024,55 4.842,43
17–18 9 3.223,29 4.096,13 4.929,01
19–20 10 3.271,93 4.168,99 5.017,41
21–22 11 3.321,33 4.243,25 5.107,30
23–24 12 3.371,37 4.319,00 5.199,13
25–26 13 3.422,59 4.396,04 5.292,35
27–28 14 3.474,23 4.474,69 5.387,50
29–30 15 3.526,95 4.554,41 5.484,37
31–32 16 3.580,42 4.635,84 5.582,94
33–34 17 3.634,74 4.718,78 5.683,45
35–36 18 3.688,42 4.800,64 5.782,78
37–38 19 3.742,32 4.882,83 5.882,32
39–40 20 3.796,32 4.965,01 5.981,86
41–42 21 3.850,11 5.047,19 6.081,41
2.2a  Befristete KV-Überzahlung für Arbeitnehmer:innen im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag bis für diese Mitarbeiter:innen-Kategorien eine eigene Gehaltstabelle eingearbeitet wird
1)
Mitarbeiter:innen im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag: 2023 € 229,45 brutto monatlich


3. Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst (RD & GSD)
a)  Es dürfen max. zwei
Wochenenden
pro Kalendermonat geplant werden. Das Wochenende umfasst die Kalendertage Samstag und Sonntag in ihrer Gänze. Das heißt, ein dienstfreies Wochenende beginnt am Samstag um 0:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr.
Entlohnung
: Für Dienste ab dem dritten Wochenende, die innerhalb der Normalarbeitszeit geplant werden, gebührt ab dem dritten Wochenende ein Zuschlag von 50 % (ohne Grundlohn). Die Zulage wird für die geplante Normalarbeitszeit abgegolten.
Sonderregelungen sind im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsführung, der/dem Arbeitnehmer:in und dem Betriebsrat möglich.
Zählung Wochenende
: Wenn das Ende / Anfang eines Kalendermonats in ein Wochenende fällt wird der geplante Dienst als ein Wochenenddienst gezählt und zählt zu dem Kalendermonat in dem der Dienst begonnen hat. (z.B. geplanter Dienst am Sa 31. Und So 1. des Folgemonats = Zählung 1 Wochenenddienst für Vormonat).
Die Zählung des Wochenenddienstes erfolgt auch dann, wenn der/die Arbeitnehmer:in am geplanten Wochenenddienst seine/iher Arbeit nicht aufnehmen kann (krank, Urlaub, …)
b) 
Feiertage
sind grundsätzlich dienstfrei. Im Durchrechnungszeitraum werden Feiertage von Montag – Freitag mit der täglichen Normalarbeitszeit bewertet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, reduziert sich die Sollarbeitszeit nicht. Fallen ein oder mehrere Feiertage in den Durchrechnungszeitraum, so sind die Planstunden um die tägliche Normalarbeitszeit pro Feiertag zu vermindern. Der/die Arbeitnehmer:in, der/die an einem Feiertag einen eingeteilten Dienst hat (Normalarbeitszeit), bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden mit dem Feiertagsarbeitsentgelt (1:1) abgegolten. Eventuell angefallene Überstunden (= Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit) werden (1:2) abgegolten. Fällt ein Feiertag an einen Sonntag, ist er wie ein normaler Sonntag zu behandeln. Daher gebührt für Arbeiten an einem sonntäglichen Feiertag kein Feiertagsarbeitsentgelt.
c)  c) Wird von dem/der Arbeitnehmer:in
Nachtdienst
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet, der mindestens 6 Stunden dauert, so wird dies mit zusätzlich zwei Stunden Zeitausgleich 1:1 pro Nachtdienst abgegolten. Diese Stunden sind auf ein Zeitausgleichkonto zu buchen und dürfen bei der Planung der Normalarbeitszeit nicht automatisch abgezogen werden. Alternativ können diese zwei Stunden entsprechend dem Grundstundenentgelt des/der Arbeitnehmer:in finanziell abgegolten werden.


4. Zulagen
4.1.  Kinderzulage
a)
Der/die Arbeitnehmer:in erhält für jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 30,00 monatlich.
b)
Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, ob der/die Ehegatt:in bzw. der/die Lebensgefährt:in eine Kinderzulage bezieht bzw. bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (z.B.: Scheidung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, steht dem/der Arbeitnehmer:in auch dann die Kinderzulage zu, wenn er/sie nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unterhalt zu leisten.
4.2.  Funktionszulagen
a)
Den Arbeitnehmer:innen (z.B.: Notfallsanitäter:innen [NFS], Verwaltungsarbeitnehmer:innen), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB-Funktionen (SB, Teamleiter:in, Dienstführer:in, Dienstaufsicht, etc) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.
b)
Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB-Funktion 5%, in Summe je Arbeitnehmer:in aber maximal 15% des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung, Zulagen des alten Gehaltsschemas [Erschwernis-, Infektions-, Computerzulage]). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch den Arbeitgeber.
c)
Den Arbeitnehmer:innen in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7; davon ausgenommen B4b) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15% des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen des alten Gehaltsschemas wie z.B. Erschwernis-, Infektions-, Computerzulage).
d)
Stützpunktleitenden Notärzt:innen
ist eine Funktionszulage in der Höhe von 5% bis max. 15% von der Gehaltseinstufung des/der Arbeitnehmer:in zu gewähren.
4.3.  Zulage Lehrbeauftragte:r bzw. Lehrsanitäter:in (LBA/LS)
Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage:
a)
Positiv abgeschlossene Fachausbildung (Erste Hilfe-Lehrbeauftrage:r bzw. Lehrsanitäter:in) für 4.3.b bzw. positiv abgeschlossene Ausbildung als Praxisanleiter:in (für 4.3.c).
Fachvortragende, welche im Rahmen der Führungskräfte Aus- und Fortbildungen vortragen, damit sind die Kurse Führungskräfte (FÜK 1, 2, und 3) und die Krisenstabskurse sowie die vom Arbeitgeber festgelegten internen FÜK Fortbildungsveranstaltungen gemeint.
Diese Qualifikation, sowie die Zulassung zum Fachvortragenden muss beim Arbeitgeber aufliegen.
Ausgenommen von diesen Zulagen sind Arbeitnehmer:innen, deren überwiegende Haupttätigkeit in der Ausbildung liegt und Personen mit der Funktion Fachbereichsleiter:in Ausbildung.
b)
Arbeitnehmer:innen, welche qualifizierte Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erbringen (Erste Hilfe, Rettungssanitäterkurs, Notfallsanitäterkurs, FÜK Aus- und Fortbildungen) und den Punkt 4.3.a erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage pro Vortragsstunde:
Stundensatz für Kurse in der Breitenausbildung
(EH, Kindernotfälle, etc.)
€ 4,58
Stundensatz für Kurse in der NFS-, RS-, FÜK Aus- und Fortbildung
€ 6,89
Dieser Stundensatz ist bei Überstunden zusätzlich zu leisten.
c)
Praxisanleiter:innen (Praxisanleiter-Instruktor:in), die im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lt. SanG Praxistrainings in Kleingruppen durchführen und den Punkt 4.3.a. erfüllen, erhalten ab 1.3.2023 für diese Tätigkeit pro Trainingsstunde eine Zulage von EUR 4,58.
d)
Die Vortragsstunden bzw. Praxistrainingsstunden in Kleingruppen sind von dem:der Arbeitnehmer:in aufzuzeichnen und von dem:der zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen und durch diesen der Personalverrechnung monatlich zu melden. Pro Stunde kommt nur eine Zulage zur Anwendung (keine Kumulierung, es ist die höchste zutreffende Zulage auszuzahlen).
4.4.  Zulage Notfallsanitäter:innen (gültig ab 1.3.2023)
Notfallsanitäter:innen mit aufrechter Qualifikation als NFS bzw. NKA erhalten bei überwiegender Tätigkeit im Rettungsdienst bzw. der RD-Ausbildung*) eine monatliche Zulage von EUR 60,00 (VZ). Erlischt die Qualifikation oder ändert sich die überwiegende Verwendung, gebührt diese Zulage nicht mehr.
Notfallsanitäter:innen mit aufrechter Qualifikation und aufrechter Notfallkompetenz NKV oder NKI erhalten bei überwiegender Tätigkeit im Rettungsdienst bzw. der RD-Ausbildung1 eine monatliche Zulage von EUR 90,00 (VZ). Erlischt die Qualifikation oder ändert sich die überwiegende Verwendung, gebührt diese Zulage nicht mehr.
Diese Zulage ist befristet bis zur etwaigen Einarbeitung der Berufsgruppe in die KV-Tabelle (=Änderung der KV-Tabelle). Für 2024 ist eine Valorisierung und Evaluierung vereinbart.
*) überwiegende Tätigkeit ist definiert als mehr als 50% Zuordnung auf Kostenstelle operativer RD, operativer NEF oder operative Ausbildung RD oder NEF sowie die tatsächliche Tätigkeit, die der KST-Aufteilung entspricht / gilt nur für Mitarbeiter:innen bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.250,00 EUR


5. Normalarbeitszeit von Notärzt:innen bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
Die Betriebsvereinbarung wird gemäß § 5a (1) AZG ermächtigt, unter den dort angeführten Bedingungen (besondere Erholungsmöglichkeiten, arbeitsmedizinische Gutachten) für Notärzt:innen dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 24 Stunden zuzulassen.
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen darf dabei die Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.


6. Überstundenteiler
Für alle Arbeitnehmer:innen gilt: Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe einschließlich einer allfällig gewährten Funktionszulage bzw. Rufbereitschaft) und einem Zuschlag von 50% zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100% zu vergüten.


7. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich:
  • a)
    Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer Einsatzdienste und Verwaltungsdienst vom 1.1.2017
  • b)
    Betriebsvereinbarung „Anwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems“ vom 1.12.2014
  • c)
    Betriebsvereinbarung Datenverarbeitung fahrzeug- und personenbezogener Einsatzdaten vom 1.9.2011
  • d)
    Betriebsvereinbarung Kinderbetreuungseinrichtungen vom 1.9.2014
  • e)
    ) Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse Österreichisches Rotes Kreuz, LV NÖ vom 11.12.2018
  • f)
    Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse RKNÖ Handel und Service GmbH vom 11.12.2018
  • g)
    Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse Rotkreuz Ausbildungsgesellschaft des Österreichischen Roten Kreuzes, LV NÖ GmbH vom 11.12.2018 Soziale Zuwendung für Arbeitnehmer, die vor dem 1.7.2012 ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, gelten weiter: § 16 BV RD & GSD mit Gültigkeitsdatum 1.7.2007 und § 15 BV VD mit Gültigkeitsdatum 1.1.2000


8. Rufbereitschaft für Arbeitnehmer:innen (inklusive Bezirkseinsatzleiter:innen / BEL) – außerhalb der Normalarbeitszeit (NAZ)
a)  Rufbereitschaft ist im Vorhinein zwischen Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer:in zu vereinbaren und im Dienstplan einzutragen.
b)  Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal (max. 160 Std./Monat und innerhalb dieses Zeitraumes nur maximal an drei ganzen Wochenenden (Samstag und Sonntag), vereinbart werden. Wird der/die Arbeitnehmer:in während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, darf die Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden (inklusive Überstunden) nicht überschritten werden und als Grundvergütung wird der jeweilige Grundstundensatz herangezogen.
c)  Die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung ist Arbeitszeit (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde).
d)  Bei Erbringung von Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
e)  Der Stundensatz für Rufbereitschaft / RB BEL (Mo – So) ist im ÖRK-KV § 23, 1-4 geregelt und beträgt für 2023 EUR 3,75.
8.1.  Dienstaufsicht, Dienstführung und Bereitschaft für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP) – außerhalb der Normalarbeitszeit (NAZ)
Grundsätzlich gelten die angeführten Bestimmungen unter Punkt 8a bis 8d.

Zusätzlich liegt Bereitschaft vor, wenn der/die Arbeitnehmer:in erreichbar ist und relativ kurze Tätigkeiten, wie Telefonate, Dienstplanintervention, organisatorische Tätigkeiten und dergleichen erledigt.
Die Bereitschaft in der Hauskrankenpflege (DGKP) ist auf den Zeitraum Mo-So von 6:00 bis 20:00 Uhr beschränkt.
Der Stundensatz für Dienstaufsicht, Dienstführung und Bereitschaft für DGKP beträgt einheitlich € 7,07
und enthält einen ca. 10%igen Stundenanteil an Entgelt für anfallende Arbeitsleistungen. Alle anderen Arbeitsleistungen (z.B. Ausfahrten, …) sind entsprechend Punkt  8b bis 8d zu bewerten.
Wird der 10% Stundenanteil von relativ kurzen Tätigkeiten (wie Telefonate, Dienstplanintervention, organisatorische Tätigkeiten und dergleichen) überschritten, so wird die darüberhinausgehende Arbeitsleistung als Überstundenleistung verrechnet.
Die Stundensätze der Dienstaufsicht und der Dienstführung sowie der Bereitschaft DGKP unterliegen einer jährlichen Anpassung analog der Gehaltserhöhung im Kollektivvertrag.
8.2.  Pauschalierte Abgeltungen
Neue pauschale Abgeltung von (Ruf-)Bereitschaften werden nicht mehr gewährt. Bestehende Pauschalen werden mittels Deckungsprüfung evaluiert und in Stundensätze umgerechnet (auch All-in-Verträge).


9. Dienstreisen
Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der derzeitigen Reisegebührenordnung des Bundes:
DIÄTENSÄTZE
über 3 Std. (4/12) 8,80
über 4 Std. (5/12) 11,00
über 5 Std. (6/12) 13,20
über 6 Std. (7/12) 15,40
über 7 Std. (8/12) 17,60
über 8 Std. (9/12) 19,80
über 9 Std. (10/12) 22,00
über 10 Std. (11/12) 24,20
über 11 Std. (12/12) 26,40
Als Höchstbetrag ist jener anzunehmen, der nach den jeweils gültigen Regeln maximal steuer- bzw. sozialversicherungsfrei möglich ist.


10. Dienstreiseregelungen
Der/die Arbeitnehmerin erklärt sich dazu bereit, für eine allfällige Reisetätigkeit ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen soweit kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht und gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kfz zu stellen. Die dem/der Arbeitnehmer:in durch die Zurverfügungstellung des Kfz entstehenden Aufwendungen werden vom Arbeitgeber in Form von Kilometergeld in Höhe des amtlichen Satzes von derzeit € 0,42 abgegolten. Darüberhinausgehende Ansprüche des/der Arbeitnehmer:in aus der Zurverfügungstellung des Kfz bestehen nicht. Der/die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich zur Führung von Fahrtaufzeichnungen, die er/sie dem Arbeitgeber nach Beendigung der Dienstfahrt, spätestens jedoch in gesammelter Form am Monatsende, unaufgefordert vorlegen wird. Ansprüche auf Aufwandsersatz in diesem Sinne hat der/die Arbeitnehmer:in bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstfahrt schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Aufwendungen, die dem/der Arbeitnehmer:in auf Grund der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, werden vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege (Fahrkarten) ersetzt.