KV-Infoplattform

Rotes Kreuz Niederösterreich / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang für das Bundesland Niederösterreich


Dieser Anhang gilt ab 1. Jänner 2022 und beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
1. Verwendungsgruppenschema
1.1.  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst (VD), Rettungsdienst (RD) und in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
a)
Grundlage für die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind die in § 27 dieses Kollektivvertrages angeführten Verwendungsgruppen und die in dieser Anlage des Kollektivvertrages des ÖRK angeführten Gehaltsstufen.
b)
Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer wird nach der Art ihrer/seiner tatsächlichen Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der Verwendungsgruppen eingereiht.
c)
Vordienstzeiten werden gemäß § 30 des allgemeinen Teils dieses Kollektivvertrags angerechnet.
d)
Bei überdurchschnittlicher Leistung bzw. um marktgerechte Entlohnung zu erzielen, kann über Vorschlag bei der Landesgeschäftsführung KV-Überzahlung beantragt werden.
e)
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer rückt jeweils nach zwei Jahren bis zum Erreichen der höchsten Gehaltsstufe ihrer/seiner Verwendungsgruppe in die nächsthöhere Stufe vor. Stichtag dafür ist das Eintrittsdatum der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, wobei die Vorrückung zum nächstfolgenden 1. Jänner bzw. 1. Juli erfolgt. Durch eine außerordentliche Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.
f)
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber gewährt allen unter diesen Anhang fallenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern bei Erreichen des 55. Lebensjahres eine außerordentliche Gehaltsvorrückung um eine Gehaltstufe.
g)
Erfolgt eine Umstufung, aufgrund einer geänderten Dienstverwendung, in eine andere (höhere bzw. niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe, sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl. angerechneter DJ) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt mindestens linear unter Berücksichtigung von Punkt c, sofern die ursprüngliche Einstufung korrekt vorgenommen wurde.


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungsdienst
A 1 – Hilfskräfte
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.
z.B.:
Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten, etc.), Fahrerinnen bzw. Fahrer für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter bzw. Hausarbeiterin, usw.
A 2 – Einsatzfahrerinnen bzw. Einsatzfahrer / Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter / Flüchtlingsbetreuerinnen bzw. Flüchtlingsbetreuer (ohne fachspezifische Ausbildung)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.
z.B.:
Einsatzfahrerinnen bzw. Einsatzfahrer Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäterinnen bzw. Sanitäter KTW, RTW.
A 3 – Notarztwagen (NAW)-Einsatzfahrerinnen bzw. Einsatzfahrer / Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrerinnen bzw. -Einsatzfahrer / Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter / Dienstführende (als Zusatztätigkeit) / Lehrbeauftragte / Praxisanleiterinnen bzw. Praxisanleiter / Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter (SB) / Servicecenter Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen
z.B.:
Lehrbeauftragte, SB für Bekleidung, Gebäude und Grundstücke, Großunfall- und Katastrophen-Wesen (GEM), Hygiene, KFZ, Medizinproduktegesetz (MPG), Öffentlichkeitsarbeit und Social Media.

Hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer drei oder mehr SB-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.
A 4 – Dienstführende (als Haupttätigkeit) / Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter für RKT / Ausbildung einer kleinen Dienststelle*)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten (z.B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung, etc.) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
z.B.:
Teamleiterinnen bzw. Teamleiter Interne und Externe Ausbildung, Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten (= FBL Jugendrotkreuz), SB Notarztmittel , Personal (und Bekleidung), Marketing und Events, Zivildienst RKT und FSJ
A 5 – Bezirksstellengeschäftsführerinnen bzw. Bezirksstellengeschäftsführer**) (D 5 möglich, wenn überwiegend in der Verwaltung) / Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter für RKT / Ausbildung einer großen Dienststelle***)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern beauftragt sind.

A 6 – Bereichsrettungskommandantinnen bzw. Bereichsrettungskommandanten

A 6n – Notärztinnen bzw. Notärzte
*) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
**) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,00 / Umstufung aus A 5 in D 6 erfolgt, wenn Bezirksstelle 3 volle Jahre das Kriterium der VG D 6 erfüllt (Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr)
***) Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,- und alle Leistungsbereiche (Verein, GSD – zumindest alle Basisdienstleistungen, RKT Ausbildung) ausgebaut, NEF Stützpunkt Geschäftsführung und Organisationsleitung, Stützpunkt ohne NEF nur Organisationsleitung


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
B 1/a – Hilfskräfte, Helferinnen bzw. Helfer im sozialpädagogischen Bereich
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.
z.B.:
Horthelferinnen bzw. Horthelfer, Kinderkrippenhelferinnen bzw. Kinderkrippenhelfer, Reinigungsdienste im extramuralen Bereich, Essenszustelldienste, Fahrtendienst, usw.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag (keine direkte Tätigkeit am Menschen – nur für Unterstützungsleistungen im Umfeld, Besorgungen, Begleitung, Behördenwege,…)
B 1/b – Heimhelferinnen bzw. Heimhelfer

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 2 – Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten, Pflegehelferinnen bzw. Pflegehelfer, Altenfachbetreuerinnen bzw. Altenfachbetreuer und Vergleichbare (Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stunden),

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/a – Teamleiterinnen bzw. Teamleiter GSD-Dienstleistungen

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/b – Dipl. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegekoordinatorinnen bzw. Pflegekoordinatoren,

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/c – Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten, Fachsozialbetreuerinnen bzw. Fachsozialbetreuer, Pädagoginnen bzw. Pädagogen, Hortpädagoginnen bzw. Hortpädagogen, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen, Deutschtrainerinnen bzw. Deutschtrainer

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 3/d – Dipl. Sozialbetreuerinnen bzw. Dipl. Sozialbetreuer

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 4/a – Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter für GSD an einem nicht zertifizierten GSD- Bezirksstellenstützpunkt

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 4/b – Pflegeteamleitung, Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut ist
z.B.
Dipl. Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 5 – Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter für GSD an einem zertifizierten GSD- Bezirksstellen-Stützpunkt / Bezirkspflegedienstleiterinnen bzw. Bezirkspflegedienstleiter
(bei mindestens 3 nachgeordneten Stützpunkten u./od. mit mindestens 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern in Vollzeitäquivalenten)
Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.
B 6 – Landespflegedienstleiterinnen bzw. Landespflegedienstleiter

Ausbildungsvoraussetzungen:
Einschlägige interne oder gesetzliche.


Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst
D – Allgemein – insbesondere Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
D 1 – Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache (Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.
z.B.:
Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Stubenpersonal, Ferialpraktikantinnen bzw. Ferialpraktikanten.
D 2 – Telefonistinnen bzw. Telefonisten, Rezeptionistinnen bzw. Rezeptionisten, Materialverwalterinnen bzw. Materialverwalter

Ausbildung:
einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung.
D 3 – Verwaltungsmitarbeiterinnen bzw. Verwaltungsmitarbeiter
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
z.B.:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter, Sekretariatskräfte, Buchhalterinnen bzw. Buchhalter ohne Prüfung, Ein- und Verkäuferinnen bzw. Ein- und Verkäufer, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.
D 4 – Lohn- und Gehaltsverrechnerinnen bzw. -verrechner, Buchhalterinnen bzw. Buchhalter mit Buchhalterprüfung bzw. Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter Vereinsservice einer kleinen*) Dienststelle
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (z.B.: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw. selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.
D 5 – Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter auf Landesebene, Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter (LVZ), Bezirksstellengeschäftsführerinnen bzw. Bezirksstellengeschäftsführer**) (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst) Fachbereichsleiterinnen bzw. Fachbereichsleiter Vereinsservice einer großen***) Dienststelle; Bilanzbuchhalterinnen bzw. Bilanzbuchhalter, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern beauftragt sind.
D 6 – Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter und Stabsstellenleiterinnen bzw. Stabsstellenleiter; Bezirksstellengeschäftsführerinnen bzw. Bezirksstellengeschäftsführer über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw. eines Verwaltungsverbundes****)
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.

D 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung sowie deren Stellvertreter, Bereichsgeschäftsführerinnen bzw. Bereichsgeschäftsführer
*) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut
**) Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,00 / Umstufung aus D 5 in D 6 erfolgt, wenn Bezirksstelle 3 volle Jahre das Kriterium der VG D 6 erfüllt (Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr)
***) Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,- und alle Leistungsbereiche (Verein, GSD – zumindest alle Basisdienstleistungen, RKT, Ausbildung) ausgebaut
****) Gesamt-Jahreserlös € 600.000,00 oder mehr


2. Gehaltstabellen
a)
Die Gehälter / Lehrlingsentschädigungen sind am Letzten jedes Monats fällig.
b)
Die Gehälter (auch Ist-Gehälter) erhöhen sich um denselben Prozentsatz (zzgl. allfälliger vom Land gewährter Einmalzahlungen) und Wirksamkeitstermin analog dem Gehaltsschema der aktiven Beamten des Landes Niederösterreich. Lehrlingsentschädigungen befinden sich im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
c)
Im Falle einer Nulllohnrunde kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dennoch, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, eine für das jeweilige Jahr gültige Einmalzahlung gewähren.
2.1.  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst
Die folgende Gehaltstabelle gilt für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
mit Eintritt vor 1.6.1999 und Verbleib in diesem Gehaltsschema.
Bezugstabelle
gemäß Entlohnungsschema der aktiven Beamten des Landes NÖ ab 1. Jänner 2022

Gehaltsstufe E D C B A
Dienstklasse I
1 1.584,20 1.648,30 1.712,60
2 1.602,00 1.677,20 1.751,20
3 1.619,80 1.706,20 1.789,60
4 1.637,30 1.735,20 1.828,40
5 1.654,80 1.764,20
6 1.672,50 1.792,70
Dienstklasse II
1 1.690,20 1.821,90 1.866,80 1.905,60
2 1.707,80 1.850,70 1.905,60 1.953,50
3 1.725,50 1.879,70 1.943,90 2.001,80
4 1.743,40 1.908,60 1.982,50 2.049,80
5 1.761,00 1.937,50
6 1.778,60 1.966,30
Dienstklasse III
1 1.796,10 1.995,20 2.020,80 2.098,40 2.347,00
2 1.813,90 2.024,10 2.059,40 2.149,90
3 1.831,60 2.053,40 2.098,40 2.203,20
4 1.849,40 2.082,20 2.139,50
5 1.866,80 2.163,00
6 1.883,90
Dienstklasse
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
1 3.284,20 3.963,10 5.297,10 7.481,80
2 2.814,40 3.378,10 4.087,10 5.569,00 7.892,20
3 2.249,50 2.908,70 3.471,30 4.210,50 5.840,80 8.302,20
4 2.341,10 3.001,90 3.594,40 4.482,10 6.251,10 8.713,00
5 2.435,00 3.096,10 3.716,90 4.753,80 6.660,90 9.123,20
6 2.529,80 3.190,10 3.839,90 5.028,30 7.071,20 9.533,30
7 2.624,70 3.284,20 3.963,10 5.297,10 7.481,80
8 2.720,00 3.378,10 4.087,10 5.569,00 7.892,20
9 2.814,40 3.471,30 4.210,50 5.840,80
Zulagen für alle Dienstklassen
Erschwerniszulage bis DKl V 185,30
Erschwerniszulage ab DKl VI 235,60
Infektionszulage 68,20
Computerzulage 130,00
Kinderzulage 20,00
2.2.  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst, Rettungsdienst und in den Gesundheits- und Sozialen Diensten
Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungsdienst (A)
, in den
Gesundheits- und Sozialen Diensten (B)
und im
Verwaltungsdienst (D)
, die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind.

In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2022

für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungsdienst (A)
DJ GST A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 6n
1-2 1 1.717,90 2.009,40 2.173,30 2.271,80 2.668,70 3.324,20 5.246,00
3-4 2 1.741,00 2.041,00 2.208,10 2.309,00 2.709,10 3.382,60 5.347,00
5-6 3 1.764,80 2.073,00 2.244,20 2.346,70 2.750,10 3.441,90 5.448,10
7-8 4 1.788,70 2.105,80 2.280,80 2.385,50 2.791,70 3.502,50 5.549,00
9-10 5 1.813,20 2.139,20 2.318,00 2.425,70 2.833,90 3.563,90 5.650,10
11-12 6 1.838,10 2.173,20 2.355,90 2.466,60 2.876,40 3.626,80 5.751,10
13-14 7 1.863,50 2.207,90 2.395,10 2.508,10 2.919,70 3.690,70 5.852,20
15-16 8 1.889,50 2.243,90 2.435,50 2.550,60 2.963,70 3.756,00 5.953,20
17-18 9 1.915,70 2.280,60 2.476,50 2.593,90 3.008,20 3.822,80 6.054,40
19-20 10 1.942,50 2.317,80 2.518,20 2.638,60 3.053,60 3.890,80 6.155,40
21-22 11 1.970,00 2.355,70 2.560,90 2.684,10 3.099,70 3.960,10 6.256,50
23-24 12 1.997,80 2.394,90 2.604,70 2.730,50 3.146,40 4.030,80 6.357,50
25-26 13 2.026,10 2.435,20 2.649,60 2.777,50 3.194,20 4.102,70 6.458,60
27-28 14 2.055,00 2.476,30 2.695,20 2.825,60 3.242,40 4.176,10 6.559,60
29-30 15 2.084,40 2.518,00 2.741,60 2.873,90 3.291,60 4.250,50 6.660,70
31-32 16 2.114,40 2.560,70 2.789,10 2.923,40 3.341,50 4.326,50 6.761,70
33-34 17 2.145,00 2.604,50 2.837,20 2.973,60 3.392,20 4.403,90 6.862,80
35-36 18 2.175,10 2.647,60 2.884,90 3.023,30 3.442,30 4.480,30 6.963,70
37-38 19 2.205,40 2.690,90 2.932,60 3.073,10 3.492,60 4.557,00 7.064,80
39-40 20 2.235,60 2.734,10 2.980,40 3.122,90 3.543,00 4.633,70 7.165,80
41-42 21 2.265,80 2.777,30 3.028,10 3.172,60 3.593,20 4.710,40 7.266,90

Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Gesundheits- und Sozialen Diensten (B), die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind
.
In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2022

für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Gesundheits- und Sozialen Diensten (B)
DJ GST B 1 a B 1 b B 2 B 3 a
1-2 1 1.717,90 1.996,40 2.286,00 2.173,30
3-4 2 1.741,00 2.024,00 2.317,60 2.208,10
5-6 3 1.764,80 2.052,00 2.349,70 2.244,20
7-8 4 1.788,70 2.080,50 2.382,60 2.280,80
9-10 5 1.813,20 2.109,60 2.416,70 2.318,00
11-12 6 1.838,10 2.139,20 2.451,40 2.355,90
13-14 7 1.863,50 2.169,40 2.487,00 2.395,10
15-16 8 1.889,50 2.200,60 2.523,80 2.435,50
17-18 9 1.915,70 2.232,20 2.561,30 2.476,50
19-20 10 1.942,50 2.264,40 2.599,50 2.518,20
21-22 11 1.970,00 2.297,30 2.638,20 2.560,90
23-24 12 1.997,80 2.330,70 2.677,90 2.604,70
25-26 13 2.026,10 2.364,80 2.718,10 2.649,60
27-28 14 2.055,00 2.400,00 2.759,30 2.695,20
29-30 15 2.084,40 2.436,10 2.801,00 2.741,60
31-32 16 2.114,40 2.472,90 2.843,60 2.789,10
33-34 17 2.145,00 2.510,70 2.887,50 2.837,20
35-36 18 2.175,10 2.547,80 2.930,50 2.884,90
37-38 19 2.205,40 2.585,20 2.973,70 2.932,60
39-40 20 2.235,60 2.622,40 3.017,10 2.980,40
41-42 21 2.265,80 2.659,70 3.060,30 3.028,10
DJ GST B 3 b B 3 c B 3 d B 4 a
1-2 1 2.816,70 2.444,30 2.678,00 2.271,80
3-4 2 2.852,30 2.498,90 2.713,60 2.309,00
5-6 3 2.889,10 2.547,00 2.750,40 2.346,70
7-8 4 2.926,70 2.600,50 2.787,90 2.385,50
9-10 5 2.964,80 2.661,60 2.826,00 2.425,70
11-12 6 3.003,50 2.717,30 2.864,80 2.466,60
13-14 7 3.043,20 2.776,20 2.904,40 2.508,10
15-16 8 3.083,60 2.834,10 2.944,80 2.550,60
17-18 9 3.124,60 2.891,90 2.985,80 2.593,90
19-20 10 3.166,30 2.949,80 3.027,50 2.638,60
21-22 11 3.208,90 3.006,60 3.070,10 2.684,10
23-24 12 3.252,80 3.063,40 3.114,00 2.730,50
25-26 13 3.297,50 3.121,20 3.158,80 2.777,50
27-28 14 3.343,30 3.181,30 3.204,50 2.825,60
29-30 15 3.389,70 3.238,00 3.250,90 2.873,90
31-32 16 3.437,20 3.294,80 3.298,40 2.923,40
33-34 17 3.485,20 3.328,70 3.346,50 2.973,60
35-36 18 3.532,90 3.362,50 3.394,20 3.023,30
37-38 19 3.580,60 3.397,40 3.441,90 3.073,10
39-40 20 3.628,50 3.430,20 3.489,70 3.122,90
41-42 21 3.676,20 3.464,00 3.537,40 3.172,60
DJ GST B 4 b B 5 B 6
1-2 1 2.917,50 2.668,70 3.324,20
3-4 2 2.955,50 2.709,10 3.382,60
5-6 3 2.994,00 2.750,10 3.441,90
7-8 4 3.033,60 2.791,70 3.502,50
9-10 5 3.073,60 2.833,90 3.563,90
11-12 6 3.114,60 2.876,40 3.626,80
13-14 7 3.156,20 2.919,70 3.690,70
15-16 8 3.198,60 2.963,70 3.756,00
17-18 9 3.241,90 3.008,20 3.822,80
19-20 10 3.286,60 3.053,60 3.890,80
21-22 11 3.332,10 3.099,70 3.960,10
23-24 12 3.378,40 3.146,40 4.030,80
25-26 13 3.425,50 3.194,20 4.102,70
27-28 14 3.473,60 3.242,40 4.176,10
29-30 15 3.522,00 3.291,60 4.250,50
31-32 16 3.571,40 3.341,50 4.326,50
33-34 17 3.621,60 3.392,20 4.403,90
35-36 18 3.671,20 3.442,30 4.480,30
37-38 19 3.721,00 3.492,60 4.557,00
39-40 20 3.770,90 3.543,00 4.633,70
41-42 21 3.820,70 3.593,20 4.710,40

Die folgende Gehaltstabelle gilt für alle
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst (D), die ab dem 1.6.1999 eingetreten oder aus einem früheren Schema übergetreten sind
.
In der Tabelle sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.
Gehaltstabelle
1. Jänner 2022

für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst (D)
DJ GST D 1 D 2 D 3 D 4
1-2 1 1.717,90 2.009,40 2.173,30 2.271,80
3-4 2 1.741,00 2.041,00 2.208,10 2.309,00
5-6 3 1.764,80 2.073,00 2.244,20 2.346,70
7-8 4 1.788,70 2.105,80 2.280,80 2.385,50
9-10 5 1.813,20 2.139,20 2.318,00 2.425,70
11-12 6 1.838,10 2.173,20 2.355,90 2.466,60
13-14 7 1.863,50 2.207,90 2.395,10 2.508,10
15-16 8 1.889,50 2.243,90 2.435,50 2.550,60
17-18 9 1.915,70 2.280,60 2.476,50 2.593,90
19-20 10 1.942,50 2.317,80 2.518,20 2.638,60
21-22 11 1.970,00 2.355,70 2.560,90 2.684,10
23-24 12 1.997,80 2.394,90 2.604,70 2.730,50
25-26 13 2.026,10 2.435,20 2.649,60 2.777,50
27-28 14 2.055,00 2.476,30 2.695,20 2.825,60
29-30 15 2.084,40 2.518,00 2.741,60 2.873,90
31-32 16 2.114,40 2.560,70 2.789,10 2.923,40
33-34 17 2.145,00 2.604,50 2.837,20 2.973,60
35-36 18 2.175,10 2.647,60 2.884,90 3.023,30
37-38 19 2.205,40 2.690,90 2.932,60 3.073,10
39-40 20 2.235,60 2.734,10 2.980,40 3.122,90
41-42 21 2.265,80 2.777,30 3.028,10 3.172,60
DJ GST D 5 D 6 D 7
1-2 1 2.668,70 3.324,20 3.992,10
3-4 2 2.709,10 3.382,60 4.063,30
5-6 3 2.750,10 3.441,90 4.136,00
7-8 4 2.791,70 3.502,50 4.209,80
9-10 5 2.833,90 3.563,90 4.285,10
11-12 6 2.876,40 3.626,80 4.361,70
13-14 7 2.919,70 3.690,70 4.439,70
15-16 8 2.963,70 3.756,00 4.519,30
17-18 9 3.008,20 3.822,80 4.600,10
19-20 10 3.053,60 3.890,80 4.682,60
21-22 11 3.099,70 3.960,10 4.766,50
23-24 12 3.146,40 4.030,80 4.852,20
25-26 13 3.194,20 4.102,70 4.939,20
27-28 14 3.242,40 4.176,10 5.028,00
29-30 15 3.291,60 4.250,50 5.118,40
31-32 16 3.341,50 4.326,50 5.210,40
33-34 17 3.392,20 4.403,90 5.304,20
35-36 18 3.442,30 4.480,30 5.396,90
37-38 19 3.492,60 4.557,00 5.489,80
39-40 20 3.543,00 4.633,70 5.582,70
41-42 21 3.593,20 4.710,40 5.675,60
2.2a  Befristete KV-Überzahlung für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag bis für diese Mitarbeiterkategorien eine eigene Gehaltstabelle eingearbeitet wird
1)
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Betreuten Wohnen und Hilfe im Alltag 2022 € 213,80


3. Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst (RD & GSD)
a)  Es dürfen max. zwei
Wochenenden
pro Kalendermonat geplant werden. Das Wochenende umfasst die Kalendertage Samstag und Sonntag in ihrer Gänze. Das heißt, ein dienstfreies Wochenende beginnt am Samstag um 0:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr.
Entlohnung
: Für Dienste ab dem dritten Wochenende, die innerhalb der Normalarbeitszeit geplant werden, gebührt ab dem dritten Wochenende ein Zuschlag von 50 % (ohne Grundlohn). Die Zulage wird für die geplante Normalarbeitszeit abgegolten.
Sonderregelungen sind im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsführung, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat möglich.
Zählung Wochenende
: Wenn das Ende / Anfang eines Kalendermonats in ein Wochenende fällt wird der geplante Dienst als ein Wochenenddienst gezählt und zählt zu dem Kalendermonat in dem der Dienst begonnen hat. (z.B. geplanter Dienst am Sa 31. Und So 1. des Folgemonats = Zählung 1 Wochenenddienst für Vormonat).
Die Zählung des Wochenenddienstes erfolgt auch dann, wenn der Dienstnehmer am geplanten Wochenenddienst seine Arbeit nicht aufnehmen kann (krank, Urlaub, …)
b) 
Feiertage
sind grundsätzlich dienstfrei. Im Durchrechnungszeitraum werden Feiertage von Montag – Freitag mit der täglichen Normalarbeitszeit bewertet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, reduziert sich die Sollarbeitszeit nicht, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält dafür das Feiertagsentgelt und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgegolten. Fallen ein oder mehrere Feiertage in den Durchrechnungszeitraum, so sind die Planstunden um die tägliche Normalarbeitszeit pro Feiertag zu vermindern. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer, die/der an einem Feiertag einen eingeteilten Dienst hat, bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden mit dem Feiertagsarbeitsentgelt (1:1) abgegolten. Eventuell angefallene Überstunden werden (1:2) abgegolten.
c)  Wird von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein
Nachtdienst
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet, der mindestens 6 Stunden dauert, so wird dies mit zusätzlich zwei Stunden Zeitausgleich 1:1 pro Nachtdienst abgegolten. Diese Stunden sind auf ein Zeitausgleichkonto zu buchen und dürfen bei der Planung der Normalarbeitszeit nicht automatisch abgezogen werden. Alternativ können diese zwei Stunden entsprechend dem Grundstundenentgelt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers finanziell abgegolten werden.


4. Zulagen
4.1.  Kinderzulage
a)
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält für jedes Kind, für das vom Finanzamt nachweislich Familienbeihilfe bezogen wird und das im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Kinderzulage in der Höhe von EUR 20,00 monatlich.
b)
Der Bezug der Kinderzulage ist unabhängig davon, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte bzw. die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte eine Kinderzulage bezieht bzw. bezogen hat. Sofern das Kind aus verschiedenen Gründen (z.B.: Scheidung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auch dann die Kinderzulage zu, wenn sie/er nachweislich verpflichtet ist, für das Kind Unterhalt zu leisten.
4.2.  Funktionszulagen
a)
Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (z.B.: Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern [NFS], Verwaltungsarbeitnehmerinnen bzw. -arbeitnehmern), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB-Funktionen (SB, Teamleiterin bzw. Teamleiter, Dienstführerin bzw. Dienstführer, Dienstaufsicht, etc) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.
b)
Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB-Funktion 5 %, in Summe je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aber maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung, Zulagen des alten Gehaltsschemas [Erschwernis-, Infektions-, Computerzulage]). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
c)
Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7; davon ausgenommen B4b) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen des alten Gehaltsschemas wie z.B. Erschwernis-, Infektions-, Computerzulage).
d)
Stützpunktleitenden Notärzten
ist eine Funktionszulage in der Höhe von 5 % bis max. 15 % von der Gehaltseinstufung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren.
4.3.  Zulage Lehrbeauftragter bzw. Lehrsanitäter (LBA/LS)
Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage:
a)
Positiv abgeschlossene Fachausbildung (Erste Hilfe-Lehrbeauftrage und Lehrbeauftragter bzw. Lehrsanitäterin und Lehrsanitäter).
Fachvortragende, welche im Rahmen der Führungskräfte Aus- und Fortbildungen vortragen, damit sind die Kurse Führungskräfte (FÜK 1, 2, und 3) und die Krisenstabskurse sowie die von der Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber festgelegten internen FÜK Fortbildungsveranstaltungen gemeint.
Diese Qualifikation, sowie die Zulassung zum Fachvortragenden muss bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aufliegen.
Ausgenommen von dieser Zulage sind Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer deren über-wiegende Haupttätigkeit in der Ausbildung liegt und Personen mit der Funktion Fachbereichsleiter Ausbildung.
b)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche qualifizierte Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erbringen (Erste Hilfe, Rettungssanitäterkurs, Notfallsanitäterkurs, FÜK Aus- und Fortbildungen) und den Punkt 4.3.a erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage pro Vortragsstunde:
Stundensatz für Kurse in der Breitenausbildung
(EH, Kindernotfälle, etc.)
€ 4,27
Stundensatz für Kurse in der NFS-, RS-, FÜK Aus- und Fortbildung
€ 6,42
Dieser Stundensatz ist bei Überstunden zusätzlich zu leisten.
c)
Die Vortragsstunden sind von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aufzuzeichnen und von der zuständigen Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen und durch diesen der Personalverrechnung monatlich zu melden.


5. Normalarbeitszeit von Notärztinnen und Notärzten bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
Die Betriebsvereinbarung wird gemäß § 5a (1) AZG ermächtigt, unter den dort angeführten Bedingungen (besondere Erholungsmöglichkeiten, arbeitsmedizinische Gutachten) für Notärzte bzw. Notärztinnen dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 24 Stunden zuzulassen.
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen darf dabei die Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.


6. Überstundenteiler
Für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gilt: Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe einschließlich einer allfällig gewährten Funktionszulage bzw. Rufbereitschaft) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.


7. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich:
  • a)
    Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer Einsatzdienste und Verwaltungsdienst vom 1.1.2017
  • b)
    Betriebsvereinbarung „Anwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems“ vom 1.12.2014
  • c)
    Betriebsvereinbarung Datenverarbeitung fahrzeug- und personenbezogener Einsatzdaten vom 1.9.2011
  • d)
    Betriebsvereinbarung Kinderbetreuungseinrichtungen vom 1.9.2014
  • e)
    ) Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse Österreichisches Rotes Kreuz, LV NÖ vom 11.12.2018
  • f)
    Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse RKNÖ Handel und Service GmbH vom 11.12.2018
  • g)
    Betriebsvereinbarung betriebliche Vorsorgekasse Rotkreuz Ausbildungsgesellschaft des Österreichischen Roten Kreuzes, LV NÖ GmbH vom 11.12.2018 Soziale Zuwendung für Arbeitnehmer, die vor dem 1.7.2012 ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, gelten weiter: § 16 BV RD & GSD mit Gültigkeitsdatum 1.7.2007 und § 15 BV VD mit Gültigkeitsdatum 1.1.2000


8. Rufbereitschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive Bezirkseinsatzleiter / BEL) – außerhalb der Normalarbeitszeit (NAZ)
a)  Rufbereitschaft ist im Vorhinein zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer zu vereinbaren und im Dienstplan einzutragen.
b)  Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal (max. 160 Std./Monat und innerhalb dieses Zeitraumes nur maximal an drei ganzen Wochenenden (Samstag und Sonntag), vereinbart werden. Wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, darf die Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden (inklusive Überstunden) nicht überschritten werden und als Grundvergütung wird der jeweilige Grundstundensatz herangezogen.
c)  Die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung ist Arbeitszeit (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde).
d)  Bei Erbringung von Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
e)  Der Stundensatz für Rufbereitschaft / RB BEL (Mo – So) beträgt einheitlich € 3,41

Ab 1. März 2022 gilt die Regelung lt. ÖRK KV § 23, 1-4.
8.1.  Dienstaufsicht, Dienstführung und Bereitschaft für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen (DGKP) – außerhalb der Normalarbeitszeit (NAZ)
Grundsätzlich gelten die angeführten Bestimmungen unter Punkt 8a bis 8d.

Zusätzlich liegt Bereitschaft vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erreichbar ist und relativ kurze Tätigkeiten, wie Telefonate, Dienstplanintervention, organisatorische Tätigkeiten und dergleichen erledigt.
Die Bereitschaft in der Hauskrankenpflege (DGKP) ist auf den Zeitraum Mo-So von 6:00 bis 20:00 Uhr beschränkt.
Der Stundensatz für Dienstaufsicht, Dienstführung und Bereitschaft für DGKP beträgt einheitlich € 6,59
und enthält einen ca. 10%igen Stundenanteil an Entgelt für anfallende Arbeitsleistungen. Alle anderen Arbeitsleistungen (z.B. Ausfahrten, …) sind entsprechend Punkt  8b bis 8d zu bewerten.
Wird der 10% Stundenanteil von relativ kurzen Tätigkeiten (wie Telefonate, Dienstplanintervention, organisatorische Tätigkeiten und dergleichen) überschritten, so wird die darüberhinausgehende Arbeitsleistung als Überstundenleistung verrechnet.
Die Stundensätze der Dienstaufsicht und der Dienstführung sowie der Bereitschaft DGKP unterliegen einer jährlichen Anpassung analog der Gehaltserhöhung im Kollektivvertrag.
8.2.  Pauschalierte Abgeltungen
Neue pauschale Abgeltung von (Ruf-)Bereitschaften werden nicht mehr gewährt. Bestehende Pauschalen werden mittels Deckungsprüfung evaluiert und in Stundensätze umgerechnet (auch All-in-Verträge).


9. Dienstreisen
Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der derzeitigen Reisegebührenordnung des Bundes:
DIÄTENSÄTZE
über 3 Std. (4/12) 8,80
über 4 Std. (5/12) 11,00
über 5 Std. (6/12) 13,20
über 6 Std. (7/12) 15,40
über 7 Std. (8/12) 17,60
über 8 Std. (9/12) 19,80
über 9 Std. (10/12) 22,00
über 10 Std. (11/12) 24,20
über 11 Std. (12/12) 26,40


10. Aufwandsentschädigung
Dienstleistungen der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rahmen eines Rettungs- oder Krankentransportes außerhalb des jeweiligen Bezirksstellenrayons – für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Büros einer Landesorganisation gilt der Dienstort der Landesorganisation – werden laut § 26 EStG berechnet. Als Höchstbetrag ist jener anzunehmen, der nach den jeweils gültigen Regeln maximal steuer- bzw. sozialversicherungsfrei möglich ist.
a)
Bei Abwesenheit gelten nachstehende Regelungen:
7 – 9 Stunden 7/12 des jeweiligen Tagsatzes
9 – 10 Stunden 10/12 des jeweiligen Tagsatzes
10 – 11 Stunden 11/12 des jeweiligen Tagsatzes
11 – 24 Stunden 12/12 des jeweiligen Tagsatzes
b)
Diese Aufwandsentschädigungen sind von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer bei ihrer/seiner zuständigen Dienststelle schriftlich geltend zu machen.


11. Dienstreiseregelungen
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erklärt sich dazu bereit, für eine allfällige Reisetätigkeit ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen soweit kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht und gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kfz zu stellen. Die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer durch die Zurverfügungstellung des Kfz entstehenden Aufwendungen werden von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in Form von Kilometergeld in Höhe des amtlichen Satzes von derzeit € 0,42 abgegolten. Darüberhinausgehende Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus der Zurverfügungstellung des Kfz bestehen nicht. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Führung von Fahrtaufzeichnungen, die sie/er der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nach Beendigung der Dienstfahrt, spätestens jedoch in gesammelter Form am Monatsende, unaufgefordert vorlegen wird. Ansprüche auf Aufwandsersatz in diesem Sinne hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstfahrt schriftlich bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber geltend zu machen. Aufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Grund der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, werden von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber nach Vorlage der Belege (Fahrkarten) ersetzt.