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Aenderung Historie

Anhang für das Bundesland Kärnten

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmun-gen des Kollektivvertrages (KV) des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK), die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.


1. Allgemeine Bestimmungen
(1)  Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Anhangs sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der mobilen Pflege und Betreuung im Sin-ne des § 45, da diese im KV Abschnitt B geregelt werden.

Ausgenommen davon ist der Punkt 4.(3) Haushaltszulage.


2. Verwendungsgruppenschema
(1)  Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer wird nach der Art der tatsächlichen und überwiegenden Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der Verwendungs-gruppen (VG) eingereiht
(2)  Erfolgt eine Umstufung, aufgrund einer geänderten Dienstverwendung, in eine andere (höhere bzw. niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe (GSt), sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl. angerechneter Dienstjahre) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt linear.
A.  Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Rettungs- und Sanitätsdienstes (inkl. Krankentransportdienst) an Bezirksstellen und der Rettungsleitstelle
(einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
A.1
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Ausbildung:
z. B. Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter (RS) in Ausbildung
A.2
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten, nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten:
A.2a
z. B. RS als Aushilfskräfte Call-Center Agent
A.2b
z. B. RS und/oder Einsatzfahrerinnen bzw. Einsatzfahrer (SEF) im Kranken-, Ambulanz- und Behindertentransport sowie in der sanitätsdienstlichen Betreuung von Veranstaltungen – Einsatzmittel Krankentransportwagen (KTW), Behindertentransportwagen (BTW), Behelfskrankentransportwagen (BKTW) - (RS Basic), RS und SEF im Rettungstransport (RT) – Einsatzmittel Rettungstransportwagen (RTW), Sanitätseinsatzwagen (SEW) - (RS qual. RT), Erste-Hilfe-Lehrbeauftragte (EH-LB), Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitäter (LS) für RS, Calltaker in Ausbildung, Schnelleinsatzgruppen- (SEG) Kommandanteninnen bzw. Kommandanten, Katastrophen- (KAT) Kommandanteninnen bzw. KAT-Kommandanten
A.3
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbständig erledigen:
A.3a
z. B. Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter (NFS) und SEF im RT – Einsatzmittel RTW an Bezirksstellen (BezSt), NFS und SEF am Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) – Einsatzmittel NEF, NFS mit Notfallkompetenz Venenzugang (NKV) und SEF – Einsatzmittel SEW an Ortsrettungsstellen (ORSt), LS für NFS, LS für NFS mit NKV, Bezirksschulungsbeauftragte, Bezirkseinsatzleiterinnen bzw. Bezirkseinsatzleiter, Bezirksrettungskommandanteninnen bzw. Bezirksrettungskommandanten, Bereichsrettungskommandanteninnen bzw. Bereichsrettungskommandanten
A.3b
z. B. Calltaker, Disponen¬tin¬nen bzw. Disponenten, Schichtführerinnen bzw. Schicht-führer
A.4
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten (z. B. Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwor¬tung) selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind:
z. B. Dienstführerinnen bzw. Dienstführer
A.5
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu be¬sondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Füh¬rung, Unter¬weisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beauftragt sind:
z. B. Leiterin bzw. Leiter Rettungsleitstelle (RLS)
B.  Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Ge-sundheits- und Sozialen Dienste
Wird im KV Abschnitt B geregelt.
C.  Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Bereich Blutspende
Id2
Teamleiterinnen bzw. Teamleiter mobiler Blutspendedienst (BSD) - bis zum 10. Dienstjahr, Arbeitskräfte in der Fraktionierung
Ic1
Teamleiterinnen bzw. Teamleiter mobiler Blutspendedienst (nach 10 Dienstjahren)
Ic3
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (außerhalb KV Abschnitt B)
Ib2
Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter mobiler Blutspendedienst
Ia1
Ärztinnen bzw. Ärzte
K2b
Biomedizinische Analytikerinnen bzw. Biomedizinische Analytiker, Leitende biomedizinische Analytikerinnen bzw. leitende biomedizinische Analytiker
K1c
Fachärztinnen bzw. Fachärzte
D.  Verwendungsgruppen für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst (einschließlich Jugendorganisation und Ausbildungszentrum)
IIp3
Portierinnen bzw. Portiere / Telefondienst
IIp2
Reinigungskräfte
Id1
Erste Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum
Id2
Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte
Ic1
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich
Ic2
Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum
Ic3
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (außerhalb KV Abschnitt B)
Ib3
Qualifiziertes Fachpersonal
Ib2
Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw. Bezirksgeschäftsleiter, Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
K1b
Sonstiges nicht medizinisches akademisches Personal
IL1
Leiterin bzw. Leiter Jugendorganisation


3. Gehaltstabellen
(1)  Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer erhält - auf Basis einer 40 Stunden Woche - einen Monatsbezug und Zulagen, die sich zum gleichen Wirksamkeitstermin und um dasselbe Ausmaß wie im Entlohnungsschema I (Angestellte) des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verändern.
(2)  Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(3)  Bei Erreichen der letzten Gehaltsstufe des jeweiligen Gehaltsschemas werden die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ab dem nächsten Vorrückungsstichtag in das nächsthöhere Gehalt des nächsten Gehaltsschemas umgereiht.
A.  Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl. Krankentransport) an Bezirksstellen und in der Rettungsleitstelle
(einschließlich Aus- und Weiterbildung sowie Katastrophenhilfsdienst und Großunfall)
Grundbezüge
GSt / VG A.1 A.2 A.3 A.4 A.5
a b a b
1 2.130,83 2.392,79 2.392,79 2.663,80 2.909,30 2.987,08 3.428,51
2 2.420,55 2.420,55 2.691,56 2.937,06 3.059,48 3.500,91
3 2.448,33 2.448,33 2.719,34 2.964,84 3.104,65 3.546,08
4 2.476,19 2.476,19 2.747,20 2.992,70 3.150,49 3.591,92
5 2.503,74 2.503,74 2.774,75 3.020,25 3.198,81 3.640,24
6 2.618,79 2.646,65 2.917,66 3.157,70 3.248,25 3.689,68
7 2.647,20 2.713,00 2.984,01 3.223,99 3.299,85 3.741,28
8 2.677,27 2.751,96 3.022,97 3.262,95 3.351,16 3.792,59
9 2.707,67 2.790,79 3.061,80 3.301,79 3.426,58 3.868,01
10 2.737,96 2.830,19 3.101,21 3.341,19 3.507,90 3.949,33
11 2.768,15 2.871,67 3.142,68 3.382,67 3.670,01 4.111,44
12 2.798,13 2.913,98 3.184,99 3.424,97 3.782,53 4.223,96
13 2.855,69 2.957,70 3.228,72 3.468,70 3.894,55 4.335,98
14 2.886,18 3.001,93 3.272,94 3.512,93 4.006,21 4.447,64
15 2.916,99 3.046,38 3.317,39 3.557,37 4.118,75 4.560,18
16 2.948,99 3.092,71 3.363,72 3.603,71 4.231,03 4.672,46
17 2.981,71 3.142,10 3.413,11 3.653,10 4.343,83 4.785,26
18 3.014,95 3.191,50 3.462,51 3.702,50 4.455,61 4.897,04
19 3.049,70 3.295,09 3.566,10 3.806,19 4.568,50 5.009,93
20 3.083,81 3.345,17 3.616,19 3.856,27 4.680,26 5.121,69
21 3.118,65 3.396,97 3.667,98 3.908,07 4.792,08 5.233,51
22 3.153,48 3.448,70 3.719,72 3.959,80 4.903,87 5.345,30
C.  Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Blutspendebereich
Grundbezüge
GSt / VG Id2 Ic1 Ic3 Ib2 Ia1 K2b K1c
1 2.130,83 2.193,31 2.425,16 2.397,08 2.896,80 3.287,98 4.892,55
2 2.158,59 2.229,10 2.464,24 2.442,25 2.959,01 3.340,75 4.958,41
3 2.186,37 2.264,81 2.503,21 2.487,42 3.023,71 3.393,65 5.024,27
4 2.214,23 2.301,33 2.541,89 2.533,26 3.089,70 3.499,96 5.136,20
5 2.241,78 2.340,27 2.581,00 2.581,58 3.155,69 3.556,57 5.249,06
6 2.269,44 2.379,23 2.619,96 2.631,02 3.221,55 3.614,28 5.469,36
7 2.297,85 2.418,29 2.659,02 2.682,62 3.333,34 3.674,56 5.581,42
8 2.327,92 2.457,25 2.697,97 2.733,93 3.446,45 3.734,46 5.694,65
9 2.358,32 2.496,09 2.736,82 2.809,35 3.558,88 3.819,07 5.807,54
10 2.388,61 2.535,49 2.776,22 2.890,67 3.670,79 3.904,33 5.920,92
11 2.418,80 2.576,97 2.821,31 2.998,10 3.783,07 4.016,51 6.034,78
12 2.448,78 2.619,27 2.867,69 3.110,62 3.894,71 4.128,90 6.147,92
13 2.479,11 2.663,00 2.915,56 3.222,64 4.007,27 4.241,20 6.296,06
14 2.509,60 2.707,23 2.964,04 3.334,30 4.119,69 4.352,73 6.443,80
15 2.540,41 2.751,67 3.012,73 3.446,84 4.231,75 4.465,05 6.591,95
16 2.572,41 2.798,01 3.061,76 3.559,12 4.378,39 4.629,55 6.739,95
17 2.605,13 2.847,40 3.111,15 3.671,92 4.524,85 4.742,24 6.888,33
18 2.638,37 2.896,80 3.160,55 3.783,70 4.671,39 4.854,13 7.090,39
19 2.673,12 2.945,81 3.209,57 3.896,59 4.818,04 4.966,78 7.238,92
20 2.707,23 2.995,89 3.259,64 4.008,35 4.965,09 5.078,69 7.387,35
21 2.742,07 3.047,69 3.311,45 4.120,17 5.112,11 5.190,62 7.535,89
22 2.776,90 3.099,42 3.363,18 4.231,96 5.259,15 5.302,67 7.684,49
23 5.414,56 7.833,11
24 5.526,47 7.981,48
D.  Gehaltstabelle für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in allgemeiner Verwendung und im Verwaltungsdienst
(einschließlich Jugendorganisation sowie Ausbildungszentrum)
Grundbezüge
GSt / VG IIp3 IIp2 Id1 / Id2 Ic1 / Ic2 Ic3 Ib2 / Ib3 K1b IL1
1 2.138,29 2.201,17 2.130,83 2.193,31 2.425,16 2.397,08 3.785,02 3.148,89
2 2.166,16 2.237,13 2.158,59 2.229,10 2.464,24 2.442,25 3.850,77 3.243,53
3 2.193,79 2.273,21 2.186,37 2.264,81 2.503,21 2.487,42 3.916,87 3.339,06
4 2.221,89 2.310,91 2.214,23 2.301,33 2.541,89 2.533,26 3.982,61 3.445,75
5 2.249,81 2.350,40 2.241,78 2.340,27 2.581,00 2.581,58 4.048,60 3.676,03
6 2.277,89 2.389,38 2.269,44 2.379,23 2.619,96 2.631,02 4.160,42 3.917,75
7 2.306,59 2.429,05 2.297,85 2.418,29 2.659,02 2.682,62 4.273,29 4.159,79
8 2.337,09 2.468,24 2.327,92 2.457,25 2.697,97 2.733,93 4.493,71 4.393,34
9 2.367,63 2.507,38 2.358,32 2.496,09 2.736,82 2.809,35 4.605,68 4.635,01
10 2.398,12 2.547,29 2.388,61 2.535,49 2.776,22 2.890,67 4.717,78 4.883,28
11 2.428,64 2.589,62 2.418,80 2.576,97 2.821,31 2.998,10 4.829,57 5.103,01
12 2.459,01 2.632,26 2.448,78 2.619,27 2.867,69 3.110,62 4.942,12 5.343,36
13 2.489,10 2.677,03 2.479,11 2.663,00 2.915,56 3.222,64 5.054,51 5.583,48
14 2.519,74 2.722,00 2.509,60 2.707,23 2.964,04 3.334,30 5.166,57 5.826,38
15 2.550,98 2.766,55 2.540,41 2.751,67 3.012,73 3.446,84 5.313,33 6.068,53
16 2.583,39 2.815,23 2.572,41 2.798,01 3.061,76 3.559,12 5.459,76 6.304,18
17 2.616,75 2.864,52 2.605,13 2.847,40 3.111,15 3.671,92 5.606,56 6.610,90
18 2.650,52 2.914,27 2.638,37 2.896,80 3.160,55 3.783,70 5.754,57 6.610,90
19 2.685,49 2.964,10 2.673,12 2.945,81 3.209,57 3.896,59 5.902,96 7.070,45
20 2.719,90 3.015,45 2.707,23 2.995,89 3.259,64 4.008,35 6.104,76
21 2.754,63 3.067,74 2.742,07 3.047,69 3.311,45 4.120,17 6.253,41
22 2.790,26 3.119,98 2.776,90 3.099,42 3.363,18 4.231,96 6.401,78
23 6.550,40
24 6.698,97


4. Zulagen
(1)  Nachtdienstzulage
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Nachtdienstzulage in der Höhe von € 4,29 pro Stunde gewährt. Diese gebührt für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(2)  Sonntagszulage
Die Sonntagszulage gebührt grundsätzlich für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für Arbeitszeiten am Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr gebührt eine Sonntagszulage nur, wenn keine Nachtzulage gewährt wird.
a)
In der Blutspendezentrale (BSZ) erhalten Ärztinnen bzw. Ärzte (Ia1, K1c) und Biomedizinische Analytikerinnen bzw. Biomedizinische Analytiker (K2b) eine Sonntagszulage in der Höhe von € 8,59.
b)
Allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird eine Sonntagszulage in der Höhe von € 4,44 pro Stunde gewährt.
c)
Höhere Sonntagszulagen bleiben davon unberührt.

Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
(3)  Haushaltszulage
für Eintritte bis zum 30.06.2023

Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in einer Partnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft leben und keine Kinderzulage gem. § 27b Rahmen-KV erhalten, gebührt eine Haushaltszulage in der Höhe von € 20,33 pro Monat. Die Zulage wird für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
Das gleichzeitige Beziehen von Haushalts- und Kinderzulage ist unzulässig.
(4)  Pflegedienstzulage
Die Pflegedienstzulage in der Höhe von € 698,07 pro Monat gebührt Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern (außerhalb des KV Abschnitt B, Ic3).
(5)  Personalzulage
Die Personalzulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Ärztinnen bzw. Ärzte in der BSZ (Ia1) in der Höhe von € 218,17 pro Monat
b)
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter (Ib2), Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw. Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) und Qualifiziertes Fachpersonal (Ib3) in der Höhe von € 136,26 (GSt 1), € 163,49 (GSt 2 – 10) und € 218,17 (ab GSt 11) pro Monat
c)
Verwaltungspersonal mit verantwortungsvollem Wirkungsbereich (Ic1), Teamleiterinnen bzw. Teamleiter mobiler BSD – nach 10 Dienstjahren (Ic1), Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitäter im Ausbildungszentrum (Ic2) und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (außerhalb KV Abschnitt B, Ic3) in der Höhe von € 136,26 (GSt 1 – 6), € 163,49 (GSt 7 – 18) und € 218,17 (ab GSt. 19) pro Monat
d)
Erste-Hilfe Lehrbeauftragte im Ausbildungszentrum (Id1), Teamleiterinnen bzw. Teamleiter mobiler BSD – bis zum 10. Dienstjahr (Id2), Arbeitskräfte in der Fraktionierung in der BSZ (Id2), Büro-, Schreib- und sonstige Arbeitskräfte (Id2) und
e)
Portierinnen bzw. Portiere / Telefondienst (IIp3) in der Höhe von € 136,26 (GSt 1 – 12) und € 163,49 (ab GSt 13) pro Monat
(6)  Verwaltungsdienstzulage
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der unter Punkt 4. (5) aufgelisteten Stellen – unabhängig von der Verwendungs-gruppe und Gehaltsstufe – in der Höhe von € 213,09 pro Monat.
(7)  Funktionszulage
Eine Funktionszulage gebührt nachfolgenden Stellen:
a)
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter (Ib2) und Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw. Bezirksgeschäftsleiter (Ib2) in der Höhe von € 682,08 pro Monat
b)
Leitende biomedizinische Analytikerin bzw. leitender biomedizinischer Analytiker in der BSZ (K2b) in der Höhe von € 224,81
c)
Teamleiterinnen bzw. Teamleiter im mobilen BSD bis zum 10. Dienstjahr (Id2) in der Höhe von € 156,33 pro Monat und nach dem 10 Dienstjahren (Ic1) in der Höhe von € 161,74 pro Monat.
(8)  Quantitative Zulage
Nachfolgenden Stellen in Führungspositionen an den BezSt (im Besonderen im Rettungsdienst) und in der RLS gebührt eine quantitative Zulage:
  • a)
    Bezirksgeschäftsleiterinnen bzw. Bezirksgeschäftsleiter (Ib2)
  • b)
    Leiterinnen bzw. Leiter Rettungsleitstelle (A.5)
  • c)
    Dienstführerinnen bzw. Dienstführer (A.4)
Die Höhe der Zulage pro Monat richtet sich nach der Größe der jeweiligen Bezirks- bzw. Dienststelle:
  • Gruppe 1:
    BezSt Klagenfurt in der Höhe von € 299,74
  • Gruppe 2:
    BezSt Villach und Spittal in der Höhe von € 249,79
  • Gruppe 3:
    BezSt St. Veit, Wolfsberg und Völkermarkt in der Höhe von € 199,83
  • Gruppe 4:
    BezSt Hermagor, Feldkirchen und RLS in der Höhe von € 149,88

Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!
(9)  Infektions-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (IEG-Zulage) im Rettungs- & Krankentransport
Die IEG-Zulage gebührt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in nachfolgenden Stellen im Rettungs- und Krankentransport in der Höhe von € 191,01 pro Monat, da diese fortwährend unter besonders gesundheitsgefährdenden und oftmals unter besonders schwierigen Bedingungen ihren Dienst zu verrichten haben:
  • a)
    Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter mit NKV (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter am NEF (A.3a), Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter (A.3a)
  • b)
    Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter im qualifizierten Rettungstransport (A.2b), Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter Basic (A.2b)

Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!
Diese Zulage gebührt nicht Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter als Aus-hilfskräfte (A.2a), da diese der oben beschriebenen Belastung nicht in diesem Aus-maß fortwährend ausgesetzt sind.
(10)  Qualitative Zulage im Rettungsdienst und in der Rettungsleitstelle
Nachfolgende qualitative Zulagen werden nachfolgenden Stellen bzw. Funktionen zuerkannt:
a)
SEW- & RTW-Einsatzzulage
Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter, die im qualitativen Rettungstransport am Einsatzmittel SEW und RTW tätig sind (A.2b), gebührt eine SEW- & RTW-Einsatzzulage in der Höhe von € 80,00 pro Monat.
b)
Notfallkompetenz-Venenzugang-Zulage (NKV-Zulage)
Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter mit NKV, die überwiegend am Einsatz-mittel SEW ORSt tätig sind (A.3a) gebührt eine NKV-Zulage in der Höhe von € 75,00 pro Monat.
Weiters gebührt diese Zulage den an den Bezirken eingesetzten Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitätern für Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern mit Not-fallkompetenz Venenzugang (A.3a).
c)
Disponenten–Zulage (Dispo-Zulage)
Disponentinnen bzw. Disponenten (A.3b) und Schichtführerinnen bzw. Schicht-führer (A.3b) in der RLS gebührt eine Dispo-Zulage in der Höhe von € 75,00 pro Monat.
(11)  Lehrsanitäter-Zulage (LS-Zulage)
a)
Allen Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitätern im Ausbildungszentrum (Ic2) gebührt eine LS-Zulage in der Höhe von € 429,12 pro Monat.
b)
Als Ausgleich für einen möglichen Verdienstentgang wird für Lehrsanitäterinnen bzw. Lehrsanitäter der Bezirke (A.2b und. A.3a) im Rahmen der Abhaltung von Kursen für Rettungs- und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter eine LS-Zulage in der Höhe von € 14,30 pro Unterrichtstag (mind. 8 Stunden) gewährt.
(12)  Erschwerniszulage im Blutspendebereich
Die Erschwerniszulage gebührt nachfolgenden Stellen pro Monat:
  • a)
    Fachärztinnen bzw. Fachärzte (K1c) in der Höhe von € 386,42
  • b)
    Ärztinnen bzw. Ärzte (Ia1) in der Höhe von € 333,28
  • c)
    Leitende biomedizinische Analytikerinnen bzw. leitende biomedizinische Analytiker (K2b), Biomedizinische Analytikerinnen bzw. Biomedizinische Analytiker (K2b) und Arbeitskräfte in der Fraktionierung (Id2) in der Höhe von € 207,68

Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!
(13)  Erschwerniszulage im Blutspendebereich
Die Erschwerniszulage gebührt nachfolgenden Stellen pro Monat:
  • a)
    Fachärztinnen bzw. Fachärzte (K1c) in der Höhe von € 386,42
  • b)
    Ärztinnen bzw. Ärzte (Ia1) in der Höhe von € 333,28
  • c)
    Leitende biomedizinische Analytikerinnen bzw. leitende biomedizinische Analytiker (K2b), Biomedizinische Analytikerinnen bzw. Biomedizinische Analytiker (K2b) und Arbeitskräfte in der Fraktionierung (Id2) in der Höhe von € 207,68

Die Zulagen werden für die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt!


5. Überstundenteiler
Als Berechnungsbasis von Mehrdienstleistungen (Überstunden) gilt der 173. Teil des Monatsgrundgehaltes zuzüglich der bezugsrechtlich relevanten Zulagen (mit Ausnahme der Haushaltszulage).


6. Pausenregelungen
(1)  Abweichend von der Regelung des Arbeitszeitgesetztes (AZG) sind in der täglichen Normalarbeitszeit von grundsätzlich 8 Stunden von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, jedoch mehr als sechs Stunden beträgt.
(2)  Umfasst die tägliche Arbeitszeit jedoch nicht mehr als sechs Stunden, ist keine Ruhepause, und somit auch keine bezahlte Pause, vorgesehen. Jedoch wird festgehalten, dass es jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer möglich ist, in der Arbeitszeit eine kurze Kaffee- oder Jausenpause zu machen.
(3)  Bei geteilten Diensten ist keine bezahlte Pause vorgesehen, auch wenn die gesamte Arbeitszeit mehr als sechs Stunden umfasst.


7. Sonn- und Feiertagsruheregelung
(1)  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche laut Dienstplan an einem gesetzlichen Feiertag Dienst zu verrichten hätten, aber aufgrund des Einsatzes von freiwilli-gen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern keine Dienstleistung verrichten, erhalten dafür das im Gesetz vorgesehene Feiertagsentgelt, das Feiertagsarbeitsentgelt wird jedoch nicht zur Anrechnung gebracht. (Die Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche an einem Feiertag zwar lt. Dienstplan Dienst zu verrichten hätten, diesen Dienst aber auf Grund des Einsatzes einer Freiwilligen bzw. eines Freiwilligen nicht tatsächlich erbringen.) Die generelle Dienstleistung von beruflichen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern an einem Feiertag, die auch mit einer tatsächlichen Feiertagsdienstleistung verbunden ist, wird gemäß der gesetzlichen Regelung mit Feiertagsentgelt plus Feiertagsarbeitsentgelt abgegolten (Feier-tagsentgeltregelung, § 9 Abs 1, Arbeitsruhegesetz [ARG]).
(2)  Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche auf Grund einer verminderten Arbeitsleistung bzw. eines verminderten Arbeitsbedarfes am Feiertag keine Dienstleisung verrichten, erhalten ebenfalls das Feiertagsentgelt ohne Feiertagsarbeitsentgelt.


8. Urlaub
(1)  Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Gebührenurlaub im Ausmaß der gesetzlichen Bestimmungen (Urlaubsgesetz [UrlG] BGBl. 390/1976 i.d.g.F.). Ein erstmaliger Urlaubsanspruch entsteht im ersten halben Dienstjahr entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit im aliquoten Ausmaß. Ab dem siebenten Dienstmonat ist der vollständige Urlaubsanspruch gegeben. Das Urlaubsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Daraus ergibt sich für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche nach dem 30.6. eines Kalenderjahres ein Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber begründen, eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches.
(2)  Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes können den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern fünf Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden, wenn diese Vordienst-zeiten mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugebracht wurden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 3 UrlG.
(3)  Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


9. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich.


10. Mehrdienstleistungen
(1)  Wird keine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach §§ 5 und 5a AZG vorgenommen, so gelten für Mehrdienstleistungen ab der 174. Stunde die Bestimmungen des § 10 AZG. (Für die Berechnung des Überstundenentgeltes wird ein Hundertdreiundsiebzigstel [1/173] des Monatsentgeltes herangezogen.)
(2)  Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist jede über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrdienstleistung bzw. jede Überschreitung der festgelegten täglichen Arbeitszeit mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten (innerhalb des Dienstplanes).
(3)  Mehrleistungsstunden, welche außerhalb des Dienstplanes auf Anordnung der zu-ständigen Vorgesetzten bzw. des zuständigen Vorgesetzten oder auf Grund der Situation (z. B. NEF-Einsatz) über die Dienstzeit hinaus angefallen sind, werden in Geld abgegolten. Es ist jedoch auch die Vereinbarung über Zeitausgleich möglich. Als Zu-schlag für solche Mehrleistungsstunden gilt an Wochentagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, in der Nacht in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %. (Zeitausgleich wird in entsprechen-dem Ausmaß 1:1,5 oder 1:2 gewährt). Über ausdrücklichen Wunsch der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrleistungsstunden auch in Zeitausgleich vereinbart werden (§10 AZG).


11. Dienstreisen - Reisekostenvergütung
Für Dienstreisen gebühren Tages- und/oder Nächtigungsgelder. Die Entschädigungssätze für Nächtigungen richten sich nach den jeweils gültigen Gebührensätzen für Beamte und Vertragsbedienstete des Landes Kärnten. Als Entschädigung für Tagesgebühren werden die Sätze gemäß Beschluss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Anweisung gebracht.