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Rotes Kreuz / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag “Pflegebonus”


zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA // Gewerkschaft vida


Vertragschließende
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz) gebührt den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen für 2022 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.


§ 2 Geltungsbereich
1)  Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2)  Fachlich
Für alle Betriebe des Österreichischen Roten Kreuzes soweit diese
  • a)
    Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
  • b)
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • c)
    mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • d)
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
  • e)
    Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen, sind.
3)  Persönlich
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als
  • a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach- Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach- Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
  • e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 3 Pflegezuschuss 2022
1)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2022 Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von 1.540,00 Euro brutto, sofern am Stichtag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die an diesem Stichtag nicht oder nicht mehr in einer der in § 2 Abs 3) angeführten Verwendungen beschäftigt sind, gebührt kein Pflegezuschuss. Stichtag ist der 1.12.2022, sofern Richtlinien der Länder für die in ihrem Bundesland Beschäftigten keinen anderen Stichtag vorsehen.
2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 1 genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (zB In Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
3)  Die Einmalzahlung des Pflegezuschusses für das Jahr 2022 gebührt den in § 2 Abs 3) genannten Berufsgruppen grundsätzlich jeweils entsprechend dem Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag aliquot in gleicher Höhe. Der Arbeitgeber kann einseitig eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes wählen, wenn die Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zwingend eine andere Berechnungsmethode vorsieht.
4)  Bei Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, die am in Abs 1) angeführten Stichtag in Mutterschutz sind, eine Karenz, Anschlusskarenz oder Familienzeit, arbeitsfreie Zeiten einer geblockten Altersteilzeit oder eines Sabbaticals konsumieren, oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn dieser Zeiten heranzuziehen.
5)  Erhöht eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflegezuschusses (z.B. geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), ist höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegezuschusses zu Grunde zu legen.
6)  Der Pflegezuschuss 2022 ist auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen.
Er wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
7)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
8)  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die am in Abs. 1) angeführten Stichtag bei mehreren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen beschäftigt sind, erhalten den Pflegezuschuss von ihren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
9)  Dienstzugewiesene oder überlassene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erhalten keinen Pflegezuschuss von Leistungserbringern, denen sie zugewiesen wurden.
10)  Der für das Jahr 2022 gebührende Pflegezuschuss ist als Einmalzahlung grundsätzlich im Dezember 2022, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat auszuzahlen.
11)  Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z.B. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen getroffen wurde.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes.



Wien, am 12.12.2022
ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ
Univ.-Prof. DDr. Gerald Schöpfer Dr. Gustav Teicht
Präsident Vorsitzender Kollektivvertragsausschuss
Dr. Anja Oberkofler
Vizepräsidentin, Stv. Vorsitzende Kollektivvertragsausschuss
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe“
Beatrix Eiletz Eva Scherz
Bundesausschussvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretärin
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman Hebenstreit Mag,
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
GEWERKSCHAFT VIDA
Fachbereich Soziale Dienste
Sylvia Gassner Michaela Guglberger
Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin