Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Jahrgang 2024 |
Ausgegeben am 20. August 2024 |
Teil II |
226. Verordnung:
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Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 zur Satzung
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226. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. August 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2024
S 6/2024/XXII/96/4