Zusatzkollektivvertrag “Zweckzuschuss”
zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes
über einen Pflegezuschuss
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
Vertragschließende
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.
Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungsund Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) in Verbindung mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern für das Kalenderjahr 2024 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.
§ 1 Geltungsbereich
Abs.1)
Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
Abs.2)
Fachlich
Für alle Mitglieder des Arbeitgeberverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes soweit diese
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lit.a)
Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr. 1/1957,
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lit.b)
teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
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lit.c)
mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
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lit.d)
mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
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lit.e)
Kureinrichtungen noch landesgesetzlichen Regelungen, sind.
Abs.3)
Persönlich
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes fallen und folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
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lit.a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
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lit.b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
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lit.c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
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lit.d)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- BVG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
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lit.e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben.
§ 2 Pflegezuschuss 2024
Abs.1)
Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
Abs.2)
Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
Abs.3)
Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
Abs.4)
Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt/-lohn zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
Abs.5)
Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen {Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.
§ 3 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes.
ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ
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Univ.-Prof. DDr. Gerald Schöpfer |
Dr. Bernhard Schneider |
Präsident |
Vorsitzender |
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Kollektivvertragsausschuss |
Thomas Wallisch |
Stv. Vorsitzender |
Kollektivvertragsausschuss |
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ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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GEWERKSCHAFT GPA
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Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
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GEWERKSCHAFT GPA
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Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe“
|
Beatrix Eiletz |
Eva Scherz |
Bundesausschussvorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretärin |
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GEWERKSCHAFT VIDA
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Roman Hebenstreit |
Mag, a Anna Daimler, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
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GEWERKSCHAFT VIDA
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Fachbereich Soziale Dienste
|
Sylvia Gassner |
Michaela Guglberger |
Fachbereichsvorsitzende |
Fachbereichssekretärin |
Wien, am 01.02.2024