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Aenderung Historie

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Wien

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Wien, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Bundesland Wien
b)
fachlich:
für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
  • den geltenden Zusatzkollektivvertrag Lohnordnung Rauchfangkehrer Wien, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.2024
  • den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter /innen, gültig seit 1.1.1988
  • samt dem Zusatzkollektivvertrag Raue hfangkehrergewerbe, Arbeiter /innen, gültig sei 1.7.2021.


2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft.


3 Mitarbeiter:innenprämie 2024
  • I.
    Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000,00 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen.
  • II.
    In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
  • III.
    In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
  • IV.
    Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen hinsichtlich Ausmaß und Höhe sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen.
  • V.
    Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • VI.
    Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
  • VII.
    Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 zu beachten.



Wien, am 24. Juli 2024
Für die Landesinnung Wien der Rauchfangkehrer
KommR. Christian Leiner Mag. Carina Schreiner
Innungsmeister lnnungsgeschäftsführerin
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundessekretär