§ 1 Kollektivvertragspartner
Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe, gültig ab 1.1.1988, wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
a)
räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich;
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Rauchfangkehrer in der Bundesinnung der Rauchfangkehrer und Bestatter;
c)
persönlich:
für alle bei diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes; im folgenden Arbeitnehmer genannt.
§ 3 Änderungen im Rahmenrecht
§ 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt:
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
§ 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt:
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
§ 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.
§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet:
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00.
Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt
§ 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet:
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt:
§ 16 Probezeit und Kündigung
1.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
2.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
4.
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
Änderung des Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe lautet neu:
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
-
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
III.
Lehrlinge
- 1. Lehrjahr
- 2. Lehrjahr
- 3. Lehrjahr
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
-
•
qualifizierte Überstundenzuschläge
-
•
Geschäftsführerzulage
-
•
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
-
•
Dampfkesselzulage
-
•
Schlieferzulage, Nachtzulage
-
•
Mehrleistungszulage
-
•
Fahrradpauschale
-
•
Bekleidungspauschale
V.
Nachtarbeitszeit von – bis