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Rauchfangkehrer VLB / Lohn-/Gehaltsordnung

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Jänner 1988

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation Vorarlberg, andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Innung der Rauchfangkehrer
Persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert
  • den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
  • samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wurde von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche handelt.

Mit dem Zusatzkollektivvertrag wurden mit Gültigkeit seit 1.7.2021 weiters unter anderem folgende neue Regelungen getroffen:
  • 24. und 31. Dezember und der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen
  • Bildungsfreistellung
  • Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
  • Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist seitens des Arbeitgebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.


§ 2 Lohnordnung
gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)
I.  Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A.
a), b) Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 1.709,00
B.
a)
B.
b) Mindestmonatslohn ab dem 3. Gesellenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 1.804,00
II.  Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
C.
a) Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 1.709,00
C.
b) Mindestmonatslohn ab dem 3. Gehilfenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 1.804,00
III.  Lehrlinge
im 1. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 618,00
im 2. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 760,00
im 3. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 950,00
IV.  Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
Schmutzzulage
Für Mitarbeiter der Lohnkategorien I, II und III in Prozent des Normalstundenlohns 8,5 %
V.  Nachtarbeitszeit von 18 Uhr bis 6 Uhr
Im Übrigen gilt für alle Zulagen der geltende Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988 samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021.
Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.


§ 3 Begünstigungsklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.


§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen treten am 1.4.2022 in Kraft und gelten bis 31.12.2022.
Acht Monate vor dem 31.12.2022 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Vorarlberg aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.



Vorarlberg, am 23.3.2022
Für die
Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer
Der Innungsmeister Der Innungsgeschäftsführer
Richard Bilgeri Ing. Alfred Hehle
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Der Bundesvorsitzende Bundesgeschäftsführer
Abg. z. NR Josef Muchitsch Mag. Mag. Herbert Aufner