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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für das

Rauchfangkehrergewerbe vom 1. Mai 1988

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Tirols einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


§ 1 – Geltungsbereich
a)
räumlich:
für das Bundesland Tirol
b)
fachlich:
für die Mitglieder der Tiroler Rauchfangkehrerinnung
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, ausgenommen der kaufmännischen Lehrlinge


§ 2 – Lohnordnung
1.  Der Bruttolohn beträgt:
ab 1.1.2024
1. Qualifizierte Gesellen Monatslohn Stundenlohn
(a) Gesellen mit Meisterprüfung
(b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden überprüf ungsarbeiten selbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungen und Spezialreinigungen).
€ 2.590,77
2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung)
(a) Gliederung nach Gesellenjahren:
ab dem 5. Jahr € 2.508,60
im 3. und 4. Jahr € 2.440,83
im 1. und 2. Jahr € 2.365,86
3. Gehilfen (Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)
(a) Gliederung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit:
ab dem 5. Jahr € 2.365,86
bis zum 5. Jahr € 2.183,69
2. 
4. Lehrlinge
im 1. Lehrjahr € 655,46
im 2. Lehrjahr € 915,35
im 3. Lehrjahr € 1.153,20


§ 3 - Zulagen
a)
Schmutzzulage:
Die den in § 2 definierten Arbeitnehmern gebührende Schmutzzulage beträgt 14% vom kollektivvertraglichen Bruttolohn. Sie stellt eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
b)
Erschwerniszulage:
Für Dampfkesselarbeiten während der normalen Arbeitszeit wird ein Erschwerniszuschlag von 60 % zum Stundenlohn gewährt. Werden diese Arbeiten während der Überstunden geleistet, beträgt der Zuschlag 120 % vom Grundstundenlohn, für die gleiche Arbeit während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden beträgt der Zuschlag 240 % vom Grundstundenlohn.
Bei sonstigen wesentlichen Erschwernissen (z.B. Hitzearbeiten, schliefbare Arbeiten größeren Umfanges, Arbeiten an Anlagen mit Heizöl schwer) kann eine Erschwerniszulage bis zu 50 % des Stundenlohnes gewährt werden.
c)
Außerhauszulage:
Arbeitnehmern, welche das Mittagessen außer Haus (Betriebsstätte-Betriebssitz) einnehmen müssen, gebührt je Arbeitstag für den Mehraufwand ein Betrag von mindestens Euro 12,76 höchstens aber den amtlichen Satz § 26 Ziffer 4b des Einkommenssteuergesetzes 1998 (in geltender Fassung).


§ 4 - Begünstigungsklausel
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.


§ 5 - Geltungsbereich
Die neue Lohnordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft.


§ 6 - Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Lohnordnung treten die diesbezüglichen bisher in Geltung stehenden Bestimmungen für das Tiroler Rauchfangkehrergewerbe außer Kraft.



Innsbruck, im Februar 2024
Wirtschaftskammer Tirol
Innung der Rauchfangkehrer
MMst. Franz Jirka Mag. Peter Huber
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner