§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesland Salzburg
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer in Salzburg
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 Entlohnung
Der Brutto-Lohn beträgt ab 1. September 2024 (bei 40-stündiger Arbeitszeit und ohne Kost und Quartier) pro Monat:
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Gesellen |
Gehilfen (85 % des Gesellenlohns) |
im 1. und 2. Berufsjahr |
€ 2096,44 |
€ 1781,97 |
im 3. und 4. Berufsjahr |
€ 2283,05 |
€ 1940,58 |
ab dem 5. Berufsjahr |
€ 2455,14 |
€ 2086,87 |
Gesellen sind Arbeitnehmer mit absolvierter einschlägiger Lehre und abgeschlossener einschlägiger Lehrabschlussprüfung.
Gehilfen sind Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer.
§ 3 Lehrlinge
Die Brutto-Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat ohne Kost und Quartier:
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Lehrlingsentschädigung |
1. Lehrjahr |
€ 839,81 |
2. Lehrjahr |
€ 1019,38 |
3. Lehrjahr |
€ 1198,97 |
Wird im Lehrvertrag die kostenlose Zurverfügungstellung von Kost und Logis vereinbart, entfällt das Taggeld (§ 4c).
§ 4 Zulagen
a)
Im Sinne des § 7 des bundeseinheitlichen Kollektivvertrages hat der Gehilfe, Geselle (Geschäftsführer) Anspruch auf eine Schmutzzulage. Diese beträgt€ 373,21 monatlich.
b)
Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit eingesetzt werden, erhalten pro Arbeitstag eine Außerhauszulage (Taggeld) im Sinne des § 26 Ziffer 4 in Verbindung mit § 3 Einkommensteuergesetz für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird, von €9,- pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 5 Stunden erbracht wird, von € 13,- pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 7 Stunden erbracht wird, von€ 15,50 pro Arbeitstag.
c)
Lehrlingen ist für die Dauer der Lehrzeit ein Rußgewand und Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Allen anderen Arbeitnehmern wird das Rußgewand und die Arbeitsschuhe nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer typischen Berufsbekleidung. Die Arbeitsschuhe sind feste, knöchelhohe Schuhe. Sie müssen mit einer gleitsicheren Sohle ausgestattet sein.
d)
Das Rußgewand, welches aus Hose und Koller besteht und die Schuhe, sind bei Bedarf - in der Regel alle 2 Jahre - zu erneuern. Um die Haltbarkeit von ca. 2 Jahren zu gewährleisten, ist eine mittlere Qualität mit mittlerem Besatz zur Verfügung zu stellen. Handschuhe erhält der Arbeitnehmer nach Bedarf.
e)
Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh gebührt ein Zuschlag von 50 % auf den normalen Stundenlohn. Für Nachtarbeitsstunden, die gleichzeitig Überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn. AIie übrigen Überstunden sind mit einem fünfzigprozentigen Aufschlag auf den normalen Stundenlohn zu entlohnen(§ 8 des Bundeskollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe).
f)
Für Gesellen mit Meisterprüfung erhöht sich der KV-Lohn um 10 % des jeweiligen Gesellenlohnes, für Meister in verantwortungsvoller Position um 20 %.
§ 5 Lehrlingsprämie
Die Betriebe erhalten derzeit gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG eine Förderung, wenn ihre Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren in Höhe von € 200,-, wenn sie die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, in Höhe von € 250,-. Diese Prämie wird wie folgt an die Lehrlinge weitergegeben:
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von € 200,-.
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•
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von € 250,-.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 7 Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages treten alle bisherigen Zusatzkollektivverträge, Zusatzübereinkommen und Lohnordnungen außer Kraft.
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohnbedingungen, werden durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Wirksamkeitsbeginn:
Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. September 2024 in Kraft.