Rauchfangkehrer / Rahmen
Kollektivvertrag
für das Rauchfangkehrergewerbe
Mit Stand 1.10.2021
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Rauchfangkehrer einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
a)
räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;
b)
fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Rauchfangkehrer;
c)
persönlich: für alle bei diesen Firmen beschäftigten Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes; im folgenden Arbeitnehmer genannt.
§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Jänner 1988
in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Ergänzung und Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 6. April 1949, hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl Ke 65/49.
2.
Jede einzelne der genannten vertragschließenden Organisationen kann den Rahmenkollektivvertrag mit 3monatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben die Lohnverträge (Lohnordnungen) der Landesinnung, die einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden. Sie können jederzeit für jedes einzelne Bundesland unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden.
3.
Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung des Lohnvertrages bzw des Rahmenvertrages aufzunehmen.
*) Vorliegende Fassung mit Stand 1.10.2021
§ 3 Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
2.
Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
3.
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
4.
Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.
§ 4 Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung
1.
Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
2.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.
3.
Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.
4.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.
§ 5 Verpflegung und Quartier
Ist der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Verpflegung und Quartier, so sind die Vergütungssätze für Kost und Quartier betriebsweise zu vereinbaren, sofern der Lohnvertrag des betreffenden Bundeslandes hiefür keine Regelung enthält.
§ 6 Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung
1.
Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen.
2.
Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00
täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt,
-
a)
werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder
-
b)
gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00
, wenn kein Beleg vorgelegt wird.
3.
Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird.
§ 7 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A – G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne.
2.
Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.
Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
3.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen
-
a)
die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin,
-
b)
geleistete Normalstunden und deren Entlohnung,
-
c)
Überstunden,
-
d)
Zulagen beziehungsweise Zuschläge,
-
e)
allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen,
-
f)
Abzüge und deren Bemessungsgrundlage.
4.
Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
5.
Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
*) Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
§ 8 Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.
2.
Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.
3.
Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
4.
An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre (§ 9 Arbeitsruhegesetz).
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.
5.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.
6.
Gesetzliche Feiertage im Sinne des § 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
7.
Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.
8.
Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.
9.
Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.
§ 9 Urlaub
Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Urlaubszuschuss
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen
zuzüglich der Schmutzzulage
. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt.
Für die Bundesländer Wien, Oberösterreich, Vorarlberg gilt: Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
2.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses je nach Länge des Urlaubsteiles. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen.
3.
Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern) können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
4.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen.
5.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw § 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO (1859) bzw. § 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
6.
Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss aliquot zurückzuzahlen, wenn sie gemäß § 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw § 15 Abs. 3 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. § 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austreten.
7.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).
*) siehe auch Schlussbestimmungen: § 21 Z. 2 sowie für das Bundesland Salzburg: § 21 Z. 3
**) siehe auch Schlussbestimmungen: § 21 Z. 3 für das Bundesland Steiermark.
§ 11 Weihnachtsremuneration
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Wochenlöhnen
zuzüglich der Schmutzzulage
. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ermittelt. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
2.
Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).
3.
Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (1859) (ausgenommen lit. h) bzw § 15 Abs. 3 BAG entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw § 15 Abs. 4 BAG vorzeitig austritt.
4.
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz, so mindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).
*) siehe auch Schlussbestimmungen (§ 21 Z. 2)
**) siehe auch Schlussbestimmungen (§ 21 Z. 3) für die Bundesländer Burgenland, Steiermark, Kärnten, Salzburg.
§ 12 Krankenentgelt
1.
Die Leistungen gemäß § 12 gebühren nur in dem Ausmaß, als nach Ausschöpfung und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 7 letzter Satz) noch Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag gegeben sind.
2.
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Wochen erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, vom vierten Tag der Krankheit an einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe von 25% des Bruttostundenlohnes bis zur Höchstdauer von 8 Wochen.
3.
Dieser Zuschuss zum Krankengeld wird in der vorgesehenen Höhe höchstens zweimal innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Beginn der ersten Krankheit an, gewährt, wobei das Höchstausmaß für einen Krankenstand acht Wochen beträgt. Krankengeldzuschüsse aufgrund von Arbeitsunfällen bleiben hiebei unberücksichtigt. Zwischen zwei Inanspruchnahmen muss eine Karenzzeit von 2 Wochen liegen.
4.
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine frühere Arbeitsunfähigkeit sowie auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den gleichen Zuschuss zum Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
5.
Wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt wird, so behält er ungeachtet der dadurch herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höchstdauer der oben vorgesehenen Fristen.
6.
Auch in jenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – keinen Anspruch auf ASVG-Krankengeld hat, gebührt der Zuschuss zum Krankengeld gemäß § 12.
7.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Erkrankung unverzüglich zu verständigen. Ein Anspruch auf Bezahlung des Krankengeldzuschusses besteht nur dann, wenn über die Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung des Vertragsarztes der Gebietskrankenkasse beigebracht wird.
8.
Die Auszahlung des Zuschusses zum Krankengeld hat an den im Betrieb üblichen Lohnzahlungstagen gegen Vorweisung der Krankenkassenbestätigung zu erfolgen.
§ 13 Sonstige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers (§ 1154b ABGB)
1.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf je einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes:
-
a)
anlässlich des Ablebens der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten), der Kinder (Stief- und Pflegekinder), soweit sie in der Hausgemeinschaft lebten,
-
b)
bei Teilnahme an der Beerdigung der unter a) genannten Angehörigen, auch soweit sie nicht in der Hausgemeinschaft lebten, ferner bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern sowie sonstiger Familienmitglieder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten,
-
c)
bei eigener Eheschließung,
-
d)
bei Entbindung der Ehefrau beziehungsweise der Lebensgefährtin,
-
e)
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt,
-
f)
bei Hochzeit der Kinder.
2.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner Angelegenheiten benötigte Zeit, im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Dauer der Normalarbeitszeit am Tag der Verhinderung:
-
a)
bei Besuch des Arztes (ambulatorischer Behandlung) sowie Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung gemäß § 132 lit. b ASVG, sofern die Behandlung nachweislich nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, bis zu einer Gesamtdauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Jahres, gerechnet vom ersten Tag der Inanspruchnahme,
-
b)
bei Vorladungen zu Gerichten oder sonstigen Behörden, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist (zum Beispiel Musterung),
-
c)
bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit dem Arbeitgeber erfolgt.
3.
Bei Arbeitsausfall infolge Verkehrsstörungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsausfalles im Einzelfall eine Stunde nicht überschreitet.
4.
Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter um Arbeitsbefreiung nachzukommen. Ist dies nicht möglich, so ist spätestens am nächsten Arbeitstag der Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen.
§ 13a Bildungsfreistellung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren.
§ 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.
-
a)
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung
mit Auszeichnung
absolvieren, erhaltenen eine
Prämie in der Höhe von € 250,00
.
-
b)
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung
mit gutem Erfolg
absolvieren, erhalten eine
Prämie in der Höhe von € 200,00
.
Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.
§ 13c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Waschräume und Werkzeuge
1.
Hinsichtlich der sanitären Einrichtungen gelten die Bestimmungen des IX. Abschnittes (§§ 83 bis 88) der Allgemeinen Arbeitnehmer-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für die Beistellung der notwendigen Werkzeuge hat der Betriebsinhaber aufzukommen.
§ 15 Geschäftsführer
Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.
Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
§ 16 Probezeit und Kündigung
1.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
2.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
4.
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
§ 17 Abfertigung
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr. 107179).
Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch schließt einen Abfertigungsanspruch gemäß Kollektivvertrag vom 31.8.1975 (Anhang I) aus.
§ 18 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder nach Möglichkeit dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 19 Verfall von Ansprüchen
1.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 20 Verschiedenes
Alle Arbeiten sind sach- und ordnungsgemäß nach Unterweisung durch den Arbeitgeber oder einer fachkundigen Person nach den Bestimmungen der Kehrordnungen, der Feuerpolizeiordnungen sowie aller anderen einschlägigen Gesetze und Verordnungen unter Bedachtnahme auf eine zuvorkommende Kundenbedienung durchzuführen.
§ 21 Schlussbestimmungen
1.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle in den Landeskollektivverträgen erfolgten Ergänzungen bzw Abänderungen des Rahmenkollektivvertrages vom 6. April 1949 außer Kraft. Löhne, Lehrlingsentschädigungen, Zulagen, Zuschläge, Bekleidungs- und Fahrradpauschalien, Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit bleiben, soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, unberührt.
2.
Arbeitnehmern, die bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages einen kollektivvertraglichen Anspruch auf 5 Wochenlöhne Urlaubszuschuss oder 5 Wochenlöhne Weihnachtsremuneration hatten, bleibt dieser Anspruch für die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit erhalten.
3.
Für die Bundesländer Kärnten und Burgenland wird die Schmutzzulage erst ab 1. Jänner 1989 in die Berechnungsgrundlage zur Errechnung der Weihnachtsremuneration einbezogen.
Im Bundesland Steiermark wird die Schmutzzulage erst ab 1. Jänner 1989 in die Berechnungsgrundlage zur Errechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration einbezogen.
Im Bundesland Salzburg gelten im Jahr 1988 als Berechnungsgrundlage für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration je 4,33 kollektivvertragliche Wochenlöhne zuzüglich der Schmutzzulage. Ab 1. Jänner 1989 gelten vollinhaltlich die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Rahmenkollektivvertrages.
4.
Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohn- und Arbeitsbedingungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft |
Bundessektion Gewerbe |
Bundesinnung der Rauchfangkehrer |
Österreichischer Gewerkschaftbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits.
§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Salzburg;
b)
fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Rauchfangkehrer;
c)
persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
§ 2 Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung)
1.
Alle Arbeitnehmer erhalten nach einer 15jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung) von 3 Wochenlöhnen, nach einer 25jährigen Betriebszugehörigkeit von 6 Wochenlöhnen, wenn sie
-
a)
vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 100 Tagen zusichert,
-
b)
unverschuldet entlassen wird,
-
c)
mit einem wichtigen Grund austreten oder
-
d)
wenn Arbeitnehmer – Männer bei Erreichung des 60., Frauen bei Erreichung des 55. Lebensjahres – ihr Dienstverhältnis lösen.
2.
Für Betriebe unter 5 Arbeitnehmer finden die Bestimmungen über die Abfertigung keine Anwendung.
§ 3 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1975 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Seine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zu Ende Mai des jeweiligen Kalenderjahres. Er ist ein Bestandteil des Bundeskollektivvertrages vom 6. April 1949 in der jeweils geltenden Fassung. Bestehende betriebliche Vereinbarungen oder Einzelvereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben ab Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages aufrecht.
Wien, 31. August 1975
Für die Bundesinnung der Rauchfangkehrer |
Für den Österreichischen Gewerkschaftbund |
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter |
Anhang II*
Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe
* Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
-
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
III.
Lehrlinge
- 1. Lehrjahr
- 2. Lehrjahr
- 3. Lehrjahr
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
-
•
qualifizierte Überstundenzuschläge
-
•
Geschäftsführerzulage
-
•
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
-
•
Dampfkesselzulage
-
•
Schlieferzulage, Nachtzulage
-
•
Mehrleistungszulage
-
•
Fahrradpauschale
-
•
Bekleidungspauschale
V.
Nachtarbeitszeit von – bis