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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2.5.1949 in der Fassung vom 1.1.1988,
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau – Holz, andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau – Holz


I. Geltungsbereich:
a)
räumlich:
für das Bundesland Kärnten;
b)
fachlich:
für die Mitglieder der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer;
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind:
Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge,
ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.


II. Lohnordnung:
Wirksam ab
1. Jänner 2020
Die KV-Erhöhung beträgt
  • 14,55 % für die 1. Lohnkategorie
  • 10 % für die 2. Lohnkategorie
  • 5 % für die 3. Lohnkategorie
  • 5 % auf Zulagen
Lehrlingsentschädigung:
  • 1.1.2020: 2,4 %
  • 1.1.2021: 1,5 %
  • 1.1.2022: 1,5 %
  • 1.1.2023: 1,5 %
A.  Wochenlohn bei 40-stündiger Arbeitszeit in EURO:
wöchentlich monatlich
1. im 1. und 2. Gesellen- (Gehilfen-)jahr 346,42 1.500,00
2. im 3. und 4. Gesellen- (Gehilfen-)jahr 363,74 1.575,01
3. ab dem 5. Gesellen- (Gehilfen-)jahr 374,94 1.623,50
4. Gesellen mit Meisterprüfung Gesellenlohn des jeweiligen Gesellenjahres + 15 %
5. Hilfsarbeiter Gesellenlohn der 1. Lohnkategorie ohne Schmutzzulage
Erläuterung zu Punkt 5.:
Hilfsarbeiter, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer der Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters (Gesellen) gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.
B.  Bruttostundenlöhne:
1. Lohnst.: 2. Lohnst.: 3. Lohnst.:
1. normaler Stundenlohn 8,66 9,08 9,35
2. Überstunden von 16.00 – 6.00 Uhr früh
50 % Zuschlag 4,33 4,54 4,67
gesamt 12,99 13,62 14,02
3. bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen
100 % Zuschlag 8,66 9,08 9,35
gesamt 17,32 18,16 18,70
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


III. Zulagen:
(monatlich)
1. Geschäftsführerzulage wöchentlich 108,42 469,46
2. Schmutzzulage normal wöchentlich (ausgenommen Lehrlinge) 67,02 290,20
3. Schmutzzulage normal wöchentlich für Lehrlinge 9,80 42,44

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der wöchentlichen (monatlichen) Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt.
4. Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn):
A) bei Dampfkesselarbeit in der Zeit von Montag bis Freitag 6.00 – 16.00 Uhr 100 % Zuschlag
daher Gesamtbetrag je Std. 17,32 18,16 18,70
B) Montag – Freitag 16.00 – 18.00 Uhr 150 % Zuschlag
daher Gesamtbetrag je Std. 21,65 22,70 23,38
C) Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertag, 200 %,
Gesamtbetrag je Std. 25,98 27,24 28,05
4. Mehrleistungszulage:
Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % auf den normalen Lohn für die Zeit der zusätzlichen Arbeitsleistung.
5. Fahrradpauschale:
Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im
Stadtgebiet monatlich 21,47
Stadt- und Landgebiet monatlich 23,69

Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist.
6. Trennungsgeld:
Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen der Lohnstufe 3 (5. Gehilfenjahr).


IV. Lehrlingsentschädigung monatlich:
mit Kost und Quartier ohne Kost und Quartier
1. Lehrjahr 250,43 521,73
2. Lehrjahr 354,78 626,07
3. Lehrjahr 459,12 730,42


V. Wirksamkeitsbeginn und -dauer:
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023.



Klagenfurt, im Dezember 2019
Landesinnung der Rauchfangkehrer
KommR Michael Verderber Mag. Manfred Zechner
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer