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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 02.05.1949 in der Fassung vom 01.01.1988, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 1.7.2021
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.


I. Geltungsbereich:
a)
räumlich:
für das Bundesland Kärnten;
b)
fachlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind:
Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge,
ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.


II. Lohnordnung:
Wirksam ab
1. Jänner 2025
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
Lohn monatlich in Euro
A)
Qualifizierte Gesellen
a) Gesellen mit Meisterprüfung €2.193.02
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. €2.140, 17
B)
Gesellen, die nicht unter A) fallen
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: €2.050, 79
b) Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
im 3. und 4. Gesellenjahr
ab dem 5. Gesellenjahr
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
Lohn monatlich in Euro
a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: €1.997,94
b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
im 3. und 4. Jahr
ab dem 5. Jahr
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.


III. Lehrlinge
Lehrjahr Lehrlingseinkommen monatlich in Euro
1. Lehrjahr € 951,30
2. Lehrjahr € 1.057,00
3. Lehrjahr € 1.162,70


IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen
a)  Qualifizierte Überstundenzuschläge
Überstunden von 16.00 - 06.00 Uhr früh 50 % Zuschlag/Stunde
Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen 100 % Zuschlag/Stunde
b)  Zulagen
Zulagenart Zulage monatlich in Euro
1.
Geschäftsführerzulage € 585,54
2.
Schmutzzulage normal (ausgenommen Lehrlinge) €150,00
3.
Schmutzzulage normal für Lehrlinge € 80,00
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt.
4.
Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn):
A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr 100 % Zuschlag/Stunde
B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr 150 % Zuschlag/Stunde
C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage 200 % Zuschlag/Stunde
c)  Mehrleistungszulage
Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung.
d)  Fahrradpauschale
Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im
Stadtgebiet monatlich € 26,77
Stadt- und Landgebiet monatlich € 29,54
Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist.
e)  Trennungsgeld
Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers t. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie


V. Erweiterte Bandbreite
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
(2)  Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.
(3)  Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
(4)  Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Kärnten der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Kärnten mitzuteilen.
(5)  Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.
(6)  Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.
(7)  Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.
(8)  Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
(9)  Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet.
(10)  Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.


VI. Sonstiges
I. Erläuterung zur Schmutzzulage

Seitens der Kärntner Sozialpartner erfolgte eine Einigung dahingehend, dass mit Wirkung 1. Jänner 2025 ein Teil der Schmutzzulage, in die Lohngruppen einfließt. Der restliche Teil der Schmutzzulage bleibt ein pauschaler Betrag. Dieser setzt sich aus folgender Berechnung zusammen:
Art des Aufwandes Anzahl/ Woche Berechnung/Monat Aufwand/Monat in Euro
Waschaufwand pro Waschgang 2 2 x € 1,0 x 4,33 8,66
Zeitaufwand pro Waschgang 2 2 x 1Std. x € 14,50 x 4,33 125,57
Sachaufwand f. Körperpflege 15,77
Gesamt
150,00
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am
1. Jänner 2025
in Kraft und gilt bis
31. Dezember 2025
.



Klagenfurt, im Dezember 2024
Landesinnung der Rauchfangkehrer
KommR Michael Verderber Mag. Manfred Zechner
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer