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Rauchfangkehrer BGL / Lohn-/Gehaltsordnung

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 – Anhang II.


I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland
b)
fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland
c)
persönlich:
Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.


II. Löhne
Monatslohn in €
I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
a) Gesellen mit Meisterprüfung 2.785,34
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde 2.609,97
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich 2.534,40
II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich 2.090,57
III. Lehrlinge
1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen – Lohngruppe B) a) 782,99
2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen – Lohngruppe B) a) 1.174,49
3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen – Lohngruppe B) a) 1.565,98
IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
Qualifizierte Überstundenzuschläge
Geschäftsführerzulage 25% vom höchsten Gesellenlohn
Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge 177,85
Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge 6,17
Nachtzulage – für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100%
Mehrleistungszulage
Fahrradpauschale
Bekleidungspauschale
V. Nachtarbeitszeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr – 5.00 Uhr
Internatskosten: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen
(siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018)


III. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft.
Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.8.2022 außer Wirksamkeit.



Eisenstadt, 12. Dezember 2023
Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland
Herbert Baumrock Ing. Karl Tinhof
Landesinnungsmeister Innengeschäftsführer
F.d.
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ
NRAbg. Josef Muchitsch Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer