KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für die Arbeiter in den burgenländischen Raiffeisen‑Lagerhäusern

in der Fassung vom 1. Februar 2024
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinfo

  • Die KV-Löhne werden um
    6,0 % + 26 €
    , mindestens jedoch um
    € 140,00
    erhöht - und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Das ergibt im Durchschnitt
    7,3 %
  • Überzahlungen
    bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Die
    DAZ
    wird auf
    25 €
    erhöht, das sind
    8,7 %
  • Neuer Mindestlohn
    € 1.959,00
Geltungstermin:
1. Februar 2024

Laufzeit:
12 Monate


§ 1 Vertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.


§ 2 Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
2.  Fachlich:
Für alle Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften, das sind derzeit die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften Frauenkirchen, Horitschon-Mattersburg und Süd-Burgenland.
3.  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, wobei alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen sind.


§ 3 Geltungsdauer
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Jänner 2025.
2.  Dieser Kollektivvertrag sowie einzelne seiner Bestimmungen können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
3.  Die in der Lohntafel, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, festgesetzten Lohnsätze können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
4.  Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Parteien zu führen.
5.  Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Verhandlungen ersetzt werden.


§ 4 Dienstrecht
In allen in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.


§ 5 Einstellung
1.  Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vom Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen.
2.  Eine Einstellung auf Probe kann nur auf die Dauer eines Monats erfolgen.

Kommentar zu Ziffer 1 und 2:
Dienstverhältnisse können wie folgt begründet werden:
a)  Dienstverhältnis auf Probe:
Ein Dienstverhältnis auf Probe muss mit dem Dienstnehmer ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit kann es beiderseits täglich zum Arbeitsschluss gelöst werden. Wird der Dienstnehmer länger als einen Monat beschäftigt und erfolgt keine Vereinbarung mit ihm, so geht es automatisch in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
b)  Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit:
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Eine Kündigung ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit nicht erforderlich. Wird der Dienstnehmer über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus weiterbeschäftigt, geht das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit über.
c)  Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit:
Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit kann mittels Kündigung nach § 20 des Kollektivvertrages gelöst werden.
3.  Die Einreihung der Dienstnehmer ist durch den Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates vorzunehmen. Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Lohngruppe auf Grund der Lohntafel dieses Vertrages mittels Dienstzettel (Anhang 1) mitzuteilen.
4.  Jedem Dienstnehmer sind alle Veränderungen seines Dienstverhältnisses (Umstufungen, Lohnregulierungen) schriftlich bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist hievon in Kenntnis zu setzen.
5.  Jeder Dienstnehmer ist über alle internen dienstlichen und geschäftlichen Vorgänge des Betriebes zur Verschwiegenheit verpflichtet, insoweit dadurch seine persönlichen Rechte keine wie immer geartete Beeinträchtigung erfahren.


§ 6 Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
2.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis 43 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt werden.
3.  Die Aufteilung der Wochenarbeitszeit erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung).
4.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann zum Zweck des Ausgleiches der Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis auf 25 Stunden verkürzt werden.
Wird weniger als 38,5 Stunden gearbeitet, so ist dem Dienstnehmer ein Durchschnittsverdienst auf der Basis der Normalarbeitsstunden zu garantieren.
5.  Bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
6.  Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
7.  Während der Arbeitsspitzen in der Erntezeit kann in den Lagerhäusern zwischen Dienstgeber und Betriebsrat Schichtarbeit schriftlich vereinbart werden.
8.  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zu Nachtarbeiten nicht verwendet werden.

Kommentar zu Ziffer 1:
Arbeitspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.


§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Arbeitszeiten, die vom Dienstgeber angeordnet oder nachträglich genehmigt werden und über die normal festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden (43 Stunden, wenn von der Flexibilisierung Gebrauch gemacht wird) hinausgehen, sind Überstunden. Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent zum Stundenlohn, sofern diese Mehrdienstleistungen nicht innerhalb von zwei Wochen durch Freizeit (1:1,5 1:2) einvernehmlich ausgeglichen werden.
Wenn von einem Arbeitszeitmodell gemäß § 6 Zif. 2 Gebrauch gemacht wird, liegt Überstundenarbeit dann vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden überschritten wird. Dies bedeutet, dass die Zeit von der 38,5. bis zur 43. Stunde als Mehrarbeit gilt, die durch Freizeit auszugleichen ist. Sollte es nicht möglich sein, Mehrarbeitsstunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch Freizeit auszugleichen, sind diese Stunden als Überstunden auszubezahlen.
Die Basis für die Überstundenberechnungen beträgt 1/159 des Bruttomonatslohnes.
2.  Bei Dienstleistungen außerhalb der ständigen Dienststelle wird die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Rückkehr bzw. Arbeitsbeendigung als durchlaufende Arbeitszeit gerechnet.
3.  Mehrdienstleistungen während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und Dienstleistungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden – ausgenommen bei Schichtarbeit (§ 6 Z. 6 KV) – mit einem 100–prozentigen Zuschlag auf den Stundenlohn vergütet.
4.  Bei Schichtarbeit gemäß § 6 Z. 6 KV wird für die Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent pro Nachtschicht gewährt.
Kommentar zu Ziffer 4:
Unter Schichtarbeit ist eine kontinuierliche Arbeitszeit in 2 oder 3 Schichten zu verstehen, wobei die Dienstnehmer periodisch die Schicht wechseln.
5.  Gilt nur für Dienstnehmer bei der Ernteübernahme; Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit soll tunlichst geleistet werden, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, oder drohendes Verderben der Produkte eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
6.  Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage. Am 24. Dezember und 31. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für den Tag des burgenländischen Landespatrons gilt in Betrieben, für die in früheren Jahren das Landarbeitsgesetz bzw. die burgenländische Landarbeitsordnung Geltung hatte, folgende Regelung: Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres nach der Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts, dass der Betrieb nicht dem Landarbeitsgesetz bzw. der burgenländischen Landarbeitsordnung unterliegt, begründet wurden, haben einen Anspruch auf den freien Tag des burgenländischen Landespatrons ab dem Jahr 2022. Anstelle des Landesfeiertages kann ein Ersatztag, der tunlichst in Verbindung mit einem Wochenende stehen sollte, gewährt werden.
In Betrieben, in welchen die Burgenländische Landarbeitsordnung nicht anzuwenden ist, erhalten Mitarbeiter mit einem Eintrittstag vor dem 1. Mai 1997 anstelle des Tages des burgenländischen Landespatrons einen zusätzlichen Urlaubstag.


§ 8 Entlohnung
1.  Die Abrechnung des Monatslohnes erfolgt monatlich im Nachhinein.
2.  Die in der Lohntafel festgesetzten Löhne sind Mindestlöhne.


§ 9 Zulagen
1.  Zur Abgeltung der erhöhten Auslagen für das Mittagessen gebührt allen Dienstnehmern bei einer betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte, wenn sie in die volle Mittagszeit fällt, ein Zehrgeld von € 11,56, fällt diese Abwesenheit außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Raiffeisen-Lagerhauses, so gebührt ein Zehrgeld von € 12,65. Bei Fahrten, die bis nach 21:00 Uhr andauern, gebührt außerdem ein Zehrgeld von € 8,55.
2.  Bei Arbeiten in der praktischen Schädlingsbekämpfung und beim Beizen des Saatgutes gebührt eine Zulage von 30 Prozent zum Stundenlohn. Diese Zulage entfällt, wenn durch ein einvernehmlich geregeltes Prämiensystem für diese Arbeiten eine Prämie im Ausmaß von mindestens 30 Prozent des Stundenlohnes bezahlt wird.
3.  Für Nächtigungen werden € 10,56 vergütet. Sind die Nächtigungskosten höher, werden diese gegen Vorlage der Hotelrechnung vergütet.

Kommentar zu Ziffer 3:
Nachtfahrten (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zum Stundenlohn zu bezahlen. Findet eine Nächtigung statt, so gilt die Schlaf- bzw. Nächtigungszeit nicht als Arbeitszeit. In diesem Falle gebührt das Nächtigungsgeld.
4.  Für das Abtragen von Kohle und Koks wird pro Tonne eine Schmutzzulage von € 3,89 gewährt.
5.  Für den tatsächlichen Zeitraum der angeordneten Reinigung der Elevatorgrube wird dem Arbeiter, der die Reinigung durchführt, ein Zuschlag von € 2,29 auf den Stundenlohn bezahlt.


§ 10 Akkordarbeit
1.  Akkordarbeiten sind mit dem Betriebsrat, sofern ein solcher nicht besteht, mit den Dienstnehmern schriftlich festzusetzen.
2.  Akkordlöhne für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzustellen, falls zwischen Dienstgeber und dem betreffenden Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt.
3.  Die Akkordlöhne sind in einer Höhe zu vereinbaren, die es dem Dienstnehmer ermöglichen, innerhalb der festgesetzten Normalarbeitszeit einen um 25 Prozent höheren Verdienst als im Zeitlohn zu erreichen.
4.  Jugendliche dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht im Akkord beschäftigt werden.


§ 11 Arbeitskleidung
Ständige Dienstnehmer erhalten jährlich von ihrem Dienstgeber zwei Arbeitsanzüge, die im Eigentum der Firma bleiben. Die Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Dienstnehmer.
Kommentar:
Hinsichtlich der Kleidung des Fahrpersonals wird auf das Kraftfahrgesetz verwiesen.


§ 12 Schutzkleidung
Bei Arbeiten mit Handelsdünger, Spritz- oder anderen chemischen Mitteln ist den betreffenden Dienstnehmern die entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.


§ 13 Schutz der Frauen und Jugendlichen
Bezüglich des Schutzes der Frauen (Mutterschutz) und Jugendlichen gelten die Bestimmungen des MSchG, KJBG.
Kommentar:
1.  Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht zu Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen werden; Jugendliche auch nicht zur Überstundenleistung.
2.  Schwangere Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Sie dürfen in der Schwangerschaft nicht zu schweren körperlichen Arbeiten und Überstunden verwendet werden. Weiters sind diese 8 Wochen vor Niederkunft von jeder Arbeit zu befreien. (Lohnausfall gemäß Mutterschutzgesetz vergütet die Krankenkasse).
3.  Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden; nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
4.  Die erforderliche Stillzeit ist freizugeben.
5.  Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.
6.  Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen 5 Arbeitstagen nach deren Zustellung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird.
7.  Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts oder gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen beigezogen werden (§ 10 Abs. 7 MSchG) aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.
8.  Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Entbindung zu gewähren.


§ 14 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft wird die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit (z. B. Anbau, Ernte) im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freigegeben. Diese Freizeit gilt nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses.


§ 15 Urlaubsrecht
1.  Die Bestimmungen über das Urlaubsrecht sind im Urlaubsgesetz geregelt.
2.  Gemäß § 2 Abs. 4 Urlaubsgesetz kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Zeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.
3.  Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, in geltender Fassung des Bundesgesetzes, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
4.  Die erste Karenz wird in voller Höhe für das erhöhte Urlaubsausmaß angerechnet, das gilt ab 1.2.2012.
5.  Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorganisation oder in anderen Raiffeisen-Warengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Diese Regelung gilt für Neueintritte ab 1. Februar 2013.


§ 16 Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld)
1.  Jeder Dienstnehmer erhält am 31. Mai bzw. 1. Juni für das laufende Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
2.  Jeder Dienstnehmer erhält am 31. Oktober bzw. 1. November für das laufende Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
3.  Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Sonderzahlungen.


§ 17 Entgelt bei Dienstverhinderung
A. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
1.  Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer
Dienstzeit volles Entgelt halbes Entgelt
bis zu 1 Jahr 6 Wochen 4 Wochen
vom 1. bis zum 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen
vom 16. bis zum 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen
ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen
2.  Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschäftigten) der Dienstverhinderung gemäß Z. 1 gleichzuhalten.
3.  Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Z. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
4.  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
5.  Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2. Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Z. 1.
6.  In Z. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Z. 5 gleichzuhalten.
7.  Die Leistungen für die in Z. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Z. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
B. Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
1.  Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß A. nicht gemindert werden.
2.  In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß A. nach dem regelmäßigen Entgelt.
3.  Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Z. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
4.  Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
5.  Bei Akkord-, Stück- und Gedingelöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
6.  Als Entgelt im Sinne von B. gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß A. nicht in Anspruch genommen werden können.
7.  Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommenssteuer befreit sind;
ferner Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
8.  Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne von B. gelten auch Überstundenpauschalen sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeitverkürzung zu erbringen gewesen wären, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Hat der Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
C. Mitteilungs- und Nachweispflicht
1.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekannt zugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (d.h. Krankheit oder Arbeitsunfall ohne Diagnose) der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
2.  Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
3.  In den Fällen des Punktes A. Z. 2 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründeten Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
4.  Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Z. 1 oder 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
D.  Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß A gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Entgeltes für die nach A, Z. 1, 4 und 5, vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß A. Z. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß A. Z. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Kommentar:
Um die Ansprüche eines Dienstnehmers im Falle einer Erkrankung festzustellen zu können, sind folgende Stichtage grundsätzlich zu berücksichtigen:
1.  Eintrittsdatum zur genauen Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach Jahren;
2.  Datum des Beginns der Erkrankung (Beginn des Fernbleibens vom Dienst);
3.  Datum der Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Krankheit.
Für die Feststellung der Entgelttage entscheidet ausschließlich der Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung.
In dem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei Überschneidungen der Stichtag der Erkrankung für die Berechnung der Entgelttage entscheidend ist.
Tritt die Dienstverhinderung während der Arbeit ein, wird der Lohn für den betreffenden Tag voll gezahlt, während der Entgeltanspruch mit Beginn des nächsten Tages begründet wird.


§ 18 Sonstige Dienstverhinderungen
1.  Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
2.  Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
  • a)
    Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen und eingetragenen Partnern;
  • b)
    Begräbnis des Gatten, der Gattin, der eingetragenen Partner, der Kinder, der Geschwister, der Eltern, der Schwiegereltern oder Großeltern;
  • c)
    eigene Hochzeit, Eintragung der Partnerschaft oder Hochzeit der Kinder;
  • d)
    Aufsuchen des Arztes oder Zahnbehandlers;
  • e)
    Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
  • f)
    Wohnungswechsel;
  • g)
    Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich rechtlicher Körperschaften;
  • h)
    Niederkunft der Frau;
  • i)
    Ausübung des Wahlrechtes.

Kommentar:
Der Dienstnehmer hat die Dienstverhinderung unter Angabe des Grundes auf Verlangen anzuzeigen und nachzuweisen.
Zu Ziffer a):
Zu den nahen Familienangehörigen zählen: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwister.


§ 19 Arbeitsjubiläum
Für langjährige Dienste werden dem Dienstnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb
von 25 Jahren 2 Monatslöhne,
von 35 Jahren 2,5 Monatslöhne

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der Dienstnehmer wird an seinem Ehrentag unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt.
1 Monatslohn = 167 Stundenlöhne


§ 20 Lösung des Dienstverhältnisses
1.  Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können vom Arbeitgeber zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats bei einer Beschäftigungsdauer von
Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate
gekündigt werden.
2.  Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum letzten Tag eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kommentar:
Ein Dienstverhältnis kann enden:
a)  Durch einvernehmliche Lösung.
Im Falle der einvernehmlichen Lösung gilt das zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vereinbarte. Es ist daher möglich, Kündigungsfristen usw. unberücksichtigt zu lassen.
b)  Durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Hinsichtlich der Lösung des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit siehe § 5 dieses Vertrages.
c)  Durch Kündigung.
Die Kündigung kann beiderseits ausgesprochen werden. Die Kündigungsfristen sind genauestens einzuhalten. Die Kündigung ist grundsätzlich fristgerecht auszusprechen. Dies ist dann gegeben, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, dass die Kündigungsfrist dadurch nicht geschmälert wird.
Beispiel: Kündigungsfrist 2 Monate, Kündigung zum 30. Juni: Die Kündigung muss daher spätestens am 30. April ausgesprochen werden. Ist der Monatsletzte ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist der unmittelbar vorhergehende Werktag zur Kündigung heranzuziehen. Die Kündigung kann sowohl mündlich – tunlichst vor Zeugen – als auch schriftlich ausgesprochen werden.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist die Benachrichtigung des Betriebsrates unerlässlich. Der Betriebsrat hat eine gesetzliche Frist von 8 Tagen zur Stellungnahme, wobei der Tag der Verständigung und der Tag der Aussprechung der Kündigung nicht in die 8-Tage-Frist eingerechnet werden.
d)  Durch vorzeitige Auflösung.
Die vorzeitige Auflösung kann sowohl seitens des Dienstgebers als auch seitens des Dienstnehmers erfolgen. Hiefür gelten die Bestimmungen der Landarbeitsordnung. Wesentlich ist, dass hiebei die Kündigungsfrist entfällt. Besonders zu beachten ist, dass eine vorzeitige Auflösung nur aus einem in der Landarbeitsordnung aufgezählten Grund erfolgen kann.
e)  Durch den Tod des Dienstnehmers.
Zum Zeitpunkt des Ablebens bestehende Ansprüche des verstorbenen Dienstnehmers gehen auf dessen gesetzliche Erben ungeschmälert über.


§ 21 Abfertigung (alt)
Auf Dienstverhältnisse, die bis 4.6.2003 erstmals abgeschlossen wurden, ist der § 21 (Abfertigung „alt“) anzuwenden.
1.  War ein Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
2.  Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. des Jahresentgelts bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich diese Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v H. des Jahresentgelts.
Kommentar zu Ziffer 2:
Beispiel: Ein Dienstnehmer tritt nach 30 Dienstjahren in den dauernden Ruhestand. Der Abfertigungsprozentsatz errechnet sich folgendermaßen:
nach 3 Jahren 12 %
4. bis 25. Jahre je 4 %
88 %
100 %

des Jahresentgelts.
Vom 26. bis 40. Dienstjahr unverändert 100 Prozent des Jahresentgelts.
Das Jahresentgelt für einen Dienstnehmer errechnet sich nach folgendem Beispiel:
12 Monatslöhne
+ Weihnachtsgeld
+ Urlaubszuschuss
+ Wohnungsbeihilfe
+ tatsächlich ausbezahlte Überstundenleistungen
+ sonstige außerordentliche, wenn auch freiwillige Zuwendungen.

Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bleiben nachträglich geleistete Zahlungen für vergangene Wirtschaftsjahre außer Ansatz. Der Jahresarbeitsverdienst wird vom Stichtag der Auflösung des Dienstverhältnisses rückberechnet.
3.  Bei Kündigung durch den Dienstnehmer infolge Übertrittes in die Pension (auch bei Frühpension gemäß den Bestimmungen des ASVG) gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. Ebenso gebührt die Abfertigung, wenn die Dienstnehmerin spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes oder bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung ihren Austritt erklärt.
4.  Der Abfertigungsbeitrag in Prozenten des Jahresentgelts nach der Anzahl der vollendeten Dienstjahre ist in der Tabelle in Anhang 2 enthalten.
5.  In Ergänzung zu § 31 Abs. 8 burgenländische Landarbeitsordnung gebührt bei Ableben eines Dienstnehmers der Witwe bzw. dem Witwer die gesetzliche Abfertigung auch wenn keine Unterhaltsverpflichtung bestanden hat.


§ 22 Betriebliche Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“)
1.  Auf Dienstverhältnisse, die nach dem 5.6.2003 erstmals abgeschlossen werden, ist der § 21 („Abfertigung alt“) nicht anzuwenden.
2.  Für die „Betriebliche Mitarbeitervorsorge“ gelten darüber hinaus die Bestimmungen des BMSVG.


§ 23 Altersteilzeit
1.  Wurde oder wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AIVG oder § 37b AMSG (beide idF BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen für alle zum 31.10.2007 laufenden und zukünftigen Altersteilzeitvereinbarungen.
2. 
a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice, sowie durchschnittliche (Jahresdurchschnitt) Provisionsverdienste oder Anteile an leistungsorientierten Entgeltfindungssystemen) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB. Überstunden, Provisionen oder sonstiges Leistungsentgelt) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
f)
Vor Abschluss zukünftiger Altersteilzeitvereinbarungen ist der Betriebsrat zu informieren.
3.  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch auf Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Arbeitgebers, Arbeitgeber-Kündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.


§ 24 Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1.  Zur Berechnung des Entgelts bei Dienstverhinderung, des Urlaubsausmaßes und der Abfertigung werden die Arbeitszeiten der nichtständigen Dienstnehmer zusammengezählt.
2.  Zusammenzuzählen sind nur die in ein und demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, die nicht durch andere Dienstverhältnisse unterbrochen worden sind.
3.  Dienstverhältnisse, die während einer betriebsbedingten Arbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechung, wenn der Dienstnehmer bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch den Dienstgeber nach ordnungsgemäßer Lösung des eingegangenen Dienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.
4.  Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde, und Dienstzeiten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis, das durch Kündigung von seitens des Dienstnehmers, Entlassung aus einem wichtigen Grund oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt beendet wurde, werden bei einer Zusammenzählung für die Abfertigung nicht berücksichtigt.
5.  Als Arbeitstage gelten die effektiven Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, bezahlten Feiertage und Entgelttage.


§ 24a Karenzzeitenanrechnung
1.  Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1.2.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Dienstalterszulage, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.
2.  Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.2.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Dienstalterszulage, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.


§ 25 Betriebsvertretung
Bezüglich der Errichtung und der Tätigkeit der Organe der Arbeitnehmerschaft gelten die Bestimmungen des ArbVG.


§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten
1.  Zur Schlichtung von Streitfällen bei Auslegung des Kollektivvertrages wird zunächst eine Schlichtungskommission berufen. Diese soll jeweils aus zwei Vertretern der vertragsschließenden Teile bestehen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. In der Regel soll den Vorsitz abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer führen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Wird die Entscheidung der Kommission von einem Streitteil nicht anerkannt, so kann die Einleitung von Einigungsverhandlungen oder Fällung eines Schiedsspruches beim Bundeseinigungsamt beantragt werden.
2.  Falls Streitfälle aus dem Dienstverhältnis auftreten und diese zwischen Gewerkschaft und Betriebsleitung nicht geschlichtet werden können, ist der Österreichische Raiffeisenverband zur Schlichtung hinzuzuziehen, bevor das Arbeitsgericht (Behörde) angerufen wird, wobei in jenen Fällen, in denen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Einigung erzielt wird, zu deren Wahrung ein solches eingebracht werden kann.


§ 27 Verfall von Ansprüchen
Dienstnehmer und Dienstgeber müssen aus dem Dienstverhältnis entstandene Ansprüche jeder Art bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs beim Dienstgeber bzw. beim Dienstnehmer schriftlich geltend machen.
Ansprüche auf Abfertigung sind binnen sechs Monaten schriftlich geltend zu machen.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


§ 28 Schlussbestimmungen
Die Vertragspartner stellen fest, dass der Wortlaut des Kommentars ein integrierender Bestandteil des Kollektivvertragstextes ist.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle bisherigen Vereinbarungen, soweit sie nicht günstiger für den Dienstnehmer sind, ihre Gültigkeit. Bestehende höhere Löhne werden anlässlich dieses Vertrages nicht gekürzt.


Lohntafel
Gültig vom 1. Februar 2024 bis 31. Jänner 2025
Lohngruppe Kategorie Monatslohn
1 Reinigungs- und Wartekräfte 1.959,00
2 Hilfskräfte ohne besondere Fachkenntnisse 2.116,00
3 Lagerarbeiter, Beifahrer, Laderfahrer, Staplerfahrer 2.344,00
4 LKW-Kraftfahrer und LKW-Kranfahrer, Silomitarbeiter mit Ausbildung 2.478,00
5 Silo und Getreideverantwortlicher mit einschlägigen Fachkenntnissen 2.644,00


Sonstige Bestimmungen
Die Dienstnehmer der Lohngruppe 5 erhalten auf ihren Stundenlohn einen Zuschlag von 10 Prozent.
Sofern in den Betrieben Vorarbeiter und Silowärter beschäftigt sind und von der Betriebsleitung mittels Dienstzettels als solche bestimmt wurden, erhöhen sich für diese die Lohnsätze um 10 Prozent.
Alle vollbeschäftigten Arbeiter erhalten nach 15-jähriger Dienstzeit im Raiffeisen-Lagerhaus eine Dienstalterszulage von € 25,00/monatlich 14 x pro Jahr. Nichtvollbeschäftigte Arbeiter erhalten den aliquoten Teil der Dienstalterszulage.
Werden Arbeiter/innen mit überwiegenden Inkassoaufgaben betraut, so wird ein Kassierfehlgeld in der Höhe von € 25,00 pro Monat gewährt.
Überzahlungen, wie sie am 31.1.2024 bestanden haben, bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
Zum Thema „Blaulichteinsatz“ kann eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden.


Empfehlungen:

Die Vertragspartner empfehlen, in allen Verwendungsebenen für eine angemessene Beschäftigung von Frauen zu sorgen.
Die Vertragspartner empfehlen, die gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Eine Rückverrechnung kann vereinbart werden.



Eisenstadt, 11. April 2024
Für den
Österreichischen Raiffeisenverband
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1
Mag. Erwin
Hameseder
eh
Dr. Johannes
Rehulka
eh
Generalanwalt Generalsekretär
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Reinhold
Binder
eh
Peter
Schleinbach
eh
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Karl
Orthaber
eh
Fachexperte

Anhang 1

Kommentar:
Dienstverträge sind von Dienstnehmer und Dienstgeber zu unterfertigen.
Der Dienstschein gilt nicht als Dienstvertrag.


*Dienstvertrag / Dienstschein
1. Arbeitgeber ............................................. Firmenstempel:
................................................................
................................................................
2. ArbeitnehmerIn (Vor- und Zuname): ............................................................
geboren am: ................................
wohnhaft in: ..................................................................................
Staatsbürgerschaft: ..........................................
SVNr.: ...............................................................
3. Auf das Dienstverhältnis finden das allgemeine Arbeitsrecht und der Kollektivvertrag für die Arbeiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Burgenland und deren Betrieben in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, sowie alle zwischen Arbeiterbetriebsräten, gemeinsamen Betriebsrat und Betriebsinhaber/Genossenschaft abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der für die Arbeiter jeweils geltenden Fassung. Der Arbeiter hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn geltenden Betriebsvereinbarungen.
4. Beginn des Arbeitsverhältnisses: ....................................................
5. Art des Arbeitsverhältnisses ............................................................
auf unbestimmte Zeit/auf bestimmte Zeit bis zum ............................
Als Probezeit wird ...................................................... vereinbart.
6. Angerechnete Vordienstzeiten ........................................................
7. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen laut Kollektivvertrag:
.........................................................................................................
.........................................................................................................
8. Der gewöhnliche Dienstort: ............................................................
9. Art der Beschäftigung .....................................................................
10. Einstufung erfolgt in Lohngruppe ......................................................
11. Bruttolohn: ....................................... € pro Monat brutto
Überstundenpauschale (pro Monat € .................... x jährlich zahlbar)
damit sind ..................... Überstunden abgegolten.
Zulagen
a) kollektivvertragliche ........................................................................
b) freiwillige .........................................................................................
Sonderzahlungen ..................................................................................
Die Auszahlung der Sonderzahlung erfolgt mit .....................................
Sonstiges ..............................................................................................
Die Lohnzahlung wird mit .................. fällig und auf ein vom Dienstnehmer bekannt gegebenes inländisches Bankkonto angewiesen.
11. Das Urlaubsausmaß beträgt .............. Werktage;
12. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...............................................
sie wird wie folgt auf die Arbeitstage verteilt ...................................
13. Sonstige Vereinbarungen: ..............................................................
14. Mitarbeitervorsorgekasse
Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
........................................................................................................
....................., am ............... Dienstschein übernommen:*)

..........................................................
Unterschrift des Dienstgebers
..........................................................
Unterschrift des Dienstnehmers

*) Achtung: Bei Ausstellung als Dienstvertrag sollte die nachstehende Formulierung beigefügt werden:
Die Vertragsteile fertigen den gegenständlichen Dienstvertrag zum Zeichen ihrer vollinhaltlichen Zustimmung mit ihrer Unterschrift.


Anhang 2

Abfertigungsbetrag in Prozenten des Jahresverdienstes

Vollendete
Dienstjahre
Betrag in
Prozenten
Vollendete Dienstjahre Betrag in
Prozenten
3 12 30 100
4 16 31 100
5 20 32 100
6 24 33 100
7 28 34 100
8 32 35 100
9 36 36 100
10 40 37 100
11 44 38 100
12 48 39 100
13 52 40 100
14 56 41 103
15 60 42 106
16 64 43 109
17 68 44 112
18 72 45 115
19 76 46 118
20 80 47 121
21 84 48 124
22 88 49 127
23 92 50 130
24 96 51 133
25 100 52 136
26 100 53 139
27 100 54 142
28 100 55 145
29 100


Anhang 3
Vereinbarung

über die Berechnung der Überstunden für das Urlaubs- und Krankenentgelt für Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für die Arbeiter in den burgenländischen Raiffeisen-Lagerhäusern unterliegen.
Voraussetzung für die Anwendung der nachfolgenden Regelung ist, dass durch Betriebsvereinbarung das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt ist und der Arbeiter regelmäßig Überstunden geleistet hat.
Regelmäßig wurden Überstunden geleistet, wenn
  • a)
    innerhalb des Rückbetrachtungszeitraumes (Kalenderjahr) in mindestens 6.5 Monaten Überstunden geleistet wurden oder
  • b)
    innerhalb des Rückbetrachtungszeitraumes (Kalenderjahr) mindestens 100 Überstunden geleistet wurden.
Bei der Berechnung des Zuschlages zum Urlaubsentgelt für regelmäßig geleistete Überstunden ist wie folgt vorzugehen:

Die während des Jahres geleisteten Überstunden des Arbeitnehmers werden durch 52 dividiert. Die sich so ergebende Zahl wird mit der Anzahl der gesetzlich bzw. kollektivvertraglich zustehenden Urlaubswochen multipliziert. Die auf diese Weise errechneten Überstunden sind mit dem Februarbezug des nächstfolgenden Jahres auszuzahlen.
Für Arbeitnehmer, die während des Jahres eintreten, gilt eine analoge Regelung. Als Rückbetrachtungszeitraum gilt anstelle des Kalenderjahres die von dem Arbeitnehmer tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit im Kalenderjahr. Regelmäßig wurden Überstunden geleistet, wenn in mehr als der Hälfte der im Eintrittsjahr zurückgelegten Arbeitszeit Überstunden geleistet wurden. Der Divisor beträgt nicht 52 Wochen, sondern die entsprechende Wochenanzahl, die der Arbeiter im Eintrittsjahr in der Genossenschaft beschäftigt war.


Anhang 4
Arbeitszeitverkürzung
a)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.
b)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebsvereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt werden.
c)  Überstunden-Arbeit liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Dies bedeutet, dass die Zeit von der 38,5. bis 40. Stunden als Mehrarbeit gilt, die durch Freizeit 1:1 auszugleichen ist.
d)  Sollte es nicht möglich sein, Mehrarbeitsstunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durch Freizeit auszugleichen, sind diese Stunden als Überstunden auszuzahlen.
e)  Der Freizeitausgleich soll tunlichst in 1/2 Arbeitstagen erfolgen.
f)  Die wöchentliche Arbeitszeit kann zum Zweck des Ausgleichs der Mehrstundenarbeit bis auf 32 Stunden verkürzt werden.
g)  Sollte durch Gesetz eine Arbeitszeitverkürzung bewirkt werden, insbesondere eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit über 40 Stunden hinaus erfolgen, ist diese gesetzliche Neuregelung in den Kollektivvertrag aufzunehmen.
h)  Der Lohnausgleich erfolgt durch Anhebung der Lohnstufe 1988 um 3,9 % (Kategorie 1 49,98, Kategorie 2 56,83, Kategorie 3 63,53, Kategorie 4 67,43 und Kategorie 5 72,42).
i)  Die Arbeitszeitverkürzung tritt mit 1.5.1989 in Kraft. Die Betriebe, welche bis jetzt Verkürzungsvereinbarungen hatten, sind vom vorgenannten Geltungsbeginn nicht betroffen.