KV-Infoplattform

Raiffeisen-Lagerhäuser BGL / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Angestellten in den Raiffeisenlagerhäusern im Burgenland

vom 1. März 2009

Stand 1. Februar 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA
Abschlussinformation
  • Die Gehälter werden um 9,1 %, mindestens aber um € 160,00 erhöht, die Werte werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Das ergibt eine Erhöhung von bis zu 10 %. Somit beträgt das Einstiegsgehalt für Hilfskräfte min. € 1.766,00 und für Fachkräfte in der niedrigsten Einstufung € 1.802,00.
  • Überzahlungen zum 31. Jänner 2023 bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 9,1 % erhöht, die Werte werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Das Lehrlingseinkommen beträgt somit im 1. LJ € 813,00, im 2. LJ € 995,00, im 3. LJ € 1.292,00 und im 4. LJ € 1.465,00.
  • Im KV wird bestimmt, dass zum Thema Blaulichteinsatz Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können.
  • Für die Bearbeitung der Gehaltstafel und das Kategorienschema wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet.
Geltungsbeginn: 1.2.2023
(Laufzeit: 12 Monate)
I. Teil Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem
Österreichischen Raiffeisenverband,
1020 Wien, Hollandstraße 2, und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.


§ 2 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.  Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
2.  Fachlich:
Für alle Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften; das sind derzeit die Raiffeisen-Lagerhausgenossenschaften Frauenkirchen, Horitschon-Mattersburg , Süd-Burgenland und für deren ausgegliederte Tochterunternehmen.
(Abs 2 idF vom 1.2.2013)
3.  Persönlich:
Für alle Angestellten der unter 2. bezeichneten Raiffeisen-Lagerhäuser mit Ausnahme von
  • a)
    Bedienerinnen,
  • b)
    stundenweise Beschäftigten oder im Stundenlohn stehenden Dienstnehmern.

Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


§ 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt am
1. März 2009
in Kraft (Änderungen bis zum 1. März 2023 sind in der Fassung eingearbeitet).
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil:
Allgemeine Bestimmungen
(arbeitsrechtlicher Teil) § 1 bis § 15,
2. Teil:
Gehaltsordnung (lohnrechtlicher Teil) § 16 bis § 21.
Der erste Teil „Allgemeine Bestimmungen” ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Halbjahres- oder Jahresschluss kündbar.
Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten nur mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertragschließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Gehaltsordnung aufzunehmen.


§ 4 Anstellung
1.  Von jeder Aufnahme von Dienstnehmern ist der Betriebsrat ausnahmslos, schriftlich oder auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen und anzuhören. Diese Information und Anhörung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens jedoch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.
2.  Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die nach der Gehaltsordnung des Vertrages festgesetzte Gehaltsstufe mittels Dienstzettels laut Anlage 1 mitzuteilen. Die Einreihung der Dienstnehmer in die Gehaltsstufen ist durch den Dienstgeber nach Anhören des Betriebsrates mit dem Betriebsrat vorzunehmen.
Jedem Dienstnehmer ist seine Einstufung bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages schriftlich durch Dienstzettel mitzuteilen.


§ 5 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In diese sind Pausen nicht einzurechnen. Arbeitszeit über die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gilt bis zur 40. Wochenstunde als Mehrarbeit.
(2)  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden.
(3)  Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit und wöchentlichen Arbeitszeit bleibt in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbehalten.
Durch Betriebsvereinbarung kann die Normalarbeitszeit auch am Samstagvormittag anberaumt werden.
(4)  Über Betriebsvereinbarung kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer die tägliche Normalarbeitszeit entsprechend § 4 (1) AZG auf höchstens 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn
  • a.
    in dieser Woche die Wochenarbeitszeit auf höchstens 4 Tage verteilt wird, und
  • b.
    zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende höchstens 11 Stunden liegen.
Für Teilzeitangestellte gilt darüber hinaus, dass damit die wöchentlichen Arbeitstage entsprechend dem Anstellungsausmaß auf das Mindestmaß reduziert werden müssen. Bei Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG und Elternteilzeit nach § 15h MSchg, § 15i MSchg und § 15o MSchg kann eine abweichende Verteilung vereinbart werden.
(Abs 4 idF ab 1.2.2022)
(5)  Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage. Am 24. und 31. Dezember ist unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei.
(Abs 5 idF ab 1.2.2022)
(5a)  Für den Tag des burgenländischen Landespatrons gilt in Betrieben, für die das Landarbeitsgesetz bzw. die burgenländische Landarbeitsordnung Geltung hatte, folgende Regelung: Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres nach der Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts, dass der Betrieb nicht dem Landarbeitsgesetz bzw. der burgenländischen Landarbeitsordnung unterliegt, begründet wurden, haben einen Anspruch auf den freien Tag des burgenländischen Landespatrons ab dem Jahr 2022. Anstelle des Landesfeiertages kann ein Ersatztag, der tunlichst in Verbindung mit einem Wochenende stehen sollte, gewährt werden.
In Betrieben, in welchen die Burgenländische Landarbeitsordnung nicht anzuwenden ist, erhalten Mitarbeiter mit einem Eintrittstag vor dem 1. Februar 1997 anstelle des Tages des burgenländischen Landespatrons einen zusätzlichen Urlaubstag.
(Abs 5a idF ab 1.2.2022)


§ 5a Flexible Arbeitszeit
(1)  Die
Flexible Arbeitszeit
dient
  • a.
    zur Abdeckung zyklischer Schwankungen des Arbeitsaufkommens in einzelnen zu definierenden Bereichen sowie
  • b.
    der individuellen Gestaltung des Arbeitslebens durch den Dienstnehmer.
Die Zeitaufzeichnung hat bei flexibler Arbeitszeit ohne automatischen Zeitabzug zu erfolgen.
(2)  Flexible Arbeitszeit kann ausschließlich über eine Betriebsvereinbarung und nur für Vollzeit-Anstellungen vereinbart werden.
Die Betriebsvereinbarung muss definieren:
  • a.
    die Länge des Durchrechnungszeitraums,
  • b.
    Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums,
  • c.
    die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • d.
    die maximale tägliche Normalarbeitszeit,
  • e.
    die maximale Höhe der Übertragungsmöglichkeiten und
  • f.
    die betroffene Arbeitnehmergruppe.
(3)  Jugendliche und werdende Mütter dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen ihre Arbeitsleistung erbringen.
(4)  Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleichbleibendem Monatsgehalt (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit).
(5)  Dienstpläne sollen spätestens 4 Wochen im Vorhinein den Dienstnehmern bekannt gegeben werden. Änderungen derselben müssen bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des Dienstplans vorgenommen und bekannt gegeben werden. Änderungen innerhalb dieser Frist von 2 Wochen bzw. im laufenden Dienstplan sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich oder als Überstunde zu bewerten.
(6)  Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen. Er kann für einzelne Berufsgruppen im Sinne von Abs (1) lit a) auf höchstens 52 Wochen verlängert werden.
Am Ende des Durchrechnungszeitraums kann ein Stundenguthaben bzw. Stundendefizit von jeweils 20 Stunden (entsprechend den Möglichkeiten des AZG) in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Darüber hinaus sind am Ende des Durchrechnungszeitraums
  • a.
    bestehende Mehrleistungen mit einem Überstundenzuschlag entsprechend § 6 (4) abzugelten bzw.
  • b.
    Minusstunden auf 0 zu setzen.
(Abs (6) idF ab 1.2.2022)
(7)  Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeiteinteilung für diesen Dienstnehmer so festzulegen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet werden.
(8)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Normalarbeitszeit auf höchstens 5 Tage pro Woche aufgeteilt wird.
Bestehende besserstellende betriebliche Übungen oder Regelungen bleiben davon unberührt.
(9)  Eine Erweiterung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ist entsprechend § 5 (4) möglich.
(10)  Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Ausgleich von Zeitguthaben ist unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme der jeweiligen Betriebserfordernisse tunlichst in ganzen Tagen zu gewähren.
Jedenfalls hat die Arbeitszeit im Falle des Ausgleichs von Zeitguthaben mindestens 4 Stunden zu betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von tatsächlich weniger als 32 Stunden ist der Ausgleich von Zeitguthaben jedenfalls in ganzen Tagen zu gewähren.
(11)  Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. (§ 19f (1) AZG)
(Abs (11) idF ab 1.2.2022)
(12)  Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Zeitausgleichs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Zeitausgleichstage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, nicht auf den Zeitausgleich angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen und nach Aufforderung eine Bestätigung nachzubringen.
(13)  Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, mit Überstundenzuschlägen entsprechend § 6 (4) zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf noch ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. In diesen Fällen ist eine Aufrechnung nicht möglich.
(§ 5a gilt ab 1.2.2019)


§ 5b Bildungsfreistellung für Ersatzbetriebsräte
Die für Betriebsräte vorgesehene Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG in der geltenden Fassung gilt auch für Ersatzbetriebsräte, soferne die Bildungsfreistellung der Betriebsräte nicht voll ausgeschöpft ist.
(§ 5b idF ab 1.2.2022)


§ 6 Überstundenentlohnung
1.  Überstunden entstehen durch Überschreiten der Normalarbeitszeit inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Überstundenleistung angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde.
2.  Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden.
Im Allgemeinen soll durch die Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden.
(Abs (1) u (2) idF 1.2.2019)
3.  Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt 1/159 des Bruttomonatsgehaltes.
(Gilt ab 1.2.2006)
4.  Der Zuschlag für jede Überstunde beträgt 50 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen und Nachtstunden (20 Uhr bis 6 Uhr) 100 % des Normalstundenlohnes.
5.  Überstunden mit Zuschlag können nach Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten – nach Ablauf des Monates, in dem sie geleistet wurden – in entsprechendem Verhältnis durch Freizeit abgegolten werden.
6.  Die Anordnung von Überstunden kann sich nur auf den Zeitraum einer Kalenderwoche erstrecken und nur vom Geschäftsführer oder dessen Bevollmächtigten vorgenommen werden.
7.  Angeordnete Überstunden sind wöchentlich von jedem Dienstnehmer mittels angefügtem Muster für Überstundenaufzeichnung (Anlage 2) geltend zu machen.


§ 7 Urlaub
1.  Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl Nr 390/76 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes in der jeweils geltenden Fassung.
Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorganisation oder in anderen Raiffeisen-Warengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Diese Regelung gilt für Neueintritte ab 1. Februar 2013.
Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (Erwerbsverminderung mindestens um 50 %) haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 6 Werktagen.
(Abs 1 idF vom 1.2.2013)
2.  Während des Urlaubs darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
3.  Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
4.  Es soll jedem Dienstnehmer ermöglicht werden, seinen Urlaub ununterbrochen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu konsumieren. Die Angestellten haben tunlichst ihren Jahresurlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu verbrauchen.
5.  Durch Erkrankung während des Urlaubs wird dieser unterbrochen, wenn innerhalb von drei Tagen eine kassenärztliche bestätigte Krankmeldung erfolgt.
6.  Die erste Karenz wird in voller Höhe für das erhöhte Urlaubsausmaß angerechnet. Das gilt ab 1.2.2012.


§ 8 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung
1.  Im Falle der Erkrankung und bei Dienstverhinderung gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes.
2.  Bei Dienstverhinderung besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes zB in folgenden Fällen:
a)
bei eigener Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG 2 Arbeitstage,
b)
bei Tod des Ehegatten bzw des eingetragenen Partners nach dem EPG 3 Arbeitstage,
c)
bei Teilnahme an der Eheschließung bzw Eintragung einer Partnerschaft nach dem EPG der Kinder und Geschwister 1 Arbeitstag,
d)
bei Niederkunft der Frau 2 Arbeitstage,
e)
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 2 Arbeitstage,
f)
zur Teilnahme an der Beerdigung der unter e) genannten Angehörigen sowie Geschwister und Großeltern 1 Arbeitstag,
g)
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch 2 Arbeitstage innerhalb eines Jahres,
h)
für die Zeit notwendiger ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird,
i)
für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung.


§ 9 Remunerationen
1.  Die Angestellten erhalten jährlich eine Urlaubsremuneration und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines ganzen Monatsbruttogehaltes, wobei die Urlaubsremuneration anstelle einer allfälligen bisherigen Bilanzremuneration gewährt wird.
2.  Auszahlungstermin der Urlaubsremuneration ist der 31. Mai bzw 1. Juni und der Weihnachtsremuneration der 31. Oktober bzw 1. November.
3.  Während des Jahres ein- oder austretende Angestellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile.


§ 10 Sonderzulagen
Für langjährige Dienste werden den Dienstnehmern nach einer Beschäftigung im selben Betrieb von
25 Jahren zwei Bruttomonatsgehälter,
35 Jahren drei Bruttomonatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der Dienstnehmer wird an seinem Ehrentag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit.


§ 11 Betriebliche Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“)
1.  Auf Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 erstmals abgeschlossen werden, ist der § 12 („Abfertigung alt”) nicht anzuwenden.
2.  Für die „Betriebliche Mitarbeitervorsorge” gelten darüber hinaus die Bestimmungen des BMSVG.
(Abs 2 idF vom 1.2.2022)


§ 12 Abfertigung „alt“
1.  Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, ist § 12 anzuwenden.
2.  Hinsichtlich der Abfertigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.  Bei Kündigung durch den Dienstnehmer infolge Erreichung der Altersgrenze, einschließlich der Frühpension, gebührt ebenfalls die Abfertigung im selben Ausmaß.
4.  Bei Ableben eines Dienstnehmers gebührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nicht die halbe, sondern die ganze gesetzliche Abfertigung. Der Mindestanspruch beträgt jedoch 3 Monatsbezüge des verstorbenen Dienstnehmers. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben.
(Abs 4 idF vom 1.2.2013)
5.  Angestellten, welche Karenzurlaub nach MSchG/VKG in Anspruch nehmen, wird der erste Karenzurlaub ab dem 1. Februar 1986 im Höchstausmaß von 10 Monaten für die Berechnung der Abfertigung angerechnet.


§ 13 Altersteilzeit
1.  Wurde oder wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 38b AMSG (beide in der jeweils geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen für alle zum 31.10.2007 laufenden und zukünftigen Altersteilzeit-Vereinbarungen.
2. 
a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice, sowie durchschnittliche (Jahresdurchschnitt) Provisionsverdienste oder Anteile an leistungsorientierten Entgeltfindungssystemen) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden, Provisionen oder sonstiges Leistungsentgelt) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
f)
Vor Abschluss zukünftiger Altersteilzeit-Vereinbarungen ist der Betriebsrat zu informieren.
3.  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch auf Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Arbeitgebers, Arbeitgeber-Kündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.


§ 14 Schlichtung
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der vertragschließenden Teile geschlichtet werden.


§ 15 Begünstigungsklausel
Kein Dienstnehmer darf durch den Kollektivvertrag in seinen Bezügen verkürzt werden. Günstigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, bleiben gewahrt.
II. Teil Gehaltsordnung


§ 16 Entlohnung
Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein bzw in der bisher üblichen Form.


§ 17 Einteilung der Kategorien
Vorkategorie:

Büro- und kaufmännische Lehrlinge, Ferialpraktikanten (Mindestbezug 3. Lehrjahr)
Kategorie 1:

Angestellte für Verkauf, Beratung und Büro ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Nach 2 Dienstjahren erfolgt die Einstufung in die Kategorie 2 mit Anrechnung dieser 2 geleisteten Berufsjahre.
(Kategorie 1 idF vom 1.2.2018)
Kategorie 2:

Angestellte für Verkauf, Beratung und Büro mit abgeschlossener Berufsausbildung
Kategorie 3:

Angestellte mit besonderen Fachkenntnissen für Verkauf, Beratung und Büro wie Kassiere
Kategorie 4:

Angestellte mit umfassenden Fachkenntnissen für Verkauf, Beratung und Büro wie Filialleiter, Magazineure, Buchhalter, Sekretär(e)innen
Kategorie 5:

Angestellte mit eigenem Verantwortungsbereich wie Filialleiter größerer Filialen (mind. 5 Beschäftigte), Werkstättenleiter, bilanzfähige Buchhalter, Abteilungsleiter, Controller
Kategorie 6:

Ernannte Geschäftsführer-Stellvertreter, Leiter des Rechnungswesens, Spartenleiter
Bestellte Geschäftsführer:

freie Vereinbarung


§ 17a Provisionäre
(1)  Provisionäre sind Mitarbeiter mit Fixum und Provision.
(2)  Provisionäre sind mindestens in die Kategorie 3 einzustufen. Angestellte mit erhöhtem Verantwortungsbereich sind entsprechend den Kategorien (§ 17) einzustufen. Der Mindestlohn gemäß Einstufung in den Kategorien (§ 17) setzt sich aus Fixum + Provision zusammen.
(3)  Das Fixum beträgt mindestens 1.071,00 (Stand 1.2.2022). Das Fixum wird jährlich um die durchschnittliche Lohn-/Gehaltserhöhung des Kollektivvertrags angepasst.
(4)  Urlaubs- und Weihnachtsremuneration werden in der Höhe des monatlichen Fixums ausbezahlt.
(5)  Dem Provisionär ist halbjährlich eine Information über die Grundlagen bzw Bezugswerte zur Berechnung der Provision zu übermitteln. Auf Wunsch ist ihm diese in schriftlicher Form zu übergeben. Dem Provisionär steht es darüber hinaus zu, auf Wunsch die aktuelle Entwicklung der Grundlagen/Bezugsgrößen seiner Provision jederzeit einzusehen.
(§ 17a gilt ab 1.2.2019)


§ 18 Biennien
Jeder Dienstnehmer erhält jeweils nach zwei Jahren (Biennien) eine Erhöhung seines Gehaltes nach dem Schema der Anlage 3. Biennienvorrückungen erfolgen grundsätzlich nur am 1. Jänner und am 1. Juli eines Jahres. Nach 38 Dienstjahren tritt keine Biennienvorrückung mehr ein. Bei Einstufung in das Gehaltsschema werden als Berufsjahre angerechnet:
(1)  Zur Gänze die im selben Betrieb als Angestellter oder Arbeiter verbrachte Dienstzeit.
(2)  Sämtliche in landwirtschaftlichen Genossenschaften in einschlägiger Verwendung verbrachten Dienstjahre bis 10 Jahre voll, weitere Dienstjahre zur Hälfte.
(3)  Zur Hälfte die in gleicher Tätigkeit verbrachte Dienstzeit in anderen Betrieben.
(4)  Zur Gänze der Wehrdienst während der Betriebszugehörigkeit, zur Hälfte die Wehrdienstzeit vor der Betriebszugehörigkeit.


§ 19 Diäten
Für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes gebührt den Angestellten der Ersatz der Reisekosten, sowie ein Tages- und Übernachtungsgeld, und zwar:
für Angestellte der Vorkategorie und der Kategorien 1 und 2
Taggeld € 21,50 Nachtgeld € 12,44
für Angestellte der Kategorien 3 und 4
Taggeld € 23,48 Nachtgeld € 13,21
für Angestellte der Kategorien 5 und 6
Taggeld € 25,90 Nachtgeld € 14,38
(Die Taggeldsätze gelten ab 1.2.2014)

Bei Dienstreisen, die nicht länger als 2 Stunden andauern, besteht kein Anspruch auf Taggeld. Eventuell aufgelaufene Barauslagen werden gegen Nachweis vergütet. Für Dienstreisen bis zu 5 Stunden gebührt ein halbes Taggeld, über 5 Stunden ein ganzes Taggeld. Falls die an Nachmittagen angetretenen Reisen nach 22:00 Uhr beendet werden (einschließlich Reisezeit), kann ein volles Taggeld verrechnet werden.
Bei Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten gebührt eine Reisekostenvergütung in der Höhe des jeweils gültigen als steuerfrei anerkannten Kilometergeldes.


§ 20 Arbeitskleidung
Jeder Dienstnehmer erhält jährlich Arbeitskleidung in Absprache mit dem Dienstgeber und dem Betriebsrat.


§ 21 Kassierfehlgeld
Alle Kassiere (auch Filialkassiere) erhalten ein Kassierfehlgeld in der Höhe von € 25,00.
(Wert gilt ab 1.2.2019)
a)
Das Kassierfehlgeld ist monatlich (zwölfmal im Jahr) zugleich mit dem Gehalt zu gewähren.
b)
Das Kassierfehlgeld wird auf ein verzinsliches Spareinlagenkonto des Kassiers, das zugunsten des Dienstgebers zur Deckung allfälliger Kassenabgänge gesperrt ist, so lange erlegt, bis ein Betrag in der Höhe des zwölffachen monatlichen Kassierfehlgeldes erreicht ist.
Sobald das zwölffache monatliche Kassierfehlgeld erreicht ist, wird das weitere Kassierfehlgeld an den Kassier ausgefolgt.
c)
Bei vorübergehender Tätigkeit in der Kassa kann das Kassierfehlgeld aliquotiert werden.


§ 22 Karenzzeitenanrechnung
(1)  Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1.2.2017 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchtsausmaß von 24 Monaten angerechnet.
(2)  Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14a und 14b AVRAG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1.2.2017 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
(§ 22 gilt ab 1.2.2019)


§ 23 Sonstige Bestimmungen
Zum Thema Blaulichteinsatz kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
(§ 23 gilt ab 1.2.2023)



ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1
Der Generalanwalt: Der Generalsekretär:
Dr. Konrad Dr. Maier
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Wolfgang Katzian Karl Proyer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Erich Neumärker Paul Prusa



Anlage 1

Dienstzettel
Name und Anschrift des Arbeitgebers Stampiglie
I.
Herr/Frau .................
wohnhaft in .................
geboren am .................
II.
Beginn des Dienstverhältnisses .................
Das Dienstverhältnis ist unbefristet *)/ bis .................befristet.*)
Grund der Befristung .................
Probemonat *) .................
III.
Für das Dienstverhältnis finden das allgemeine Arbeitsrecht und der Kollektivvertrag für die Angestellten in den Raiffeisenlagerhäusern im Burgenland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, sowie alle zwischen Angestelltenbetriebsrat/gemeinsamem Betriebsrat und Betriebsinhaber/Genossenschaft abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in der für den/die Angestellte(n)*) jeweils geltenden Fassung.
IV.
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw des Kollektivvertrages und/oder der Betriebsvereinbarung.
V.
Tätigkeitsinhalt/Dienstverwendung .................
VI.
Einstufung lt Kollektivvertrag
Kategorie: .................
Gehalt (brutto): .................
Anzahl der anrechenbaren Berufsjahre (Biennien) .................
VII.
Anrechenbare Vordienstzeiten
a)
nach § 7 des KV (für den Urlaub): ................. Jahre ................. Monate
b)
nach § 11 und § 11a des KV (für die Abfertigung) ................. Jahre ................. Monate
c)
nach § 10 des KV (für die Sonderzulagen, Jubiläumsgeld): ................. Jahre ................. Monate
d)
für alle sonstigen Ansprüche nach dem Angestelltengesetz: ................. Jahre ................. Monate
Darüber hinaus hat der/die Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:
1. Zulagen (pro Monat € ............... , ....... x jährlich zahlbar):
2. Überstundenpauschale: (pro Monat, € ................. x jährlich zahlbar),
damit sind ................. Überstunden abgegolten.
3. Provision/Prämie*): ................. 
VIII.
Normalarbeitszeit:
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitzeit beträgt ................. Stunden.
Diese wird wie folgt auf die einzelnen Arbeitstage aufgeteilt:
.................
Für die Leistung von Mehrarbeit bzw Überstunden finden die jeweils geltenden Bestimmungen des unter Pkt III zitierten Kollektivvertrages Anwendung.
IX.
BMSVG: Der Dienstgeber leistet Beitragszahlungen in die .................
Mitarbeitervorsorgekasse
X.
Sonstige Vereinbarungen: .................
XI.
Für die in diesem Dienstzettel nicht vermerkten Angaben gelten jene weiter, welche im letzten Dienstzettel angeführt waren.
XII.
Der/die Angestellte *) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsvereinbarungen.
Diese liegen ................. zur Einsichtnahme auf.
.................
Unterschrift des Arbeitgebers
.................
Ort und Datum
.................
Unterschrift des Arbeitnehmers
.................
Ort und Datum
*) Nichtzutreffendes streichen!


Anlage 2

Überstundenaufzeichnung
Stampiglie der Genossenschaft
Überstundenaufzeichnung
Name:geb:
Tägliche Normalarbeitszeit:
für die Woche vombis

Tägliche Arbeitszeit
von — bis
Stundenanzahl Wöchentliche
Normalarbeitsleistung

Datum: .................

.................
(Unterschrift d. Dienstn.)

anerkannt: .................
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Summe 0 % 50 % 100 %


Anlage 3

Gehaltstabelle 1. Februar 2023

für die burgenländischen Raiffeisenlagerhäuser gemäß §§ 17 und 18,

gültig ab 1. Februar 2022
Die kollektivvertraglichen Ansätze werden um 9,1% erhöht, mindestens jedoch um € 160,00, und auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
in Euro
Kategorie/Berufsjahre Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 Kat. 5 Kat. 6
Anf.gehalt 1.766,00 1.802,00 1.962,00 2.108,00 2.283,00 2.730,00
2 1.808,00 1.985,00 2.157,00 2.347,00 2.805,00
4 1.820,00 2.030,00 2.203,00 2.414,00 2.876,00
6 1.841,00 2.053,00 2.257,00 2.481,00 2.933,00
8 1.857,00 2.108,00 2.301,00 2.541,00 3.002,00
10 1.882,00 2.148,00 2.360,00 2.613,00 3.072,00
12 1.898,00 2.199,00 2.408,00 2.682,00 3.132,00
14 1.935,00 2.246,00 2.451,00 2.740,00 3.192,00
16 1.971,00 2.291,00 2.501,00 2.810,00 3.256,00
18 2.012,00 2.347,00 2.559,00 2.876,00 3.325,00
20 2.048,00 2.390,00 2.601,00 2.949,00 3.390,00
22 2.076,00 2.451,00 2.651,00 3.002,00 3.461,00
24 2.115,00 2.493,00 2.704,00 3.077,00 3.527,00
26 2.157,00 2.541,00 2.759,00 3.138,00 3.592,00
28 2.186,00 2.587,00 2.805,00 3.196,00 3.666,00
30 2.225,00 2.633,00 2.851,00 3.267,00 3.730,00
32 2.260,00 2.682,00 2.908,00 3.335,00 3.804,00
34 2.296,00 2.727,00 2.953,00 3.396,00 3.872,00
36 2.342,00 2.776,00 3.005,00 3.458,00 3.943,00
38 2.380,00 2.825,00 3.054,00 3.521,00 4.008,00
Die Lehrlingseinkommen betragen:
im 1. Lehrjahr: 813,00
im 2. Lehrjahr: 995,00
im 3. Lehrjahr: 1.292,00
im 4. Lehrjahr: 1.465,00

Das
Fixum in § 17a (3)
wird auf € 1.169,00 erhöht.

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den Raiffeisenlagerhäusern im Burgenland

vom 1. März 2009 und in der Fassung vom 1. Februar 2022
zwischen dem
Österreichischen Raiffeisenverband

1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1

und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Land-und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1


I) Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. März 2009 in der Fassung vom 1. Februar 2022 unterliegen.


II) Valorisierung
(1)  Die
kollektivvertraglichen Ansätze
werden um 9,1% erhöht, mindestens jedoch um € 160,00, und auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
Das Fixum wird um 9,1% erhöht und auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
Die Gehaltstabelle des Kollektivvertrags wird durch die im Anhang dieses Zusatzkollektivvertrags enthaltene Tabelle ersetzt.
(2) 
Überzahlungen
, wie sie am 31.1.2023 bestehen, bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
(3)  Die
Lehrlingseinkommen
werden um 9,1% erhöht und auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet und lauten wie folgt:
im 1. Lehrjahr: 813,00
im 2. Lehrjahr: 995,00
im 3. Lehrjahr: 1.292,00
im 4. Lehrjahr: 1.465,00


§ III) Rahmen
(1) 
§ 23 „Sonstige Bestimmungen“
wird mit folgendem Text neu eingefügt:
„Zum Thema Blaulichteinsatz kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.“


§ IV) Geltungsbeginn
Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags ist der 1.2.2023. Die Laufzeit des Kollektivvertrags beträgt 12 Monate.



Eisenstadt, am 9. März 2023
ÖSTERREICHISCHER RAIFFEISENVERBAND
1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1
Generalanwalt: Generalsekretär:
Mag. Erwin Hameseder Dr. Andreas Pangl
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Vorsitzende: Bundesgeschäftsführer
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Stv. Vorsitzender: Wirtschaftsbereichssekretär:
Walter Friess Mag. Andreas Laaber

In den letzten Jahren abgegebene Empfehlungen



Empfehlung vom 19.1.2000
Die Kollektivvertragspartner sprechen die Empfehlung aus, dass bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes lt MSchG und EKUG das Dienstverhältnis frühestens 6 Monate nach Wiederantritt des Dienstes endet.


Empfehlung vom 31.1.2001
Die Kollektivvertragspartner sprechen die Empfehlung aus, dass bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes lt MSchG und EKUG das Dienstverhältnis frühestens 28 Wochen nach Wiederantritt des Dienstes endet.


Empfehlung vom 3.2.2003
Die Kollektivvertragspartner sprechen die Empfehlung aus, dass bei einer zukünftigen Pensionsreform bei Vereinbarungen über Altersteilzeit, bei denen sich der Pensionsantritt ändern sollte – unter der Voraussetzung der weiterhin bestehenden AMS-Förderung – Gespräche geführt werden, um eine mögliche drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden.


Empfehlung vom 4.2.2004
Die Kollektivvertragspartner sprechen die Empfehlung aus, dass ein Arbeitnehmer die Anerkennungszahlung für 25 Jahre vorzeitig erhält, wenn er nach dem 20. Dienstjahr und vor dem 25. Dienstjahr gekündigt wird oder wenn er innerhalb dieses Zeitraumes eine gesetzliche Pension antritt.
Die Kollektivvertragspartner sprechen ebenso die Empfehlung aus, dass ein Arbeitnehmer die Anerkennungszahlung für 35 Jahre vorzeitig erhält, wenn er nach dem 30. Dienstjahr und vor dem 35. Dienstjahr gekündigt wird oder wenn er innerhalb dieses Zeitraumes eine gesetzliche Pension antritt.


Empfehlung vom 16.3.2006
Die Kollektivvertragspartner wiederholen die Empfehlung, dass bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes laut MSchG und VKG das Dienstverhältnis frühestens 28 Wochen nach Wiederantritt des Dienstes endet.


Empfehlung vom 6.2.2007
Die Kollektivvertragspartner wiederholen die Empfehlung, dass bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes laut MSchG und VKG das Dienstverhältnis frühestens 28 Wochen nach Wiederantritt des Dienstes endet.