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Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


zur Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen vom 28.1.1965 in der jeweils geltenden Fassung.


I.
Der gegenständliche Zusatzkollektivvertrag ist für alle jene Bediensteten der Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn gültig, die der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen vom 28.1.1965 in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.


II.
Für die Festlegung der Gehaltssätze gilt an Stelle der Anlage 3 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen die Anlage 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, zuzüglich der Allgemeinen Dienstzulage, (BGBl. Nr. 170/63) in der jeweils gültigen Fassung.


III.
In Ausführung des § 29 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten österreichischer Privatbahnunternehmungen werden folgende Aufwandsentschädigungen, Nebengebühren, Zulagen, Zuschläge udgl. nach den jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen für den Anspruch und die Höhe geltenden Bestimmungen gewährt:
  • a)
    Reise- und Abordnungsgebühren
  • b)
    Nachtdienstzulage
  • c)
    Betriebszulage
  • d)
    Stundenzuschläge als Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulage
  • e)
    Sonn- und Feiertagszulage für das Turnuspersonal
  • f)
    Rufbereitschaftsentschädigung
  • g)
    Pauschalierte Erschwerniszulage im Bau- und Bahnerhaltungsdienst
  • h)
    Aufwandsentschädigung für PKW-Lenker
  • i)
    Abfindung von Zeitausgleichsansprüchen im wechselschichtigen Turnusdienst
  • j)
    Abgeltung von außerhalb der normalen Arbeitsstunden geleisteten Arbeiten sowie von Sonn- und Feiertagsarbeiten der Bediensteten der Sonderdienstplangruppe S
  • k)
    Verlustentschädigung für Kassenbedienstete
  • l)
    Katastrophenzulage


V. Wirksamkeitsbeginn und Kündigung
a)
Der gegenständliche Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
b)
Dieser Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.



Wien, am 1. Feber 1978
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Fachverband der Schienenbahnen
Der Vorsteher: Der Fachverbandssekretär:
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Eisenbahner
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: