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Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn / Zusatz

Kollektivvertrag


ZUR ÜBERTRAGUNG DER PENSIONSZUSAGE DER RAAB-OEDENBURG-EBENFURTER EISENBAHN AG (Österreichische Betriebsdirektion und Zweigniederlassung)

IN EINE PENSIONSKASSE BZW. BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, womit der Abschnitt IV. des Zusatzkollektivvertrags (KV 46/1999 vom 11.11.1998) in der Fassung vom 1.1.1999 bzw. der Kollektivvertrag zur Übertragung der Pensionszusage der Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG (Österreichische Betriebsdirektion und Zweigniederlassung) in das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (KV 45/2007 vom 27.12.2006, im Folgenden KV 2006 genannt) abgeändert werden.
Der Kollektivvertrag lautet mit Wirksamkeit zum 1.1.2014 wie folgt:
Präambel


1. Grundsätzliches
Die Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus der aufgrund des bisherigen Zusatzkollektivvertrages zur DBO (KV 46/1999 vom 11.11.1998) für die Raab-Oedenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG (Österreichische Betriebsdirektion und Zweigniederlassung) [im folgenden Dienstgeber genannt] bestehenden direkten Leistungszusagen (im Folgenden Pensionszusagen genannt) wurden bisher unter Anrechnung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG) sowohl über das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (im folgenden PI genannt) als auch direkt durch den Dienstgeber finanziert.
Für die vom bisherigen Zusatzkollektivvertrag (KV 46/1999 vom 11.11.1998) erfassten Dienstnehmer des Dienstgebers, die vor dem 1.1.1999 beim Dienstgeber ein Dienstverhältnis begonnen haben, bestand der Pensionsanspruch aus drei Teilen. Der Pensionsanspruch aus der Pensionszusage ergab sich aus der Differenz einer Vergleichspension gemäß Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und der ASVG-Pension. Diese Differenz wurde um den Pensionsanspruch, der gegenüber dem PI bestand, reduziert. Der allenfalls verbleibende Anspruch wurde direkt vom Dienstgeber befriedigt.
Diese bisherige Finanzierung der Pensionszusagen wurde ab dem 1.1.2007 grundlegend geändert. An die Stelle des mehrfach aufgeteilten Pensionsanspruches (ASVG-Pension zuzüglich PI-Pension und eventuell eine Differenzpension des Dienstgebers) soll für die von diesem Kollektivvertrag erfassten Dienstnehmer des Dienstgebers ein zweigeteilter Pensionsanspruch treten (gegenüber der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG) und ab dem 1.1.2014 gegenüber der Pensionskasse).
Durch diese Umstellung des Finanzierungsverfahrens der Pensionszusage ergeben sich jedoch gravierende Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen für die Dienstnehmer und den Dienstgeber wurden durch den KV 2006 in geeigneter Form geregelt.
Die durch den KV 2006 vorgenommene Umstellung des Finanzierungsverfahrens war mit einer Pensionsreform gekoppelt, die notwendig wurde, da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Pensionszusage, insbesonders durch Änderungen im ASVG-Bereich und im Bereich des PI, wesentlich zu Lasten des Dienstgebers verändert haben.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Maßnahmen der Pensionsreform nicht durch die Umstellung des Finanzierungsverfahrens notwendig wurden, sondern bedingt durch die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wodurch die Kosten für den Dienstgeber in der Vergangenheit sehr stark angestiegen sind, und ohne der im KV 2006 festgelegten Pensionsreform in Zukunft weiter extrem angestiegen wären.
Die mit dem KV 2006 umgesetzte Pensionsreform orientiert sich an der Pensionsreform im ASVG (“80-45-65”; “80 % der Bemessungsgrundlage nach 45 Betriebsjahren zum Pensionsalter 65”). Die im Bereich des ASVG umgesetzten Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung von zum Stichtag 1.1.2006 bereits erworbenen Anwartschaften und unter Bedachtnahme einer möglichst einfachen Verwaltung in den Kollektivvertrag implementiert, wobei besonderes Augenmerk auf eine sozial ausgewogene Wirkung der Maßnahmen gelegt wurde.
Zur leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurden die bisher mittels Verweise geregelten Bestimmungen für die Berechnung der “Vergleichspension” und der “Zuschussleistung” (Betriebszuwendung) direkt im Kollektivvertrag geregelt.


2. Reformen im Pensionsrecht (Pensionsberechnung)
Die “Vergleichspension” wird aus dem Produkt der Bemessungsgrundlage (letzter Monatsbezug gemäß Gehaltstabelle plus Mehrbelastungszulage plus Familienzulage plus Zuschlag im Ausmaß von 10 % vom letzten Monatsbezug gemäß Gehaltstabelle, wobei der Zuschlag maximiert ist mit dem Monatsbezug der Stufe VIIb/8 der derzeitigen Gehaltstabelle) und des Steigerungsprozentsatzes berechnet.
Der letzte Monatsbezug gemäß Gehaltstabelle ist mit der zum Übertragungsstichtag in der Anlage 1 festgelegten individuellen Endreihung maximiert.
Wenn auf eine Gehaltstabelle (z.B.: letzter Monatsbezug, Endreihung, Stufe VIIb/8) in diesem Kollektivvertrag Bezug genommen wird, so ist darunter die Gehaltstabelle für das Jahr 2013 (Anlage 6) multipliziert (prozentueller Gehaltsabschluss) bzw. erhöht (Sockelbetrag) mit den jeweiligen Gehaltsabschlüssen ab dem 01.01.2014 zu verstehen.
Der Steigerungsprozentsatz wird auf Basis der ruhegenussfähigen Dienstzeiten beim Dienstgeber berechnet. Für Dienstzeiten bis zum 31.12.2005 gelten die Hundertsätze gemäß Anlage 4 (83 % nach 35 Dienstjahren). Für Dienstzeiten ab dem 1.1.2006 gelten die Hundertsätze gemäß Anlage 5 (80 % nach 45 Dienstjahren).
Die “Zuschussleistung” wird im Wesentlichen aus der Differenz der “Vergleichspension” und der Summe der Leistungen aus dem ASVG oder anderer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (mindestens jedoch der jeweilige Richtsatz für die Ausgleichszulage) und aus der beitragsorientierten Pensionskassenzusage (im Folgenden BO-Zulage genannt) berechnet. Ab dem 1.1.2014 wird die gesamte Zuschussleistung (“Vergleichspension” abzüglich der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der beitragsorientierten Pensionskassenpension) von der Pensionskasse ausbezahlt.
Ab dem 01.01.2007 werden alle Pensionen von gesetzlichen Pensionsversicherungsträgern (auch ausländische Pensionen) zur Berechnung der “Zuschussleistung” herangezogen.
Das volle Ausmaß der “Zuschussleistung” wird in Zukunft nur noch bei Erreichung des jeweiligen Regelpensionsalters gemäß ASVG gewährt. Für eine vorzeitige Inanspruchnahme der “Zuschusspension” vor dem jeweiligen Regelpensionsalter gemäß ASVG gelangt in Zukunft ein Abschlag von 4,2 % für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme (0,35 % pro Monat) zur Anwendung. Der Abschlag wird von der “Zuschussleistung” berechnet und darf nicht größer als 15 % sein.
Die “Zuschussleistung” für Hinterbliebene wird für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Pensionsleistungen auch nur einmal bei Pensionsantritt auf Basis der “Zuschussleistung”, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat bzw. Anspruch gehabt hätte, berechnet.
Das Ausmaß der Witwen-/Witwerpension beträgt in Zukunft 50 % der “Zuschussleistung”.
Das Ausmaß der Halbwaisenpension beträgt in Zukunft 20 % der “Zuschussleistung”. Das Ausmaß der Vollwaisenpension 30 % der “Zuschussleistung”.
Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, kleiner oder gleich der halben Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls ist, so wird die “Zuschussleistung” nicht vermindert.
Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, größer als die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls ist, so wird die “Zuschussleistung” um 5 % der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” vermindert. Für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsbezieher ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, zwischen der halben Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls und der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls liegt, so wird die “Zuschussleistung” um einen Prozentsatz aus der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” vermindert. Der Prozentsatz wird durch lineare Interpolation zwischen 0,0 % (halbe Höchstbeitragsgrundlage) und 5,0 % (eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage) abhängig von der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage (ehem. PI-Pension) und “Zuschussleistung” berechnet. Für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsbezieher ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Das Ergebnis der linearen Interpolation kann durch folgende Formel leicht berechnet werden, wobei folgende Bezeichnungen gelten:
ASVG := ASVG-Pension
PK := BO-Pensionskassenpension
ZSL := “Zuschussleistung”
HBGL(t) := Höchstbeitragsgrundlage im Jahr des Pensionsanfalls
t := Jahr des Pensionsanfalls
Verminderung % := Prozentsatz der Verminderung

{[ASVG + PK + ZSL – 0,5 * HBGL(t)] / HBGL(t)} * 5 = Verminderung %

Die Höhe der Verminderung der “Zuschussleistung” ist mit der Höhe der unverminderten “Zuschussleistung” begrenzt.
Anmerkung: Die Pensionsberechnung nach dem vorliegenden Kollektivvertrag erfolgt daher in drei Schritten. Zuerst wird aus der Vergleichspension, der Pension(en) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen aus der BO-Zusage (ehem. dem PI) eine vorläufige Zuschussleistung, unter Beachtung der neuen Vorschriften (Steigerungsbeträge), berechnet. Von dieser vorläufigen Zuschussleistung wird der Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der Pension abgezogen. Mit dieser gekürzten Zuschussleistung wird eine neue Vergleichspension berechnet (Summe aus gekürzter Zuschussleistung und der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen aus der BO-Zusage [ehem. dem PI]), die als Basis der Berechnung für die Verminderung (maximal 5 % in Abhängigkeit der Pensionshöhe) herangezogen wird. Die verminderte Vergleichspension (neue Vergleichspension vermindert um den entsprechenden Prozentsatz) dient als Basis für die Berechnung der endgültigen Zuschussleistung (verminderte Zuschussleistung abzüglich der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen aus der BO-Zusage [ehem. dem PI]).
Für Pensionsleistungen, die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, gelten analoge Bestimmungen wie für die derzeitigen Dienstnehmer, wobei die Berechnung der Verminderung zum Stichtag 31.12.2006 erfolgt. Als Vergleichsbasis gilt einerseits die “Vergleichspension” und andererseits der Wert der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006.
Die “Zuschussleistung” wird für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Pensionsleistungen nur einmal beim Pensionsantritt berechnet. In weiterer Folge wird die “Zuschussleistung” jeweils mit der jährlichen Steigerung des Verbraucherpreises (Vergleich der Indexwerte für den Monat September) am 1. Jänner eines Jahres erhöht. Für Pensionsleistungen, die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, wird die “Vergleichspension” jeweils mit der jährlichen Steigerung des Verbraucherpreises (Vergleich der Indexwerte für den Monat September) am 1. Jänner eines Jahres erhöht.


3. Abfertigung
Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigungszahlungen werden abweichend von den Bestimmungen im Arbeiterabfertigungsgesetz die Pensionsleistungen aus der Pensionskasse (ehem. PI) ab dem 01.01.2007 nicht mehr angerechnet. Im Gegenzug wird die Pensionsleistung aus der leistungsorientierten Pensionskassenzusage (nicht der beitragsorientierte Teil) (“Zuschussleistung”) um den jeweiligen Abfertigungsanspruch aufgeschoben (siehe dazu auch § 49).


4. Übertragung an das PI im Jahr 2006
Die Übertragung der Pensionsansprüche aus der “Zuschussleistung” wurde durch einen Einmalbeitrag des Dienstgebers im Ausmaß von EUR 15,310 Mio. und Finanzierungsraten des Dienstgebers finanziert.


5. Übertragung in die PK/BKV
5.1.  In der 76. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist geregelt, dass das PI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst wird. Weiters wird das PI die Verwaltung der Pensionsansprüche der Mitgliedsunternehmen per 31.12.2013 beenden. Die Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn AG hat die Mitgliedschaft beim PI durch Kündigung zum 31.12.2013 beendet.
Auf Grundlage der seitens des Gesetzgebers geschaffenen Möglichkeit einerseits und der Tatsache, dass der Dienstgeber, wie oben angeführt, seine Mitgliedschaft beim PI gekündigt hat andererseits, hat der Dienstgeber selbst eine Ausschreibung durchgeführt. Als Folge dieser gesetzeskonform durchgeführten Ausschreibung erfolgt daher nun eine Übertragung der Antwartschaften und Pensionen ehemaligen Mitarbeiter, welche bisher im PI verwaltet wurden, in eine Pensionskasse, in der Folge kurz “PK” bzw. teilweise in eine Betriebliche Kollektivversicherung, in der Folge kurz “BKV”.
Die Raaberbahn hat weiters auf Basis des Zusatzkollektivvertrages zusätzlich Pensionsverpflichtungen übernommen, die ebenfalls übertragen werden.
Das bisherige Beitrags- und Leistungsrecht ist durch die gesetzlichen Bestimmungen im ASVG, die Satzung des PI sowie durch kollektivvertragliche Regelungen bestimmt.
Ziel ist daher, unter grundsätzlicher Beibehaltung der Regelungen des Zusatzkollektivvertrages den Übertragungsvorgang vom PI bzw. der Raaberbahn AG in die PK/BKV zu regeln bzw. das gesamte geltende Beitrags- und Leistungsrecht in einer arbeitsrechtlichen Grundlage zusammenzufassen bzw. die bestehenden arbeitsrechtlichen Grundlagen entsprechend anzupassen und zu ändern. Weiters ist es aufgrund der Vorgaben des BPG, PKG und VAG notwendig und sinnvoll, zusätzliche – für PK/BKV spezifische – Regelungen aufzunehmen.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass es bedingt durch die Auflösung des PI und die damit verbundenen Neuregelungen, zu keinen Veränderungen des Beitrags- und Leistungsrechtes im bisher bestehenden Zusatzkollektivvertrag kommen soll, soweit nicht im Folgenden etwas anderes vereinbart wird.
Die Intention ist lediglich, die bisher in verschiedenen Dokumenten getroffenen Regelungen in eine arbeitsrechtliche Grundlage zusammenzufassen, Unklarheiten zu bereinigen und die notwendigen Anpassungen an die gesetzlichen Bestimmungen herzustellen.
Die Übertragung der Pensionsansprüche aus der beitragsorientierten Zusage und der “Zuschussleistung” vom PI in die PK wurde durch einen Einmalbeitrag gemäß Anlage 7 finanziert. Die weiteren laufenden Beiträge sind für den beitragsorientierten Teil festgelegt und für den leistungsorientierten Teil ergeben sie sich aus der erteilten Zusage und den entsprechenden Beitragsvorschreibungen der Pensionskasse.
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 übernimmt der Dienstgeber eine unbeschränkte Nachschusspflicht im Sinne des PKG, die nach Beschlussfassung der Bilanz und Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der PK zum 31.12.2021 und Bezahlung einer eventuell zum 31.12.2021 noch bestehenden Nachschussverpflichtung durch den Dienstgeber endet.
5.2.  Dienstnehmer, die nach dem 1.1.1999 eingetreten sind, haben eine ausschließlich beitragsorientierte Zusage. Diese Personen hatten die Wahlmöglichkeit der Übertragung auf eine PK oder eine BKV. Die Übertragung der Pensionsansprüche aus der ausschließlich beitragsorientierten Zusage vom PI in die BKV wurde durch einen Einmalbeitrag gemäß Anlage 7 finanziert.


6. Umstellung der Pensionszusage zum 31.12.2021 (von leistungsorientiert auf beitragsorientiert)
Ab dem 01.01.2022 handelt sich bei allen von diesem Kollektivvertrag erfassten Pensionsansprüchen um rein beitragsorientierte Pensionen (siehe dazu §§ 4 und 5).


7. Grundsätze
Aufgrund der angestrebten nachhaltigen Absicherung der erworbenen Pensionsansprüche durch die im Jahr 2006 beschlossene Pensionsreform und in Hinblick auf die Änderung des Finanzierungsverfahrens (Übertragung der “Zuschussleistungen” [ehemalige Betriebszuwendungen] in das PI bzw. die PK) werden die bisherigen kollektivvertraglichen Bestimmungen mit Wirksamkeit ab dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages (1.1.2014) durch die nachstehenden Regelungen abgeändert.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein,
  • 1.
    dass bei in Zukunft möglicherweise erkennbaren oder tatsächlich auftretenden Lücken bzw. rechtlich mangelhaften oder unklaren Regelungen im vorliegenden Kollektivvertrag, diese im Sinne der angestrebten nachhaltigen finanziellen Absicherung der erworbenen Pensionsansprüche durch wirtschaftlich gleichwertige und ausgewogene Regelungen geschlossen bzw. behoben werden oder berichtigend zu interpretieren sind und
  • 2.
    dass bei einem Wegfall von Bestimmungen hinsichtlich einer Personengruppe (Dienstnehmer bzw. ehemalige Dienstnehmer und deren Hinterbliebene) durch Gerichtsurteil, die weggefallenen Bestimmungen durch wirtschaftlich gleichwertige Bestimmungen in der betroffenen Personengruppe bzw. durch eine entsprechende finanzielle Zusatzleistung des Dienstgebers ersetzt werden.


8. Zusammenfassung
8.1.  Den Dienstnehmern bzw. ehemaligen Dienstnehmern, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind bzw. waren und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gewährt der Dienstgeber eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage (Zuschussleistung). Gleichzeitig besteht für diese Personen eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage, die mit fixen Beiträgen finanziert wird. die Höhe der leistungsorientierten Pensionskassenzusage errechnet sich aus einer Vergleichspension, bei der die beitragsorientierte Pensionskassenpension und die gesetzliche Pension angerechnet werden.
Der vom Dienstgeber zu entrichtende leistungsorientierte Pensionskassenbeitrag wird von der Pensionskasse im notwendigen Ausmaß vorgeschrieben und vom Dienstgeber entsprechend den Regelungen dieses Kollektivvertrages entrichtet. Bis zum 31.12.2021 gleicht der Arbeitgeber etwaige Decklungslücken durch Nachschüsse in die Pensionskasse aus.
Ab dem 31.12.2021 werden alle Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von einer leistungsorientierten in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt werden die Zusagen entsprechend den Regelungen dieses Kollektivvertrages finanziert und etwaige Nachschüsse des Arbeitgebers noch geleistet, ab diesem Zeitpunkt tragen das veranlagungs- und versicherungstechnische Risiko die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
8.2.  Dienstnehmer bzw. ehemalige Dienstnehmer, die nach dem 1.1.1999 eingetreten sind und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen unterliegen einer ausschließlich beitragsorientierten Pensionskassenzusage/betrieblichen Kollektivversicherung, die mit fixen Beiträgen finanziert wird.
Das veranlagungs- und versicherungstechnische Risiko bei dieser beitragsorientierten Pensionskassenzusage tragen die Antwartschafts- und Leistungsberechtigen. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung wird die Zusage mit einem Garantiezins und garantierten Sterbetafeln erteilt. die über diese garantierte Pension hinausgehenden Pensionsteile können Schwankungen unterliegen, wobei dieses Risiko ebenfalls von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten getragen wird.
8.3.  Diese Zusammenfassung dient lediglich der Verständlichkeit. Alle weiteren Details ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
A. Leistungsorientierte Pensionskassenzusage
I. Allgemeiner Teil


§ 1 Persönlicher Geltungsbereich:
(1)  Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Dienstnehmer des Dienstgebers gemäß Anlage 1 (Diensteintritt vor dem 1.1.1999) und für deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene, die aufgrund eines zum Übertragungszeitpunkt bestehenden Dienstverhältnisses zum Dienstgeber Anwartschaften aus den bisherigen kollektivvertraglichen Pensionszusagen erworben haben.
(2)  Weiters gelten die nachstehenden Regelungen für ehemalige Dienstnehmer des Dienstgebers und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene gemäß Anlage 2, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zum Dienstgeber Leistungsansprüche oder Anwartschaften aus den bisherigen kollektivvertraglichen Pensionszusagen erworben haben.


§ 2 Einbeziehung in die PK
Die erstmalige Einbeziehung der Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer des Dienstgebers sowie deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen in die PK erfolgt aufgrund dieses Kollektivvertrages und des zwischen dem Dienstgeber und der PK entsprechend dem Kollektivvertrag abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Pensionskassenvertrages.


§ 3 Übertragung in die PK
(1)  Die Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus der Pensionszusage nach diesem Kollektivvertrag werden in die PK mit schuldbefreiender Wirkung (ausgenommen der Nachschussverpflichtung gemäß § 4) zum 1.1.2014 übertragen. Hierfür hat der Dienstgeber bzw. ehemalige Dienstgeber zusätzlich zu den vom PI zu übertragenden Beträgen die notwendigen Beiträge an die PK zu leisten. Die Höhe der Beiträge entspricht – vorbehaltlich der Richtigkeit der der Bewertung zugrundeliegenden Stammdaten – zum Übertragungsstichtag dem Wert dieser Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen, der nach dem in Anlage 3 zu diesem Kollektivvertrag festgelegten Berechnungsgrundlagen und Annahmen zu ermitteln ist, wobei sich allfällige Unrichtigkeiten nur auf den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch auf die Gesamtberechnung auswirken können.
(2)  Leistungsverpflichtungen aus der Pensionszusage bestehen ab dem Übertragungszeitpunkt ausschließlich gegenüber der PK und in dem Ausmaß, das sich aus dem übertragenen Deckungserfordernis, dem angesammelten Kapital und der Nachschussverpflichtung des Dienstgebersentsprechend dem Geschäftsplans der PK ergibt.


§ 4 Befristete Nachschussverpflichtung
(1)  Um die Erfüllung der bestehenden Leistungsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Dienstnehmern des Dienstgebers und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sowie die zukünftigen Leistungsverpflichtungen gegenüber den Dienstnehmern des Dienstgebers und deren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen jedenfalls zu gewährleisten, verpflichtet sich der Dienstgeber, beim Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen die notwendigen, gemäß den folgenden Bestimmungen berechneten Beiträge an die PK zu entrichten (Nachschussverpflichtung gemäß PKG).
(2)  Ab dem Jahr 2014 werden die bestehenden und zukünftigen Leistungsverpflichtungen errechnet und die entsprechenden Beiträge von der Pensionskasse dem Dienstgeber vorgeschrieben. Für das Jahr 2021 ist eine komplette Berechnung des notwendigen Kapitals zum Bilanzstichtag (31.12.) entsprechend der Beschreibung in der Anlage 3 durchzuführen, wobei für alle veränderlichen Werte wie zum Beispiel Gehalt oder Höchstbeitragsgrundlage die aktuellen Werte für das jeweilige Jahr heranzuziehen sind. Auch mögliche Veränderungen im ASVG sind bei diesen Berechnungen zu berücksichtigen.
(3)  Die Nachschusspflicht des Dienstgebers ist mit 31.12.2021 befristet und endet mit der Beschlussfassung der Biland der PK zum 31.12.2021.


§ 5 Umstellung auf ein beitragsorientiertes Pensionssystem zum 31.12.2021
(1)  Auf Basis der Berechnungen gemäß § 4 Abs. 2 zum Bilanzstichtag 31.12.2021 sind die individuellen Pensionskonten in der PK zum Bilanzstichtag 31.12.2021 auf 100 % der Pensionsverpflichtung aufzustocken.


§ 6 Abfertigung
Abweichend von den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes gebührt bei Anwendung des Arbeiterabfertigungsgesetzes dem Dienstnehmer unter den Voraussetzungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes die jeweilige Abfertigung ohne Anrechnung der Pensionsleistungen aus der PK.
Hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten von Abfertigungsansprüchen gemäß §§ 23 und 23a AngG wird folgendes vereinbart:
Abfertigungsansprüche von Mitarbeitern bis zur Gehaltsstufe VIa werden mit Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionsantritt zur Gänze fällig.
Abfertigungansprüche von Mitarbeitern ab der Gehaltsstufe VIa werden mit Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionsantritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des AngG in Raten gezahlt werden.
Der Dienstgeber erklärt sich bereit, dem Betriebsrat bei Austritt eines Mitarbeiters/in, welcher in Genuss der Abfertigung “alt” kommt, über die Höhe der Abfertigung und die daraus resultierende, hier beschriebene Auszahlungsmodalität rechtzeitig zu informieren.
II. Beitragsrecht


§ 7 Allgemeines
(1)  Der Dienstgeber leistet für die Dienstnehmer (Anwartschaftsberechtigte oder AWB) für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in die PK. Dieser Beitrag enthält den Finanzierungsanteil und die darauf entfallenden Verwaltungskosten sowie die gesetzliche Versicherungssteuer.
(2)  Das dem Dienstnehmer monatlich zustehende Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionskassenbeitrag. Unter Entgelt sind alle Geldbezüge des Dienstnehmers gemäß § 35 zu verstehen.


§ 8 Beiträge des Dienstgebers
(1)  Der vom Dienstgeber zu entrichtende beitragsorientierte Pensionskassenbeitrag beträgt
  • für Entgeltbestandteile bis zur jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 7,5 %.
  • für Entgeltbestandteile über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG 19,5 %.
(2)  Der vom Dienstgeber zu entrichtende leistungsorientierte Pensionskassenbeitrag wird von der Pensionskasse im notwendigen Ausmaß vorgeschrieben.
(3)  Die Überweisung der Beiträge an die PK hat entsprechend den Bestimmungen des § 44 zu erfolgen.


§ 9 Beiträge der Dienstnehmer
(1)  Der Dienstnehmer kann nach Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung auch eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge) leistungserhöhend an die PK leisten.
(2)  Die Beiträge des Dienstnehmers dürfen jedoch in Summe der jährlichen Beiträge des Dienstgebers nicht übersteigen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Dienstnehmer eigene Beiträge bis zu der in § 108a EStG genannten Höhe (derzeit bis zu 1.000,– Euro p.a.) leistet, wobei die Prämie nach § 108a EStG auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.
(3)  Die Beiträge enthalten einen Finanzierungsanteil und die darauf entfallende Versicherungssteuer i.S.v. § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz.
Der auf den Dienstnehmerbeitrag entfallende Verwaltungskostenanteil wird stets vom Arbeitgeberbeitrag in Abzug gebracht, sofern der Arbeitgeberbeitrag die notwendige Höhe erreicht. Ansonsten werden den Dienstnehmerbeiträgen die verbleibenden Verwaltungskosten für die Dienstnehmerbeiträge angelastet.
Die Überweisung der Beiträge an die PK hat entsprechend den Bestimmungen des § 44 zu erfolgen.
(4)  Der Dienstnehmer kann seine eigene Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Eine solche Erklärung bedarf der Schriftform und ist mindestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden der Maßnahme dem Dienstgeber bekanntzugeben.
(5)  Falls der Dienstnehmer die bisherige Beitragszahlung für Entgeltbestandteile über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG ( 10,5 %) aussetzt, einschränkt oder widerruft, wird fiktiv für die Berechnung der Ansprüche aus dem leistungsorientierten System von einer unveränderten Beitragszahlung ausgegangen. Die Auswirkung der Nichteinzahlung der freiwilligen Dienstnehmerbeiträge wird versicherungsmathematisch bewertet. Damit wird gewährleistet, dass sich an der vom Dienstgeber zu finanzierenden Leistung nichts ändert. Insgesamt erhält der betreffende Dienstnehmer durch die Nichtzahlung der Beiträge eine geringere Pensionsleistung.
(6)  Der Dienstnehmer kann auch anstelle der Möglichkeiten des Abs (5) unwiderruflich gegenüber dem Dienstgeber erklären, dass seine bisherige Beitragszahlung für Entgeltbestandteile über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG (10,5 %) der Dienstgeber als Dienstgeberbeitrag übernimmt und im selben Ausmaß sein Bruttogehalt herabgesetzt wird. Dieses herabgesetzte neue Bruttogehalt ist die Bemessungsgrundlage für alle gehaltsabhängigen Ansprüche, ausgenommen für die Abfertigung und das Jubiläumsgeld. Für die Abfertigung und das Jubiläumsgeld wird fiktiv vom ursprünglichen Bruttogehalt unter Berücksichtigung der künftigen Gehaltsveränderungen ausgegangen. Die Erklärung wird zum nächstfolgenden Monatsersten nach Einlangen beim Dienstgeber wirksam. Festgehalten wird, dass seitens des Dienstgebers keine Beratung hinsichtlich der Vor- und Nachteile der Varianten in Abs. (1), (5) oder (6) erfolgt und keine Haftung für etwaige Vermögensnachteile übernommen wird.
(7)  Die Beitragszahlung für Entgeltbestandteile über der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gemäß ASVG (10,5 %) für die Jahre 2014 und 2015 werden vom Dienstgeber übernommen, ohne dass es zu einer Herabsetzung des Bruttogehaltes kommt.
III. Leistungsrecht


§ 10 Anspruchsvoraussetzungen, Versorgungsleistungen, Rechnungszins
(1)  Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Kollektivvertrag hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vom Dienstnehmer erfüllt werden.
(2)  Nach diesem Kollektivvertrag werden folgende Versorgungsleistungen von der PK gewährt:
  • 1.
    aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension
  • 2.
    aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit/Invalidität die Invaliditätspension
  • 3.
    aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenversorgung für Witwen/Witwer und Waisen.
(3)  Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der PK ist ein Rechnungszins in der Höhe von 4,5 % zu verwenden.


§ 11 Mitwirkung
(1)  Die Dienstnehmer des Dienstgebers und deren anspruchsberechtigte Hinerbliebenen sind bei Inanspruchnahme einer Pensionsleistung nach diesem Kollektivvertrag verpflichtet, alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse, Zuschläge, Zulagen, Beihilfen ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich oder sonst wie vorgeschriebenen Fristen bei den zuständigen gesetzlichen in- und ausländischen Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsträgern einzubringen und darüber den Dienstgeber und die PK zu benachrichtigen und die daraufhin erhaltenen Bescheide der angerufenen Stellen vorzulegen. Dies gilt vor Inanspruchnahme einer Pensionsleistung insbesondere auch für Informationen über den jeweils aktuellen Stand des gesetzlichen Pensionskontos, Informationen über den frühestmöglichen Pensionsantritt, besondere Steigerungsbeträge sowie Vorausberechnungen über die Pensionshöhe der gesetzlichen Pension. Diese Informationen sind soweit notwendig und soweit sie vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellt werden, einmal jährlich dem Dienstgeber zu übermitteln.
(2)  Auf Verlangen des Dienstgebers und der PK ist die Überprüfung bzw. Anfechtung der ergangenen Bescheide im dafür vorgesehenen Überprüfungsverfahren oder Instanzenzug fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Etwaige Kosten dafür sind vom Dienstgeber zu tragen. Allenfalls zuerkannte Leistungen dieser gesetzlichen in- und ausländischen Sozial- und Pensionsversicherungsträger sowie alle Veränderungen dieser Versicherungsleistungen sind dem Dienstgeber und der PK unverzüglich mitzuteilen. Alle aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Anspruchswerber (Dienstnehmer und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen) etwa entstehende Nachteile gehen zu dessen Lasten.
III.1 Leistungsrecht für Pensionsleistungen, die bis zum 31.12.2021 anfallen


§ 12 Übergangsleistungsrecht
(1)  Dienstnehmer haben bis zum 31.12.2021 gegen die PK Anspruch auf die sich aus den nachstehenden Regelungen ergebende Zuschussleistung:
(2)  Anspruch auf eine Zuschussleistung besteht ab dem Erreichen des Regelpensionsalters nach § 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Wird die Zuschussleistung vor dem Erreichen des jeweiligen Regelpensionsalters gemäß ASVG in Anspruch genommen, ist ein Abschlag von 4,2 % für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme (0,35 % pro Monat) vorzunehmen. Der Abschlag wird von der Zuschussleistung berechnet und darf bei einem Pensionsantritt ab dem Jahr 2011 nicht größer als 15 % sein.
(3)  Die Zuschussleistung ist aus der Differenz der “Vergleichspension” und der Summe der Leistungen aus dem ASVG oder anderer Pensionen aus vergleichbaren gesetzlichen Pensionsversicherungen (mindestens jedoch der jeweilige Richtsatz für die Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Pensionierung bzw. für ehemalige Dienstnehmer oder deren Hinterbliebene, die am 31.12.2006 bereits eine Pension beziehen, der Richtsatz der Ausgleichszulage für das Jahr 2006) und der BO-Zulage zu berechnen.
Die “Vergleichspension” wird aus dem Produkt der Bemessungsgrundlage (letzter Monatsbezug gemäß der derzeitigen Gehaltstabelle plus Mehrbelastungszulage plus Familienzulage plus Zuschlag im Ausmaß von 10 % vom letzten Monatsbezug gemäß der derzeitigen Gehaltstabelle, wobei einerseits der letzte Monatsbezug gemäß der derzeitigen Gehaltstabelle mit der in der Anlage 1 festgelegten individuellen Endreihung beschränkt ist und andererseits der Zuschlag maximiert ist mit dem Monatsbezug der Stufe VIIb/8 der derzeitigen Gehaltstabelle) und des Steigerungsprozentsatzes berechnet.
Die derzeitige Gehaltstabelle ist jährlich aus der Gehaltstabelle für das Jahr 2013 (Anlage 6) multipliziert (prozentueller Gehaltsabschluss) bzw. erhöht (Sockelbetrag) mit den jeweiligen Gehaltsabschlüssen ab dem 01.01.2014 zu berechnen. Auf diese berechnete Gehaltstabelle beziehen sich insbesonders der letzte Monatsbezug, die Endreihung gemäß Anlage 1 und die Stufe VIIb/8.
Der Steigerungsprozentsatz wird auf Basis der ruhegenussfähigen Dienstzeiten beim Dienstgeber berechnet. Für Dienstzeiten bis zum 31.12.2005 gelten die Hundertsätze gemäß Anlage 4 (83 % nach 35 Dienstjahren). Für Dienstzeiten ab dem 1.1.2006 gelten die Hundertsätze gemäß Anlage 5 (80 % nach 45 Dienstjahren).
Für die BO-Zusage gelten die Bestimmungen der §§ 13–16 und 34, wobei kein erhöhter Risikoschutz berücksichtigt wird.
(4)  Für Pensionsleistungen, die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, ist die “Vergleichspension” jeweils mit der jährlichen Steigerung des Verbraucherpreises (Vergleich der Indexwerte für den Monat September) am 1. Jänner eines Jahres zu erhöhen.
Die Zuschusspension (Betriebszuwendung) ist für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Pensionsleistungen nur einmal bei Pensionsantritt zu berechnen. In weiterer Folge ist die Zuschussleistung jeweils mit der jährlichen Steigerung des Verbraucherpreises 2005 (Vergleich der Indexwerte für den Monat September; Ausgangswert September 2006: 101,7) am 1. Jänner eines Jahres zu erhöhen.
(5)  Sofern die “Vergleichspension” für Pensionsleistungen, die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, am 31.12.2006 kleiner oder gleich der halben Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006 ist, ist die “Vergleichspension” nicht zu vermindern.
Sofern die “Vergleichspension” für Pensionsleistungen , die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, am 31.12.2006 größer als die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006 ist, ist die “Vergleichspension” am 1.1.2007 um 5 % zu vermindern.
Sofern die “Vergleichspension” für Pensionsleistungen , die vor dem 1.1.2007 angefallen sind, am 31.12.2006 zwischen der halben Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006 und der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2006 liegt, ist die “Vergleichspension” am 1.1.2007 um einen Prozentsatz zu vermindern. Der Prozentsatz wird durch lineare Interpolation zwischen 0,0 % (halbe Höchstbeitragsgrundlage) und 5,0 % (eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage) abhängig von der Höhe der “Vergleichspension” berechnet.
Die Höhe der Verminderung der “Vergleichspension” am 1.1.2007 ist mit der Höhe der Zuschussleistung am 1.1.2007 begrenzt.
(6)  Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, kleiner oder gleich der halben Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls ist, ist die Zuschussleistung nicht zu vermindern.
Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, größer als die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls ist, ist die Zuschussleistung um 5 % der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung zu vermindern. Für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsbezieher ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Sofern die Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2006 neu anfallen, zwischen der halben Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls und der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage in dem Jahr des Pensionsanfalls liegt, ist die Zuschussleistung um einen Prozentsatz aus der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung zu vermindern. Der Prozentsatz wird durch lineare Interpolation zwischen 0,0 % (halbe Höchstbeitragsgrundlage) und 5,0 % (eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage) abhängig von der Summe aus ASVG-Pension, BO-Zusage und Zuschussleistung berechnet. Für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsbezieher ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Die Höhe der Verminderung der Zuschussleistung ist mit der Höhe der unverminderten Zuschussleistung begrenzt.
(7)  Die “Zuschussleistung” für Hinterbliebene ist für nach dem 31.12.2006 neu anfallende Pensionsleistungen nur einmal bei Pensionsantritt auf Basis der “Zuschussleistung”, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat bzw. Anspruch gehabt hätte, zu berechnen.
Das Ausmaß der Witwen-/Witwerpension beträgt 50 % der “Zuschussleistung”. Das Ausmaß der Halbwaisenpension beträgt 20 % der “Zuschussleistung”. Das Ausmaß der Vollwaisenpension beträgt 30 % der “Zuschussleistung”.
III.2 Leistungsrecht für Pensionsleistungen, die nach dem 31.12.2021 anfallen


§ 13 Alterspension
(1)  Die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension ergeben sich aus § 26.
(2)  Die Höhe der Alterspension ergibt sich unter Berücksichtigung der Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan der PK.


§ 14 Invaliditätspension
(1)  Die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension ergeben sich aus § 26.
(2)  Die Höhe der Invaliditätspension – vor Vollendung des 50. Lebensjahres im aufrechten Dienstverhältnis – wird auf jener Basis ermittelt, die sich unter der Annahme ergibt, dass die Invalidität erst mit Vollendung des 50. Lebensjahrs anfällt. Die zu verrentende Deckungsrückstellung (aus Beiträgen des Dienstgebers) wird unter der Annahme einer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres laufenden fiktiven Arbeitgeberbeitragsleistung in der Höhe des letzten Beitrages des Dienstgebers ermittelt. Diese bis zum 50. Lebensjahr fortgerechnete Beitragsleistung wird unter Zugrundelegung des Rechnungszinssatzes und unter Berücksichtigung der im Geschäftsplan festgelegten Sterblichkeits- und Invalidisierungswahrscheinlichkeit berechnet.
Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 50. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan der PK.
(3)  Nach Anfall einer Alterspension kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.


§ 15 Witwen-/Witwerpension
(1)  Die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen-/Witwerpension ergeben sich aus § 27.
(2)  Die Höhe der Witwen-/Witwerpension nach dem Tod des
1.
Anwartschaftsberechtigten beträgt 50 % der Invaliditätspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte,
2.
des Leistungsberechtigten beträgt 50 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.


§ 16 Waisenpension
(1)  Die Anspruchsvoraussetzungen für die Waisenpension ergeben sich aus § 27.
(2)  Die Höhe der Waisenpension nach dem Tod des
1.
Anwartschaftsberechtigten beträgt 20 % (Halbwaisen) bzw. 30 % (Vollwaisen) der Invaliditätspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte,
2.
des Leistungsberechtigten beträgt 20 % (Halbwaisen) bzw. 30 % (Vollwaisen) von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.


§ 17 Anwendbare Bestimmungen
Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 hinsichtlich der PK-Zusage anzuwenden.
IV. Vorzeitige Pension wegen Ruhestandsversetzung


§ 18 Vorzeitige Pension wegen Ruhestandsversetzung
(1)  Anspruch auf eine vorzeitige Pension wegen Ruhestandsversetzung hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber, der mindestens 120 Beitragsmonate in der PK erworben hat, wenn kein Anspruch auf eine andere Pension aus der PK besteht und
1.
der Dienstgeber über Ansuchen des Dienstnehmers oder von Dienstes wegen die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand vornimmt oder
2.
ein Dienstverhältnis wegen lang andauernder Krankheit oder unverschuldeter Entlassung erlischt.
(2)  Die vorzeitige Pension nach Abs. 1 fällt im Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand durch den Dienstgeber mit Ablauf des Monates weg, in welchem die zeitliche Ruhestandsversetzung endet und die Wiedereinstellung beim Dienstgeber mit mindestens jenen ständigen Bezügen erfolgt, wie sie vor der zeitlichen Ruhestandsversetzung gebührt haben.
V. Zusatzbeiträge


§ 18a Zusatzbeiträge
Dienstnehmer, deren Monatsbezug größer als die in der Anlage 1 festgelegte individuelle Endreihung ist, können Dienstnehmerbeiträge gemäß § 9 aus der Differenz vom Monatsbezug und der festgelegten individuellen Endreihung leisten. Die daraus resultierende beitragsorientierte Pensionskassenpension wird nicht bei der Zuschussleistung angerechnet, sondern gebührt zusätzlich. Der Dienstgeber leistet jedenfalls die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse, die daraus resultiertende Pensionskassenpension wird allerdings bei der Zuschussleistung angerechnet.
Ansonsten sind die Bestimmungen der Abschnitte B. und C. anzuwenden.
VI. Allgemeine Regelungen


§ 19 Administration/Übermittlung von Unterlagen/Information
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die sich aufgrund dieses Kollektivvertrages ergebenden Pensionsleistungen der ehemaligen Dienstnehmer und der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu errechnen und der PK die entsprechenden Daten samt den notwendigen Unterlagen zu übermitteln, sofern nicht mit der PK anderes vereinbart wird. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Dienstgeber getragen.
Der Dienstgeber gibt den Dienstnehmern auf Anfrage die (voraussichtliche) Höhe der Vergleichspension sowie die (voraussichtliche) Höhe der leistungsorientierten Pensionskassenpension (Zuschussleistung) bekannt. Die Information erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller notwendigen Informationen und Unterlagen.


§ 20 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles
(1)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles hat der Anwartschaftsberechtigte Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß den Bestimmungen des § 5 BPG. Der Unverfallbarkeitsbetrag ist entsprechend der Bestimmungen des § 5 BPG zu berechnen, wobei abweichend von den Bestimmungen des BPG alle Dienstzeiten bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags heranzuziehen sind (auch die Zeiten vor dem 01.07.1990).
(2)  Der Unverfallbarkeitsbetrag ist auf Basis der “Zuschussleistung” zu berechnen.
(3)  § 24 (7) bis (12) ist sinngemäß anzuwenden.
B. Beitragsorientierte Pensionskassenzusage bzw. beitragsorientierte Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung (im Folgenden ausschließliche BO-Zusage genannt)


§ 21 Persönlicher Geltungsbereich
(1)  Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Dienstnehmer des Dienstgebers mit Diensteintritt nach dem 1.1.1999 und für deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen.
(2)  Weiters gelten die nachstehenden Regelungen für ehemalige Dienstnehmer des Dienstgebers mit Diensteintritt nach dem 1.1.1999 und deren anspruchsberechtigte Hinterbliebene, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zum Dienstgeber Leistungsansprüche oder Anwartschaften aus den bisherigen Pensionszusage erworben haben, soweit deren Ansprüche nicht endgültig abgefunden wurden.


§ 22 Einbeziehung in die PK/BKV
Die erstmalige Einbeziehung der Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer des Dienstgebers sowie deren anspruchsberechtigte Hinterbliebenen in die PK/BKV erfolgt aufgrund dieses Kollektivvertrages und des zwischen dem Dienstgeber und der PK/BKV entsprechend dem Kollektivvertrag abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Pensionskassenvertrages bzw. betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages.
Dienstnehmer bzw. Leistungsberechtigte, die nicht bis zum 16.12.2013 entschieden haben, dass ihre Anwartschaften bzw. Leistungsverpflichtung in die PK übertragen werden sollen, werden unwiderruflich in die BKV übertragen. Die nachträglichen Übertragungsmöglichkeiten gemäß BPG, VAG und PKG bleiben davon unberührt.


§ 23 Übertragung auf die PK/BKV
(1)  Die Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus der bisherigen Pensionszusage aus dem PI werden in die PK/BKV mit schuldbefreiender Wirkung zum 1.1.2014 übertragen.
Der jeweilige Übertragungsbetrag ist in der Anlage 7 festgehalten.
(2)  Leistungsverpflichtungen aus der Pensionszusage bestehen ab dem Übertragungszeitpunkt ausschließlich gegenüber der PK/BKV und in dem Ausmaß, das sich aus dem übertragenen Deckungserfordernis und dem angesammelten Kapital ergibt.
(3)  Von der Einbeziehung in die PK/BKV sind ausgenommen:
Dienstnehmer für die Dauer eine Beschäftigung, die als geringfügig angesehen ist. Eine Beschäftigung ist als geringfügig anzusehen, wenn die allgemeine Beitragsgrundlage den zweifachen monatlichen Höchstbetrag nach § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils gültigen Fassung nicht erreicht. Eine Beschäftigung gilt nicht als geringfügig, wenn die allgemeine Beitragsgrundlage nur deshalb diesen Betrag nicht erreicht, weil die Beschäftigung bzw. die Entgeltzahlung im Laufe des betreffenden Beitragszeitraumes begonnen oder geendet hat oder unterbrochen worden ist.
(4)  Von den allgemeinen Beitragsgrundlagen sind allgemeine Beträge und von den Sonderbeitragsgrundlagen sind Sonderbeiträge nach Abs. 5 zu leisten.
(5)  Der allgemeine Beitrag beträgt ab 1.1.2014 1,75 v.H. Der Sonderbeitrag beträgt 1,75 v.H. der Sonderbeitragsgrundlage. Die Beiträge beinhalten jeweils die Kosten der PK/BKV sowie die gesetzliche Versicherungssteuer. Ab 1.1.2015 beträgt der allgemeine Beitrag und der Sonderbeitrag jeweils 3,75 v.H.
(6)  Hinsichtlich der Dienstnehmerbeiträge ist § 9 (1) bis (4) anzuwenden.
(6a)  Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 besteht die Möglichkeit, dass der Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer Beiträge anstelle des bisher gezahlten Gehalts, auf das jeweils ein Anspruch besteht, leistet. Der Dienstnehmer kann daher unwiderruflich gegenüber dem Dienstgeber erklären, dass zusätzlich zu den Beiträgen gemäß Abs. (5), Beiträge in Höhe von 1,25 v.H., 2,5 v.H. oder 3,75 v.H. der Beitragsgrundlagen als Arbeitgeber geleistet werden und im selben Ausmaß sein Bruttogehalt herabgesetzt wird, wobei dadurch auch der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten werden darf. Dieses herabgesetzte neue Bruttogehalt ist die Bemessungsgrundlage für alle gehaltsabhängigen Ansprüche, ausgenommen für die Abfertigung und das Jubiläumsgeld. Für die Abfertigung und das Jubiläumsgeld wird fiktiv vom ursprünglichen Bruttogehalt unter Berücksichtigung der künftigen Gehaltsveränderungen ausgegangen. Die Erklärung wird zum nächstfolgenden Monatsersten nach Einlangen beim Dienstgeber wirksam. Festgehalten wird, dass seitens des Dienstgebers keine Beratung hinsichtlich der Vor- und Nachteile der Gehaltsumwandlung erfolgt und keine Haftung für etwaige Vermögensnachteile übernommen wird.
Diese Regelung kommt nur solange und insoweit zur Anwendung als diese Beitragsteile aus Gehaltsumwandlung nicht der Einkommenssteuerpflicht, der Sozialversicherungsbeitragspflicht oder anderen den Dienstgeber wirtschaftlich belastenden Abgabenpflichten oder ähnlichem unterliegen.
(7)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles sind die aus den Beiträgen des Arbeitgebers sowie aus eigenen Beiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sofort unverfallbar.
(8)  Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht 100 % der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes in der PK geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung (§5 (1a) BPG) zuzüglich 100 % der Schwankungsrückstellung ohne Abzug von Kosten.
Bei unterjährigem Ausscheiden erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung des rechnungsmäßigen Veranlagungsergebnisses und der versicherungstechnischen Fortschreibung bis zum Austrittszeitpunkt.
(9)  Über den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 2 kann der AWB im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 BPG verfügen. Entsprechend diesen Bestimmungen kann der AWB:
Z 1 die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen (die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versichtungstechnischen Gewinne oder Verluste werden bis zum Leistungsfall berücksichtigt);
Z 2 die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die PK oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, verlangen;
Z 2a der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine PK oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen werden, in der für den AWB bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung verlangt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, für den AWB eine Pensionskassenzusage oder eine betriebliche Kollektivversicherung abzuschließen;
Z 3 die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
Z4 die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der AWB seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
Z 5 die Fortsetzung mit eigenen Beträgen verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet;
(10)  Gibt der AWB binnen sechs Monaten keine schriftliche Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbetrages ab, wird dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt (Z 1). Verlangt der AWB zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die PK oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 WTBG, nach § 50 Abs. 3 RAO, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Z 4), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln.
(11)  Unterbleibt eine Abfindung, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Dienstverhältnisses zwischen der PK und dem AWB vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz BPG beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist.
(12)  Für den Fall des Verbleibens des AWB in der PK (§ 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG, gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder gemäß § 17 Abs. 1 PKG) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem AWB und der PK eine Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages als Einzelvereinbarung weiter. Für den Fall der Fortsetzung mit eigenen Beträgen nach Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles werden dem AWB die gemäß Pensionskassenvertrag festgesetzten Verwaltungskosten angelastet.
(13)  Die Bestimmungen der Absätze (8) bis (12) sind auch auf die BKV entsprechend anzuwenden.


§ 25 Grundlagen und erhöhter Risikoschutz
(1)  Der BO-Zusage ist
(a)
in der PK derzeit ein Rechnungszinssatz von 4,5 v.H. bzw. derzeit ein Rechnungszinssatz von 3 v.H. für Dienstnehmer, die ab 1.1.2014 neu einbezogen werden
(b)
in der BKV derzeit ein Garantiezinssatz von 1,75 % und
(c)
eine Option auf einen erhöhten Risikoschutz bei Dienstunfähigkeit oder Tod vor Vollendung des 50. Lebensjahres, und
(d)
eine kollektive Bewertung der Hinterbliebenenpensionen

vorgegeben.
(2)  Der Dienstnehmer kann bei erstmaligem Beginn der Pensionszusage eine Zusage mit erhöhtem Risikoschutz beantragen (Wahlrecht). Diese Wahlmöglichkeit besteht nur einmalig. Der Dienstnehmer kann den erhöhten Risikoschutz jederzeit wieder kündigen.
(3)  Für den erhöhten Risikoschutz werden von den Beiträgen Risikoprämien dem Geschäftsplan entsprechend in Abzug gebracht. Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension – vor Vollendung des 50. Lebensjahres im aufrechten Dienstverhältnis – wird auf jener Basis ermittelt, die sich unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähigkeit erst mit Vollendung des 50. Lebensjahres anfällt. Die zu verrentende Deckungsrückstellung (aus Beiträgen des Dienstgebers) wird unter der Annahme einer bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres laufenden fiktiven Arbeitgeberbeitragsleistung in der Höhe des letzten Beitrages des Dienstgebers ermittelt. Diese bis zum 50. Lebensjahr fortgerechnete Beitragsleistung wird unter Zugrundelegung des Rechnungszinssatzes und unter Berücksichtigung der im Geschäftsplan festgelegten Sterblichkeits- und Invaliditätswahrscheinlichkeit berechnet.


§ 26 Ruhegenuss
Anspruch auf Ruhegenuss hat der (die) Anwartschaftsberechtigte, wenn er (sie) eine laufende monatliche Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG bezieht (Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension), jedenfalls aber mit Erreichen des für Frauen, dem Geburtsjahrgang des Anwartschaftsberechtigen entsprechenden, geltenden frühestmöglichen Anrittsalters für eine gesetzliche Alterspension. Als gesetzliche Alterspension gilt für diese Fälle die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die sogenannte “Hacklerregelung” für Langzeitversicherte, die Korridorpension bzw. die Regelpension. Eine Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension wird, soweit auch die gesetzliche Pensionsleistung befristet wird, für diese Frist zuerkannt.


§ 27 Hinterbliebenenversorgung
Witwen (Witwer) nach Versicherten haben Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuss und Waisen nach Versicherten haben Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn sie eine entsprechende laufende monatliche Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG beziehen. Waisenversorgungsgenuss wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Witwen(Witwer)versorgungsgenuss nach einem (einer) Ruhegenussempfänger(in) wird nur gewährt, wenn die Ehe bereits bei Anfall des Ruhegenusses bestanden hat.


§ 28 Ausmaß des Ruhegenusses
Das Ausmaß des Ruhegenusses ergibt sich unter Berücksichtigung einer Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension
1.
bei Vorliegen des besonderen Risikoschutzes im Falle des Leistungsanfalls vor Vollendung des 50. Lebensjahres aus der Verrentung der um ein altersabhängiges Risikokapital erhöhten Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan und
2.
in allen übrigen Fällen aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan.


§ 29 Ausmaß des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses
Das Ausmaß des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach dem Tod
1.  des Anwartschaftberechtigten
a)
beträgt im Falle des erhöhten Risikoschutzes 50 v.H. des Ruhegenusses auf den im Zeitpunkt des Todes Anspruch bestanden hätte;
oder
b)
ergibt sich ansonsten unter Berücksichtigung allfälliger Waisenversorgungsgenüsse aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan.
2.  des Leistungsberechtigten beträgt 50 v.H. des Ruhegenusses, auf den im Zeitpunkt des Todes Anspruch bestanden hat.


§ 30 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
Das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses nach dem Tod
1.  des Anwartschaftberechtigten
a)
beträgt im Falle des erhöhten Risikoschutzes 20 v.H., bei Vollwaisen 30 v.H. des Ruhegenusses, auf den im Zeitpunkt des Todes Anspruch bestanden hätte;
und
b)
ergibt sich ansonsten unter Berücksichtigung eines allfälligen Witwen(Witwer)versorgungsgenusses aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem Geschäftsplan, wobei der Waisenversorgungsgenuss 40 v.H. des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses zu betragen hat.
2.  des Leistungsberechtigten beträgt 20 v.H., bei Vollwaisen 30 v.H. des Ruhegenusses, auf den im Zeitpunkt des Todes Anspruch bestanden hätte.


§ 31 Gesamtausmaß der Hinterbliebenenversorgung
Die Summe aller Hinterbliebenenversorgungsgenüssen ist mit 110 v.H. des Ruhegenusses begrenzt, den der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder den der verstorbene Dienstnehmer bezogen hätte. Solange die Summe der Hinterbliebenenversorgungsgenüsse diese Grenze übersteigt, werden sie anteilsmäßig gekürzt.


§ 32 Veranlagungspolitik und Lebensphasenmodell in der PK
(1)  Die zur Ansparung bestimmten Beitragsteile sind unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Sicherheit der Veranlagung bei gleichzeitig hoher Ertragskraft zu veranlagen.
(2)  Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der PK werden, sofern sie in späterer Folge nichts anderes festlegen (“Lebensphasenmodell”), in einer mit ausgewogener Veranlagungsstrategie ausgerichteten Allgemeinen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (“VRG”) der PK (derzeit VRG 9) geführt.
Das Renditeziel der VRG 9 orientiert sich sowohl am Rechnungszins als auch am rechnungsmäßigen Überschuss. Die Anlagepolitik der VRG 9 ist demzufolge (entsprechend dem strategischen Aktienanteil) ausgewogen ausgerichtet. Bei der Portfoliozusammensetzung wird darauf geachtet, über eine längere Laufzeit Erträge in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses zu erwirtschaften. Ein ausgewogenes Veranlagungsergebnis steht im Vordergrund, Schwankungen im Ergebnis sind aufgrund der gewählten Veranlagungsklassen (wie zB Aktien) möglich.
(3)  Für das Lebensphasenmodell stehen neben der soeben beschriebenen VRG 9 derzeit die VRG 1 und 19 zur Auswahl, deren Veranlagungsstil wie folgt ausgerichtet ist:
a.
VRG 1: Das Renditeziel der VRG 1 ist der Rechnungszins. Die Anlagepolitik der VRG 1 ist demzufolge entsprechend dem strategischen Aktienanteil konservativ ausgerichtet. Bei der Portfoliozusammensetzung wird drauf geachtet, möglichst gleich bleibende Erträge in Höhe des Renditezieles zu erwirtschaften, trotzdem kann die Erreichung des Renditezieles nicht garantiert werden. Ein stabiles Veranlagungsergebnis steht im Vordergrund, trotzdem besteht ein – wenn auch vergleichsweise moderates – Veranlagungsrisiko.
b.
VRG 19: Das Renditeziel der VRG 19 ist der rechnungsmäßige Überschuss. Die Anlagepolitik der VRG 19 ist demzufolge (entsprechend dem strategischen Aktienanteil) dynamisch ausgerichtet. Bei der Portfoliozusammensetzung wird darauf geachtet, über eine längere Laufzeit hohe Erträge zu erwirtschaften. Ein dynamisches Veranlagungsergebnis, welches auf hohe Erträge abzielt, steht im Vordergrund. Dieses Veranlagungsergebnis kann stark schwanken. Das Veranlagungsrisiko der VRG 19 ist hoch.

Die jeweils aktuellen Portfolio-Zusammensetzungen der VRG sind dem Online-Portal bzw. den Informationen gemäß § 19b PKG zu entnehmen.
(4)  Ein Wechsel der VRG 9 ist wie folgt möglich:
a.
Wahlmöglichkeiten: Der Anwartschaftsberechtigte kann höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG gegenüber der PK schriftlich den Wechsel in eine andere VRG im Rahmen des Lebensphasenmodells erklären.
Diese Erklärung muss bis 31.10. eines Kalenderjahres bei der PK einlangen, damit der Wechsel zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Abweichend davon kann die Erklärung durch den Anwartschaftsberechtigten spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung bzw. mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben des Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Der Anwartschaftsberechtigte hat die Information gemäß § 19b PKG mindestens vier Wochen vor dem 31.10. bei der PK anzufordern.
Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.
b.
Ausmaß der Übertragung bei Wechsel
Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der gesamten für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung.
Die Übertragung von Teilbeträgen ist unzulässig.
(5)  Die Garantie des Mindestertrages nach § 2 Abs 2 bis 4 PKG durch die PK wird gemäß § 2 Abs 1 PKG ausgeschlossen. Eine Haftung der PK für die Erreichung eines bestimmten Veranlagungserfolges besteht daher nicht.
(6)  Die PK kann, sofern eine Umgestaltung der VRGen – auch in Hinblick auf die gewählten Parameter (rechnungsmäßiger Überschuss/Rechnungszins) – erforderlich ist, diese unter Wahrung der Interessen der Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten und Hinterbliebenen sowie der gewählten Veranlagungspolitik vornehmen.


§ 33 Sicherheits-VRG in der PK und Wechsel bei aufrechtem Dienstverhältnis
(1)  Die PK führt eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete Sicherheits-VRG bzw. schließt die PK einen Kooperationsvertrag gemäß § 12a Abs. 6 PKG mit einer anderen überbetrieblichen Pensionskasse. In diesem Fall erfolgt die Übertragung in die Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse, mit welcher der Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde.
Näheres bestimmt § 12a PKG.
(2)  Wechselmöglichkeit bei aufrechtem Dienstverhältnis in die jeweils andere Altersvorsorgeeinrichtung gemäß § 5a bzw. § 6e BPG:
Der Anwartschaftsberechtigte kann nach nachweislicher Information gemäß § 19b PKG und § 18k VAG ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, gegenüber der gewählten Altersvorsorgeeinrichtung und dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass vom Dienstgeber zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres anstelle der Beitragsleistung an die bisherige Altersvorsorgeeinrichtung zu erfolgen hat. Der Anwartschaftsberechtigte hat die Information gemäß § 19b PKG mindestens vier Wochen vor dem 31.10. bei der PK anzufordern.
Die PK/BKV hat zum 01.01. des auf die Erklärung des Dienstnehmers folgenden Kalenderjahres den zu diesem Zeitpunkt gebührenden (fiktiven) Unverfallbarkeitsbetrag in die BKV/PK zu übertragen. Der (fiktive) Unverfallbarkeitsbetrag berechnet sich nach denselben Rechenregeln, die der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß BPG zugrunde zu legen sind.
Die Erklärung des Dienstnehmers muss bis 31.10. eines Kalenderjahres beim Dienstgeber und der bisherigen Altersvorsorgeeinrichtung eingehen, damit die Prämienzahlung in die jeweils andere Altersvorsorgeeinrichtung und die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres wirksam wird.
Hat der Dienstnehmer eigene Beiträge geleistet, hat er im Fall einer Verfügung ab dem 01.01. des folgenden Kalenderjahres Prämien in derselben Höhe in die jeweils andere Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten.
Der Dienstnehmer kann einen Wechsel in die jeweils andere Versorgungseinrichtung nur einmal verlangen kann; eine Rückkehr ist unzulässig. Mit Eintritt des Leistungsfalls ist der Wechsel in die BKV bzw. die PK jedenfalls unwiderruflich.


§ 34 Anpassung der Versorgungsleistungen in der PK
Die erworbenen Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zum Bilanzstichtag der PK (31. Dezember) entsprechend dem anteiligen Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, das unter Zugrundelegung des Veranlagungserfolges und des versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der PK ermittelt wird, angepasst, sofern die Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß §§ 24 und 24a PKG nicht eine davon abweichende Anpassung notwendig macht.
Die sich daraus ergebenden Anpassungen der Versorgungsleistungen zwischen Jahresanfang und Feststellung des Veranlagungsüberschusses werden in Form einer Nachverrechnung (entweder durch Einmalzahlung oder einmaligen Abzug) spätestens mit Ablauf des Folgemonats nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die ordentliche Hauptversammlung der PK des betreffenden Jahres durchgeführt.
In diesem Zusammenhang wird explizit darauf hingewiesen, dass die Anpassungen der erworbenen Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen wesentlich durch das Veranlagungsergebnis der PK und damit durch die Veränderung der Kapitalmärkte bestimmt werden. Aus diesem Grund kann eine Anpassung der Höhe der Versorgungsleistung eine Erhöhung aber auch eine Kürzung bedeuten bzw. kann die Anpassung auch entfallen. Ebenso können sich Änderungen der biometrischen Grundlagen (z.B. Sterbetafeln) sowie des versicherungstechnisches Ergebnisses entsprechend auf die Höhe der erworbenen Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen auswirken.
C. Für die leistungs- und beitragsorientierte Pensionskassenzuage bzw. für die beitragsorientierte BKV-Zusage geltenden Bestimmumgen


§ 35 Definition der Beitragsgrundlagen
a)
allgemeine Beitragsgrundlage: der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen. Für die Feststellung des Arbeitsverdienstes gelten die §§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 47 und 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG entsprechend, mit der Ausnahme, dass Sachbezüge aufgrund einer Dienstwohnung nicht zu berücksichtigen sind. Der Beitragszeitraum für die allgemeine Beitragsgrundlage ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist
b)
Sonderbeitragsgrundlage: die in einem Kalenderjahr gewährten Sonderzahlungen. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden und dem Grunde nach in der Pensionsversicherung nach dem ASVG als Sonderzahlungen beitragspflichtig sind.
c)
Höchstbeitragsgrundlage: die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG.


§ 36 Barabfindung
(1)  Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Leistungsfalles den im § 1 Abs. 2 und 2a PKG bzw. § 5 Abs. 4 BPG festgelegten Betrag nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung des Anwartschaftsberechtigten oder der Hinterbliebenen erfolgen. Über Verlangen des Anwartschaftsberechtigen oder seiner Hinterbliebenen ist in den genannten Fällen jedenfalls die Barabfindung vorzunehmen.
(2)  Sofern der Barwert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens (Unverfallbarkeitsbetrag) aus dem Dienstverhältnis entsprechend den Bestimmungen des BPG und PKG abgefunden werden darf, kann eine Barabfindung auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten erfolgen.


§ 37 Verwirkung der Versorgungsleistungen
Ein erhöhter Risikoschutz steht nicht zu:
1.  dem Anwartschaftsberechtigten, der den Leistungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt hat;
2.  für die Zeit der Freiheitsstrafe jenem Anwartschaftsberechtigen oder Hinterbliebenen, der den Leistungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung veranlasst hat, derentwegen er zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.


§ 38 Abfertigung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses
Dem Bezieher eines Witwen(Witwer)versorgungsgenusses, der sich wieder verehelicht, gebührt eine Abfertigung in Höhe der 36fachen laufenden monatlichen Leistung im Zeitpunkt der Wiederverehelichung, maximal die vorhandene Deckungsrückstellung. Die abgefertigte Leistung lebt auch nach einem Ende der neuen Ehe nicht wieder auf.


§ 39 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)  Die PK/BKV ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder zu erkennen war, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
(2)  Die PK/BKV ist berechtigt, seinen Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Vorsorgeleistungen oder mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen aufzurechnen.


§ 40 Melde- und Auskunftspflichten
(1)  Der Dienstgeber hat jede für die Pensionszusage bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Unterbrechung und Wiederbeginn des Entgeltanspruches, oder Änderung im Personenstand des (der) Versicherten und von Familienmitgliedern binnen zwei Wochen der PK/BKV zu melden.
(2)  Der Dienstgeber hat die Beitragsgrundlagen und die Tage, auf die sie sich beziehen, sowie die sich daraus ergebenden Beiträge, binnen zwei Wochen der PK/BKV zu melden.


§ 41 Information durch die PK/BKV
(1)  Die PK/BKV hat sämtlichen ihr nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem PKG/VAG auferlegten Informationspflichten nachzukommen. Ferner hat die PK/BKV den Informationspflichten nachzukommen, die nach der Aufstellung der Serviceleistungen (§ 55) von ihr zu erbringen sind.
(2)  Die PK/BKV wird gemäß PKG/VAG dem AWG einmal jährlich einen schriftlichen Auszug über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sowie die Berufsunfähigkeitsvorsorge zur Verfügung stellen. Dieser Auszug enthält auch eine Information über die vom Dienstgeber und vom AWB geleisteten Beiträge. Die LB werden bei jeder Änderung der Pensionsleistung informiert.
(3)  Jede inhaltliche Änderung des PK/BKV-Vertrages ist dem AWB/LB unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Weiterleitung der Änderungen an den AWB erfolgt über den Dienstgeber. Der LB erhalten von der PK/BKV Informationen über jene Änderungen, die für sie von Relevanz sind.


§ 42 Informationspflichten des AWB bzw. LB
(1)  Der AWB bzw. LB ist verpflichtet, die PK/BKV über allfällige Änderungen der für die Bemessung des Beitrages, der Anwartschaft und Leistung maßgeblicher Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder sowie über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Die Information der PK/BKV durch den AWB hat während des aufrechten Dienstverhältnisses über den Dienstgebers zu erfolgen, welcher sich verpflichtet, die Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2)  Die Änderung der Daten im Sinne von Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie der PK/BKV nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
(3)  Um die Leistungserbringung durch die PK/BKV zu ermöglichen, hat die PK/BKV dem LB bzw. nach Bekanntwerden des Todes des AWB/LB dem HB die notwendigen Formulare zukommen zu lassen. Der LB bzw. seine leistungsberechtigten HB sind verpflichtet, der PK/BKV ihre Bankverbindung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die laufenden Versorgungsleistungen der PK/BKV überwiesen werden können.
Über dieses Konto dürfen nur der LB, die HB bzw. deren gesetzlichen Vertreter verfügungsberechtigt sein. Alle diesbezüglichen Änderungen sind durch den LB bzw. die HB der PK/BKV unverzüglich bekannt zu geben.
(4)  Erfolgen die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nicht zeitgerecht, so haben der AWB bzw. LB und dessen HB allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen.


§ 43 Mitwirkung der AWB/LB an der Verwaltung der Pensionskasse
(1)  Gemäß § 29 PKG können die AWB / LB an der Hauptversammlung der PK teilnehmen, wobei ihnen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zustehen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.
(2)  Gemäß § 27 PKG und den satzungsmäßigen Bestimmungen der PK sind auch Vertreter der AWB / LB in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Vertreter der AWB / LB sind im Rahmen der Hauptversammlung zu wählen.
(3)  Dienstgeber und Betriebsrat sind berechtigt, Mitglieder in einem Veranlagungsbeirat bei der PK zu entsenden.


§ 44 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
Die Beiträge werden gleichzeitig mit dem Arbeitsverdienst fällig. Die Überweisung der Beiträge erfolgt monatlich frühestens mit Valuta erster Banktag des laufenden Monats. Der Dienstgeber hat die Beiträge so zeitgerecht einzuzahlen, dass sie spätestens fünf Tage nach deren Fälligkeit der PK/BKV zur Verfügung stehen.


§ 45 Verzugszinsen
Für rückständige Beiträge fallen Verzugszinsen in Höhe des 3–Monats-EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) plus 1 %, mindestens jedoch in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses, an. Diese Verzugszinsen werden per 15. Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet und sind per 31. Dezember des jeweiligen Jahres fällig.


§ 46

Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Arbeitgeberbeiträge nach Maßgabe des § 6 bzw. 6d Betriebspensionsgesetz ist vorgesehen.


§ 47 Stichtag
Stichtag für die Feststellung, ob eine Leistung gebührt, ist bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes der dem Todestag folgende Tag und bei Leistungen aus allen anderen Versicherungsfällen der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.


§ 48 Geltendmachung der Ansprüche
(1)  Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist schriftlich geltend zu machen. Als Tag der Geltendmachung gilt der Tag, an dem der Antrag bei der PK/BKV einlangt.
(2)  Ein Anspruch auf Erbringung der Versorungsleistungen durch den Dienstgeber kann von den Dienstnehmern nicht geltend gemacht werden.


§ 49 Ruhen der Leistungsansprüche
(1)  Ansprüche auf Ruhegenuss ruhen, solange der (die) Anspruchsberechtigte aus dem Dienstverhältnis Anspruch auf Entgelt hat.
(2)  Bei Gewährung einer Abfertigung an den Dienstnehmer wird der Anfallszeitpunkt der Versorgungsleistungen abhängig von der Art der Pensionsleistung und der Länge des Abfertigungszeitraumes bis zum Ende des jeweiligen Zeitraumes hinausgeschoben.
1.
Pensionsleistungen gemäß Punkt B. sowie gemäß § 18a: kein Aufschub der Pensionsleistung
2.
Pensionsleistungen gemäß Punkt A.: Aufschub der leistungsorientierten Pensionsleistung (nicht der beitragsorientierte Teil) bis zum Ende des Abfertigungszeitraumes. Beim beitragsorientierten Teil gemäß Punkt A. erfolgt kein Aufschub der Pensionsleistung.


§ 50 Erlöschen von Leistungsansprüchen
Der Anspruch auf eine laufende Versicherungsleistung erlischt mit dem Tod des (der) Anspruchsberechtigten, mit der Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Witwe (des anspruchsberechtigten Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres bei Waisenversorgungsgenüssen oder nach Ablauf der Dauer, für die eine laufende Versicherungsleistung zuerkannt wurde.


§ 51 Auszahlung der Versorgungsleistungen
(1)  Die laufenden Versorgungsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind die Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, dass sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen.
(2)  Die PK/BKV übernimmt die Versteuerung der ausgezahlten Pensionen nach den steuerrechtlichen Vorschriften, sofern keine gemeinsame Versteuerung mit anderen staatlichen Pensionen vorzunehmen ist.
(3)  Zu laufenden Versicherungsleistungen, die auf die Monate April und Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober bezogenen Leistung.


§ 52 Zahlungsempfänger
Die Leistungen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen aufgrund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für den Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.


§ 53 Pensionskonten
(1)  Die PK/BKV führt für jeden Berechtigten ein Konto, wobei folgende Betriebsarten erfasst werden:
A. Leistungsorientierte Pensionskassenzusage gemäß Abschnitt A:
a)
Übertragungsbeträge aus dem PI gemäß § 3 (für AWB beitragsorientiert – die Pension wird gemäß § 12 (3) gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2); für LB leistungsorientiert)
b)
Dienstgeberbeiträge gemäß § 8 (1) bis zur bzw. über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (beitragsorientiert, Pension wird gemäß § 12 (3) gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
c)
Dienstgeberbeiträge gemäß § 8 (2), die von der PK vorgeschrieben werden (leistungsorientiert; die Pension ruht gemäß § 49 (2))
d)
Dienstgeberbeiträge gemäß § 9 (6) – (beitragsorientiert, Pension wird gemäß § 12 (3) gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
e)
Dienstgeberbeiträge gemäß § 18a (beitragsorientiert, Pension wird gemäß § 12 (3) gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
f)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 9 bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (beitragsorientiert, Pension wird nicht gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
g)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 9 über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (beitragsorientiert, Pension wird gemäß § 12 (3) gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
h)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 9, für die eine Prämienförderung gemäß § 108a EStG in Anspruch genommen wurde (beitragsorientiert; Pension wird [soweit es sich nicht um Beiträge gemäß lit. g) handelt] nicht gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
i)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 18a (beitragsorientiert, Pension wird nicht gegengerechnet und ruht nicht gemäß § 49 (2))
B. Beitragsorientierte Pensionskassenzusage bzw. Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung gemäß Abschnitt B:
a)
Übertragungsbeträge aus dem PI gemäß § 3 (beitragsorientiert; die Pension ruht nicht gemäß § 49 (2))
b)
Dienstgeberbeiträge gemäß § 24 (5) – (beitragsorientiert; die Pension ruht nicht gemäß § 49 (2))
c)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 24 (5) – (beitragsorientiert; die Pension ruht nicht gemäß § 49 (2))
d)
Dienstnehmerbeiträge gemäß § 24 (5), für die eine Prämienförderung gemäß § 108a EStG in Anspruch genommen wurde (beitragsorientiert; die Pension ruht nicht gemäß § 49 (2))
e)
Übertragungsbeiträge aus anderen Altersversorgungseinrichtungen, wie zB BV-Kasse etc. (beitragsorientiert; die Pension ruht nicht gemäß § 49 (2))
(2)  Jeder Berechtigte erhält jährlich einen Kontoauszug gemäß § 19 Abs 3 und 4 PKG bzw. § 18g Abs 4 und 5 VAG.


§ 54 Leistungen anderer Sozialversicherungsträger
Den in den vorstehenden Paragraphen genannten Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind für den Wirkungsbereich dieses Kollektivvertrages die entsprechenden Leistungen eines Sozialversicherungsträgers nach einem anderen Bundesgesetz gleichzusetzen, wenn dieser andere Sozialversicherungsträger Versicherungszeiten nach dem ASVG, die den Beitragszeiten des Institutes entsprechen, zu berücksichtigen hat.


§ 54a Rehabilitationsgeld
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012 wurde das sogenannte Rehabilitationsgeld eingeführt (siehe u.a. § 143a ASVG). Festgehalten wird, dass der Bezug eines Rehabilitationsgeldes der Zuerkennung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension in diesem KV gleichgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen in diesem KV betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Versorgungsleistung, die Bestimmungen über die Berechnung der Versorgungsleistung, die Bestimmungen über die Berechnung der Versorgungsleistungen sowie die Mitwirkungspflichten.
Das Dienstverhältnis wird ab dem Monatsersten nach der rechtskräftigen Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes bis zum Ende des Anspruches auf Rehabilitationsgeldes gegen Entfall der Arbeitspflicht und der Entgeltpflicht karenziert.


§ 55 Serviceleistungen seitens der PK/BKV
Der Dienstgeber wird dafür Sorge tragen, dass seitens der PK/BKV möglichst umfassende und sinnvolle Informationen und Serviceleistungen für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, dazu gehören insbesondere:
Informationen für den Betriebsrat über die PK/BKV Modell
persönliche Ansprechpartner für die Mitarbeiter bei der PK/BKV
Informationsbroschüren
Telefon-Hotline für die Mitarbeiter
Zusendung der Kontoinformationen an die Privatadressen der Mitarbeiter
zumindest quartalsweise Information über die Veranlagung via E-Mail für namhaft gemachte Vertreter der Geschäftsführung und des Betriebsrates sowie über das Online-Portal für die Mitarbeiter
zur Verfügung stellen von aufbereiteten Informationen für das Intranet
online Abfrage des Pensionskontos
kostenlose Pensionsberechnung innerhalb von 3 Werktagen


§ 56 Kündigung des PK/BKV-Vertrages
(1)  Der mit der PK abgeschlossene Pensionskassenvertrag kann unter Einbehaltung der Bestimmungen des § 17 PKG zum Bilanzstichtag der PK (31. Dezember) mit einer einjährigen Frist gekündigt werden. Eine einvernehmliche Beendigung ist unter der Voraussetzung der Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Bilanzstichtag der PK möglich.
(2)  Die Kündigung durch den Dienstgeber oder durch die PK oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn die Übertragung der Vermögensteile der AWB und des Dienstgebers an der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der PK auf eine andere PK, eine Einrichtung (§ 5 Z 4 PKG) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist.
(3)  Die Sicherung dieser Übertragung ist vom Dienstgeber schriftlich nachzuweisen.
Eine PK, eine Einrichtung (§ 5 Z 4 PKG) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistung im Sinne dieser Vereinbarung nicht ermöglicht, darf für eine Vermögensübertragung bzw. einen Beitritt nicht ausgewählt werden.
(4)  Von der Kündigung des Pensionskassenvertrages sind jene AWB erfasst, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen; nicht erfasst sind LB (gemäß §§ 12a Abs. 5 oder 17 Abs. 1 PKG) und bereits vorzeitig Ausgeschiedene (u.a. beitragsfreigestellte AWB). Diese stehen bereits im direkten Vertragsverhältnis zur PK und die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gelten weiter.
(5)  Die Bestimmungen der Absätze (1) bis (4) sind sinngemäß auf die Beendigung des BKV-Vertrages anzuwenden.


§ 57 Sonstige Bestimmungen
Klargestellt wird, dass der Dienstgeber für Schäden, die durch den Dienstgeber beim Dienstnehmer verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet.


§ 58 Generalklausel
Auf im Kollektivvertrag nicht geregelte Punkte sind das Betriebspensionsgesetz, das Pensionskassengesetz bzw. das Versichertenaufsichtsgesetz und der Geschäftsplan der PK/BKV anzuwenden.


§ 59 Inkrafttreten
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2014 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 17.11.2015
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Schienenbahnen
Der Vorsteher Der Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Eisenbahner
Der Vorsitzende Der Bundesgeschäftsführer
Der Fachbereichsvorsitzende Der Fachbereichssekretär


Dienstnehmer
Redaktionelle Anmerkungen Die in der Originalfassung enthaltenen Spalten “SV-Nummer” sowie “Geburtsdatum” der folgenden Tabelle wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeblendet.

per 01.01.2014
lfd. Nr. Eintrittsdatum (Diensteintr.) Besch.-grad in % Alter 01.01.14 EA Gehaltsgruppe Gehaltsstufe
[1] [4] [5] [6] [7] [8] [9]
1 17.06.1985 100 53,27 25 VIa 14
2 01.04.1987 100 53,88 27 VIa 14
3 05.04.1983 100 55,37 25 Va 14
4 09.04.1984 100 57,76 28 VIa 14
5 05.04.1983 0 55,68 25 IIIb 13
6 01.04.1986 100 50,99 23 VIb 14
7 03.09.1990 100 44,49 21 IVb 13
8 01.04.1992 100 45,94 24 Va 13
9 01.04.1987 100 57,88 31 Va 14
10 25.08.1986 100 48,85 21 VIa 14
11 05.04.1984 100 53,33 24 Va 14
12 01.04.1986 100 49,83 22 IVb 14
13 14.09.1992 100 45,55 24 IVb 13
14 11.03.1985 100 59,87 31 VIa 14
15 01.08.1986 100 47,83 20 VIIb 14
16 01.10.1998 100 42,80 28 VIIb 12
17 02.05.1994 56 44,56 25 IIIa 12
18 02.04.1990 100 47,24 23 Vb 13
19 01.01.1994 100 60,27 40 VIb 14
20 01.09.1977 100 54,35 18 VIIIa 16
21 03.04.1989 100 55,95 31 IVb 14
22 05.04.1983 100 51,29 21 VIIa 14
23 04.11.1974 100 55,82 17 X 18+1 Vorr
24 01.11.1997 100 47,37 31 Vb 12
25 04.03.1991 100 50,03 27 Vb 13
26 01.01.1994 100 52,41 42 IIIb 11
27 11.03.1985 100 58,38 30 Vb 14
28 01.11.1997 100 57,36 21 X 18+1 Vorr
29 04.03.1991 100 50,19 27 IVb 14
30 03.06.1985 100 50,05 21 VIb 14
31 02.01.1995 100 39,41 20 IVb 11
32 05.04.1988 100 46,13 20 Vb 13
33 01.07.1980 0 51,63 18 VIIIb 16
34 01.06.1983 100 50,00 19 VIIIb 15
35 05.04.1983 100 50,16 19 IVb 12
36 01.09.1987 100 47,90 22 Vb 14
37 09.04.1985 100 48,19 19 Va 14
38 01.09.1975 100 58,24 20 VIIa 14
39 01.04.1993 69 52,17 31 IIIa 12
40 01.09.1971 100 60,38 18 IXa 17
41 04.05.1992 100 41,18 20 VIIIa 12
42 01.08.1974 100 56,79 17 VIIIa 16
43 01.07.1986 100 48,68 21 VIIIb 15
44 03.05.1982 100 50,58 19 VIIIb 16
45 08.09.1980 100 50,15 17 VIIIa 16
46 07.06.1982 100 57,26 26 Vb 14
47 01.06.1983 100 50,96 20 VIa 14
48 04.05.1992 100 52,72 31 IIIb 14
49 09.02.1981 100 54,35 21 VIIIa 16
50 01.03.1988 100 46,57 21 VIIb 14
51 01.01.1989 100 52,20 27 VIIIa 15
52 05.04.1988 100 47,78 22 VIa 14
53 01.12.1992 100 49,82 29 VIIb 15
54 21.04.1986 100 57,28 30 VIa 14
55 01.09.1990 100 44,05 21 VIIIa 14
56 01.01.1994 100 60,56 41 IIIb 11
57 01.07.1996 100 62,26 45 SV
58 10.03.1986 100 50,76 23 VIb 14
59 09.03.1982 100 49,43 18 VIIb 15
60 01.07.1991 100 43,19 21 Vb 12
61 01.09.1977 100 55,83 19 X 18
62 06.10.1980 100 53,57 20 VIIIa 16
63 10.07.1972 100 59,47 18 VIIIa 16
64 04.01.1982 100 53,30 21 VIIa 14
65 01.04.1987 100 50,88 24 Vb 14
66 03.09.1990 100 46,19 23 Vb 13
67 01.10.1979 100 54,85 21 VIa 14
68 01.04.1987 100 49,58 23 IVa 14
69 09.04.1984 100 50,70 21 Vb 14
70 10.10.1983 100 47,20 17 IVb 14
71 01.04.1986 100 48,31 21 VIa 14
72 23.06.1980 100 51,34 18 VIIb 15
73 04.03.1985 100 49,41 21 VIIIa 15
74 01.12.1998 100 40,29 25 VIb 10
75 01.07.1982 100 55,43 24 Va 14
76 05.04.1983 100 54,86 24 Va 14
77 01.09.1982 100 48,26 17 VIIb 15
78 10.08.1981 100 52,41 20 VIIIa 16
79 07.09.1981 100 55,30 23 Vb 14
80 04.11.1975 100 58,19 20 Va 14
81 05.04.1983 100 55,72 25 VIa 14
bei Pensionsantritt aktuell (2014) Gehalt aktuell für
lfd. Nr. Gehaltsgruppe Gehaltsstufe Gehalt/Monat MBZ ASVG (14x) ROeEE (14x)
[1] [10] [11] [12] [13] [14] [15]
1 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
2 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
3 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
4 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
5 IVa 14 2.146,02 0,00 2.146,02 2.146,02
6 VIa 14 3.263,07 0,00 3.263,07 3.263,07
7 Va 14 2.370,74 0,00 2.370,74 2.370,74
8 Vb 14 2.542,93 0,00 2.542,93 2.542,93
9 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
10 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
11 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
12 IVb 14 2.444,73 0,00 2.444,73 2.444,73
13 Va 14 2.370,74 0,00 2.370,74 2.370,74
14 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
15 VIIIa 16 3.885,02 0,00 3.885,02 3.885,02
16 VIIIa 16 3.518,41 0,00 3.518,41 3.518,41
17 IIIb 14 1.135,86 0,00 1.135,86 1.135,86
18 VIa 14 2.706,74 0,00 2.706,74 2.706,74
19 VIb 14 3.263,07 0,00 3.263,07 3.263,07
20 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
21 Va 14 2.444,73 0,00 2.444,73 2.444,73
22 VIIa 14 3.635,62 0,00 3.635,62 3.635,62
23 X 18+1 Vorr 10.457,46 911,66 11.238,88 11.238,88
24 VIa 14 2.610,91 0,00 2.610,91 2.610,91
25 VIa 14 2.706,74 0,00 2.706,74 2.706,74
26 IIIb 14 2.068,16 0,00 2.068,16 2.068,16
27 Vb 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
28 X 18+1 Vorr 10.457,46 569,84 10.945,89 10.945,89
29 Va 14 2.444,73 0,00 2.444,73 2.444,73
30 VIb 14 3.263,07 0,00 3.263,07 3.263,07
31 Va 14 2.273,41 0,00 2.273,41 2.273,41
32 Vb 14 2.706,74 0,00 2.706,74 2.706,74
33 VIIIb 16 5.514,32 0,00 5.514,32 5.514,32
34 IXa 17 4.971,21 395,76 5.310,43 5.310,43
35 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
36 VIa 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
37 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
38 VIIa 14 3.635,62 0,00 3.635,62 3.635,62
39 IIIb 14 1.388,28 0,00 1.388,28 1.388,28
40 IXa 17 6.980,60 399,39 7.322,93 7.322,93
41 VIIIa 16 3.879,05 400,97 4.222,74 4.222,74
42 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
43 IXa 17+1 Vorr. 4.971,21 403,59 5.317,14 5.317,14
44 VIIIb 16 5.514,32 403,86 5.860,49 5.860,49
45 VIIIa 16 4.514,49 0,00 4.514,49 4.514,49
46 Vb 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
47 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
48 IVa 14 2.165,52 0,00 2.165,52 2.165,52
49 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
50 VIIIa 16 3.885,02 0,00 3.885,02 3.885,02
51 VIIIb 16 4.514,49 404,04 4.860,81 4.860,81
52 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
53 VIIb 15 4.142,31 0,00 4.142,31 4.142,31
54 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
55 VIIIa 16 4.186,58 405,13 4.533,83 4.533,83
56 IVa 14 2.068,16 0,00 2.068,16 2.068,16
57 SV 2.2760,92 0,00 2.2760,92 2.2760,92
58 VIa 14 3.263,07 0,00 3.263,07 3.263,07
59 VIIb 15 4.142,31 242,69 4.350,33 4.350,33
60 VIa 14 2.610,91 0,00 2.610,91 2.610,91
61 IXb 18+1 Vorr. 9.510,35 911,89 10.291,97 10.291,97
62 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
63 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
64 VIIa 14 3.635,62 0,00 3.635,62 3.635,62
65 Vb 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
66 VIa 14 2.706,74 0,00 2.706,74 2.706,74
67 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
68 IVa 14 2.300,31 0,00 2.300,31 2.300,31
69 Vb 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
70 IVb 14 2.444,73 0,00 2.444,73 2.444,73
71 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
72 VIIb 15 4.142,31 404,62 4.489,13 4.489,13
73 VIIIb 16 4.514,49 404,04 4.860,81 4.860,81
74 IVa 14 2.803,72 0,00 2.803,72 2.803,72
75 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
76 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
77 VIIIa 16 4.142,31 0,00 4.142,31 4.142,31
78 VIIIa 16 4.804,53 0,00 4.804,53 4.804,53
79 Vb 14 2.817,06 0,00 2.817,06 2.817,06
80 Va 14 2.638,76 0,00 2.638,76 2.638,76
81 VIa 14 3.016,67 0,00 3.016,67 3.016,67
Gehalt (Wert 2014) PA VZ-AP PA AP
lfd. Nr. derzeit bei Pensionsantritt Ø % Steigerung PA Datum lt. VAEB-Schreiben PA Hackler PA Datum lt. VAEB-Schreiben
[1] [16] [17] [18] [19] [20] [21]
1 3.016,67 3.016,67 0,00 01.11.2022 62,1 01.11.2025
2 3.016,67 3.016,67 0,00 01.03.2022 62,0 01.03.2025
3 2.638,76 2.638,76 0,00 01.10.2020 62,1 01.10.2023
4 3.016,67 3.016,67 0,00 01.05.2018 62,1 01.05.2021
5 2.146,02 2.300,31 7,19 01.09.2014 56,3 01.09.2014
6 3.263,07 3.263,07 0,00 01.02.2025 62,1 01.02.2028
7 2.370,74 2.638,76 0,63 01.08.2031 62,1 01.08.2034
8 2.542,93 2.817,06 0,64 01.03.2030 62,1 01.03.2033
9 2.638,76 2.638,76 0,00 01.03.2018 62,0 01.03.2021
10 3.016,67 3.016,67 0,00 01.04.2027 62,1 01.04.2030
11 2.638,76 2.638,76 0,00 01.02.2024 63,4 01.10.2025
12 2.444,73 2.444,73 0,00 01.04.2026 62,1 01.04.2029
13 2.370,74 2.638,76 0,67 01.07.2030 62,1 01.07.2033
14 3.016,67 3.016,67 0,00 01.04.2016 62,1 01.04.2019
15 3.885,02 4.804,53 1,53 01.04.2028 62,1 01.04.2031
16 3.518,41 4.804,53 1,65 01.04.2033 62,1 01.04.2036
17 1.135,86 2.165,52 3,65 01.03.2032 62,7 01.07.2034
18 2.706,74 3,16,67 0,78 01.11.2028 62,1 01.11.2031
19 3.263,07 3.263,07 0,00 01.11.2015 62,1 01.11.2018
20 4.804,53 4.804,53 0,00 01.07.2022 62,8 01.10.2024
21 2.444,73 2.638,76 1,28 01.08.2020 62,5 01.08.2023
22 3.635,62 3.635,62 0,00 01.10.2024 62,0 01.07.2027
23 10.457,46 10.457,46 0,00 01.04.2020 62,1 01.04.2023
24 2.610,91 3.016,67 1,04 01.09.2028 62,0 01.09.2031
25 2.706,74 3.016,67 0,91 01.02.2026 62,1 01.02.2029
26 2.068,16 2.068,16 0,00 01.02.2014 62,5 01.09.2016
27 2.817,06 2.817,06 0,00 01.09.2017 62,1 01.09.2020
28 10.457,46 10.457,46 0,00 01.02.2020 63,4 01.10.2021
29 2.444,73 2.638,76 0,70 01.12.2025 62,1 01.12.2028
30 3.263,07 3.263,07 0,00 01.01.2029 65,1 01.01.2029
31 2.273,41 2.638,76 0,68 01.09.2036 62,1 01.09.2039
32 2.706,74 2.817,06 0,27 01.12.2029 62,1 01.12.2032
33 5.514,32 5.514,32 0,00 01.06.2024 62,0 01.06.2027
34 4.971,21 6.980,60 2,87 01.02.2026 62,1 01.02.2029
35 2.638,76 2.638,76 0,00 01.12.2026 63,1 01.12.2028
36 2.817,06 3.016,67 0,49 01.03.2028 62,1 01.03.2031
37 2.638,76 2.638,76 0,00 01.12.2027 62,1 01.12.2030
38 3.635,62 3.635,62 0,00 01.11.2017 62,1 01.11.2020
39 1.388,28 2.165,52 6,56 61,9 01.12.2021
40 6.980,60 6.980,60 0,00 01.08.2015 62,0 01.09.2018
41 3.879,05 4.804,53 1,08 01.12.2034 62,1 01.12.2037
42 4.804,53 4.804,53 0,00 01.08.2019 62,4 01.04.2022
43 4.971,21 7.738,47 2,99 01.07.2029 64,2 01.06.2030
44 5.514,32 5.514,32 0,00 01.07.2025 62,1 01.07.2028
45 4.514,49 4.804,53 0,57 01.12.2025 62,1 01.12.2028
46 2.817,06 2.817,06 0,00 01.07.2018 61,8 01.07.2021
47 3.016,67 2.300,31 0,67 01.02.2025 62,0 01.02.2028
48 2.165,52 2.165,52 0,00 01.05.2023 62,1 01.05.2026
49 4.804,53 4.804,53 1,43 01.10.2020 61,1 01.10.2024
50 3.885,02 5.514,32 1,68 01.07.2029 62,1 01.07.2032
51 4.514,49 4.514,49 0,00 01.12.2026 65,1 01.12.2026
52 3.016,67 3.016,67 0,00 01.05.2028 62,1 01.05.2031
53 4.142,31 4.142,31 0,00 01.04.2029 65,1 01.04.2029
54 3.016,67 3.016,67 0,00 01.11.2018 62,1 01.11.2021
55 4.186,58 4.804,53 0,77 01.01.2032 62,1 01.01.2035
56 2.068,16 2.300,31 11,22 01.07.2015 62,1 01.07.2018
57 2.2760,92 2.2760,92 0,00 01.11.2015 64,1 01.11.2016
58 3.263,07 3.263,07 0,00 01.06.2025 62,2 01.05.2028
59 4.142,31 4.142,31 0,00 01.08.2019 55,0 01.09.2025
60 2.610,91 3.016,67 0,81 01.12.2032 62,1 01.12.2035
61 9.510,35 9.510,35 0,00 01.04.2020 62,1 01.04.2023
62 4.804,53 4.804,53 0,00 01.07.2022 62,1 01.07.2025
63 4.804,53 4.804,53 0,00 01.08.2016 62,1 01.08.2019
64 3.635,62 3.635,62 0,00 01.10.2022 62,1 01.10.2025
65 2.817,06 2.817,06 0,00 01.03.2025 62,0 01.03.2028
66 2.706,74 3.016,67 0,73 01.12.2029 62,1 01.12.2032
67 3.016,67 3.016,67 0,00 01.04.2020 61,1 01.04.2024
68 2.300,31 2.300,31 0,00 01.07.2026 62,1 01.07.2029
69 2.817,06 2.817,06 0,00 01.06.2025 62,1 01.06.2028
70 2.444,73 2.444,73 0,00 01.11.2028 62,0 01.11.2031
71 3.016,67 3.016,67 0,00 01.10.2027 62,1 01.10.2030
72 4.142,31 4.142,31 0,00 01.09.2019 57,0 01.10.2022
73 4.514,49 5.514,32 1,68 01.09.2026 62,1 01.09.2029
74 2.803,72 2.803,72 0,00 01.10.2035 62,1 01.10.2038
75 2.638,76 2.638,76 0,00 01.09.2020 62,1 01.09.2023
76 2.638,76 2.638,76 0,00 01.04.2021 62,1 01.04.2024
77 4.142,31 4.804,53 1,15 01.11.2027 62,1 01.11.2030
78 4.804,53 4.804,53 0,00 01.09.2023 62,1 01.09.2026
79 2.817,06 2.817,06 0,00 01.10.2020 62,0 01.10.2023
80 2.638,76 2.638,76 0,00 01.12.2017 62,1 01.12.2020
81 3.016,67 3.016,67 0,00 01.05.2020 62,1 01.05.2023
PA AP Dienstjahre Dienstjahre mit ... % p.a.
lfd. Nr. Regel-PA SV-Mon. aktuell bis 1.1.2006 1.1.2006 bis PA 4,0 % 1,7 %
[1] [22] [23] [24] [25] [26] [27]
1 65,1 0 20 6/12 16 10/12 10 10 6/12
2 65,0 467 18 9/12 16 2/12 10 8 9/12
3 65,1 495 22 9/12 14 9/12 10 12 9/12
4 65,1 0 21 9/12 12 4/12 10 11 9/12
5 56,3 0 22 9/12 8 8/12 10 12 9/12
6 65,1 422 19 9/12 19 1/12 10 9 9/12
7 65,1 360 15 4/12 25 7/12 10 5 4/12
8 65,1 373 13 9/12 24 2/12 10 3 9/12
9 65,0 517 18 9/12 12 2/12 10 8 9/12
10 65,1 409 19 4/12 21 3/12 10 9 4/12
11 65,1 433 21 9/12 18 1/12 10 11 9/12
12 65,1 418 19 9/12 20 3/12 10 9 9/12
13 65,1 348 13 4/12 24 6/12 10 3 4/12
14 65,1 542 20 10/12 10 3/12 10 10 10/12
15 65,1 375 19 5/12 22 3/12 10 9 5/12
16 65,1 297 7 3/12 27 3/12 7 3/12 0
17 65,1 358 11 8/12 26 2/12 10 1 8/12
18 65,1 384 15 9/12 22 10/12 10 5 9/12
19 65,1 0 12 9 10/12 10 2
20 65,1 445 28 4/12 16 6/12 10 18 4/12
21 65,5 492 16 9/12 14 7/12 10 6 9/12
22 64,8 432 22 9/12 18 9/12 10 12 9/12
23 65,1 492 31 2/12 14 3/12 10 21 2/12
24 65,0 0 8 2/12 22 8/12 8 2/12 0
25 65,1 0 14 10/12 20 1/12 10 4 10/12
26 65,1 0 12 8 1/12 10 2
27 65,1 527 20 10/12 11 8/12 10 10 10/12
28 65,1 467 28 2/12 14 1/12 10 18 2/12
29 65,1 420 14 10/12 19 11/12 10 4 10/12
30 65,1 393 20 7/12 23 10 10 7/12
31 65,1 299 11 30 8/12 10 1
32 65,1 372410 17 9/12 23 11/12 10 7 9/12
33 65,0 0 25 6/12 18 5/12 10 15 6/12
34 65,1 401 22 7/12 20 1/12 10 12 7/12
35 65,1 395 22 9/12 20 11/12 10 12 9/12
36 65,1 397 18 4/12 22 2/12 10 8 4/12
37 65,1 508 20 9/12 21 11/12 10 10 9/12
38 65,1 401 30 4/12 11 10/12 10 20 4/12
39 60,1 527 12 9/12 106 10 2 9/12
40 65,0 313 34 4/12 9 7/12 10 24 4/12
41 65,1 480 13 8/12 28 11/12 10 3 8/12
42 65,0 361 31 5/12 13 7/12 10 21 5/12
43 65,1 432 19 6/12 23 6/12 10 9 6/12
44 65,1 409 23 8/12 19 6/12 10 13 8/12
45 65,1 494 25 4/12 19 11/12 10 15 4/12
46 64,8 431 23 7/12 12 6/12 10 13 7/12
47 65,0 0 22 7/12 19 1/12 10 12 7/12
48 65,1 0 13 8/12 17 4/12 10 3 8/12
49 65,1 383 24 11/12 14 9/12 10 14 11/12
50 65,1 325 17 10/12 23 6/12 10 7 10/12
51 65,1 395 17 20 11/12 10 7
52 65,1 259 17 9/12 22 4/12 10 7 9/12
53 65,1 505 13 1/12 23 3/12 10 3 1/12
54 65,1 300 19 8/12 12 10/12 10 9 8/12
55 65,1 246 15 4/12 26 10 5 4/12
56 65,1 525 12 9 6/12 10 2
57 65,1 433 9 6/12 9 10/12 9 6/12 0
58 65,1 389 19 10/12 19 5/12 10 9 10/12
59 61,1 336 23 10/12 13 7/12 10 13 10/12
60 65,1 492 14 6/12 16 11/12 10 4 6/12
61 65,1 467 28 4/12 14 3/12 10 18 4/12
62 65,1 504 25 3/12 16 6/12 10 15 3/12
63 65,1 468 33 6/12 10 7/12 10 23 6/12
64 65,1 432 24 16 9/12 10 14
65 65,1 370 18 9/12 19 2/12 10 8 9/12
66 65,1 370 15 4/12 23 11/12 10 5 4/12
67 65,1 0 26 3/12 14 3/12 10 16 3/12
68 65,1 414 18 9/12 20 6/12 10 8 9/12
69 65,1 433 21 9/12 19 5/12 10 11 9/12
70 65,0 373 22 3/12 22 10/12 10 12 3/12
71 65,1 396 19 9/12 21 9/12 10 9 9/12
72 60,1 419 25 6/12 13 8/12 10 15 6/12
73 65,1 420 20 10/12 20 8/12 10 10 10/12
74 65,1 299 7 1/12 29 9/12 7 1/12 0
75 65,1 493 23 6/12 14 8/12 10 13 6/12
76 65,1 481 22 9/12 15 3/12 10 12 9/12
77 65,1 388 23 4/12 21 10/12 10 13 4/12
78 65,1 456 24 5/12 17 8/12 10 14 5/12
79 65,0 480 24 4/12 14 9/12 10 14 4/12
80 65,1 517 30 2/12 11 11/12 10 20 2/12
81 65,1 490 22 9/12 14 4/12 10 12 9/12
Dienstjahre mit ... % p.a. Steigerungsbetrag in %
lfd. Nr. 3,8 % 1,2 % bis 1.1.2006 nach 1.1.2006 gesamt zum 01.01.2014
[1] [28] [29] [30] [31] [32] [33]
1 0 16 10/12 57,85 20,20 78,05 67,45
2 0 16 2/12 54,88 19,40 74,28 64,48
3 0 14 9/12 61,68 17,70 79,38 71,28
4 0 12 4/12 59,98 14,80 74,78 69,58
5 0 8 8/12 61,68 10,40 72,08 72,08
6 0 19 1/12 56,58 22,90 79,48 66,18
7 0 25 7/12 49,07 30,70 79,77 58,67
8 0 24 2/12 46,38 29,00 75,38 55,98
9 0 12 2/12 54,88 14,60 69,48 64,48
10 0 21 3/12 55,87 24,13 80,00 65,47
11 0 18 1/12 59,98 20,02 80,00 69,58
12 0 20 3/12 56,58 23,42 80,00 66,18
13 0 24 6/12 45,67 29,40 75,07 55,27
14 0 10 3/12 58,42 12,30 70,72 68,02
15 0 22 3/12 56,01 23,99 80,00 65,61
16 2 9/12 24 6/12 29,00 39,85 68,85 45,75
17 0 26 2/12 42,83 31,40 74,23 52,43
18 0 22 10/12 49,78 27,40 77,18 59,38
19 0 9 10/12 43,40 11,80 55,20 53,00
20 0 16 6/12 71,17 8,83 80,00 80,00
21 0 14 7/12 51,48 17,50 68,98 61,08
22 0 18 9/12 61,68 18,32 80,00 71,28
23 0 14 3/12 75,98 4,02 80,00 80,00
24 1 10/12 20 10/12 32,67 31,97 64,64 47,04
25 0 20 1/12 48,22 24,10 72,32 57,82
26 0 8 1/12 43,40 9,70 53,10 53,00
27 0 11 8/12 58,42 14,00 72,42 68,02
28 0 14 1/12 70,88 9,12 80,00 80,00
29 0 19 11/12 48,22 23,90 72,12 57,82
30 0 23 57,99 22,01 80,00 67,59
31 0 30 8/12 41,70 36,80 78,50 51,30
32 0 23 11/12 53,18 26,82 80,00 62,78
33 0 18 5/12 66,35 13,65 80,00 75,95
34 0 20 1/12 61,39 18,61 80,00 70,99
35 0 20 11/12 61,68 18,32 80,00 71,28
36 0 22 2/12 54,17 25,83 80,00 63,77
37 0 21 11/12 58,28 21,72 80,00 67,88
38 0 11 10/12 74,57 5,43 80,00 80,00
39 0 106 44,68 35,32 80,00 54,28
40 0 9 7/12 81,37 0,00 81,37 81,37
41 0 28 11/12 46,23 33,77 80,00 55,83
42 0 13 7/12 76,41 3,59 80,00 80,00
43 0 23 6/12 56,15 23,85 80,00 65,75
44 0 19 6/12 63,23 16,77 80,00 72,83
45 0 19 11/12 66,07 13,93 80,00 75,67
46 0 12 6/12 63,09 15,00 78,09 72,69
47 0 19 1/12 61,39 18,61 80,00 70,99
48 0 17 4/12 46,23 20,80 67,03 55,83
49 0 14 9/12 65,36 14,64 80,00 74,96
50 0 23 6/12 53,32 26,68 80,00 62,92
51 0 20 11/12 51,90 25,10 77,00 61,50
52 0 22 4/12 53,18 26,80 79,98 62,78
53 0 23 3/12 45,24 27,90 73,14 54,84
54 0 12 10/12 56,43 15,40 71,83 66,03
55 0 26 49,07 30,93 80,00 58,67
56 0 9 6/12 43,40 11,40 54,80 53,00
57 6/12 9 4/12 38,00 13,10 51,10 70,00
58 0 19 5/12 56,72 23,28 80,00 66,32
59 0 13 7/12 63,52 16,30 79,82 73,12
60 0 16 11/12 47,65 32,30 79,95 57,25
61 0 14 3/12 71,17 8,83 80,00 80,00
62 0 16 6/12 65,93 14,07 80,00 75,53
63 0 10 7/12 79,95 0,05 80,00 80,00
64 0 16 9/12 63,80 16,20 80,00 73,40
65 0 19 2/12 54,88 23,00 77,88 64,48
66 0 23 11/12 49,07 28,70 77,77 58,67
67 0 14 3/12 67,63 12,37 80,00 77,23
68 0 20 6/12 54,88 24,60 79,48 64,48
69 0 19 5/12 59,98 20,02 80,00 69,58
70 0 22 10/12 60,83 19,17 80,00 70,43
71 0 21 9/12 56,58 23,42 80,00 66,18
72 0 13 8/12 66,35 13,65 80,00 75,95
73 0 20 8/12 58,42 21,58 80,00 68,02
74 2 11/12 26 10/12 28,33 43,28 71,61 45,51
75 0 14 8/12 62,95 17,05 80,00 72,55
76 0 15 3/12 61,68 18,30 79,98 71,28
77 0 21 10/12 62,67 17,33 80,00 72,27
78 0 17 8/12 64,51 15,49 80,00 74,11
79 0 14 9/12 64,37 15,63 80,00 73,97
80 0 11 11/12 74,28 5,72 80,00 80,00
81 0 14 4/12 61,68 17,20 78,88 71,28


Ehemalige Dienstnehmer und deren Angehörige (vor 31.12.2006)
Redaktionelle Anmerkungen Die in der Originalfassung enthaltenen Spalten “SV-Nummer” sowie “Geburtsdatum” der folgenden Tabelle wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeblendet.

Monats-Penionshöhen 2014
lfd. Nr. Alter 01.01.2014 Geschl. Pens.-Art (PI) Vergleichspension fremde Pension ASVG-Pension echt
1 100,73 2 Wit 755,08 0,00 394,86
2 89,55 1 AP 4.782,29 0,00 2.285,82
3 83,60 2 Wit 2.053,58 0,00 1.339,98
4 86,44 1 AP 3.366,02 0,00 2.173,88
5 84,91 1 AP 5.726,76 0,00 2.336,11
6 89,40 1 AP 3.366,02 0,00 2.258,91
7 78,85 1 AP 9.491,19 0,00 2.246,82
8 83,50 2 Wit 1.124,02 0,00 792,05
9 78,82 2 Wit 1.124,00 0,00 910,26
10 89,46 1 AP 1.708,58 0,00 1.296,09
11 80,59 1 IP 2.565,12 0,00 1.641,53
12 78,79 1 AP 14.757,87 0,00 2.516,76
13 79,55 1 AP 2.565,12 0,00 2.033,64
14 74,47 2 Wit 3.571,48 0,00 1.327,24
15 81,32 2 Wit 1.207,47 0,00 870,77
16 80,10 1 IP 1.721,01 0,00 1.120,51
17 90,74 2 Wit 857,19 0,00 764,73
18 72,19 2 AP 2.819,74 0,00 1.849,80
19 83,58 1 AP 1.499,38 0,00 1.056,55
20 72,27 1 AP 5.887,10 0,00 2.699,82
21 80,07 2 Wit 2.047,10 0,00 1.545,57
22 73,66 1 IP 2.012,43 0,00 1.602,97
23 74,37 1 AP 3.390,49 0,00 2.179,33
24 77,69 2 Wit 3.543,61 0,00 1.322,69
25 81,85 1 AP 1.746,94 0,00 1.299,86
26 71,92 1 AP 3.699,45 0,00 2.562,11
27 87,94 2 Wit 1.383,65 0,00 923,82
28 63,27 2 AP 6.706,01 0,00 2.818,75
29 68,94 1 AP 2.281,88 0,00 1.977,74
30 72,79 1 AP 1.936,60 0,00 1.770,77
31 72,43 1 AP 3.309,54 0,00 2.522,14
32 84,74 2 Wit 830,06 0,00 556,84
33 71,35 1 IP 1.290,16 0,00 1.179,13
34 70,06 2 AP 1.665,39 0,00 1.501,47
35 52,80 1 IP 1.242,47 0,00 1.009,32
36 67,67 2 Wit 1.216,73 0,00 740,13
37 75,59 1 AP 824,04 380,56 365,60
38 75,71 1 AP 919,31 393,08 417,53
39 79,01 1 AP 996,51 0,00 0,00
40 73,44 1 AP 85,70 0,00 0,00
41 71,63 1 AP 110,29 0,00 0,00
42 74,84 1 AP 79,98 0,00 0,00
43 71,63 1 AP 93,23 0,00 0,00
44 75,41 2 Wit 914,26 0,00 688,24
45 83,75 2 Wit 1.039,66 0,00 795,26
46 72,71 1 IP 899,88 0,00 860,08
47 79,80 2 Wit 794,50 0,00 407,89
48 81,78 1 AP 1.721,01 0,00 1.206,45
49 87,91 2 Wit 1.201,36 0,00 893,69
50 79,93 1 IP 1.400,59 0,00 1.086,94
51 76,08 2 Wit 879,72 0,00 527,16
52 86,79 2 Wit 863,43 0,00 740,13
53 87,10 2 Wit 1.400,78 0,00 1.108,60
54 92,43 2 Wit 793,92 0,00 393,85
55 72,12 2 Wit 853,67 0,00 483,80
56 62,13 2 Wit 964,82 0,00 752,49
57 70,75 2 Wit 914,26 0,00 604,28
58 88,16 2 Wit 1.124,02 0,00 819,74
59 92,66 1 AP 1.499,38 0,00 1.266,66
60 81,56 2 Wit 830,47 0,00 432,77
61 91,63 2 Wit 1.032,59 0,00 638,21
62 85,51 1 AP 1.873,35 0,00 1.372,62
63 79,67 1 AP 1.400,59 0,00 1.158,60
64 74,89 1 AP 1.898,53 0,00 1.721,30
65 80,71 1 AP 1.873,35 0,00 1.640,73
66 73,06 2 Wit 1.124,02 0,00 940,61
67 69,96 1 AP 622,10 315,89 263,39
Monats-Penionshöhen 2014
lfd. Nr. ASVG-pensionanrechenbar Höherversicherung ASVG Höherversicherung ASVG aus PI 1.1.2012 Raaberbahnzuschuss
1 740,13 29,63 0,00 0,00
2 2.285,82 336,04 623,82 1.536,61
3 1.339,98 216,01 30,60 466,99
4 2.173,88 384,69 95,76 711,69
5 2.336,11 423,64 634,58 2.332,43
6 2.258,91 0,00 240,51 866,60
7 2.246,82 476,26 914,01 5.854,10
8 792,05 0,00 67,03 264,94
9 910,26 0,00 69,19 144,55
10 1.296,09 0,00 94,35 318,14
11 1.641,53 0,00 160,50 763,09
12 2.516,76 0,00 1.830,72 10.410,39
13 2.033,64 0,00 174,35 357,13
14 1.327,24 171,91 201,32 1.871,01
15 870,77 0,00 55,26 281,44
16 1.120,51 0,00 106,95 493,55
17 764,73 0,00 43,41 49,05
18 1.849,80 0,00 174,54 795,40
19 1.056,55 0,00 85,31 357,52
20 2.699,82 0,00 480,03 2.707,25
21 1.545,57 253,27 24,49 223,77
22 1.602,97 0,00 137,37 272,09
23 2.179,33 429,55 10,87 770,74
24 1.322,69 0,00 258,73 1.962,19
25 1.299,86 0,00 103,01 344,07
26 2.562,11 0,00 273,79 863,55
27 923,82 97,66 6,47 355,70
28 2.818,75 0,00 358,74 3.528,52
29 1.977,74 0,00 175,84 128,30
30 1.770,77 0,00 133,69 32,14
31 2.522,14 0,00 206,51 580,89
32 720,68 0,00 21,69 87,70
33 1.179,13 0,00 81,13 29,90
34 1.501,47 0,00 117,50 46,42
35 1.009,32 0,00 75,41 157,74
36 740,13 0,00 54,32 422,28
37 365,60 0,00 0,00 77,88
38 417,53 0,00 0,00 108,70
39 0,00 0,00 0,00 996,51
40 0,00 0,00 0,00 85,70
41 0,00 0,00 0,00 110,29
42 0,00 0,00 0,00 79,98
43 0,00 0,00 0,00 93,23
44 688,24 38,51 0,00 187,51
45 795,26 56,85 0,00 187,55
46 860,08 96,08 0,00 0,00
47 740,13 50,57 0,00 3,79
48 1.206,45 259,13 0,00 255,43
49 893,69 66,60 0,00 241,07
50 1.086,94 186,40 0,00 127,25
51 740,13 85,11 0,00 54,47
52 740,13 59,39 0,00 63,91
53 1.108,60 139,07 0,00 153,11
54 740,13 47,97 0,00 5,82
55 740,13 70,39 0,00 43,14
56 752,49 53,83 0,00 158,50
57 740,13 59,63 0,00 114,49
58 819,74 119,08 0,00 185,20
59 1.266,66 191,68 0,00 41,04
60 740,13 43,99 0,00 46,35
61 740,13 95,04 0,00 197,42
62 1.372,62 274,29 0,00 226,44
63 1.158,60 170,33 0,00 71,66
64 1.721,30 259,40 0,00 0,00
65 1.640,73 293,46 0,00 0,00
66 940,61 165,31 0,00 18,10
67 263,39 0,00 0,00 42,82


Ehemalige Dienstnehmer und deren Angehörige (ab 01.01.2007)
Redaktionelle Anmerkungen Die in der Originalfassung enthaltenen Spalten “SV-Nummer” sowie “Geburtsdatum” der folgenden Tabelle wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeblendet.

lfd. Nr. Alter (01.01.2014) Geschl. Pens.-Art (PI) Anspruch Firmenpension
1 68,03 1 AP 85,39
2 66,20 1 AP 285,23
3 55,59 1 vzP 368,80
4 59,50 1 vzP 258,57
5 64,02 1 vzP 423,88
6 64,57 2 Wit 401,44
7 73,15 2 Wit 4,60
8 74,20 2 Wit 72,84
9 67,19 1 vzP 568,68
10 68,12 1 vzP 1.406,31
11 65,55 1 vzP 30,53
12 62,65 1 IP 57,77
13 59,32 1 IP 315,10
14 67,85 1 AP 233,21
15 88,16 2 Wit 67,87
16 71,63 2 Wit 182,20
17 74,44 2 Wit 32,56
18 62,76 2 Wit 2.391,48
19 63,16 1 AP 227,46
20 63,54 1 AP 116,37
21 63,41 1 AP 57,78
22 61,49 2 AP 819,19
23 61,84 2 AP 2.948,11
24 77,71 2 Wit 136,93
25 60,15 1 IP 142,27
26 64,36 1 AP 236,16
27 65,99 1 AP 772,24
28 59,22 2 AP 702,03
29 66,97 1 AP 518,24
30 64,84 1 AP 254,07
31 60,01 1 IP 460,83
32 88,01 2 Wit 1.446,82
33 89,06 2 Wit 188,22
34 80,52 2 Wit 140,59
35 82,61 2 Wit 148,10

Anlage 3: Festgelegte Berechnungsgrundlagen und Annahmen



A. Berechnung der Pensionshöhe (Aktive)
1.  Höchstbeitragsgrundlage im ASVG
Die Höchstbeitragsgrundlage im ASVG entspricht dem Wert gemäß § 108 Abs. 3 ASVG und beträgt im Jahr 2014 EUR 4.530,– (14 x).
Ausgehend von der Höchstbeitragsgrundlage zum jeweiligen Berechnungsstichtag wird diese bis zum erwarteten Pensionierungszeitpunkt mit 2,5 % p.a. erhöht.
2.  Gehaltsdaten
Den Berechnungen werden die gemeldeten Gehaltsdaten (Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und pensionsfähige Zulagen) zum jeweiligen Stichtag zugrunde gelegt (siehe beispielhaft Anlage 1, Spalten 08 bis 13 mit den Werten zum 31.12.2013).
3.  Gehaltssteigerung
In den Berechnungen werden die zukünftigen Gehaltssteigerungen (ausgehend vom jeweiligen Berechnungsstichtag bis zum erwarteten Pensionierungszeitpunkt) aus 3 Faktoren zusammengesetzt:
Inflationsrate: 2 % p.a.
Kollektivvertragliche Erhöhung (real): 0,75 % p.a.
Individuelle durchschnittliche Gehaltssteigerung bis zum Pensionsantritt (siehe Anlage 1, Spalte 18 mit den Werten zum 01.01.2014): Die durchschnittliche Gehaltssteigerung wird aus der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe zum Stichtag (siehe beispielhaft Anlage 1, Spalten 08, 09 und 16 mit den Werten zum 01.01.2014) sowie aus der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe zum erwarteten Pensionierungszeitpunkt (siehe beispielhaft Anlage 1, Spalten 10, 11 und 17 mit den Werten zum 01.01.2014) errechnet.
Beispiel (01.01.2014):
  • *
    derzeit: Gehaltsgruppe IVb, Gehaltsstufe 12
    => Monatsbezug 2014: EUR 2.364,10
  • *
    Endreihung bei Pension: Va / 14; EUR 2.702,09 (Wert 2014)
    => Steigerung von 2014 bis zur Endreihung: 14,3 %
  • *
    errechneter Pensionsantritt im Jahr 2025 => 11 Jahre bis 2025
  • *
    Die durchschnittliche individuelle Gehaltssteigerung p.a. wird wie folgt errechnet:
    (11-te Wurzel aus 1,143) minus 1 = 1,22 % p.a.
    der Wert von 1,143 ergibt sich aus der Summe von 1 plus 14,3 %.
4.  Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage für die Vergleichspension
Die Pensionsbemessungsgrundlage wird als Summe vom pensionsfähigen Letztbezug zuzüglich einem Zuschlag zur Bemessungsgrundlage errechnet.
Dieser Zuschlag beträgt 10 % des pensionsfähigen Letztbezuges, maximal jedoch 10 % der Stufe VIIb/8 (Wert 2014 EUR 3.012,58; monatlich, 14 x).
Sofern das Höchstausmaß für den Zuschlag für die Ermittlung zukünftiger Pensionen maßgeblich ist, wird dieses ausgehend vom jeweiligen Wert zum Berechnungsstichtag (Wert 2014: 10 % von EUR 3.012,58) jährlich mit der Gehaltssteigerung ohne Biennien erhöht. D.h. Inflationsrate plus kollektivvertragliche Erhöhung (real; siehe “Gehaltssteigerung”)
5.  Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages (dienstzeitabhängiger Prozentsatz des Letztbezuges für die Pensionshöhe)
Im KV 46/1999 vom 11.11.1998 betrug das Höchstausmaß der Pension in Prozent der Pensionsbemessungsgrundlage 83 %. Dieses Höchstausmaß konnte nach rund 35 Dienstjahren erreicht werden (40,0-%-Punkte für die ersten 10 Dienstjahre und 1,7-%-Punkte für jedes weitere Dienstjahr; siehe Anlage 4).
Als eine der Reformmaßnahmen im KV 2006 wurde das Höchstausmaß auf 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage reduziert. Dieses Höchstausmaß soll erst nach 45 Dienstjahren erreicht werden. Es gebühren 38,0-%-Punkte für die ersten 10 Dienstjahre und 1,2-%-Punkte für jedes weitere Dienstjahr (siehe Anlage 5).
Folgende Übergangsbestimmungen werden bei der Berechnung des Steigerungsbetrages berücksichtigt (siehe Anlage 1, Spalten 24 bis 32):
Bei nicht vollen Monaten (Randmonaten am Anfang bzw. am Ende der Dienstzeit) wird wie folgt vorgegangen: Beträgt die Dienstzeit in einem solchen Monat weniger als 16 Tage, so wird dieses Monat bei der Berechnung des Steigerungsbetrages nicht berücksichtigt. Beträgt hingegen die Dienstzeit in einem solchen Monat mindestens 16 Tage, so gilt dieses Monat als volles Monat.
Nicht volle Dienstjahre werden monatsgenau aliquotiert (z.B.: für die ersten 10 Monate des 11. Dienstjahres nach neuem Recht: 10/12 x 1,2 % = 1,0 %).
Dienstzeiten, die vor dem Stichtag 01.01.2006 liegen, werden gemäß Anlage 4 bewertet. Dabei gelten ebenso die oben angeführten Regeln (Randmonate, Aliquotierung bei nicht vollen Monaten).
Hat ein Dienstnehmer vor dem Stichtag weniger als 10 Dienstjahre, so gebührt für jedes Dienstjahr vor dem Stichtag 1/10-tel von 40 % (= 4,0 %). Für diese Dienstnehmer werden die Dienstjahre vom Stichtag (01.01.2006) bis zur Vollendung des 10-ten Dienstjahres mit 1/10-tel von 38 % (= 3,8 %) bewertet.
Hat ein Dienstnehmer vor dem Stichtag bereits einen Steigerungsbetrag von mehr als 80,0 % erworben (maximal jedoch 83 %), so gebührt ihm dieser Steigerungsbetrag auch nach neuem Recht (keine Verluste im Steigerungsbetrag für Zeiten vor dem Stichtag).
6.  Abschätzung der ASVG-Pension
Die Abschätzung der künftigen ASVG-Pension erfolgt zum jeweiligen Berechnungsstichtag unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Rechtslage.
a.
Aktive Mitarbeiter, die dem § 15 Abs. 1 APG unterliegen
Für diese Berechnung der ASVG-Pension sowie für die Berechnung des ASVG-Pensionsantrittes werden folgende Daten von den aktiven Mitarbeitern zum 01.01.2014 (sofern diese dem § 15 Abs. 1 APG unterliegen) sowie für die Berechnung gemäß § 5 des Kollektivvertrages zum 31.12.2021 zur Verfügung gestellt:
Versicherungsmonate
Beitragsmonate
Ersatzzeiten
Stichtag des frühestmöglichen Pensionsantrittes
Kontoerstgutschrift gemäß § 15 APG sowie die Information über das Pensionskonto

Für die Berechnung der ASVG-Pensionen der aktiven Mitarbeiter zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2021 wird vom Berechtigten jährlich die Kontomitteilung gemäß § 13 APG zur Verfügung gestellt.
b.
Aktive Mitarbeiter, die nicht dem § 15 Abs. 1 APG unterliegen (ASVG-Altrecht)
Für alle aktiven Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 APG nicht erfüllen, erfolgt die Berechnung der ASVG-Pension gemäß den Bestimmungen des ASVG (Vierter Teil, Pensionsversicherung, Abschnitt II und Abschnitt III).
c.
Berechnung der ASVG-Pension für zum 31.12.2021 bereits Leistungsberechtigte – Altpensionisten (Berechnung gemäß § 5 des Kollektivvertrages)
Ausgehend von der ASVG-Pension zum 31.12.2021 wird diese für die Phase ab dem 01.01.2022 in Höhe der Inflation (siehe “Gehaltssteigerung”) festgelegt.
d.
besonderer Steigerungsbetrag im ASVG
Ausgehend vom besonderen Steigerungsbetrag gemäß Bescheid zum 31.12.2011 wird dieser bis zum Berechnungsstichtag mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108h ASVG jährlich aufgewertet. Liegt der Berechnungsstichtag nach dem Pensionsantritt des Berechtigten, erfolgt die Anpassung gemäß Bescheid zum 31.12.2011 in Höhe von 50 % des Anpassungsfaktors gemäß § 108h ASVG.
Ausgehend vom besonderen Steigerungsbetrag zum Berechnungsstichtag wird dieser bis zum Pensionsantritt in Höhe der Inflationsrate (siehe “Gehaltssteigerung”) angepasst und ab dem Pensionsantritt in Höhe der halben Inflationsrate (siehe “Gehaltssteigerung”).
7.  Mindestbetrag der gegenzurechnenden ASVG-Pension
Die Höhe der ASVG-Pension, die mindestens der Vergleichspension gegen zu rechnen ist, entspricht dem zum Berechnungsstichtag gültigen Ausgleichszulagenrichtsatz (14 x p.a.). Dieser beträgt im Jahr 2014 EUR 857,73 (14 x p.a.). Ausgehend von dem Ausgleichszulagenrichtsatz zum Berechnungsstichtag, wird dieser bis zum erwarteten Pensionierungszeitpunkt in Höhe der Inflationsrate (siehe “Gehaltssteigerung”) angesetzt.
8.  Anrechnung ausländischer, staatlicher Pensionsleistungen
Aktive Mitarbeiter mit zu erwartendem Pensionsantritt nach dem 31.12.2021, die eine ausländische, staatliche Pensionsleistung beziehen werden, sind verpflichtet für die Berechnung zum 31.12.2021 (§ 5 des Kollektivvertrages) geeignete Unterlagen zur bestmöglichen Abschätzung der resultierenden Pensionsleistung aus dem ausländischen Pensionssystem dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe der notwendigen Daten vor dem 31.12.2021 ist im Sinne einer bestmöglichen Abschätzung wünschenswert.
Aktive Mitarbeiter mit zu erwartendem Pensionsantritt vor dem 31.12.2021, die eine ausländische, staatliche Pensionsleistung beziehen werden, sind verpflichtet im Sinne einer bestmöglichen Abschätzung der Pensionsleistung geeignete Unterlagen dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes ist jedenfalls die ausländische, staatliche Pensionsleistung zwingend dem Arbeitgeber zu melden.

Für die Ermittlung der Zuschusspension ist folgendes zu beachten:
Bei der Anrechnung ausländischer Pensionen im Rahmen der Zuschussleistung ist auf die Häufigkeit der Auszahlungen pro Jahr zu achten und in weiterer Folge an die Auszahlungshäufigkeit der ASVG-Leistung umzurechnen, d.h. wird die ausländische Pension beispielsweise 13-mal anstatt wie die ASVG-Leistung 14-mal gewährt, so ist die ausländische Pension so umzurechnen, als ob diese ebenfalls 14-mal ausbezahlt werden würde (Monatspension x 13/14).
Für ausländische Pensionen, welche nicht auf EUR lauten, ist bei der Berechnung der Wechselkurs zum Stichtag des Pensionsantritts heranzuziehen. Für die Feststellung des entsprechenden Wechselkurses die EUR-Referenz- und Wechselkurs-Tabelle der österr. Nationalbank maßgebend.
Berechnung der ausländischen, staatlichen Pension für bereits Leistungsberechtigte – Altpensionisten:
Es gelten die analogen Bestimmungen bezüglich der Häufigkeit der Zahlungen und dem Wechselkurs wie im Punkt zuvor.
9.  Berechnung der Pensionshöhen in der Pensionskasse (beitragsorientiertes System)
Für aktive Mitglieder erfolgt ausgehend von der Deckungsrückstellung in der Pensionskasse zum Berechnungsstichtag die Verzinsung des persönlichen Pensionskontos in der Pensionskasse gemäß dem Geschäftsplan der Pensionskasse in Höhe von 4,5 % p.a. (Rechnungszins). Für die Hochrechnung des Pensionskontos in der Pensionskasse werden die 4,5 % p.a. als durchschnittlicher Veranlagungsertrag festgesetzt.
Die Hochrechnung der Beiträge erfolgt gemäß dem im Kollektivvertrag festgeleggten Beitragsrecht ausgehend vom aktuellen Gehalt zum Berechnungsstichtag bis zur bekanntgegebenen individuellen Endreihung unter Berücksichtigung der Inflationsrate und der kollektivvertraglichen Erhöhung (real; siehe “Gehaltssteigerung”).
Die Verrentung des persönlichen Pensionskontos (Berechnung der Pensionshöhe) erfolgt ebenfalls gemäß Geschäftsplan der Pensionskasse.
Der Waisenzuschlag wird gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse berücksichtigt.
10.  Berechnung der Raaberbahn-Zuschusspension
Zunächst wird die Zuschusspension als Differenz aus der Vergleichspension minus der ASVG-Pension oder anderer Pensionen aus den gesetzlichen Pensionsversicherungen (mindestens jedoch der Richtsatz für die Ausgleichszulage) minus Pension aus der beitragsorientierten Pensionskassenzusage errechnet.
Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der Pension vor dem Regelpensionsalter gemäß ASVG der Alterspension: Der Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der Pension beträgt 4,2 % für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme (0,35 % pro Monat) vor dem Regelpensionsalter gemäß ASVG, maximal jedoch 15,0 %.
Der Abschlag wird nur von der Zuschusspension errechnet.
Übergangsbestimmungen für den Abschlag:
im Jahr 2007: Abschlag maximal 3,0 %
im Jahr 2008: Abschlag maximal 6,0 %
im Jahr 2009: Abschlag maximal 9,0 %
im Jahr 2010: Abschlag maximal 12,0 %
11.  Einführung einer Reduktion der Zuschusspension (Aktive und Pensionisten)
Der Prozentsatz für die Reduktion der Zuschusspension wird nur zu einem Zeitpunkt ermittelt und bleibt in weiterer Folge unverändert. Bei Aktiven ist der Zeitpunkt der Anfall der Pension (Eigenpension bzw. Hinterbliebenenpension). Bei Personen, die zum 31.12.2006 bereits eine Pension beziehen, wird der Prozentsatz der Reduktion zum Stichtag 31.12.2006 ermittelt.
Der Betrag der Reduktion der Zuschusspension (siehe Anlage 2, Spalte 18) wird jährlich als Produkt aus dem einmal festgestellten Prozentsatz für die Reduktion multipliziert mit der “Vergleichspension” errechnet.
Bei “Vergleichspensionen” bis zur Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage wird keine Reduktion der Zuschusspension durchgeführt, sodass der Prozentsatz für die Reduktion gleich 0 % ist.
Bei “Vergleichspensionen” über der 1,5-fachen Höchstbeitragsgrundlage beträgt der Prozentsatz für die Reduktion 5,0 %.
Bei “Vergleichspensionen”, die zwischen der 0,5-fachen und der 1,5-fachen Höchstbeitragsgrundlage liegen, wird der Prozentsatz für die Reduktion durch lineare Interpolation zwischen 0,0 % (0,5-fache Höchstbeitragsgrundlage) und 5,0 % (1,5-fache Höchstbeitragsgrundlage) ermittelt.
Falls der Betrag der Reduktion der Zuschusspension die Zuschusspension übersteigt, so wird der Betrag der Reduktion der Zuschusspension auf die Höhe der Zuschusspension reduziert. In einem solchen Fall gelangt keine Zuschusspension zur Auszahlung.
12.  Ruhen der Pensionszahlungen während des Abfertigungszeitraums
Als eine der Reformmaßnahmen ruht die Zuschusspension der Raaberbahn während des gesetzlichen Abfertigungszeitraums.
13.  Pensionsanpassung
Die Pensionsanpassung wurde bisher folgendermaßen vorgenommen: Die einzelnen Pensionen (“Vergleichspension”, ASVG-Pension, PI-Pension) wurden jeweils nach den entsprechenden Bestimmungen über die Pensionsanpassung im jeweiligen Pensionssystem erhöht und die Zuschusspension als Differenz von “Vergleichspension” minus ASVG-Pension minus PI-Pension jedes Jahr neu ermittelt.
Als eine der Reformmaßnahmen wird die Zuschusspension nur noch ein Mal, und zwar beim Pensionsantritt, als Differenz von “Vergleichspension” minus ASVG-Pension minus PI-Pension ermittelt werden. Diese Zuschusspension wird in weiterer Folge jeweils am 1. Jänner eines Jahres (J) im Ausmaß der Veränderung des VPI ausgehend vom Septemberwert des zweitvorangegangenen Jahres (J-2) zum Septemberwert des vorangegangenen Jahres (J-1) verändert.
14.  Witwen(er)pension (Aktive und Pensionisten)
Die Witwen(er)pension wurde bisher ausgehend von 60 % der “Vergleichspension” ermittelt. Von dieser Pension wurde sowohl die ASVG-Witwen(er)pension als auch die Witwen(er)pension aus dem PI abgezogen. Die so ermittelte Pensionshöhe gelangte als Zuschusspension der Raaberbahn zur Auszahlung.
Gemäß den Reformmaßnahmen wird die Witwen(er)pension zukünftig nicht mehr jährlich als Differenzpension ermittelt, sondern sie beträgt 50 % der Zuschusspension, die der (die) Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat bzw. bezogen hätte.


B. Parameter der Simulationsberechnungen und der Finanzierungsberechnungen
1.  Versicherungsmathematische Grundlagen
Die versicherungsmathematischen Simulationsberechnungen werden bis zum 31.12.2021 mit den jeweils zum Berechnungsstichtag gültigen österreichischen Rechnungsgrundlagen durchgeführt. Und zwar werden die Rechnungsgrundlagen für einen Angestelltenbestand in der Ausprägung für Pensionskassen herangezogen. Spätestens bei der Umstellung in ein rein beitragsorientiertes Modell zum 31.12.2021 (gemäß § 5 Kollektivvertrag) sind die Rechnungsgrundlagen dahingehend zu überprüfen, ob sie inhaltlich noch auf die in der ursprünglichen Berechnung hinterlegten Rechnungsgrundlagen “AVÖ 1999–P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler” aufbauen. Sollte dies nicht der Fall sein (z.B. es werden in der Pensionskasse branchenspezifische Rechnungsgrundlagen verwendet, die grundlegend von den genannten Rechnungsgrundlagen abweichen), dann sind entweder die Rechnungsgrundlagen der Pensionskasse für die Kapitalermittlung zum 31.12.2021 entsprechend zu adaptieren oder “Nachfolger”-Rechnungsgrundlagen der ursprünglichen “AVÖ 1999–P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler” anzusetzen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass in der Pensionskasse zu jeder Zeit immer die Rechnungsgrundlagen gemäß dem aktuell genehmigten Geschäftsplan zur Anwendung kommen müssen. Die Verwendung von zu diesen Rechnungsgrundlagen abweichenden Rechnungsgrundlagen führt zu positiven und auch negativen Effekten im Bereich der aus dem Kapital ermittelten Pensionshöhen.
2.  Altersermittlung
Das Alter wird für die Bewertung der Anwartschaftsphase (Leistungen bis zum erwarteten Pensionierungszeitpunkt) versicherungsmathematisch gerundet (ganzzahliges Alter zum Stichtag; “Semestermethode”). Zum Alterspensionsantritt erfolgt die Altersberechnung monatsgenau gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse (d.h. die Bewertung der Alterspension erfolgt mit monatsgenauem Alter).
Sofern ein Dienstnehmer die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. das Pensionsalter) zur Gewährung einer Geldleistung bereits überschritten hat, wird dieser als Pensionsbezieher berechnet und die Altersermittlung erfolgt monatsgenau gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse.
3.  Pensionsalter
Der Pensionsantritt wird zum jeweiligen Berechnungsstichtag gemäß der dann jeweils gültigen Rechtslage berechnet.
Das Pensionsalter wird auf das nächstliegende ganzzahlige Alter gerundet.
4.  Ertrag
Der in den Berechnungen zum 31.12.2021 (gemäß § 5 Kollektivvertrag) zugrunde zu legende Ertrag wird in der Höhe von 5,5 % p.a. festgesetzt.


Anlage 4: Hundertsätze für Dienstzeiten bis zum 31.12.2005
Steigerungsbetrag (% vom Letztbezug) in Abhängigkeit der Dienstzeit bis zum 31.12.2005
vollendetes Dienstjahr für die ersten 10 DJ. jeweils 4,0 % für jedes weitere DJ. jeweils 1,7 % gesamt (40,0 %; 1,7 %; max. 83 %)
0 0,0 % 0,0 % 0,0 %
1 4,0 % 0,0 % 4,0 %
2 8,0 % 0,0 % 8,0 %
3 12,0 % 0,0 % 12,0 %
4 16,0 % 0,0 % 16,0 %
5 20,0 % 0,0 % 20,0 %
6 24,0 % 0,0 % 24,0 %
7 28,0 % 0,0 % 28,0 %
8 32,0 % 0,0 % 32,0 %
9 36,0 % 0,0 % 36,0 %
10 40,0 % 0,0 % 40,0 %
11 40,0 % 1,7 % 41,7 %
12 40,0 % 3,4 % 43,4 %
13 40,0 % 5,1 % 45,1 %
14 40,0 % 6,8 % 46,8 %
15 40,0 % 8,5 % 48,5 %
16 40,0 % 10,2 % 50,2 %
17 40,0 % 11,9 % 51,9 %
18 40,0 % 13,6 % 53,6 %
19 40,0 % 15,3 % 55,3 %
20 40,0 % 17,0 % 57,0 %
21 40,0 % 18,7 % 58,7 %
22 40,0 % 20,4 % 60,4 %
23 40,0 % 22,1 % 62,1 %
24 40,0 % 23,8 % 63,8 %
25 40,0 % 25,5 % 65,5 %
26 40,0 % 27,2 % 67,2 %
27 40,0 % 28,9 % 68,9 %
28 40,0 % 30,6 % 70,6 %
29 40,0 % 32,3 % 72,3 %
30 40,0 % 34,0 % 74,0 %
31 40,0 % 35,7 % 75,7 %
32 40,0 % 37,4 % 77,4 %
33 40,0 % 39,1 % 79,1 %
34 40,0 % 40,8 % 80,8 %
35 40,0 % 42,5 % 82,5 %
36 40,0 % 44,2 % 83,0 %
37 40,0 % 45,9 % 83,0 %
38 40,0 % 47,6 % 83,0 %
39 40,0 % 49,3 % 83,0 %
40 40,0 % 51,0 % 83,0 %
41 40,0 % 52,7 % 83,0 %
42 40,0 % 54,4 % 83,0 %
43 40,0 % 56,1 % 83,0 %
44 40,0 % 57,8 % 83,0 %
45 40,0 % 59,5 % 83,0 %


Anlage 5: Hundertsätze für Dienstzeiten ab dem 01.01.2006
Steigerungsbetrag (% vom Letztbezug) in Abhängigkeit der Dienstzeit ab dem 01.01.2006
vollendetes Dienstjahr für die ersten 10 DJ. jeweils 3,8 % für jedes weitere DJ. jeweils 1,2 % gesamt (38,0 %; 1,2 %; max 80 %)
0 0,0 % 0,0 % 0,0 %
1 3,8 % 0,0 % 3,8 %
2 7,6 % 0,0 % 7,6 %
3 11,4 % 0,0 % 11,4 %
4 15,2 % 0,0 % 15,2 %
5 19,0 % 0,0 % 19,0 %
6 22,8 % 0,0 % 22,8 %
7 26,6 % 0,0 % 26,6 %
8 30,4 % 0,0 % 30,4 %
9 34,2 % 0,0 % 34,2 %
10 38,0 % 0,0 % 38,0 %
11 38,0 % 1,2 % 39,2 %
12 38,0 % 2,4 % 40,4 %
13 38,0 % 3,6 % 41,6 %
14 38,0 % 4,8 % 42,8 %
15 38,0 % 6,0 % 44,0 %
16 38,0 % 7,2 % 45,2 %
17 38,0 % 8,4 % 46,4 %
18 38,0 % 9,6 % 47,6 %
19 38,0 % 10,8 % 48,8 %
20 38,0 % 12,0 % 50,0 %
21 38,0 % 13,2 % 51,2 %
22 38,0 % 14,4 % 52,4 %
23 38,0 % 15,6 % 53,6 %
24 38,0 % 16,8 % 54,8 %
25 38,0 % 18,0 % 56,0 %
26 38,0 % 19,2 % 57,2 %
27 38,0 % 20,4 % 58,4 %
28 38,0 % 21,6 % 59,6 %
29 38,0 % 22,8 % 60,8 %
30 38,0 % 24,0 % 62,0 %
31 38,0 % 25,2 % 63,2 %
32 38,0 % 26,4 % 64,4 %
33 38,0 % 27,6 % 65,6 %
34 38,0 % 28,8 % 66,8 %
35 38,0 % 30,0 % 68,0 %
36 38,0 % 31,2 % 69,2 %
37 38,0 % 32,4 % 70,4 %
38 38,0 % 33,6 % 71,6 %
39 38,0 % 34,8 % 72,8 %
40 38,0 % 36,0 % 74,0 %
41 38,0 % 37,2 % 75,2 %
42 38,0 % 38,4 % 76,4 %
43 38,0 % 39,6 % 77,6 %
44 38,0 % 40,8 % 78,8 %
45 38,0 % 42,0 % 80,0 %


Anlage 6: Gehaltstabelle, gültig ab 1.7.2013
Gruppe
Sufe I IIa IIb IIIa IIIb IVa
1 1.759,75 1.782,06 1.815,11 1.858,70 1.907,55 1.963,19
2 1.772,16 1.795,34 1.829,61 1.874,70 1.925,35 1.985,53
3 1.784,43 1.808,35 1.844,11 1.890,32 1.943,25 2.007,53
4 1.797,06 1.821,81 1.858,80 1.906,35 1.960,85 2.029,57
5 1.808,05 1.833,68 1.872,08 1.920,73 1.977,05 2.049,81
6 1.817,47 1.843,81 1.883,83 1.933,46 1.991,34 2.068,54
7 1.826,79 1.854,08 1.895,60 1.945,96 2.005,85 2.087,17
8 1.836,39 1.864,55 1.907,08 1.958,80 2.020,24 2.105,82
9 1.847,30 1.876,22 1.920,17 1.972,92 2.036,25 2.126,06
10 1.858,06 1.887,70 1.933,25 1.986,92 2.052,33 2.145,84
11 1.869,05 1.899,37 1.946,25 2.001,24 2.068,16 2.166,07
12 1.881,76 1.913,31 1.961,33 2.019,31 2.088,33 2.193,20
13 1.900,88 1.934,59 1.984,85 2.048,88 2.122,01 2.241,12
14 1.929,04 1.965,27 2.017,90 2.088,22 2.165,52 2.300,31
15
16
17
18

Gruppe
Sufe IVb Va Vb VIa VIb VIIa
1 2.023,55 2.081,24
2 2.049,91 2.114,11 2.137,28 2.201,10
3 2.076,25 2.146,67 2.181,43 2.216,81 2.281,12 2.346,52
4 2.102,54 2.179,73 2.226,51 2.275,55 2.355,31 2.446,41
5 2.127,30 2.211,18 2.271,34 2.335,15 2.431,28 2.543,77
6 2.150,09 2.241,38 2.316,41 2.395,68 2.504,82 2.639,97
7 2.173,03 2.273,41 2.363,32 2.456,30 2.578,22 2.735,05
8 2.195,64 2.305,78 2.410,66 2.516,56 2.651,01 2.834,02
9 2.220,58 2.341,37 2.459,70 2.578,80 2.727,06 2.935,00
10 2.246,48 2.377,32 2.509,14 2.640,30 2.803,72 3.036,41
11 2.273,41 2.413,39 2.557,99 2.703,65 2.882,42 3.137,88
12 2.308,70 2.459,61 2.610,91 2.766,45 2.959,81 3.239,20
13 2.370,74 2.542,93 2.706,74 2.884,03 3.103,55 3.428,59
14 2.444,74 2.638,76 2.817,06 3.016,67 3.263,07 3.635,62
15
16
17
18

Gruppe
Sufe VIIb VIIIa VIIIb IXa IXb X
1
2
3 2.645,14
4 2.686,57 2.689,82
5 2.726,11 2.745,71 2.894,39
6 2.763,78 2.906,47 3.054,99
7 2.887,95 3.068,11 3.216,47 3.364,52 3.622,73
8 3.012,58 3.228,30 3.424,21 3.619,76 3.879,60
9 3.139,51 3.391,88 3.635,04 3.877,74 4.138,53 4.710,01
10 3.265,46 3.554,52 3.845,17 4.135,26 4.397,57 5.089,60
11 3.392,27 3.717,00 4.055,07 4.392,47 4.613,45 5.468,56
12 3.518,41 3.879,05 4.262,13 4.606,45 4.865,29 5.846,35
13 3.627,70 4.022,44 4.447,37 4.833,47 5.091,97 6.194,40
14 3.885,02 4.186,58 4.617,74 5.085,91 5.470,54 6.668,72
15 4.142,31 4.514,49 4.971,21 5.464,93 5.848,84 7.142,82
16 4.804,53 5.514,32 6.222,73 6.227,57 7.616,41
17 6.980,60 6.985,17 8.563,23
18 7.742,67 9.510,35


Anlage 7 zum Kollektivvertrag zur Übertragung der Pensionszusage der Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn AG in eine Pensionskasse bzw. Betriebliche Kollektivversicherung
Übertragung Betrag in Euro
Vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurden zur Finanzierung der leistungsorientierten Pensionskassenpension an die APK Pensionskasse übertragen (Pkt. 5.1. der Päambel zum KV) 19.444.707,59
Vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurden zur Finanzierung der ausschließlich beitragsorientierten Pensionskassenpension an die APK Pensionskasse übertragen (Pkt. 5.2. der Präambel zum KV) 68.394,90
Vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurden zur Finanzierung der ausschließlich beitragsorientierten Pension aus der Betrieblichen Kollektivversicherung an die UNIQA Versicherungen AG übertragen (Pkt. 5.2. der Päambel zum KV) 403.403,50
Gesamtsumme der Übertragung aus dem Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen 19.916.505,99

Die Übertragung erfolgte per 1.1.2014 als geschätzte Vorauszahlung und wurde nach Fertigstellung der Bilanz des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen für das Jahr 2013 von diesem in der tatsächlich festgestellten Höhe übertragen. Die angegebenen Zahlen entsprechen den Zahlen, die in der Bilanz 2013 vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen festgestellt wurden.