KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Zusatz zum Kollektivvertrag


für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Durch das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG) wurden die Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder und deren Verteilung an die Träger, Betreiber bzw Dienstgeberinnen an die Dienstnehmerinnen festgelegt (,,Pflegebonus EEZG"). Als Basis für die Umsetzung durch die Länder wurden für die Jahre 2022 und 2023 entsprechende Förderrichtlinien durch die Bundesländer erlassen. Tätigten Dienstgeberinnen Auszahlungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen an Dienstnehmerinnen, so erfolgten diese gemäß den Bestimmungen des EEZG in Verbindung mit der Förderrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes. Demnach dienten die Dienstgeber bzw Dienstgeberinnen lediglich als auszahlende Stellen.
Das Pflegefondsgesetz-
PFG
, BGBI. 1 Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 9/2022, soll mit Wirksamkeit zum 01.01.2024 geändert werden. Die bereits im Nationalrat am 13.12.2023 beschlossene Änderung legt fest, dass die Zweckzuschüsse an die Länder uA der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 PFG dienen. Der Zweckzuschuss wird gewährt für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 EntgelterhöhungsZweckzuschussgesetz - EEZG, BGBI. 1 Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben lt. PFG dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird. Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBI. 1 Nr. 104/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 13/2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Als Basis für. die Umsetzung durch die Länder werden für 2024 entsprechende (Förder)Richtlinien durch die Bundesländer erwartet. Tätigen Dienstgeberinnen Auszahlungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen an Dienstnehmerinnen, so erfolgen diese gemäß den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der (Förder-)Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes. Demnach dienen die Dienstgeber bzw Dienstgeberinnen lediglich als auszahlende Stellen.
Dieser Zusatz zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs dient als entgeltgestaltende Vorschrift und ermächtigt die Dienstgeberinnen Auszahlungen für den Pflegebonus 2024 entsprechend den jeweiligen (Förder-)Richtlinien durchzuführen. Auszahlungen für den Pflegebonus 2024 erfolgen entsprechend den jeweiligen (Förder-)Richtlinien.
Der Zusatz zum Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und erlischt mit 31.12.2025, sofern sämtliche Refundierungen von Auszahlungen der Dienstgeberinnen im Sinne dieses Zusatzes an Dienstnehmerinnen durch das jeweilige Bundesland geleistet wurden.



Für den Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs
Mag. Werner Fischl Dr. Georg Semmler
Vizepräsident Vizepräsident
Prim. Dr. Josef Macher
Präsident
Mag. Stefan Günther Mag. Christina Hattinger
Generalsekretär Geschäftsführerin
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
D.I.(FH) Harald Steer, MSc, MBA Farije Selimi
Verhandlungsleiter Fachbereichssekretärin
Wien, am 20.12.2023