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Privatkrankenanstalten / konfessionelle Einrichtungen OÖ / Rahmen

Kollektivvertrag


konfessioneller Alten- und Pflegeheime
in Oberösterreich
1. Jänner 2005


INHALTSVERZEICHNIS
Geltungsbereich Seite 4
1. Abschnitt
§ 1 Einstellung Seite 5
§ 2 Probemonat Seite 5
§ 3 Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit Seite 5
§ 4 Dienstzettel Seite 5
§ 5 Vordienstzeitenanrechnung, Stichtag Seite 5
§ 6 Wirksamkeitsbeginn der Vordienstzeitenanrechnung Seite 7
§ 7 Kündigungsfristen Seite 7
2. Abschnitt
§ 8 Dienstplan Seite 8
§ 9 Durchrechnung Seite 9
§ 10 Überstunden Seite 10
3. Abschnitt
§ 11 Bereitschaft Seite 12
4. Abschnitt
§ 12 Entlohnungsschema Seite 12
§ 13 Sonderzahlungen Seite 13
§ 14 Teilzeitbeschäftigung Seite 13
§ 15 Ferialarbeiter Seite 13
§ 16 Personalverpflegung Seite 14
§ 17 Anspruch bei Dienstverhinderung Seite 14
§ 18 Abfertigung Seite 14
5. Abschnitt
§ 19 Erholungsurlaub Seite 15
§ 20 Sonderfreizeit Seite 15
§ 21 Urlaubsantritt Seite 16
§ 22 Urlaubsentgeld Seite 16
6. Abschnitt
§ 23 Reisekosten Seite 17
§ 24 Dienstkleidung und Reinigung Seite 17
7. Abschnitt
§ 25 Verfall von Ansprüchen Seite 18
§ 26 Diktion Seite 18
§ 27 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages Seite 18
Anhang
Einreihungsschema Seite 20
Entlohnungschema Seite 22
Katalog Seite 24


Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen
Interessensvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs, Freyung 6, 1010 Wien durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Eckhard Pitzl, Rudolfstraße 4, 4040 Linz einerseits
und
dem österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien andererseits.


Geltungsbereich:
Dieser Kollektivvertrag gilt
1.  räumlich für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich
2.  fachlich für folgende Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime), deren Träger direkt oder indirekt römisch-katholische Orden oder Kongregationen sind:
-
Marienheim, 4713 Gallspach
-
Maria Rast, 5241 Maria Schmolln
-
St. Elisabeth, 4261 Rainbach
-
St. Klara, 4840 Vöcklabruck
3.  persönlich für alle Dienstnehmer in den unter Ziffer 2 genannten Einrichtungen (Angestellte udn Arbeiter), ausgenommen Ärzte und alle Personen, die selbst einem religiösen Orden oder einer Kongregation angehören.


1. ABSCHNITT Beginn, Dauer und Ende des Dienstverhältnisses, Einstufungsschema. § 1 Einstellung.
Die Einstellung der Dienstnehmer erfolgt durch den Rechträger (Personalstelle) nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat (§ 99 ArbVG).


§ 2 Probemonat.
Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.


§ 3 Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit.
Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit ist schriftlich zu vereinbaren und darf nur einmal auf bestimmte Zeit mit Zustimmung des Betriebsrates verlängert werden. Eine zweite Verlängerung eines solchen Dienstverhältnisses ist nur auf unbestimmte Zeit zulässig.


§ 4 Dienstzettel.
Der Betriebsrat erhält eine Kopie des Dienstzettels bzw. des Dienstvertrages.


§ 5 Vordienstzeitenanrechnung, Stichtag.
1.  Für die Einstufung in das Gehaltsschema, die Vorrückungen im Gehaltsschema und die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
2.  Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Zeiten dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses bis zum Ausmaß von maximal 6 Jahren vorangestellt werden:
a)
Frühere Dienstzeiten bei einem anderen Dienstgeber, sofern die früheren Dienstzeiten mindestens je 6 Monate bei demselben Dienstgeber ununterbrochen gedauert haben;
b)
selbständige Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je 6 Monate gedauert hat;
c)
bei Altenfachbetreuern, Pflegehelfern, Heimhelfern, diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, die berufsspezifisch erbracht wurden, sowie Zeiten der Ausbildung zur Erlangung des Diploms, ausgenommen Zeiten des Besuchs von Pflichtschulen und mittleren oder höheren Schulen.
3.  Nicht in Österreich erbrachte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ist nach dem vorstehenden Absatz 2 nur dann anzurechnen, wenn es sich um annähernd gleichwertige Tätigkeit wie die Verwendung im Alten- und Pflegeheim handelt und der Dienstnehmer nachweist, dass er, soweit an seinem Beschäftigungsort nicht Deutsch gesprochen wurde, die Landessprache dieses Beschäftigungsortes beherrscht.
4.  Angerechnet werden können Schulzeiten am vollendetem 18. Lebensjahr, soweit diese der Verwendung des Dienstnehmers im Alten- und Pflegeheim zweckdienlich sind.
5.  DIe Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zur Vorrückung erforderlichen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zur Vorrückung erforderliche Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.


§ 6 Wirksamkeitsbeginn der Vordienstzeitenanrechnung.
Der Dienstnehmer hat nur dann und erst ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Vordienstzeitenanrechnung, wenn er diese bei der Personalstelle beantragt und gleichzeitig mit dem Antrag durch Vorlage der entsprechenden Nachweise diese Vordienstzeiten glaubhaft macht. DIe Dienstzeitenanrechnung wird ab dem der Antragstellung und Glaubhaftmachung dolgender Monatsersten wirksam, frühestens nach Ablauf des Probemonats.


§ 7 Kündigungsfristen.
1.  Für Dienstnehmer, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, gelten für die Kündigung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, dass die Kündigung zum Letzen jedes Kalendermonats zulässig ist.
2.  Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die sich nicht im Angestelltenverhältnis befinden, kann nach dem Probemonat von beiden Seiten zum Letzten jedes Kalendermonats unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gelöst werden:
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Wochen
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 4 Wochen
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 6 Wochen
bei mehr als 25 Dienstjahren 12 Wochen
3.  Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern besteht der Anspruch aliquot.


2. ABSCHNITT Arbeitszeit, Mehrdienstleistungen. § 8 Dienstplan.
1.  Die Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden.
2.  Die Einteilung der Normalarbeitszeit hat im Einvernehmen zwischen Heimleitung und Betriebsrat zu erfolgen. Die Dienstplanerstellung (Lage und Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit) erfolgt schriftlich und unlöschbar jeweils für einen Monat im Vorhinein und ist sowohl dem Dienstnehmer als auch dem Betriebsrat eine Woche vor Monatsbeginn durch Aushang kundzumachen. Bei Erstellung des Dienstplanes ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit Bedacht zu nehmen. Änderungen des Dienstplanes sind nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer zulässig; der Betriebsrat ist unverzüglich nach Monatsende vom Dienstgeber zu informieren.
3.  In jeder Woche muss eine 36–stündige ununterbrochene Freizeit gesichert sein. Die Zeiträume zur Einnahme der Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pause zur Einnahme der Mittagsmahlzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
4.  Mangels abweichender Betriebsvereinbarung haben innerhalb von 4 Wochen 2 Wochenenden (Samstag/Sonntag) zur Gänze arbeitsfrei zu sein, sofern der Dienstnehmer nicht einer anderen Regelung zustimmt.
5.  Die tägliche Arbeitszeit ist dienstplanmäßig so einzuteilen, dass außer den gesetzlichen Ruhepausen höchstens eine Dienstzeitunterbrechung eingeplant ist.
6.  Die Arbeitszeit jugendlicher Dienstnehmer, das sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, darf pro Arbeitstag 8 Stunden, pro Arbeitswoche 40 Stunden in der Regel nicht überschreiten. Allerdings darf mit Zustimmung des betroffenen jugendlichen Dienstnehmers die Arbeitszeit zur Erreichung einer längeren Wochenfrist so eingeteilt werden, dass sie in einer Woche bis zu 55 Stunden beträgt; jedoch darf die Gesamtarbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 80 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. Ferner muss an jedem zweiten Wochenende eine zusammenhängende Freizeit von wenigstens 43 Stunden gewährt werden.


§ 9 Durchrechnung.
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 4 Kalendermonaten unregelmäßig verteilt werden, wenn innerhalt dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden, bei Nachtdiensten im Ausnahmefall 13 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 55 Stunden betragen. Die Ermittlung der Sollarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum erfolgt, indem die Zalt der auf Montag bis Freitag fallenden Werktage mit 8 bzw. Teilzeitbeschäftigung aliquot vervielfacht wird.
2.  Unterschreitet am Ende des Durchrechnungszeitraumes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die Sollarbeitszeit, so verfallen die Minusstunden, es sei denn, der Dienstnehmer ist mit einer Übertragung in den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlich einverstanden; der Betriebsrat ist vom Dienstgeber nach Ende des Durchrechnungszeitraums unverzüglich zu informieren; über Verlangen ist dem Betriebsrat im Einzelfall eine Kopie auszufolgen.
3.  Endet das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung, so sind die Minusstunden bei der Endabrechnung abzuziehen; in den übrigen Beendigungsfällen nicht.
4.  Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, gesetzliche oder kollektivvertragliche Dienstverhinderungsgründe (§ 20 lit a und b), Ersatzruhe (für Feiertage und Wochenruhe) sind mit jener Arbeitszeit, die sich aus dem Dienstplan ergibt, zu bewerten.
Ist der Dienstnehmer laut Dienstplan noch nicht oder nicht mehr eingeteilt (z.B. infolge langer Krankheit), so ist die wöchtentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw. kürzerer Dienstverhinderung oder Teilzeitbeschäftigung der aliquote Teil zugrunde zu legen.
Kollektivvertragliche Sonderfreizeit gemäß § 20 lit c bis j ist bei Vollbeschäftigten mit 8 Stunden pro Tag, bei Teilzeitbeschäftigten aliquot zu bewerten.
Die so ermittelte Arbeitszeit ist dem Zeitkonto des Dienstnehmers zurgrunde zu legen und gilta als tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
5.  Die Leistungsabgeltung für Dienstverrichtung am 24. und 31. Dezember erfolgt pauschal in der Form, dass sich die Sollarbeitszeit jenes Durchrechnungszeitraumes in den der Dezember fällt, für alle Dienstnehmer (für Teilzeitbeschäftigte aliquot) um 8 Stunden verringert. Dienstnehmer, die an den genannten Tagen tatsächlich Dienst verrichten, erhalten hiefür keine gesonderte Abgeltung mehr.


§ 10 Überstunden.
1.  Überstunden müssen schlüssig oder ausdrücklich angeordnet sein und liegen vor, wenn
a)
die Tagesarbeitszeit von 12 Stunden (bei Nachtdienst 13 Stunden) oder die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden oder
b)
die für den Durchrechnungszeitraum ermittelte Sollarbeitszeit oder
c)
bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes die aliquote Sollarbeitszeit überschritten ist.

Bereits während des Durchrechnungszeitraumes anfallende Überstunden (beispielsweise Überschreitung der Tages- oder Wochenarbeitszeit) sind mit der Lohn und Gehaltsabrechnung des auf den Überstundenanfall folgenden Monats auszuzahlen, sofern nicht Überstundenpauschalien bestehen.
Überstunden, für deren Ermittlung der Durchrechnungszeitraum maßgeblich ist, sind mit der Lohn- und Gehaltsabrechnungdes auf das Ende des Durchrechnungszeitraums folgenden Monats auszubezahlen.
Die Übertragung in den nächsten Durchrechnungszeitraum inklusive der Überstundenzuschläge ist nur mit Zustimmung des Dienstnehmers zulässig; der Betriebsrat ist unverzüglich nach Beendigung des Durchrechnungszeitraumes von Dienstgeber zu informieren. Abweichende Betriebsvereinbarungen sind zulässig.
2.  Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen Fällen geleistet werden. Die Anordnung der Überstunden erfolgt durchdie Heimleitung oder deren Bevollmächtigte und Mitteilung an den Betriebsrat.
3.  Die Vergütung von Überstundenleistungen erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
a)
der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden be Tag 50 % des Normalgrundstundenlohnes, für Überstunden bei Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 100 % des Normalgrundstundenlohnes. Für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Überstundenzuschlag 100 % des Normalgrundstundenlohnes, ab der 9. Stunde an diesem Tag 200 % des Normalgrundstundenlohnes. Die Berechnung des Normalgrundstundenlohnes ist in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
b)
Werden Überstunden im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer in Freizeit abgegolten, so ist der prozentuelle Zuschlag ebenfalls im Einvernehmen in Geld oder Freizeit (Freizeitausgleich) abzugelten.
c)
Für Dienstnehmer im Turnusdienst gilt die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen bei der Entgeltberechnung als Wochentagsarbeit.
4.  Wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhezeit zur Arbeit herangezogen, so gebührt ein Mehrarbeitszuschlag von 100 % des Normalgrundstundenlohnes, ab der 9. Stunde 200 % des Normalgrundstundenlohnes.


3. ABSCHNITT Bereitschaftsdienst. § 11 Bereitschaft.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die der Dienstnehmer diensteinteilungsmäßig im Alten- und Pflegeheim zu verbringen hat, werden, soweit effektiv Dienstleistungen erbracht werden, voll, soweit solche nicht erbracht werden, mit der Hälfte des Normalgrundstundenlohnes vergütet.


4. ABSCHNITT Entlohnung. § 12 Entlohnungsschema.
1.  DIe Entlohnungssätze sind in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt. Die Bezüge sind im Nachhinein am Monatsletzten auszuzahlen, sofern in diesem Kollektivvertrag nicht etwas anderes geregelt ist.
2.  Bei einer Umreihung oder außerordentlichen Vorrückung bleibt der bisherige Zeitvorrückungstermin auch in der neuen Bezugsstufe gewahrt; die in der bisherigen Bezugsstufe zurückgelegte Zeit zählt auch in der neuen Bezugsstufe.
3.  Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienstgeber anzuweisen, einen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber einvernehmlich festzulegenden Teil seines Bezugs an eine von Betriebsrat und Dienstgeber einvernehmlich zu bestimmende Pensionskasse oder sonstige Einrichtung zum Zwecke der Zukunftsvorsorge (z.B. Lbensversicherung, Krankenversicherung, Zusatzpension etc.) zu überweisen. Diese Anweisung ist kein Bezugsverzicht.


§ 13 Sonderzahlungen.
Allen Dienstnehmern gebühren jährlich zwei Sonderzahlungen, fällig am 31. Mai und 30. November.
Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres, gebühren die Sonderzahlungen aliquot. Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder berechtigter Entlassung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.


§ 14 Teilzeitbeschäftigung.
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten die in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die im Entlohnungsschema enthaltenen Ansätze, jedoch nur aliquot im Verhältnis des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes zur wöchentlichen Normalarbeitszeit. Anrechenbare Vordienstzeiten, die in Teilzeit absolviert wurden, sind für die Vordienstzeitenanrechnung auf Vollbeschäftigung zu komprimieren.


§ 15 Ferialarbeiter.
Ferialarbeiter sind Personen, deren Berufsausbildung noch nciht abgeschlossen ist und die während ihrer Ferienzeit oder während der Zeit, die für ein Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehen ist, vorübergehend, höchstens aber eine zusammenhängende Zeit von drei Monaten im Alten- und Pflegeheim tätig sind. Die Überschreitung der dreimonatigen Höchstdauer ist zulässig, wenn die Ausbildung dies erfordert.
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen ist in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt. Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze ist zulässig.


§ 16 Personalverpflegung.
Die Vergütungssätze für Personalverpflegung sind im Anhang zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
Bei rechtzeitiger Abmeldung darf der Vergütungssatz nicht verrechnet werden. Die Abmeldefrist ist in den Alten- und Pflegeheimen jeweils festzulegen und kundzumachen.
Erfolgt die Abmeldung nicht zeitgerecht, ist der Vergütungssatz zu leisten.


§ 17 Anspruch bei Dienstverhinderung.
Dienstnehmer haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall, soweit sie diese Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, und zwar Angestellte nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, andere Dienstnehmer nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Ergibt sich die Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts nicht aus dem Dienstplan, so bemisst sich der Fortzahlungsanspruch nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten vier vollen Kalendermonate einschließlich der regelmäßig geleisteten Überstunden und Dienste.


§ 18 Abfertigung.
Dienstnehmer, die den Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz oder dem Arbeiterabfertigungsgesetz unterliegen, haben Anspruch auf Abfertigung nach diesen Gesetzen.


5. ABSCHNITT Urlaub und Sonderfreizeit. § 19 Erholungsurlaub.
Den Dienstnehmern gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub nach en Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung.


§ 20 Sonderfreizeit.
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt:
a) Zum Aufsuchen des Arztes oder Zahnarztes die notwendige Zeit, wobei ein Nachweis über die Dauer des Arztbesuches zu erbringen ist; allerdings sind solche Arztbesuche möglichst in der Freizeit vorzunehmen und die Abwesenheit von Dienst ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Das gleiche gilt sinngemäß für die Gesunden-Vorsorgeuntersuchung;
b) im Falle einer Vorladung zu Behörden, Ämtern und Gerichten, nicht jedoch, wenn der Dienstnehmer als Partei oder Zeuge in einem Zivilprozess geladen ist;
c) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage;
d) bei Übersiedelung innerhalt der Wohngemeinde 1 Arbeitstag;
e) bei Übersiedelung außerhalb der Wohngemeinde 2 Arbeitstage;
f) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad der auf- oder absteigenden Linie 3 Arbeitstage;
g) bei Ableben von Ehegatten oder Lebensgefährten 3 Arbeitstage;
h) bei Entbindung durch Ehefrau oder Lebensgefährtin 2 Arbeitstage;
i) bei Ableben eines Großelternteils, eines Geschwisterteils oder eines Schwiegereltnernteils 1 Arbeitstag;
j) bei Teilnahme an der Eheschließung von Personen der auf- oder absteigenden Linie 1 Arbeitstag;
k) bei 25–jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit am Jubiläumstag 1 Arbeitstag.

Die Sonderfreizeit nach d) und e) kann nur eimal in jedem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und gebührt nicht mehr, wenn der Dienstnehmer bereits gekündigt hat.


§ 21 Urlaubsantritt.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Dienstgeber (Personalstelle) und Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub ist möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu verbrauchen.


§ 22 Urlaubsentgelt.
Gem. § 6 Abs 5 des Urlaubsgesetzes gilt, dass zur Bemessung des Urlaubsentgeltes der Normalstundenlohn herangezogen wird und die regelmäßig geleisteten Überstunden und Dienste (Durchschnitt der letzten vier vollendeten Kalendermonate) entsprechend berücksichtigt werden.


6. ABSCHNITT Reisekosten, Dienstkleidung und Reinigung. § 23 Reisekosten.
1.  Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Kosten der zweiten Klasse. Außderdem gebühren ein Taggeld und ein Übernachtungsgeld in der jeweils festgesetzten Höhe für öffentlich Bedienstete in vergleichbarer Verwendung.
2.  Das Taggeld dient zur Deckung der Verpflegkosten des Dienstnehmers in jenen Fällen, in welchen vom Dienstgeber nicht eine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
Das Nächtigungsgeld gebührt dem Dienstnehmer nur in jenen Fällen, in welchen ihm nicht eine unentgeltliche Unterkunft von Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird.
3.  Darüber hinaus hat der Dienstnehmer Anspruch auf Ersatz aller sonstigen, mit der Reise zusammenhängenden notwendigen Auslagen, welche durch Belege entsprechend nachzuweisen sind.


§ 24 Dienstkleidung und Reinigung.
Den Dienstnehmern gebührt die nach der Art ihrer Dienstverrichtung erforderliche Schutzkleidung, die vom Dienstgeber kostenlos beizustellen und jeweils zu reinigen und vom Dienstnehmer außerhalb der Dienststelle nicht zu verwernden ist. Diese Kleidungsstücke bleiben Eigentum des Dienstgebers und sind vom Dienstnehmer schonend zu behandeln, nach Beendigung des Dienstverhältnisses aber zurückzustellen.


7. ABSCHNITT Schlussbestimmungen. § 25 Verfall von Ansprüchen.
1.  Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer als auch umgekehrt welcher Art immer müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit von der Heimleitung bzw. bei der Heimleitung schriftlich geltend gemacht werden.
2.  Als Fälligkeitstermin gilt für Ansprüche des Dienstnehmers der Auszahlungstag jener Gehalts- und Lohnperiode, in welcher der Anspruch des Dienstnehmers entstanden ist; bei Ansprüchen des Dienstgebers jener Tag, an dem ihm der Anspruch gegen den Dienstnehmer bekannt geworden ist.
3.  Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.


§ 26 Diktion.
In diesem Kollektivvertrag sind auch bei Anführung der bloß männlichen Form beide Geschlechter gemeint.


§ 27 Güligkeitsdauer des Kollektivvertrages.
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2005 in Kraft.
2.  Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist von jedem Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Eihaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres aufkündbar.
3.  Die Hinterlegung dieses Kollektivvertrages gemäß § 14 ArbVG obliegt der Dienstnehmervertretung.

Linz, am 20. Mai 2005


Unterzeichnungsprotokoll
Für die Interessensvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen
Alten- und Pflegeheimen Österreichs
Dr. Eckard Pitzl
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr
Willibald Steinkellner Karl Lewisch
Vorsitzender Zentralsekretär
Alfred Klair Hedwig Leeb
Fachsekretär Landessekretär


ANHANG Einreihungsschema
Dienstnehmer werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer im Alten- und Pflegeheimen (LD) eingereiht:

LD 25
Hilfskräfte, die Tätigkeiten ohne wesentliche Anlernphase verrichten, z.B. Küchenhilfskräfte in der Abwäsche, Zuarbeiten bei der Speisenzubereitung, Reinigungstätigkeit ohne Patientenkontakt, einfache Gartenarbeiten, Botendienste, Kopienherstellung, Verteilung und Versendung von Poststücken, Wäscherei.

LD 24
Reinigungskräfte, die im zeitlich überwiegendem Ausmaß im Pflegebereich tätig sind und regelmäßig unmittelbaren Kontakt mit Heimbewohnern haben; Telefonisten; Portiere.

LD 23
Angelernter Arbeiter, insbesondere Küchenhilfskräfte, die für die Zubereitung von Speisen Verantwortung tragen.

LD 22
Pflegehilfskräfte; Hausarbeiter, die selbständig Instandhaltungsarbeiten und kleine Reparaturen durchführen.

LD 21
Schreibkräfte; Heimhelfer; Küchenhilfskräfte, die für die Zubereitung von Speisen die Verantwortung tragen nach mindestens 10–jähriger Berufserfahrung in diesr Position.

LD 20
Pflegehelfer, Altenbetreuer, Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion.

LD 19
Beschließer, Facharbeiter mit einschlägigem Lehrabschluss.

LD 18
Altenfachbetreuer; Küchenleiter in Küchen mit jährlich bis zu 40.000 Verpflegstagen (Frühstück 1/6–Verpflegstag, Mittagessen 3/6–Verpflegstag, Abendessen 2/6–Verpflegstagen).

LD 17
Wohnbereichsverantwortlicher Altenfachbetreuer; Stellvertreter des wohnbereichsverantwortlichen Altenfachbetreuers.

LD 16
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersona; Küchenleiter in Küchen mit jährlich zwischen 40.000 und 70.000 Verpflegstagen.

LD 15
Wohnbereichsverantwortliches diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal; Pflegedienstleiter-Stellvertreter in Heimen mit 50 bis 90 Plätzen.

LD 14
Pflegedienstleiter in Heimen mit 50 bis 90 Heimplätzen; Pflegedienstleiterstellvertreter in Heimen mit 91 bis 130 Heimplätzen, Küchenleiter in Küchen mit jährlich mehr als 70.000 Verpflegstagen.

LD 13
Pflegedienstleiter in Heimen mit 91 bis 130 Heimplätzen, Pflegedienstleiter-Stellvertreter in Heimen mit über 130 Heimplätzen, Heimleiter in Heimen mit 50 bis 90 Heimplätzen.

LD 12
Heimleiter in Heimen mit über 91 Heimplätzen.


Entlohnungsschema (Gehaltsansätze)
Ansätze ab 1. Jänner 2005
GSt. in der Funktionslaufbahn (LD)
25 24 23 22 21
Euro
1 1.289,30 1.318,90 1.353,20 1.392,50 1.437,90
2 1.314,40 1.345,20 1.380,70 1.421,60 1.468,70
3 1.339,60 1.371,50 1.408,40 1.450,70 1.499,30
4 1.364,80 1.397,80 1.435,90 1479.90, 1.530,20
5 1.390,10 1.424,10 1.463,60 1.508,80 1.561,40
6 1.415,10 1.450,40 1.491,20 1.538,00 1.592,80
7 1.440,50 1.476,60 1.518,70 1.567,50 1.624,10
8 1.465,50 1.503,00 1.546,60 1.597,30 1.655,70
9 1.490,90 1.529,30 1.574,90 1.627,00 1.687,10
10 1.516,10 1.556,00 1.602,90 1.656,60 1.718,40
11 1.541,40 1.582,70 1.631,20 1.686,30 1.749,90
12 1.567,10 1.609,70 1.659,30 1.716,00 1.781,20
13 1.592,80 1.636,60 1.687,50 1.745,60 1.815,70
14 1.618,60 1.663,30 1.715,70 1.775,30 1.844,00
15 1.644,30 1.690,20 1.743,90 1.805,00 1.875,60

Ansätze ab 1. Jänner 2005
GSt. in der Funktionslaufbahn (LD)
20 19 18 17 16
Euro
1 1.490,10 1.550,20 1.620,60 1.701,60 1.794,60
2 1.522,60 1.585,90 1.658,80 1.742,70 1.839,10
3 1.555,70 1.621,40 1.697,00 1.783,90 1.883,80
4 1.589,00 1.656,90 1.735,10 1.825,00 1.928,40
5 1.622,20 1.692,70 1.773,40 1.866,20 1.973,00
6 1.655,50 1.728,20 1.811,50 1.907,40 2.017,40
7 1.688,80 1.763,80 1.849,70 1.948,50 2.061,50
8 1.722,20 1.799,30 1.887,70 1.989,60 2.105,70
9 1.755,50 1.834,90 1.925,90 2.030,50 2.150,00
10 1.788,80 1.870,50 1.964,30 2.071,20 2.194,10
11 1.822,10 1.906,00 2.002,10 2.111,90 2.239,30
12 1.855,20 1.941,40 2.040,00 2.152,60 2.282,50
13 1.888,50 1.977,00 2.077,70 2.193,40 2.326,60
14 1.921,90 2.012,40 2.115,70 2.234,20 2.370,90
15 1.955,20 2.047,70 2.153,30 2.274,90 2.415,10

Ansätze ab 1. Jänner 2005
GSt. in der Funktionslaufbahn (LD)
15 14 13 12 11
Euro
1 1.901,60 2.024,10 2.164,30 2.325,40 2.510,60
2 1.950,00 2.076,90 2.222,20 2.389,20 2.581,20
3 1.998,70 2.129,50 2.280,00 2.453,10 2.652,00
4 2.046,80 2.182,20 2.337,80 2.516,90 2.722,60
5 2.095,00 2.234,80 2.385,60 2.580,70 2.793,40
6 2.143,20 2.287,50 2.453,40 2.644,60 2.864,00
7 2.191,40 2.340,30 2.511,30 2.708,30 2.934,60
8 2.239,60 2.392,90 2.569,00 2.772,00 3.005,40
9 2.287,60 2.445,60 2.626,90 2.836,00 3.076,00
10 2.335,80 2.498,30 2.684,80 2.899,80 3.146,70
11 2.384,00 2.551,00 2.742,50 2.963,50 3.217,30
12 2.432,10 2.603,60 2.800,40 3.027,50 3.288,10
13 2.480,30 2.656,30 2.858,10 3.091,20 3.358,70
14 2.528,40 2.709,00 2.916,10 3.155,00 3.429,40
15 2.576,50 2.761,60 2.973,80 3.219,00 3.500,10

Die vorstehenden Gehaltssätze gelten ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses. Im ersten Jahr gelten 95 % dieser Ansätze. Auf diese Wartezeit werden frühere Beschäftigungszeiten, auf die dieser Kollektivvertrag angewendet wurde und die mindestens 6 Monate durchgehend gedauert haben, angerechnet.
Die Unterschreitung der Gehaltsansätze ist zulässig, wenn ein Dienstnehmer insebesondere aus sozialen Gründen eingestellt oder weiterbeschäftigt wird.


Katalog 1.1.2005 Artikel 1 Vorrückung
Der Dienstnehmer rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1–5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;
c)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.


Artikel 2 Zulagen
1. Nachtdienstzulage
Für die in der Normalarbeitszeit geleisteten Nachtdienste gebührt pro Nacht eine Nachtdienstzulage von derzeit EUR 28,60 für Altenfachbetreuer und EUR 36,80 für diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal.
Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt diese Zahlung einer Nachtdienstzulage.

2. Bereitschaftszulage
DIe Bereitschaftszulage beträgt derzeit EUR 21,90 und steht allen Dienstnehmern im eingeteilten Bereitschaftsdienst zu, aber nur dann, wenn für den betreffenden Zeitraum nicht Überstundenentlohnung oder eine Überstundenpauschale bezahlt wird.
Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die Bereitschaft während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die Nacht wird derzeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses (Rufbereitschaft) gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für begonnene zwölf Stunden Bereitschaft.
Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit an, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.

3. Sonn- und Feiertagszulage
Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen Dienstnemern, welche an Sonn- und Feiertagen Dienstleistungen verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a)
für Altenfachbetreuer EUR 4.47;
b)
für diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal EUR 5,93.


4. Einstufungszulage
Folgende Dienstnehmer erhalten zu ihrem Gehaltsansatz eine monatliche Einstufungszulage, die im Folgenden als Prozentsatz der Differenz zwischen den Gehaltsansätzen derselben Gehaltsstufe zweier Laufbahnen ausgedrückt ist:
a) Schneider mit Lehrabschluss; Koch mit Lehrabschluss im Beruf oder verwandeten Beruf 75 % von LD 19 auf LD 18
b) Altenfachbetreuer 50 % von LD 18 auf LD 17
c) Wohnbereichsverantwortlicher Altenfachbetreuer 50 % von LD 17 auf LD 16
d) Stellvertreter der wohnbereichsverantwortlichen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson 50 % von LD 17 auf LD 16
e) Pflegedienstleiter in Heimen mit über 130 Heimplätzen 50 % von LD 13 auf LD 12
f) Stellvertreter des Pflegedienstleiters in Heimen mit 50 bis 90 Heimplätzen 50 % von LD 15 auf LD 14
g) Stellvertreter des Pflegedienstleiters in Heimen mit 91 bis 130 Heimplätzen 50 % von LD 14 auf LD 13
h) Heimleiter in Heimen mit über 130 Heimplätzen 50% von LD 12 auf LD 11


Artikel 3 Normalgrundstundenlohn
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Gehaltsansatzes des Entlohnungsshemas zuzüglich allfälliger Einstufungszulage.


Artikel 4 Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem Gehaltsansatz des Entlohnungsschemas zuzüglich allfälliger Einstufungszulage.


Artikel 5 Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt EUR 0,15 pro Kilometer, sofern nichein Kilometergeld von EUR 0,36 schriftlich zugesagt ist.


Artikel 6 Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,76
Jause EUR 0,76
Mittagessen EUR 2,02
Abendessen EUR 0,92.


Artikel 7 Entgelt für Ferialaushilfen
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen pro Monat im Pauschale unter Zugrunderegelung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden EUR 822,70 brutto. Die monatliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den nächstfolgenden und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der gleichen Person im gleichen Pflegeheim auf EUR 952,60 brutto.
DIe Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze für Personen, die während der Zeit ihre Ausbildung ein Praktikum absolvieren, ist zulässig.


Artikel 8 Vorübergehende höherwertige Verwendung
Wird ein Dienstnehmer nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von einem Dienstnehmer einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn
1.
die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert und
2.
es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines auf Urlaub befindlichen Dienstnehmers handelt.