Anhang II Teil D): Pflegepersonal Erläuterungen
A) Bereitschaftsdienstabgeltung
1.
Als Bereitschaftsdienst für das Operationssaal-Personal gilt jene Dienstzeit zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr, in der sich der Dienstnehmer innerhalb der Krankenanstalt aufzuhalten hat, auch wenn die Möglichkeit zum Ruhen besteht.
2.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit 50 % entlohnt.
Übersteigt jedoch die Dauer der im Rahmen des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Arbeit die Hälfte der Bereitschaftsdienstzeit, wird der gesamte Bereitschaftsdienst zu 100% bezahlt.
3.
Durch die Gewährung der Bereitschaftsdienstabgeltung entfällt die Nachtdienstzulage. Die Höhe der Bereitschaftsdienstabgeltung bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C.
B) Erschwernis-Gefahrenzulage:
Eine Erschwernis-Gefahrenzulage gebührt nachstehend angeführten Berufsgruppen:
1.
dem diplomierten Krankenpflegefachpersonal, dem med. techn. Personal und Hebammen;
2.
dem Pflegehilfsdienst sowie dem Sanitätshilfsdienst nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und Absolvierung des Kurses für den Pflegehilfsdienst (Sanitätshilfsdienst) mit abgelegter Prüfung;
3.
dem Pflegehilfsdienst sowie dem Sanitätshilfsdienst nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und ohne abgelegte Prüfung;
C) Gefahrenzulage
1.
Die Gefahrenzulage gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, gebührt jenen Dienstnehmern, die gemessen an ihrer monatlichen Normalarbeitszeit überwiegend in nachstehenden Organisationseinheiten eingebunden sind:
- Röngten- und Strahlenbereich
- OP-Bereich und
- Laborbereich (Blutuntersuchungen) sowie
- Kreißsälen
2.
Der Anspruch auf Gefahrenzulage besteht nur solange, als die Tätigkeit in einem Bereich ausgeübt wird, in dem die Gefahrenzulage zusteht.
3.
Die Höhe richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen EUR 73,40 (ATS 1.010,00) zum Zeitpunkt der Einführung der Erschwernis- Gefahrenzulage und dem jeweils in der Erschwernis-Gefahrenzulage ausgewiesenen Anteil für die Abgeltung der Gefahren.
D) Nachtdienstzulage
Eine Nachtdienstzulage gebührt
1.
Diplomkrankenschwestern, Hebammen und Dienstnehmern des Pflegehilfs- (Sanitätshilfs)dienstes, die Nachtdienst verrichten.
2.
Während des Nachtdienstes ist es dem Dienstnehmer nicht gestattet, sich zur Ruhe zu begeben.
3.
Die Nachtdienstzulage wird bei Arbeitszeit in der Nacht von mehr als zwei Stunden bezahlt. Ausgenommen von der Grenze von zwei Stunden sind die Mitarbeiter des Aufwachzimmers.
E) Nachtschwerarbeitszulage
Diplom-Krankenschwestern/-pfleger und Pflegehelfer erhalten je geleistetem Nachtdienst, das ist die Zeit zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr eine Zulage gemäß Anhang II, Teil C, als Ausgleich für die nach dem NSchG zu gewährende Zeitgutschrift. Der Inhalt von D) 3. gilt gleichlautend.
Diese Zulage entfällt, wenn für den Nachtdienst eine Überstundenzahlung erfolgt.
Sollte der Betrieb des Dienstgebers künftig in den Anwendungsbereich des NSchG fallen, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zulage und kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
F) Sonntagsvergütung
Bei Dienstnehmern, die an Sonntagen Dienst leisten, gilt der Dienst am Sonntag als Werktagsdienst.
Für jede Stunde einer solchen Dienstleistung gebührt eine Sonntagszulage gem. Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, soweit für diese Zeit keine Überstundenentlohnung nach Pkt. 10 des Kollektivvertrages erfolgt.
G) Feiertagsvergütung
Diese wird mit dem bisherigen Zuschlag von 100% abgegolten.
H) Operationsschwestern-/-pflegerzulage
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Dienstnehmer während eines Monats überwiegend als Operationsschwester/-pfleger eingesetzt wird.
I) Vertretungszulage
1.
Vertretungszulage für Oberschwestern/-pfleger:
Wird eine Oberschwester/-pfleger sieben Tage zusammenhängend vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag in Höhe der Funktionszulage für Oberschwestern/-pfleger.
Bezieht die Vertretung bereits eine Stationsschwestern- /Stationspflegerzulage, ist diese um die Vertretungszulage anteilsmäßig zu kürzen.
2.
Vertretungszulage für Stationsschwestern/-pfleger:
Wird eine Stationsschwester/-pfleger vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag der Funktionszulage der Stationsschwester/-pfleger.
3.
Die Höhe der Vertretungszulagen bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C.