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Privatklinik Graz-Ragnitz (PK-GR-Ang) / Rahmen

Kollektivvertrag für Angestellte Privatklinik Graz-Ragnitz ein Haus der Humanomed Gruppe

Redaktionelle Anmerkungen Dieser Kollektivvertrag ist in den Kollektivvertrag “Privatkrankenanstalten Österreichs” übergegangen.

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe, und dem ÖGB, Gewerkschaft der Bediensteten in Handel, Transport und Verkehr.


1. Geltungsbereich

Kunsttext
KV gültig ab 01.01.2005
1.1.  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Angestellten
  • der Privatklinik Graz Ragnitz GmbH sowie
  • der REHAMED — Rehabilitationszentrum für Lungen- und Stoffwechselkrankheiten Bad Gleichenberg GmbH.

Ausgenommen sind Mitglieder der kollegialen Führung.
Persönlich umfasst dieser Kollektivvertrag:
1.1.1.
Im medizinischen Bereich:
Die ärztliche Leitung (soweit Sonderverträge keine abweichenden Bestimmungen enthalten), Fachärzte und Ärzte der Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl Nr. 169/98 und der Ärzte - Ausbildungsverordnung BGBl Nr. 152/1994 in geltender Fassung.
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und des Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTGD), BGBl Nr. 460/1992, dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl Nr. 108/1997 und dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr. 108/1997, jeweils in geltender Fassung.
Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl Nr. 361/1990 in geltender Fassung.
Diplom-Hebammen nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr. 310/1994 und der Hebammen-EWR-Verordnung, BGBl Nr. 571/1994, jeweils in geltender Fassung.
1.1.2.
Im nicht-medizinischen Bereich:
Verwaltungsangestellte.
1.1.3.
Jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, in geltender Fassung.

Vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen sind Arbeiter, Hospitanten und Famulanten sowie Ferialpraktikanten, Mitarbeiter mit denen Unentgeltlichkeit vereinbart wurde und leitende Angestellte, für die die Arbeitszeitbestimmungen nicht gelten.


Ende
1.2.  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
1.3.  Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff "Dienstnehmer" verwendet wird, erstreckt sich dieser auch auf seine Bevollmächtigten.
1.4.  Für jugendliche Beschäftigte (Lehrlinge) gelten abweichend von diesem Kollektivvertrag die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.


2. Dienstverhältnis
2.1.  Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr. 292/21 in geltender Fassung Anwendung.
2.2.  Die Anstellung erfolgt aufgrund der Diplome über die erfolgreiche Ablegung der Berufsberechtigung und sonstige, die Ausbildung nachweisende Urkunden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2.3.  Das Dienstverhältnis wird vorerst auf die Dauer von drei Monaten geschlossen, wovon der erste Monat als Probemonat gilt. Während des Probemonats kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Dem Dienstnehmer ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel/Dienstvertrag nach § 2 AVRAG, BGBl Nr. 459/1993, in geltender Fassung auszuhändigen. Dieser hat insbesondere die entsprechende Verwendungsgruppe, Gehaltsstufe und die Nebengebühren nach den Anhängen I, II und III zu enthalten.
2.4  Wird das Dienstverhältnis über die Dauer der Befristung hinaus fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.5.  In besonderen Fällen kann der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer auch andere Befristungen vereinbaren.
2.6.  Berufszeit nach diesem Kollektivvertrag ist jene Zeit, in der der Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das mindestens sechs Monate andauerte und im EWR verbracht wurde, im ausgebildeten Fachberuf nach den in Pkt. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen einschlägig tätig war.


3. Anrechnung von Ausbildungszeiten
Ausbildungszeiten, die nach den gesetzlichen Ausbildungsvorschriften verbracht wurden, werden, sofern sie über das 18. Lebensjahr hinausgehen, für die Einstufung in das anzuwendende Gehaltsschema bis zu den in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Mindestausbildungszeiten voll angerechnet.


4. Anrechnung von Vordienstzeiten
Für die Ermittlung der Einstufung bei neuen Dienstverhältnissen werden Berufszeiten nach Pkt. 2.6. bis zu höchstens fünf Jahren voll angerechnet. Nachgewiesene Karenzurlaubszeiten nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979, und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989, in geltender Fassung bleiben außer Betracht. Andere Zeiten bleiben unberücksichtigt, doch steht es dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen.
Für Dienstnehmer, die nach AVRAG übernommen werden, gilt im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber und eine Wiedereinstellung die Vordienstzeit als im vollen Ausmaß angerechnet.


5. Einreihung
5.1.  Der Dienstnehmer ist nach seinem Aufgabenkreis und den bereits zurückgelegten Dienstzeiten nach den Pkt. 2.6, 3 und 4 dieses Kollektivvertrages in die entsprechende Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe der Anhänge I, II und III einzureihen. Daraus bestimmt sich ebenfalls der Vorrückungstermin.
5.2.  Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter- in ein Angestelltendienstverhältnis übernommen, ist Pkt. 6.1. analog anzuwenden.
5.3.  Die Vorrückung innerhalb des anzuwendenden Verwendungsgruppenschemas in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolgt in Biennalsprüngen. Diese richten sich grundsätzlich nach dem Vorrückungsstichtag, der gemäß Pkt. 5.1. zu ermitteln ist.
Fällt der ermittelte Vorrückungsstichtag in den Zeitraum vom 1. April bis 30. September, so ist der Vorrückungstermin der 1. Juli; fällt der Vorrückungsstichtag in den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März, so ergibt sich ein Vorrückungstermin mit 1. Jänner.


6. Überreihungsbestimmungen
6.1.  Wird ein Dienstnehmer von einer Verwendungsgruppe in eine andere übernommen, erfolgt die Einstufung innerhalb der neuen Verwendungsgruppe derart, daß die Höhe des neuen Monatsbezuges (Grundgehalt inkl. regelmäßig bezahlter Zulagen) unter Beibehaltung des zumindest gleich hohen Grundgehalt mindestens dem vorangegangenen Monatsbezug entspricht. Eine Berücksichtigung bisher erworbener Biennalsprünge erfolgt hierdurch nicht, doch bleibt der ursprüngliche Vorrückungstermin hiervon unberührt.
6.2.  Voraussetzung einer Überreihung oder Höherreihung ist jedenfalls, daß ein entsprechend zu besetzender Arbeitsplatz zur Disposition steht, welche Feststellung der Dienstgeber trifft. Die Überreihung erfolgt in solchen Fällen mit dem auf die Ernennung oder Ablegung der Prüfung folgenden Monatsersten.


7. Entgelt, Sonderzahlungen
7.1.  Das Entgelt bemißt sich nach den jeweiligen Verwendungsgruppenschemen, den Anhängen I, II und III samt Zulagen nach Maßgabe der Nebengebührenordnungen und den zugehörigen Erläuterungen. Das Gehalt wird im nachhinein ausbezahlt.
7.2.  Dem Dienstnehmer gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe des laufenden Monatsbezuges inklusive Zulagen, soweit diese nach den Nebengebührenordnungen der Anhänge I, II und III 14 mal jährlich zur Auszahlung gelangen.
7.3.  Der Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration gebührt anteilsmäßig, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der anteilsmäßige Anspruch gilt auch bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr.
7.4.  Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes, bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.
7.5.  Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich angeführten Fällen (§ 14/4 und § 15/2 Mutterschutzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119/3 Arbeitsverfassungsgesetz und § 11/2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz).
7.6.  Das Urlaubsgeld ist dem Dienstnehmer spätestens am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.


8. Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die in den Anhängen I, II und III angeführten Gehaltssätze und Zulagen gelten nur im Verhältnis und im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Überstundenleistungen werden dann vergütet, wenn die für vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer geltende tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.


9. Arbeitszeit
9.1.  Vor Beginn eines Kalenderjahres hat der Arbeitgeber einen Jahres-Sollstundenplan zu erstellen und diesen den Betriebsräten sowie den dienstplanführenden MitarbeiterInnen auszuhändigen. Der Soll-Stundenplan enthält die von den Dienstnehmern monatlich zu leistenden Arbeitsstunden anhand der Werktage der jeweiligen Periode zu je acht Arbeitsstunden.
9.2.  Die Normalarbeitszeit für Dienstnehmer, sofern diese nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Nr. BGBl. 1/8/1997 in geltender Fassung unterliegen, beträgt 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich.
9.3.  Für Dienstnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich und in den einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 12 Stunden, zuzüglich definierter Übergabezeiten von insgesamt bis zu einer Stunde. Der Durchrechnungszeitraum umfaßt die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. April, vom 1. Mai bis 31. August und vom 1. September bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Übergabezeiten des Pflegepersonals gelten als Arbeitszeit.
9.4.  Bei verlängerten Diensten nach § 4 Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz beträgt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, Pkt. 9.4., die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt bis zu 40 Stunden bzw. in den einzelnen Wochen bis zu 72 Stunden.
9.5.  Die Arbeitszeit bei verlängerten Diensten darf bei den übrigen dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegenden Dienstnehmern 25 Stunden, bei den Ärzten 32 Stunden, bei verlängerten Diensten der Ärzte, die am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnen, 49 Stunden nicht überschreiten.
9.6.  Zeitguthaben aus einem Durchrechnungszeitraum, Pkt. 9.4., können einvernehmlich bis maximal 60 aufgewertete Stunden auf den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Eine Zeitschuld ist dann in den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertragen, wenn sie im Interesse des Dienstnehmers entstanden ist. Eine Zeitschuld gemäß Pkt. 13.3. ist nicht als im Interesse des Dienstnehmers entstanden einzustufen. Die mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben oder Zeitschuld ist unzulässig.
9.7.  Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 9 Arbeitszeitgesetz (BGBl 461/1969, geändert durch BGBl I Nr. 8/1997 v. 24.4.1997) kann für DienstnehmerInnen, die nicht dem KrankenanstaltenarbeitszeitG (BGBl I 1997/8 v. 10.1.1997) unterliegen, durch Betriebsvereinbarung Gleitzeit sowie eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit (4-Tage Woche) vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt der Durchrechnungszeitraum 26 Wochen, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann.


10. Überstundenentlohnung
10.1.  Überstunden liegen vor, wenn die nach Pkt. 9.3. dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird bzw. sind bei Dienstnehmern, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen (Pkt. 9.4. bis 9.7.), die nach Beendigung eines jeden Durchrechnungszeitraumes über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachten Mehrleistungen als Überstunden zu vergüten, sofern - ausgenommen Pkt. 9.7. - ein Freizeitausgleich im gesetzlichen Ausmaß nicht erfolgt ist. Ein Freizeitausgleich kann nur einvernehmlich festgelegt werden.
10.2.  Überstunden im Sinne des § 6 Arbeitszeitgesetz und des § 5 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz sind in notwendigen und dringenden Fällen auf Anordnung des Dienstgebers zu leisten.
10.3.1.
Überstunden bzw. Zeitausgleich für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.4. dieses Kollektivvertrages im Rahmen des Dienstplanes erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.3.2.
Überstunden bzw. Zeitausgleich für Mehrleistungen, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.4. dieses Kollektivvertrages durch Versteuerungseinsätze außerhalb des Dienstplanes erbracht werden, werden am Ende des betreffenden Kalendermonates abgerechnet. Wird diese Mehrleistung im Nachtdienst, an Sonn- und Feiertagen erbracht, erfolgt die Abgeltung mit einem Zuschlag von 100 Prozent, in allen anderen Fällen mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde. In den Fällen einer Überstundenzuschlagsvergütung von 100 Prozent entfällt die sonst zu leistende Nachtdienst-, Sonn- und Feiertagsvergütung.
Wird die Mehrleistung als Zeitausgleich abgegolten, wird diese im Verhältnis 1:1,5 oder 1:2 gewährt. Über die Inanspruchnahme von Zeitausgleich entscheidet in solchen Fällen ausschließlich der Dienstgeber.
10.3.3
Wird hingegen der im Dienstplan vorgesehene Dienst getauscht, ohne daß sich hierdurch Mehrleistungen ergeben, entstehen keine Überstunden.
10.4.  Die Vergütung von Überstunden, die von Dienstnehmern nach Pkt. 9.3. dieses Kollektivvertrages erbracht werden, erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
10.4.1.
Überstunden an Werktagen, die zwischen 06:30 Uhr und 18:30 Uhr erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.4.2.
Überstunden an Sonn- und an gesetzlichen Feiertagen und Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr erbracht werden (Nachtdienst), werden mit einem Zuschlag von 100 Prozent auf das auf die Normalstunde entfallende Gehalt pro Stunde vergütet.
10.5.  Bei der Berechnung der Überstunden ist von einem Divisor von 173 auszugehen.


11. Arbeitsruhe
11.1.  Nach § 20 Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr. 144/1983, in geltender Fassung wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz festgelegt werden.
11.2.  Festgelegte Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetz und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.


12. Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung bestimmt sich nach dem Angestelltengesetz in geltender Fassung.


13. Urlaub, Pflegefreistellung
13.1.  Dem Dienstnehmer gebührt nach dem Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung der Pflegefreistellung, BGBl Nr. 390/1976 in geltender Fassung ein Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei einer Dienstzeit von bis zu 25 Dienstjahren und 36 Werktage bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Dienstjahren.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach den gessetzlichen Bestimmungen.
13.2.  Dem Krankenpflegepersonal wird Zusatzurlaub von vier Werktagen gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der anteilige Anspruch.
13.3.  Der jährliche Urlaubsanspruch, ausgenommen Sonderurlaube gemäß Pkt. 14., errechnet sich aus der Anzahl der Urlaubstage x 8 Stunden je Urlaubstag. Dieses so errechnete Guthaben wird als Ausgleich für allfällige auf Samstage fallende Feiertage um 8 Stunden erhöht. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaubstag aliquot der vereinbarten Wochenarbeitszeit berechnet.
Von dem daraus resultierenden jährlichen Urlaubsanspruch in Stunden wird jeweils die im Dienstplan vorgesehene Soll-Arbeitszeit für den konsumierten Urlaubstag abgezogen.
Bei wochenweise konsumierten Urlauben ist die Diensteinteilung derart zu treffen, dass jeweils der Samstag und Sonntag vor Antritt und nach Beendigung des Urlaubes frei zu halten sind.
Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


14. Sonderurlaub
14.1.  In nachstehend angeführten Fällen gebührt dem Dienstnehmer insbesonders die Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung des Entgeltes:
a) Bei Wohnungswechsel 1 Arbeitstag
b) bei eigender Eheschließung 3 Arbeitstage
c) bei Niederkunft der Ehefrau, Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
d) bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten 3 Arbeitstage
e) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder 2 Arbeitstage
f) bei Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern 1 Arbeitstag

Der Arbeitstag bemißt sich nach dem Ausfallsprinzip.
Die Gewährung dieser Freizeiten im o.a. Ausmaß erfolgt erst nach Ablauf des Probemonats. Ausgenommen davon ist ein Ereignis im Sinne des Pkt. 14.1.d). Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz.
14.2.  Der Sonderurlaub verfällt, wenn er nicht unmittelbar im Anschluß an das auslösende Ereignis beansprucht wird. Der Eintritt des Ereignisses ist dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und vom Dienstnehmer in geeigneter Form nachzuweisen.
14.3.  Für Dienstnehmer mit evangelischem Bekenntnis AB, HB gilt der Karfreitag als Feiertag.


15. Karenzurlaub
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in geltender Fassung.


16. Dienstverhinderung durch Krankheit
Der Anspruch des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung durch Krankheit richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in geltender Fassung.


17. Jubiläumsgeld
Nach Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren und 40 Jahren, erhält der Dienstnehmer je ein Monatsgehalt samt Zulagen, soweit diese in die Berechnungsbasis für die Sonderzahlungen, Pkt. 7.2., einfließen.


18. Dienstkleidung und Reinigung
18.1.  Dem Dienstnehmer wird die erforderliche Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Diese geht nicht in das Eigentum des Dienstnehmers über. Für Wechsel und Reinigung sorgt der Dienstgeber.
18.2.  Soweit durch gesetzliche Bestimmungen das Tragen besonderer Schutzbekleidung angeordnet wird, hat diese der Dienstgeber kostenlos beizustellen.


19. Reisekosten auf Aufwandsentschädigung
19.1.  Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgewendeten Fahrtkosten, wobei grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen sind. Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Fahrtkostenersatz für die 2. Klasse. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach dem Reiseanlaß oder dem Reiseziel nicht möglich und wird ein Dienstfahrzeug vom Dienstgeber nicht zur Verfügung gestellt, gebührt ein Kilometergeld für die dienstliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in der in Pkt. 19.3. genannten Höhe.
19.2.  Die Anerkennung von Reisezeiten für den Besuch von Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen ist im Einzelfall mit dem Dienstgeber im vorhinein zu vereinbaren. Wird eine solche Einzelvereinbarung nicht geschlossen, wird die Reisezeit nicht als Arbeitszeit gewertet, sofern nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
19.3.  Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer eine Mehraufwandsentschädigung in Form von Tagesdiäten. Die Höhe der Tagesdiäten-Inland und der Tagesdiäten-Ausland bestimmt sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen des Einkommenssteuergesetzes. Nächtigungskosten und andere Auslagen werden vom Dienstgeber in Höhe der nachgewiesenen Kosten vergütet. Das Kilometergeld wird mit einem Schilling unter dem amtlich veröffentlichten Kilometergeld je Kilometer festgesetzt.


20. Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte betriebliche Verbesserungsvorschläge kann der Dienstgeber eine einmalige Prämie nach eigenem Ermessen gewähren.


21. Verpflegung
Dienstnehmer, die Verpflegung beanspruchen, habe eine mit dem Betriebsrat gesondert zu vereinbarende Vergütung zu entrichten.


22. Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung
22.1.  Für die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie für Abfertigungsansprüche gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in geltender Fassung.
22.2.  Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Abfertigung in voller gesetzlicher Höhe, wenn er infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- oder Berufsunfähigkeitspension) selbst kündigt und die vorgeschriebene Kündigungsfrist einhält.
22.3.  Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung nach § 23a Angestelltengesetz. Hat die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens fünf Jahren verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23 a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn die betreffende Dienstnehmerin spätestens einen Monat vor Ablauf des Karenzurlaubes den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt.


23. Nebenbeschäftigung
23.1.  Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist vor deren Aufnahme schriftlich dem Dienstgeber mitzuteilen. Der Dienstgeber ist berechtigt, die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn dadurch die Ausführung der dienstlichen Obliegenheiten gefährdet erscheint oder diese mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten nicht vereinbar ist.
23.2.  Die Bestimmungen des § 7 Angestelltengesetz finden sinngemäß Anwendung.


24. Trinkgeld- und Geschenkannahme
Im Interesse einer objektiven Patientenbetreuung ist jede Trinkgeldannahme oder höherwertige Geschenkannahme untersagt.


25. Schweigepflicht
Sämtliche Dienstnehmer nach Pkt. 1 dieses Kollektivvertrages sind zur strengsten Verschwiegenheit sowie Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich, neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse von Patienten und Belegärzten, die den Dienstnehmern in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.


26. Verfall von Ansprüchen
Anprüche des Dienstnehmers oder des Dienstgebers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


27. Schlußbestimmungen
27.1.  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Alle bisherigen die bestehenden Dienstverhältnisse betreffenden Vereinbarungen und wie immer Namen habende oder betrieblich auch langjährig geübte andere Bestimmungen und insbesondere die Freie Betriebsvereinbarung vom 1.1.1992 samt Ergänzungen, die bestehenden Dienstverhältnisse betreffend, gelten ab diesem Zeitpunkt als erloschen.
27.2.  Bestandteil dieses Kollektivvertrages sind die in den Anhängen definierten Verwendungsgruppenzuordnungen, Gehaltsschemata und Nebengebühren.


Unterzeichnungsprotokoll
Graz, 4. Juli 2000
Wirtschaftskammer Steiermark
Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe
Dr. Franz Gmeindl Dr. Gerhard Kienzl
Gewerkschaft der Bediensteten in Handel, Transport und Verkehr
Peter Schneider Karl Lewisch
Vorsitzender Zentralsekretär
Alfred Klair Erich Veszelovics
Fachsekretär Landessekretär
Anhänge Kollektivvertrag Angestellte Verwendungsgruppen, Gehaltsschemata, Nebengebühren
Anhang I - Ärztliches Personal
Teil A): Gehaltsschema
Teil B): Nebengebührenordnung


Anhang I Teil B): Nebengebührenordnung Nebengebührenordnung für Stationsärzte ab 1.1.2011
Nebengebührenordnung Stationsärzte

Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011

Zulagen 2011 Anmerkung
Anästhesiezulage Fachärzte 265,10 pro Monat
Erschwerniszulage Ärzte 369,21 pro Monat
Nachtbereitschaftszulage Stationsärzte* 316,58 pro Bereitschaft
Anästhesie-Einsatz pflichtig 326,58 je Einsatz
Anästhesie-Einsatz frei je Einsatz
Rufbereitschaft Nacht Ärzte 34,50 pro Rufbereitschaft
Rufbereitschaft Samstag Ärzte 30,21 pro Rufbereitschaft
Rufbereitschaft Sonn-/Feiertag Ärzte 51,76 pro Rufbereitschaft
Sonntagsvergütung 3,30 pro Stunde
Anästhesie o. Einsatz 72,00 pro Bereitschaft
Rufbereitsch. Anästh. Mo - Fr. 116,23 pro Rufbereitschaft
Akutzulage Stationsärzte 92,88
Rufbereitsch. Anästh. Sa So F 232,47 pro Rufbereitschaft


Ende

*) Gleichbleibende Zulagen! Erhöhung nur nach Beschluss der Geschäftsführung!
Anhang II - Pflegepersonal
Teil A): Verwendungsgruppen
Teil B): Gehaltsschema
Teil C): Nebengebührenordnung
Teil D): Erläuterungen


Anhang II Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Gehobener medizintechnischer Dienst, dies sind insbesondere
Assistenten für den psychotherapeutischen Dienst
Medizinisch-technische Assistenten
Radiologisch-technische Assistenten
Diätassistenten, Assistenten für den logopädischphoniatrischen Dienst und physiotherapeutische Assistenten
Verwendungsgruppe 2:

Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003

Leitendes Personal im Krankenpflege- und medizinischen Dienst (Leitung des Pflegedienstes mit einer Ausbildung nach GuKG ; Stationsschwester/-pfleger)

Ende
Verwendungsgruppe 3:
diplomierte Krankenschwester/-pfleger
diplomierte med.-technische Fachkräfte
diplomierte Hebammen
Verwendungsgruppe 4:
Pflegehelfer
Sanitätshilfsdienste (nach § 51 MTF-SHD-G):
  • a)
    Sanitätsgehilfe
  • b)
    Stationsgehilfe
  • c)
    Operationsgehilfe
  • d)
    Laborgehilfe
  • e)
    Prosekturgehilfe
  • f)
    Ordinationsgehilfe
  • g)
    Heilbadegehilfe
  • h)
    Heilbademeister und Heilmasseur
  • i)
    Ergotherapiegehilfe
  • j)
    Desinfektionsgehilfe


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003

  • k)
    Medizinischer Masseur und Heilmasseur


Ende
Verwendungsgruppe 5:

Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003

Pflegehelfer, Sanitätshilfsdienste, Medizinischer Masseur und Heilmasseur – ohne erfolgreich abgelegte Prüfung

Ende


Anhang II Teil C): Nebengebührenordnung Nebengebührenordnung für das Pflegepersonal ab 1.1.2011
Pflegepersonal

Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011

Zulagen 2011 Anmerkung
Bereitschaftsdienstzulage OP 41,35 + 80% d. Grundstundenlohn f. 4,8 h pro Bereitschaft
Erschwernis-Gefahrenzulagen:
S II/1,2,3 (Leitendes Pflegepersonal) 220,39 pro Monat
S II/1,2,3 (MTA, MTF, HEB, DKS) 220,39 pro Monat
S II/4 (SHD geprüft) 134,84 pro Monat
S II/5 (SHD ungeprüft)
Gefahrenzulage neu
*
16,01 pro Monat
Intensiv-Pflegeschw.Zulage 221,39 pro Monat
Intensiv-Pflegeschw. Zulage ohne Ausbildung 152,96 pro Monat
Nachtdienstzuschl. DKS-HEB-SHD 3,44 pro Stunde
Nachtschwerarbeitszulage 1/12 1,12 pro Stunde
Oberschwestern-/Oberpflegerzulage 260,99 pro Monat
1. Operationsschwesternzulage 14 x 202,85 pro Monat
OP-Schwesternzulage/Sonderausb. 172,44 pro Monat
OP-Schwesternzulage/ohne Sonderausb. 107,77 pro Monat
Sonntagsvergütung 3,30 pro Stunde
Stationsschwestern-/Stationspflegerzulage 14x 202,85 pro Monat
Vertretungszulagen:
Vertr.Oberschwester/-pfleger 2,69 pro Stunde
Vertr. Stationsschwester 1,17 pro Stunde
Apothekenzulage
Rufbereitschaft DKS Intensiv 2,64 pro Stunde


Ende

* Ergänzungszulage um Erhöhung kürzen


Anhang II Teil D): Pflegepersonal Erläuterungen
A) Bereitschaftsdienstabgeltung
1.  Als Bereitschaftsdienst für das Operationssaal-Personal gilt jene Dienstzeit zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr, in der sich der Dienstnehmer innerhalb der Krankenanstalt aufzuhalten hat, auch wenn die Möglichkeit zum Ruhen besteht.
2.  Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit 50 % entlohnt.
Übersteigt jedoch die Dauer der im Rahmen des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Arbeit die Hälfte der Bereitschaftsdienstzeit, wird der gesamte Bereitschaftsdienst zu 100% bezahlt.
3.  Durch die Gewährung der Bereitschaftsdienstabgeltung entfällt die Nachtdienstzulage. Die Höhe der Bereitschaftsdienstabgeltung bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C.


B) Erschwernis-Gefahrenzulage:
Eine Erschwernis-Gefahrenzulage gebührt nachstehend angeführten Berufsgruppen:
1.  dem diplomierten Krankenpflegefachpersonal, dem med. techn. Personal und Hebammen;
2.  dem Pflegehilfsdienst sowie dem Sanitätshilfsdienst nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und Absolvierung des Kurses für den Pflegehilfsdienst (Sanitätshilfsdienst) mit abgelegter Prüfung;
3.  dem Pflegehilfsdienst sowie dem Sanitätshilfsdienst nach zweijähriger einschlägiger Verwendung und ohne abgelegte Prüfung;


C) Gefahrenzulage
1.  Die Gefahrenzulage gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, gebührt jenen Dienstnehmern, die gemessen an ihrer monatlichen Normalarbeitszeit überwiegend in nachstehenden Organisationseinheiten eingebunden sind:
  • Röngten- und Strahlenbereich
  • OP-Bereich und
  • Laborbereich (Blutuntersuchungen) sowie
  • Kreißsälen
2.  Der Anspruch auf Gefahrenzulage besteht nur solange, als die Tätigkeit in einem Bereich ausgeübt wird, in dem die Gefahrenzulage zusteht.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
3.  Die Höhe richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen EUR 73,40 (ATS 1.010,00) zum Zeitpunkt der Einführung der Erschwernis- Gefahrenzulage und dem jeweils in der Erschwernis-Gefahrenzulage ausgewiesenen Anteil für die Abgeltung der Gefahren.

Ende


D) Nachtdienstzulage
Eine Nachtdienstzulage gebührt
1.  Diplomkrankenschwestern, Hebammen und Dienstnehmern des Pflegehilfs- (Sanitätshilfs)dienstes, die Nachtdienst verrichten.
2.  Während des Nachtdienstes ist es dem Dienstnehmer nicht gestattet, sich zur Ruhe zu begeben.


Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003
3.  Die Nachtdienstzulage wird bei Arbeitszeit in der Nacht von mehr als zwei Stunden bezahlt. Ausgenommen von der Grenze von zwei Stunden sind die Mitarbeiter des Aufwachzimmers.


Ende


E) Nachtschwerarbeitszulage

Kunsttext
KV gilt ab 01.01.2003

Diplom-Krankenschwestern/-pfleger und Pflegehelfer erhalten je geleistetem Nachtdienst, das ist die Zeit zwischen 18.30 Uhr und 6.30 Uhr eine Zulage gemäß Anhang II, Teil C, als Ausgleich für die nach dem NSchG zu gewährende Zeitgutschrift. Der Inhalt von D) 3. gilt gleichlautend.
Diese Zulage entfällt, wenn für den Nachtdienst eine Überstundenzahlung erfolgt.
Sollte der Betrieb des Dienstgebers künftig in den Anwendungsbereich des NSchG fallen, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zulage und kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Ende


F) Sonntagsvergütung
Bei Dienstnehmern, die an Sonntagen Dienst leisten, gilt der Dienst am Sonntag als Werktagsdienst.
Für jede Stunde einer solchen Dienstleistung gebührt eine Sonntagszulage gem. Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C, soweit für diese Zeit keine Überstundenentlohnung nach Pkt. 10 des Kollektivvertrages erfolgt.

G) Feiertagsvergütung
Diese wird mit dem bisherigen Zuschlag von 100% abgegolten.

H) Operationsschwestern-/-pflegerzulage
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Dienstnehmer während eines Monats überwiegend als Operationsschwester/-pfleger eingesetzt wird.

I) Vertretungszulage
1.  Vertretungszulage für Oberschwestern/-pfleger:
Wird eine Oberschwester/-pfleger sieben Tage zusammenhängend vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag in Höhe der Funktionszulage für Oberschwestern/-pfleger.
Bezieht die Vertretung bereits eine Stationsschwestern- /Stationspflegerzulage, ist diese um die Vertretungszulage anteilsmäßig zu kürzen.
2.  Vertretungszulage für Stationsschwestern/-pfleger:
Wird eine Stationsschwester/-pfleger vertreten, gebührt den Vertretern eine Vertretungszulage pro Vertretungstag der Funktionszulage der Stationsschwester/-pfleger.
3.  Die Höhe der Vertretungszulagen bestimmt sich gemäß Nebengebührenordnung - Anhang II, Teil C.
Anhang III - Verwaltungspersonal
Teil A): Verwendungsgruppen
Teil B): Gehaltsschema
Teil C): Nebengebührenordnung
Teil D): Erläuterungen


Anhang III Teil A): Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe 1:
Angestellte mit Gesamtverantwortung wie Verwaltungsdirektoren oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 2:
Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben oder ausgeprägten Spezialkenntnissen wie
Leiter Rechnungswesen oder Controlling
EDV und Kommunikation
Leiter Haus- und/oder Medizintechnik
Leiter Küche
oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 3:
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit wie
Sekretariat
Buchhaltung, Fakturierung, Einkauf, Controlling
Patientenadministration (u.a. Patientenanmeldung, -aufnahme, -entlassung)
Technischer Fachdienst oder andere vergleichbare Stellen
Verwendungsgruppe 4:
Angestellte mit Hilfs- oder einfachen angelernten Tätigkeiten, soweit sie nicht als Arbeiter eingestuft sind, wie
einfache Sekretariats- oder Kanzleiarbeiten,
Telefon-, Portierdienst
oder andere vergleichbare Stellen


Anhang III Teil C): Zulagenordnung des Verwaltungspersonals
Verwaltungspersonal

Kunsttext
Nebengebühren gelten ab 01.01.2011

Zulagen 2011 Anmerkung
Kinderzulage 102,69 auslaufend für bestehende DV/pro Monat
Zulage Sonntagsdienst 132,11 pro Dienst
Zulage Feiertagsdienst 220,18 pro Dienst
Erschwernis-Gefahrenzulage 36,22 pro Monat


Ende


Kilometergeld

Kunsttext
Kilometergeld gilt seit 01.05.2010

alle Gruppen 2010
km-Geld 0,42


Ende