Für die Durchführung von Tests iSd lit. a) und lit. b) gilt generell:
1.
Der Termin und Ort des Tests sind unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs und der Berücksichtigung der Diensteinteilung der ArbeitnehmerIn einvernehmlich zu bestimmen, sofern im Betrieb keine Testmöglichkeit angeboten wird.
2.
Wird im Betrieb eine Testmöglichkeit angeboten und wird diese in Anspruch genommen, gebührt eine Abgeltung der Arbeitszeit iSd lit. a) oder lit. b) samt der vom Arbeitsplatz zum Testort nötigen Wegzeit im Betrieb. Wird eine im Betrieb angebotene Testmöglichkeit auf Wunsch der ArbeitnehmerIn nicht in Anspruch genommen, gebührt keine Abgeltung.
3.
Werden Selbsttests außerhalb des Betriebes durchgeführt und ist nach Art des Testkits keine Abgabe (z.B. in einem Labor, Apotheke etc.) vorgesehen, so besteht kein Freistellungsanspruch; auch gebührt für den Zeitaufwand weder Entgeltfortzahlung noch Arbeitszeit. Ist der Erhalt des Testergebnisses an eine Abgabe außerhalb der Wohnung oder Arbeitsstätte gebunden, gilt für die Test- und Wegzeit je nach Grundlage der Testdurchführung sinngemäß die jeweilige Regelung in lit. a) oder lit. b).