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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss EEZG 2024“ zum Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Pflegefondgesetz erlassen wird (PFG), gebührt den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen für 2024 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.


§ 1 Geltungsbereich
Abs.1)  Räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg.
Abs.2)  Fachlich:
  • lit.a)
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • lit.b)
    mobile Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • lit.c)
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen
Abs.3)  Persönlich:
Arbeitnehmer:innen, die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden:
  • lit.a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • lit.b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • lit.c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • lit.d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Das sind: Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom- Sozialbetreuer:innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom- Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach- Sozialbetreuer:innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
  • lit.e)
    Angehörige von Sozialbetreuungsberufen, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


2 Pflegezuschuss 2024
Abs 1) Im Jahr 2024 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
Abs 2) Leistet der:die Arbeitgeber:in auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
Abs 3) Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
Abs 4) Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt/-lohn zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
Abs 5) Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.


3 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des VSG-KV idgF.



Gewerkschaft GPA, Landesgeschäftsstelle Vorarlberg,
6900 Bregenz, Reutegasse 11, Tel. +43 (0)5 0301-29000
Arbeitgeberverein für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg,
6900 Bregenz, Kronhaldenweg 2, office@agv-vorarlberg.at, +43 660 110 3757
Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg
Dr. Walter Schmolly Manfred Ganahl, MSc.
Obmann Vorstandsmitglied
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Gesundheit/Soziale Dienstleistungen/Kinder- und Jugendhilfe
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
Beatrix Eiletz Eva Scherz
Wirtschaftsbereichsvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretärin
Iris Seewald Marcel Gilly
Wirtschaftsbereichsvorsitzende Vorarlberg Geschäftsführer der GPA Vorarlberg