Kollektivvertrag
für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs
für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs, abgeschlossen am 22. Jänner 1982, in der Fassung vom 1. Jänner 2013 einschließlich der Änderungen aus 1984, 1986, 1988, 1994, 1998, 1999, 2000, 2002, 2003, 2004, 2005, 2007, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2018, zwischen dem Österreichischen Apothekerverband, Interessenvertretung der selbstständigen Apotheker, 1090 Wien, Spitalgasse 31 und dem Verband Angestellter Apotheker Österreichs, berufliche Interessenvertretung, 1090 Wien, Spitalgasse 31, unter Beitritt der Abteilung der selbstständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer.
Personenbezogene Begriffe – ausgenommen „Mutter“ und „Vater“ – sind unabhängig vom grammatischen Geschlecht geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Geltungsbereich
(1)
Räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
(2)
Fachlich:
für alle öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken.
(3)
Persönlich:
für die in den im Abs. (2) aufgezählten Apotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit sie durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu besolden sind, sowie für Riskenausgleicher im Angestelltenverhältnis (§ 10 Abs. (1) Gehaltskassengesetz 2001).
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Für den gehaltsrechtlichen Teil des Kollektivvertrages gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
(2)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
III. Abschluss des Dienstverhältnisses
(1)
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur bis zur Dauer eines Monates abgeschlossen werden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Anfrage spätestens 7 Tage vor Ende der Probezeit mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach Beendigung der Probezeit fortgesetzt wird. Erfolgt bis zu dieser Zeit keine eindeutige diesbezügliche Antwort, so gilt das Dienstverhältnis mangels besonderer Vereinbarung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
(2)
Wird ein Dienstvertrag lediglich durch stillschweigende Übereinkunft oder mündlich abgeschlossen, ist dem Dienstnehmer nach Abschluss des Dienstverhältnisses unverzüglich ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen. Aus diesem müssen über die in § 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz genannten Bestandteile hinaus insbesondere die regelmäßige Arbeitszeit und ihre Lage, die Zahl der zu erbringenden Bereitschaftsdienstleistungen, sowie das gesamte betriebliche Entgelt ersichtlich sein.
(Fassung vom 1.1.2002)
(3)
Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet, sofern sie nicht länger als 3 Monate unterbrochen sind. Abweichende Vereinbarungen in Schriftform sind zulässig.
(Fassung vom 1.1.2002)
(4)
Der Beginn und die Beendigung jedes Dienstverhältnisses einer pharmazeutischen Fachkraft in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke ist binnen 3 Tagen – dem vereinbarten Dienstausmaß entsprechend – der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Die Meldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist so vorzunehmen, dass die im Kollektivvertrag vorgesehene Freizeit berücksichtigt und der jeweilige wöchentliche freie Werktag und der Sonntag mit eingeschlossen werden.
(5)
Bei einer vereinbarten Dienstleistung über volle Kalendermonate ist sowohl bei Voll- als auch Teildienstleistung die An- und Abmeldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse so vorzunehmen, dass die gemeldete Dauer des Dienstverhältnisses volle Monate beträgt.
(6)
ür eine Dienstleistung durch betriebsfremde Vertreter, die 4 Tage nicht überschreitet, ist die Meldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse so vorzunehmen, dass lediglich die tatsächlichen Arbeitstage im entsprechenden Dienstausmaß gemeldet werden.
(7)
Für eine Dienstleistung bis zu 5 Wochen Dauer (Vertretungen im Falle des Urlaubes, der Krankheit u.a.m.) außerhalb des Wohnortes des betriebsfremden Vertreters, sind diesem, soweit nicht anders vereinbart, die Kosten einer Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergüten. Der Vertreter hat die kürzeste Reisestrecke zu wählen. Bei Vertretungen, die weniger als 15 Tage dauern, besteht außerdem Anspruch auf je eine Reisezulage für die Hin- und Rückreise, welche gemäß § 13 (1) der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133/1955, in der jeweiligen Fassung für die Gebührenstufe 2 b Tarif I zu berechnen ist.
(Fassung vom 1.1.2002)
IV. Arbeitszeit
Vollarbeit
(1)
Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren und im Dienstvertrag/Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
(2)
Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
a)
Die tägliche Normalarbeitszeit umfasst die Zeit von montags bis freitags 7:30 bis 19:00, samstags 7:30 bis 12:00 und beträgt grundsätzlich 8 Stunden, außer im Rahmen einer Durchrechnungsvereinbarung gem. Abs. (3). Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gem. § 4 Abs. (2), (3) und (8) AZG bleiben dadurch unberührt.
b)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, sofern nicht eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Abs. (3) abgeschlossen wurde.
(3)
Durchrechnung der Normalarbeitszeit
a)
Es kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass die Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen so verteilt wird, dass sie in einzelnen Wochen dieses Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt wird, im Durchschnitt dürfen jedoch 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Zusammenhang 9 Stunden nicht überschreiten.
Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes und die Lage der Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Diensteinteilung) müssen im Vorhinein zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden (§ 19c Abs. (1) Arbeitszeitgesetz).
Ein weniger als 26 Wochen betragender Durchrechnungszeitraum kann nur einvernehmlich und in Schriftform vereinbart werden. Beginn und Dauer des verkürzten Durchrechnungszeitraumes, sowie die Diensteinteilung müssen in der schriftlichen Vereinbarung angeführt werden.
b)
Die 9 Stunden täglich oder 44 Stunden wöchentlich überschreitenden Vollarbeitsstunden sind zuschlagspflichtige Überstunden, die, wenn möglich, im Leistungsmonat, spätestens am Ende des nächstfolgenden Monats auszubezahlen sind.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die ohne Überschreitung der 9-stündigen täglichen bzw. 44-stündigen wöchentlichen Grenze der Normalarbeitszeit entstanden sind, können im Ausmaß von bis zu 20 Stunden zuschlagsfrei in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden (§ 4 Abs. (7) Arbeitszeitgesetz). Allfällige Zeitguthaben aus der Durchrechnung von mehr als 20 Stunden sind inkl. eines Zuschlages in Höhe von 50 % auszubezahlen. Zeitguthaben, die Mehrarbeitsstunden im Sinne von Art. VI Abs. (1) lit. b) aa) darstellen, sind zuschlagsfrei im Sinne von Art. VI Abs. (4) lit. a) und durch eine Höhermeldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse auszugleichen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstnehmers kann Zeitausgleich unter Berücksichtigung der Zuschläge vereinbart werden.
Am Ende des Durchrechnungszeitraums bestehende Zeitschulden können im Ausmaß von bis zu 8 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Darüber hinaus bestehende Zeitschulden sind am Ende des Durchrechnungszeitraums auf null zu stellen.
Sonstige Bestimmungen zur Arbeitszeiteinteilung
(4)
Wird am 24. oder 31. Dezember die Betriebssperre vorverlegt, endet die Arbeitszeit sowohl für im Voll- wie für im Teildienst stehende Dienstnehmer ohne Schmälerung des Entgeltes mit der tatsächlichen Betriebssperre.
(Fassung vom 1.7.2004)
Die Wochenarbeitszeit ist so zu verteilen, dass dem Dienstnehmer in der Regel wöchentlich als dienstfreie Tage der Sonntag und zwei weitere halbe Werktage, tunlichst vereint zu einem ganzen Werktag, gewährt werden. Die Festlegung der freien Werktage auf bestimmte Wochentage hat einvernehmlich, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen einer gegebenenfalls durch die Kollektivvertragspartner für die Dienstgeber und Dienstnehmer des jeweiligen lokalen Bereiches getroffenen Vereinbarung (siehe Anhang 2) zu erfolgen.
Ergibt sich auf Grund dieser Regelungen und der behördlich festgelegten Offenhaltezeiten eine vom bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldeten Dienstausmaß abweichende wöchentliche Arbeitszeit, ist monatlich im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein sinngemäßer Stundenausgleich vorzunehmen.
Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so verkürzt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit um die an dem Feiertag ausfallenden Arbeitsstunden. Fällt der festgesetzte freie ganze oder halbe Werktag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist damit der Anspruch auf diese Freizeit abgegolten.
Wird durch behördliche Regelung eine allgemeine Schließung der Apotheken eines gewissen Bereiches an einem bestimmten halben oder ganzen Werktag angeordnet und besteht während dieser Zeit für einzelne Betriebe die Pflicht der Dienstbereitschaft, so ist der ansonsten freie halbe oder ganze Werktag der an diesen Tagen tätigen Dienstnehmer auf einen anderen Werktag zu verlegen.
4a)
Verkaufsoffene Samstagnachmittage
An den verkaufsoffenen Samstagen dürfen angestellte Apotheker bei über die mittägliche Sperrzeit hinaus offener Apotheke längstens bis 18 Uhr beschäftigt werden. An den verkaufsoffenen Samstagen im Advent sind die angestellten Apotheker bei über die normale Sperrzeit hinaus offener Apotheke nach den betrieblichen Erfordernissen zur Dienstleistung verpflichtet.
Bei zwei oder mehr Dienstverhältnissen müssen die Dienstgeber mit dem Dienstnehmer im Einvernehmen die Aufteilung der Dienstverpflichtung vereinbaren, um einen regelmäßigen Wechsel zu erzielen. Innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen darf der Dienstnehmer nur an maximal 4 Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, wenn ebenso viele Samstagnachmittage dienstfrei bleiben.
(Fassung vom 1.1.1999)
(5)
Sperrtag und Stundenausgleich
Wird in einem Ort die Sperre der Apotheken an einem halben Werktag oder die Verlegung eines bestehenden Sperrtages auf einen anderen Werktag behördlich bewilligt und durch die Kollektivvertragspartner für die Dienstgeber und Dienstnehmer des jeweiligen lokalen Bereiches keine Vereinbarung getroffen, so müssen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich freie halbe oder ganze Werktage für die bestehenden Dienstverhältnisse nach den Betriebserfordernissen unter Rücksichtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers festlegen. Sind auf Grund der Regelungen der Betriebszeiten die Halbtage von verschiedener Stundenzahl, so ist monatlich ein sinngemäßer Stundenausgleich vorzunehmen.
(6)
Kommt es zu keinem Einvernehmen über die Art des Stundenausgleiches gem. Abs. (4) bzw. (5) so hat der Stundenausgleich durch Leistung von bzw. Verzicht auf Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst am Tage zu erfolgen.
Bereitschaftsdienste
(7)
Die angestellten vertretungsberechtigten Apotheker einschließlich der angestellten Apothekenleiter sind neben der im Volldienst 40-stündigen Wochennormalarbeitszeit zur Leistung der behördlich angeordneten Dienstbereitschaft am Tage und während der Nacht (im Regelfalle 18 bis 8 Uhr) nach Maßgabe nachstehender Regelungen berechtigt und verpflichtet.
Aspiranten und Dispensanten haben die gleiche Arbeitszeit mit der Einschränkung, dass sie zur Dienstbereitschaft während der Nacht nicht herangezogen werden dürfen. Während der Dienstbereitschaft sind nur die in dieser Zeit von außen anfallenden Arbeiten zu erledigen.
(8)
Der Dienstgeber ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der Dienstbereitschaft einen wohnlichen Raum bereitzustellen.
(9)
Die Bereitschaftsdienste sind von allen im Apothekenbetrieb gemeldeten vertretungsberechtigten Apothekern in einem regelmäßigen Wechsel, dem Dienstausmaß entsprechend, zu erbringen. Ein abweichendes Ausmaß der zu leistenden Bereitschaftsdienste kann nur einvernehmlich, eine andere Verteilung als im regelmäßigen Wechsel kann nur bei betrieblicher Notwendigkeit oder einvernehmlich vereinbart werden und ist tunlichst in schriftlicher Form festzuhalten.
Grundlage der Verteilung sind sämtliche im jeweiligen Kalenderjahr für den Apothekenbetrieb anfallenden Bereitschaftsdienste. Sind in einem Apothekenbetrieb außer dem Apothekenleiter weitere vertretungsberechtigte Apotheker mit einem Gesamtdienstausmaß von mindestens 20/10 gemeldet, ist der Apothekenleiter berechtigt, die Bereitschaftsdienste auf diese vertretungsberechtigten Apotheker aufzuteilen.
Für in die Dienstverpflichtung fallende bzw. auf Grund eines Einzelvertrages regelmäßig zu erbringende Bereitschaftsdienste, deren Leistung aber durch den Apothekenleiter nicht in Anspruch genommen wird, kann das Entgelt bzw. der Zeitausgleich nicht geschmälert werden.
(10)
Mehr als die nach Abs. (9) anfallenden Bereitschaftsdienste sind zu erbringen von
a)
angestellten Apothekenleitern bei betrieblicher Notwendigkeit,
b)
sonstigen vertretungsberechtigten Apothekern im Falle einer gesetzlich oder kollektivvertraglich anerkannten Verhinderung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten von in demselben Apothekenbetrieb gemeldeten vertretungsberechtigten Apothekern während der Zeit dieser Verhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von 4 Monaten, wenn von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich keine geeignete Ersatzkraft (z. B. Urlaubs- oder Krankenvertreter) gestellt werden kann.
Die Verteilung dieser Bereitschaftsdienste hat nach Abs. (9) zu erfolgen, wobei nach lit. b) an der Bereitschaftsdienstleistung verhinderte vertretungsberechtigte Apotheker als nicht gemeldet gelten.
(11)
Die Verteilung der Bereitschaftsdienste hat neu zu erfolgen, wenn sich Änderungen im Dienstausmaß der im Apothekenbetrieb gemeldeten vertretungsberechtigten Apotheker ergeben oder wenn die Verpflichtung des Apothekenbetriebes zur Leistung von Bereitschaftsdiensten geändert wird. Hierbei ist der bisherige Verteilungsschlüssel tunlichst beizubehalten.
(12)
An zwei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen soll der Bereitschaftsdienst nach Tunlichkeit nicht von demselben Dienstnehmer geleistet werden. Der Bereitschaftsdienst während der Nacht soll für einen angestellten vertretungsberechtigten Apotheker nicht an seinem freien Tag beginnen. Am Vortage des dienstfreien Tages soll ein solcher Bereitschaftsdienst nur dann begonnen werden, wenn der vertretungsberechtigte Apotheker zur Leistung von mehr als 3 Bereitschaftsdiensten in der Woche verpflichtet ist.
(13)
Die Leistung von Bereitschaftsdiensten am Tage ist ganz- oder halbtägig, die Zeit der Mittagspause in der Regel eingeschlossen, zu vereinbaren. Für jeden durch dauernde Anwesenheit im Betrieb geleisteten Bereitschaftsdienst am Tage ist Zeitausgleich in der gleichen Stundenzahl - nach Möglichkeit in der darauffolgenden Woche - zu gewähren.
Für Bereitschaftsdienste bis zu einem halben Tag gebührt als Zeitausgleich ein halber Arbeitstag.
Eine Abgeltung dieser Bereitschaftsdienste durch gesonderte Entlohnung (Art. VI Abs. (5)) ist nur einvernehmlich möglich.
(14)
Bereitschaftsdienste während der Nacht (im Regelfalle 18 bis 8 Uhr) sind grundsätzlich unteilbar. Eine Teilung ist nur einvernehmlich möglich. Die Abgeltung von Bereitschaftsdiensten während der Nacht hat gem. Art VI Abs. 6 bis 8 zu erfolgen. Im Falle einer vom Dienstnehmer gewünschten Verlegung von 3 Stunden der Wochennormalarbeitszeit in die Nacht zur Erfüllung des Bereitschaftsdienstes in dieser Arbeitswoche ist der Grundlohn gemäß Abs. 6 lit. a abgegolten und es besteht nur Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag und die Entlohnung je Inanspruchnahme gemäß Abs. 8.
(15)
Bei betrieblicher Notwendigkeit kann der Apothekenleiter die Erbringung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten verlangen bzw. selbst erbringen. Aspiranten sind dazu nicht verpflichtet.
(16)
Wird der Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit geleistet, steht dem Dienstnehmer die freie Wahl des Aufenthaltsortes, der auch im Apothekenbetrieb liegen kann, zu, sofern das rasche Erreichen der Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet ist. Für Sach- und Vermögensschäden, die der Dienstnehmer auf im Zuge der Ruferreichbarkeit notwendigen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Apotheke durch die Verwendung seines privaten Kfz erleidet, haftet der Dienstgeber gem § 1014 ABGB idgF.
Höchstarbeitszeiten
(17)
Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, können verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden vereinbart werden.
Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 26 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.
a)
Übergangsbestimmung:
Bis zum 31. Dezember 2019 sind verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden zulässig, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Dienstnehmer, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten, zulässig ist.
Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen, innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 26 Wochen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.
Diese Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der Dienstnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Die Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum bzw für den verbleibenden, 17 Wochen übersteigenden Durchrechnungszeitraum, schriftlich widerrufen werden.
Dienstnehmer, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht zustimmen, oder ihre Zustimmung widerrufen haben, dürfen gegenüber anderen Dienstnehmern nicht benachteiligt werden. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Dem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.
V. Arbeitspausen; Bereitschaftsdienste während der Essenspausen
(1)
Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf eine mindestens zweistündige Mittagspause, die so einzuteilen ist, dass zumindest eine Stunde in die Zeit zwischen 12:00 und 14:00 fällt.
(2)
Dienstnehmern, die nach Leistung des Dienstes am Tage zur Übernahme des Bereitschaftsdienstes während der Nacht verpflichtet sind, ist eine Essenspause zur Einnahme der Abendmahlzeit im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
(3)
Ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend durch längere Zeit in einem Apothekenbetrieb gewährte weitere Essenspausen sind auch nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages den Dienstnehmern im Rahmen der Arbeitszeit zu gewähren.
(Fassung vom 1.1.1982)
(4)
Bereitschaftsdienste während der Essenspausen sind grundsätzlich mit Zeitausgleich im gleichen Zeitausmaß in der darauffolgenden Woche abzugelten.
(5)
Dienstnehmern, die im Anschluss an einen Bereitschaftsdienst während der Nacht Tagdienst zu leisten haben, ist die ungestörte Einnahme des Frühstücks zu ermöglichen.
VI. Abgeltung von Mehr- und Überstunden sowie von Bereitschaftsdiensten
(1)
Begriffsbestimmungen:
a)
aa)
Vollarbeit
sind alle Arbeitszeiten außer Bereitschaftsdienste gem. lit. bb), unabhängig davon, ob sie bei geöffneter oder geschlossener Apotheke geleistet werden.
bb)
Bereitschaftsdienste
im Sinne des Kollektivvertrages sind die Arbeitszeiten, die während der aufgrund behördlicher Einteilung zur Dienstbereitschaft (§ 8 Apothekengesetz) entstehenden zusätzlichen Dienstzeiten einer öffentlichen Apotheke geleistet werden, wenn die Apotheke für den Kundenverkehr geschlossen ist und nur die von außen anfallenden Arbeiten verrichtet werden.
b)
aa)
Mehrarbeit
(§ 19d Abs. (3) Arbeitszeitgesetz) liegt vor, wenn Teilzeitarbeitende (Teildienstleistende) das vertraglich vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Dienstausmaß) überschreiten und keine Überstundenarbeit im Sinne von bb) vorliegt.
bb)
Überstundenarbeit
liegt vor, wenn die Grenzen der Normalarbeitszeit gem. Art. IV Abs. (2) und (3) oder Art XVI Abs. 2 überschritten werden.
(2)
Bei alleinarbeitenden angestellten Apothekenleitern oder deren Stellvertretern werden Überstunden in Vollarbeit (Abs. (1) lit. a) aa) und lit. b) bb)) und Bereitschaftsdienste gem. Abs. (1) lit. a) bb), bis auf die Hälfte der für den Apothekenbetrieb insgesamt anfallenden Bereitschaftsdienste während der Nacht durch die Belastungszulage (Art. XII Abs. (6)) abgegolten.
Grundstundenlohn und Zuschläge für Vollarbeit
(3)
Berechnungsgrundlagen für Grundstunden und Zuschläge
a)
Regelmäßige Vollarbeit über dem zeitlichen Ausmaß des zuletzt gemeldeten Teildienstes ist bis zu Erreichung des Volldienstausmaßes durch Höhermeldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich auszugleichen. Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen (§ 15 Abs. (4) Gehaltskassengesetz).
Der Grundstundenlohn für bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldete Vollarbeit gem. Abs. (1) lit. a) aa) und lit. b) beträgt 1/172 des auf einen Volldienst hochgerechneten Individualgehaltes.
b)
Der Grundstundenlohn für nicht bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldete Vollarbeit gem. Abs. (1) lit. a) aa) und lit. b) beträgt 1/160 des auf einen Volldienst hochgerechneten Individualgehaltes.
c)
Der Teiler für die Zuschläge zu Grundstunden gem. lit. a) und b) beträgt 1/160 des auf einen Volldienst hochgerechneten Individualgehaltes.
(4)
Zuschläge zum Grundenstundenlohn gem. Abs. (3)
a)
Für Mehrarbeit gem. Abs. (1) lit. b) aa) gebührt kein Mehrarbeitszuschlag (§ 19d Abs. (3a) i.V.m. Abs. (3f) AZG).
b)
Bei Überschreitung der Grenzen der Normalarbeitszeit gem. Art. IV Abs. (2) und (3) oder Art XVI Abs. 2 gebührt für Überstunden gem. Abs. (1) lit. b) bb)
aa)
werktags von 6:00 bis 20:00 ein Überstundenzuschlag von 50 %
bb)
sonn- und feiertags und in der Nacht von 20:00 bis 6:00 ein Überstundenzuschlag von 10 0%
c)
Für Arbeitszeiten außerhalb der in Art. IV Abs. (2) lit. a) definierten Zeiten, die keine Überstunden i. S. des Abs. (1) lit. b) bb) sind, gebührt
aa)
werktags von 6:00 bis 7:30 und 19:00 bis 20:00 ein Lagezuschlag von 50 %
bb)
sonn- und feiertags und in der Nacht von 20:00 bis 6:00 ein Lagezuschlag von 100 %
cc)
den an den verkaufsoffenen Samstagen in der Zeit von 12:00 bis maximal 18:00 arbeitenden Fachkräften, wenn die Apotheke an diesen Samstagen nachmittags offen hält, ein Lagezuschlag von 75 % des Grundstundenlohnes je Arbeitsstunde.
dd)
den an einem verkaufsoffenen 8. Dezember
arbeitenden Fachkräften neben der ungeschmälerten Entgeltfortzahlung für das gemeldete Dienstausmaß pro gearbeiteter Stunde die Grundstunde gem. Abs. (3) lit. b) und der Zuschlag gem. bb).
Erfüllt eine Arbeitsstunde die Voraussetzungen für mehr als einen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Zuschlag, gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. Bei gleich hohen Zuschlägen gebührt ein allfälliger Überstundenzuschlag vor einem Lagezuschlag. Eine Kumulierung von Zuschlägen findet nicht statt.
Bereitschaftsdienstentlohnung
(5)
Entlohnung der Bereitschaftsdienste am Tage
a)
Der Grundstundenlohn für Bereitschaftsbedienstete am Tage und während der Essenspausen – soweit nicht Zeitausgleich gem. Art IV Abs. (13) gewährt wird – beträgt 1/160
der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.
b)
Für Bereitschaftsdienste am Tag bzw. während der Essenspausen gebührt, soweit nicht Zeitausgleich nach Art. IV Abs. (13) bzw. Art. V Abs. (4) gewährt wird, ein Zuschlag von 50 % zum Grundstundenlohn gem. lit. a).
(6)
Entlohnung der Bereitschaftsdienste während der Nacht
a)
Für Bereitschaftsdienste während der Nacht (während der Sperrzeiten; in der Regel von 18:00 bis 8:00) gebührt eine Grundentlohnung in der Höhe von € 97,00.
b)
Für die Arbeitszeit von 19:00 bis 7:00 gebührt zusätzlich ein Nachtarbeitszuschlag in der Höhe von € 83,00.
c)
Ab 1.1.2016 werden die Beträge gem. lit. a) und b) jährlich mit dem Durchschnitt der im Oktober des Referenzjahres von WIFO und IHS prognostizierten Jahresinflationsrate für das der Anhebung vorhergehende Kalenderjahr valorisiert.
Übergangsbestimmung
Für Nachtdienst im Turnus I bis III gelten die Beträge gem. lit. a) und b) ab 1.1.2015
Im Jahr 2013 beträgt |
die Grundentlohnung |
€ 90,00 |
|
der Nachtarbeitszuschlag |
€ 77,00 |
|
(in Summe € 167,00)
|
Im Jahr 2014 beträgt |
die Grundentlohnung |
€ 93,50 |
|
der Nachtarbeitszuschlag |
€ 80,50 |
|
(in Summe € 174,00)
|
(6a)
Für Bereitschaftsdienste am Abend, die zwischen 18:00 und 22:00 geleistet werden, besteht Anspruch auf folgende pauschale Entlohnung:
Zwischen 18:00 und 19:00: € 30,00 Grundlohn: € 20,00 und Zuschlag: € 10,00 |
Zwischen 18:00 und 20:00: € 60,00 Grundlohn: € 35,00 und Zuschlag: € 25,00 |
Zwischen 18:00 und 21:00: € 90,00 Grundlohn: € 50,00 und Zuschlag: € 40,00 |
Zwischen 18:00 und 22:00: € 120,00 Grundlohn: € 65,00 und Zuschlag: € 55,00 |
Auf Wunsch des Dienstnehmers kann alternativ zu dieser pauschalen abgeltung Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 pro Stunde vereinbart werden.
Zusätzlich zu dieser Entlohnung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Inanspruchnahmegebühren gemäß Pkt VI Abs (8).
Für Bereitschaftsdienste, die über 22:00 hinausgehen, gilt ausschließlich Abs. (6).
Die Beträge werden ab 1.1.2019 jährlich mit dem Durchschnitt der im Oktober des Referenzjahres von Wifo und IHS prognostizierten Jahresinflationsrate für das der Anhebung vorhergehende Kalenderjahr valorisiert.
(7)
Ruferreichbarkeit
Ist für die Leistung der Bereitschaftsdienste die Anwesenheit im Betrieb nicht erforderlich, so gebührt die Hälfte des in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen Zeitausgleichs oder der gesonderten Entlohnung. Im Falle der Leistung der Ruferreichbarkeit im Wechseldienst gebührt volle Abgeltung. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer für im Zuge der Ruferreichbarkeit notwendige Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Apotheke Anspruch auf einen Aufwandsersatz in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.
(8)
Inanspruchnahmegebühren
Für jede Inanspruchnahme während eines Bereitschaftsdienstes gebühren dem diensthabenden Apotheker zusätzlich zu den Entlohnungen gem. Abs. (2), (5) bis (7) ab 1.1.2014
a)
pro Inanspruchnahme von 20:00 bis 1:00 und von 7:00 bis 8:00 Uhr ein Grundlohn von € 2,35 und ein Zuschlag von € 2,35
b)
pro Inanspruchnahme ein Grundlohn von € 1,15 und ein Zuschlag von € 1,15
aa)
werktags von 18:00 bis 20:00,
bb)
samstags zusätzlich von 12:00 bis 18:00,
cc)
sonn- und feiertags von 8:00 bis 20:00,
dd)
24. und 31. Dezember ab Betriebssperre bis 18:00.
c)
Die Beträge gem. lit. a) und b) werden ab 1.1.2015 jährlich mit dem Prozentsatz valorisiert, mit dem das aus Schemabezug und Ausgleichszulage bestehende Grundgehalt durchschnittlich steigt. Dazu wird der Durchschnitt aus den Beträgen für alle Gehaltsstufen errechnet.
d)
Ab 1.1.2018 gebühren in der Zeit von 1:00 bis 7:00 pro Inanspruchnahme ein Grundlohn von € 5,50 und ein Zuschlag von € 5,50. Diese Beträge werden ab 1.1.2019 mit dem Prozentsatz valorisiert, mit dem das aus Schemabezug und Ausgleichszulage bestehende Grundgehalt durchschnittlich steigt. Dazu wird der Durchschnitt aus den Beträgen für alle Gehaltsstufen errechnet.
Der diensthabende Apotheker hat über die Inanspruchnahmen am Tag und während der Nacht Aufzeichnungen zu führen und dem Dienstgeber zu übergeben.
Sonstige Bestimmungen
(9)
Die Abteilung von Mehr-, Überstunden und Bereitschaftsdiensten ist monatlich, spätestens im Folgemonat, durchzuführen.
(10)
Ansprüche auf Mehr-, Überstunden- und Bereitschaftsdienstentgelt und Zeitausgleich müssen durch den Dienstnehmer binnen 6 Monaten nach dem Tag der Leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Wurde eine Durchrechnung gem. Art. IV Abs. (3) vereinbart, so tritt der Verfall von Entgelt- und Zeitausgleichsansprüchen erst 6 Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes ein.
(11)
Wird eine Mehrdienstleistungspauschale vereinbart, so hat, falls in diesem Kollektivvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie mindestens der kollektivvertraglichen Abgeltung der durchschnittlichen Einzelleistungen zu entsprechen haben, wobei die Zuschläge gem. Abs. (4) bis (6) ebenfalls einzurechnen sind.
*) oder einem anderen gesetzlichen Feiertag
**) 1/160 + 5 % gem. kollektivvertraglicher Vereinbarung vom 17.12.1998
VII. Teildienste und Änderungen des Dienstausmaßes
(1)
Teildienste können nur in Zehnteln des vollen Dienstausmaßes geleistet werden. Das Mindestausmaß eines Teildienstes beträgt 2/10.
(2)
Ein Teildienst von 1/10 entspricht einem regelmäßigen Tagdienst von 4 Stunden in der Woche oder einem monatlichen Dienstausmaß von 17,2 Stunden, aufgerundet auf halbe Stunden vermehrt um höchstens die gem. Art. IV Abs. (9) anfallenden Bereitschaftsdienste.
(3)
Der Dienst am Tage im Teildienstverhältnis soll in der Regel zusammenhängend in halben oder ganzen Tagen geleistet werden.
(4)
Das Gesamtdienstausmaß eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten in verschiedenen Apotheken darf unter Berücksichtigung der zumutbaren Dienstbereitschaften das Ausmaß eines Volldienstes nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Unberührt von dieser Regelung bleiben fallweise Mehrdienstleistungen.
(5)
Jede Änderung des Dienstausmaßes eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten kann – sofern im Kollektivvertrag nicht anders vorgesehen – nur einvernehmlich und schriftlich unter Festsetzung allfälliger gegenseitiger Ansprüche erfolgen.
VIII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
(1)
Pharmazeutische Fachkräfte haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung nach den im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen.
(2)
Sofern gerechtfertigte Umstände dies nicht unmöglich machen, ist die Erkrankung eines Dienstnehmers dem Apothekenleiter (Dienstgeber) oder dessen Stellvertreter unverzüglich bekannt zu geben. Auf Anforderung des Apothekenleiters oder dessen Stellvertreters ist eine kassenärztliche Bescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus ist der Apothekenleiter (Dienstgeber) berechtigt, vom erkrankten Dienstnehmer die Vorlage eines privatärztlichen Zeugnisses über die Dienstunfähigkeit zu verlangen, dessen Kosten der Dienstgeber zu tragen hat, wobei die Wahl des Arztes beim Dienstnehmer verbleibt. Ein privatärztliches Zeugnis ist auf Kosten des Dienstnehmers dann vorzulegen, wenn die Ausstellung einer kassenärztlichen Bescheinigung unmöglich ist. Wird der Nachweis nicht beigebracht, bewirkt dies den Verlust des Entgeltanspruches. Rechte des Dienstgebers gemäß § 27 Z. 4 Angestelltengesetz bleiben dadurch unberührt.
(Fassung vom 1.7.2004)
(3)
Die pharmazeutischen Fachkräfte haben bei entsprechendem Nachweis Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes insbesonders bei
a)
eigener Eheschließung für 3/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage,
b)
Tod eines Ehegatten oder Kindes für 2/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage,
c)
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder des Lebensgefährten für 1/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, mindestens jedoch einen halben Arbeitstag
d)
Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin für 1/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, mindestens jedoch einen halben Arbeitstag,
e)
Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, des Vaters, der Mutter oder der Geschwister für die notwendige Zeit, jedoch höchstens für einen Arbeitstag,
f)
Teilnahme an der Beerdigung der unter b), c) und e) genannten Angehörigen sowie der Großeltern für die notwendige Zeit, höchstens jedoch für einen Arbeitstag,
g)
eigenem Wohnungswechsel für die notwendige Zeit höchstens jedoch für 2/5 ihrer gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, jeweils innerhalb eines halben Jahres,
h)
Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen, für die notwendige Zeit, jedoch für höchstens einen Arbeitstag,
i)
Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden für die notwendige Zeit, bei Vorladungen am gleichen Ort jedoch für höchstens einen Arbeitstag. Dies gilt nicht, wenn dem Dienstnehmer der Verdienstentgang ersetzt wird,
j)
Aufsuchen eines Arztes oder Dentisten sowie bei ambulatorischer Behandlung für die notwendige Zeit.
IX. Ehrenamtliche Tätigkeit
(1)
Dienstnehmern, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren.
Fassung vom 1.1.2002
(2)
Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren.
(3)
Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese.
Fassung vom 1.1.2002
X. Urlaub
(1)
Pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst haben während eines Urlaubsjahres einen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag entspricht 1/5 der gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Nach 13 vollendeten Gehaltskassendienstjahren (ohne Aspirantenzeit) erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage. Der erhöhte Urlaub gebührt erstmals in jenem Urlaubsjahr, in welches der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt.
Sollte das höhere Urlaubsausmaß nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts früher als nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages erreicht werden, so richtet sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei bei Volldienstleistenden 6 Werktage 5 Arbeitstagen gleichzusetzten sind.
(Fassung vom 1.1.1984)
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind ab jenem Urlaubsjahr wirksam, dessen Beginn in das Kalenderjahr 1986 fällt.
(2)
Teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apothekern steht ein ihrem Dienstausmaß entsprechender aliquoter Teil des unter Abs. (1) genannten Urlaubsausmaßes zu, wobei auf halbe Arbeitstage aufzurunden ist.
a)
Bei Urlaubskonsumation im laufenden Urlaubsjahr ist das der Pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldete Dienstausmaß des Urlaubszeitraumes zur Errechnung der Arbeitstage heranzuziehen.
b)
Gebührt die Ersatzleistung nach § 10 Abs. (1) Urlaubsgesetz oder wird der Urlaub nicht im laufenden Urlaubsjahr konsumiert, so ist das während dieses begonnenen oder abgelaufenen Urlaubsjahres durchschnittlich gemeldete Dienstausmaß für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ausschlaggebend.
(Fassung vom 1.1.2002)
c)
Bei teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apothekern, deren Arbeitszeit nicht für bestimmte Wochentage vereinbart wird, ist mangels abweichender Vereinbarung je Arbeitsjahr und Zehntel bei Berechnung des Urlaubsausmaßes ein Feiertag zu berücksichtigen.
(3)
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Urlaubsjahres im Verhältnis zu der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit im jeweiligen Apothekenbetrieb, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Urlaubsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres.
Für die Urlaubsberechnung werden nach Wiederantritt Vordienstzeiten, die bei demselben Dienstgeber zugebracht wurden, voll angerechnet, sofern die Unterbrechung nicht länger als 6 Monate gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist.
(Fassung vom 1.1.2002)
(4)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunktes ist nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen, dass pharmazeutische Fachkräfte mit schulpflichtigen Kindern ihren Urlaub zu einem überwiegenden Teil in der Zeit der Schulferien konsumieren können.
Die Urlaubseinteilung soll in der Regel innerhalb des ersten Kalendervierteljahres erfolgen.
(5)
Eine weitergehende Teilung des Urlaubes als in § 4 Abs. (3) des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes vorgesehen, kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erfolgen, jedoch nur vom Dienstnehmer verlangt werden.
(6)
Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer nur mit Genehmigung des Dienstgebers in anderen Betrieben Dienst verrichten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung berechtigt den Dienstgeber zu einer fristlosen Entlassung, sofern Urlaubsende und Ende des Dienstverhältnisses nicht zusammenfallen.
(7)
Erkrankt (verunglückt) der Dienstnehmer während seines Urlaubes, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes anzuwenden.
(8)
Kann ein terminmäßig bereits festgelegter Urlaub infolge betrieblicher Notwendigkeit nicht angetreten werden, so sind dem Dienstnehmer alle dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Bei Urlaubsunterbrechung im Interesse des Apothekenbetriebes sind dem Dienstnehmer die dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(9)
Alle im bevorstehenden Urlaub fällig werdenden Ansprüche gegen den Dienstgeber, die aufgrund dieses Kollektivvertrages dem Dienstnehmer zustehen, sind vor Beginn des Erholungsurlaubes zu berichtigen.
(10)
Kriegsbeschädigte im Volldienst mit einer mindestens 50%igen Invalidität und Arbeitsinvalide erhalten außer dem in Abs. (1) festgelegten Urlaub einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen je Dienstjahr. Abs. (2) gilt für Teildienstleistende sinngemäß.
(11)
Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, findet für die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisse das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung der Pflegefreistellung Anwendung.
XI. Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung
(1)
Volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker haben Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung bis zum Höchstausmaß von 6 halben Arbeitstagen pro Dienstjahr, zuzüglich der während der Dienstfreistellung anfallenden Bereitschaftsdienste. Das Entgelt für die entfallende Arbeitszeit am Tage (Art. IV Abs. (2)) ist fortzuzahlen, für entfallende Bereitschaftsdienste besteht weder Anspruch auf Entgelt noch auf Ersatzruhezeit.
(Fassung vom 1.7.2004)
Für die Zentralen Fortbildungsveranstaltungen der Österreichischen Apothekerkammer, sowie für die Sommerakademie in Pörtschach und die Fortbildungsveranstaltung der Österreichischen Pharmazeutischen Gesellschaft in Seggau kann die Fortbildungsfreistellung auch derart in Anspruch genommen werden, dass für die außerhalb der individuellen Arbeitszeit liegende Dauer der Veranstaltung inklusive An- und Abreisezeiten bezahlte Arbeitszeit im Ausmaß von bis zu höchstens 16 Stunden freizugeben ist.
(Fassung vom 1.1.2005)
(2)
Teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apothekern steht ein ihrem Dienstausmaß entsprechender aliquoter Teil des unter Abs. (1) genannten Ausmaßes der Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung zu.
Bei Konsumation der Fortbildungsfreistellung im laufenden Dienstjahr ist das zum Zeitpunkt des Besuches der Fortbildungsveranstaltung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldete Dienstausmaß zur Bestimmung der Wochenarbeitszeit heranzuziehen. Bei Konsumation während einer Höhermeldung ist der aktuell ermittelte Freistellungsanspruch um den bereits in diesem Dienstjahr konsumierten Freistellungsanspruch zu reduzieren. Eine Reduktion des Dienstausmaßes begründet keine Rückleistungsverpflichtung bereits konsumierter Fortbildungsfreistellung.
Fallen in ein Dienstjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, Zivildienstes, Ausbildungsdienstes oder einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz, so gebührt die Dienstfreistellung im aliquoten Ausmaß, wobei auf halbe Arbeitstage aufzurunden ist.
(Fassung vom 1.7.2004)
(3)
Die Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung kann frühestens nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr in Anspruch genommen werden.
(4)
Die Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung kann für Veranstaltungen, die pharmazeutische Fach-, Rechts- und Wirtschaftsfragen des Apothekenbetriebes zum Gegenstand haben, in Anspruch genommen werden. Die in Frage kommenden Fortbildungsveranstaltungen werden von der Österreichischen Apothekerkammer verlautbart, wobei den Kollektivvertragspartnern ein Anhörungsrecht eingeräumt wird.
(5)
Die Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung hat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Fortbildungsmöglichkeit des Angestellten zu erfolgen. Der Nachweis der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung hat durch nachträgliche Beibringung einer Teilnahmebestätigung zu erfolgen.
Ein Ersatzanspruch auf Vergütung von nichtkonsumierter Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung besteht nicht. Kann eine bereits vereinbarte Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, so sind dem Dienstnehmer die dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen.
Nicht in Anspruch genommene Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung kann auch in dem der Anspruchsbegründung nachfolgenden Dienstjahr konsumiert werden. Für die Berechnung des Übertragungsanspruches ist das im abgelaufenen Dienstjahr durchschnittlich gemeldete Dienstausmaß ausschlaggebend.
(Fassung vom 1.7.2004)
(6)
Die Inanspruchnahme der Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung kann keinesfalls verweigert werden, wenn eine geeignete pharmazeutische Fachkraft zur Vertretung des an der Fortbildung teilnehmenden Dienstnehmers gestellt werden kann. Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber bzw. Apothekenleiter und Dienstnehmer bezüglich Gewährung der Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung sind vor Anrufung des zuständigen Gerichtes zunächst der für den Apothekenbetrieb zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer zur Entscheidung vorzulegen. Die Anrufung des zuständigen Gerichtes ist zulässig, sobald die Entscheidung der für den Apothekenbetrieb zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ergangen ist oder nicht binnen 4 Wochen nach Vorlage ergeht.
(7)
Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (6) verlieren mit Einführung eines gesetzlichen allgemeinen Anspruches auf Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung ihre Wirksamkeit.
XII. Besondere Bestimmungen für Apothekenleiter
(1)
Wird ein vertretungsberechtigter Apotheker zur Leitung eines Apothekenbetriebes bestellt, so gebührt ihm monatlich eine besondere Vergütung (Leiterzulage), deren Höhe vor Übernahme der Leitung zwischen dem Dienstgeber und dem vertretungsberechtigten Apotheker zu vereinbaren ist und deren Mindesthöhe durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mittels Rundschreiben zu verlautbaren ist. Die Leiterzulage ist Entgelt im Sinne des Angestelltengesetzes. Sie stellt eine Abgeltung der erhöhten und besonderen Verantwortung des Apothekenleiters dar. Der verantwortliche Leiter einer öffentlichen Apotheke kann nur im Volldienst beschäftigt werden.
(2)
Die Leiterzulage ist monatlich im nachhinein fällig und vom Dienstgeber an den Apothekenleiter unmittelbar zu entrichten. Sie gebührt auch im Falle der behördlichen Bestellung eines verantwortlichen Leiters.
(3)
Wird ein vertretungsberechtigter Apotheker gemäß § 17b Abs. (1) Apothekengesetz zum Stellvertreter des verantwortlichen Leiters bestellt, so gebührt ihm bei mindestens viertägiger Dauer der Vertretung eine besondere Vergütung bis zum Ablauf von 6 Wochen bzw. 90 Tagen gemäß Abs. (4), die pro Tag zwei v. H. der Leiterzulage nach Abs. (1) zu betragen hat.
(Fassung vom 1.1.2002)
(4)
Überschreitet eine Stellvertretung nach Abs. (3) 6 Wochen bzw. die Summe der Stellvertretungen innerhalb eines Kalenderjahres neunzig Tage, so ist für die überschreitende Zeit der Anspruch auf die volle Leiterzulage gem. Abs. (1) gegeben.
(5)
Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses als vertretungsberechtigter Apotheker bei Beendigung der Tätigkeit als verantwortlicher Leiter ist nur einvernehmlich und schriftlich unter Feststellung allfälliger gegenseitiger Ansprüche möglich.
(6)
Kann ein alleinarbeitender Apothekenleiter oder dessen gemäß § 17b Abs. 1 Apothekengesetz namhaft zu machender oder behördlich zu genehmigender Stellvertreter eines alleinarbeitenden Apothekenleiters die einem vertretungsberechtigten Apotheker auf Grund dieses Kollektivvertrages zustehenden Freizeiten und Arbeitspausen nicht konsumieren, so gebührt ihm eine Belastungszulage.
Ist der alleinarbeitende Apothekenleiter oder der gem. § 17b Abs. (1) Apothekengesetz namhaft zu machende oder behördlich zu genehmigende Stellvertreter eines alleinarbeitenden Apothekenleiters in der Lage, die freien Werktage wöchentlich oder monatlich gesammelt zu konsumieren, so gebührt ihm eine geminderte Belastungszulage. Die Belastungszulagen stellen eine Abgeltung sämtlicher Mehrdienstleistungen der angestellten alleinarbeitenden Apothekenleiter dar, soweit in Art. VI Abs. (2) keine andere Regelung getroffen wurde.
Als alleinarbeitend ist ein Apothekenleiter dann anzusehen, wenn kein weiterer vertretungsberechtigter Apotheker (Dienstablöser bzw. betriebsfremder Krankenoder Urlaubsvertreter ausgenommen) im Apothekenbetrieb gemeldet ist. Die jeweilige Höhe der vorgenannten Belastungszulagen ist durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mit Rundschreiben zu verlautbaren.
(7)
Bei Dienstleistungen, die kürzere Zeiträume als volle Monate betragen, gebühren die entsprechenden Zulagen aliquot.
(8)
Für Dienstverhältnisse eines verantwortlichen Leiters gelten zwingend die Bestimmungen des dem Kollektivvertrag als integrierender Bestandteil angeschlossenen Leitervertrages (siehe Anhang 3). Den Vertragsteilen steht es lediglich frei, im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages ergänzende und ausführende Vertragsbedingungen zu vereinbaren, die zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen.
Um die besonderen Verhältnisse der Apothekenbetriebe im Besitz der öffentlichen Hand oder Körperschaften öffentlichen Rechts berücksichtigen zu können, kann der zwischen Dienstgeber und verantwortlichem Leiter zu schließende Apothekenleitervertrag nach Herstellung des Einvernehmens mit den Kollektivvertragspartnern von vorliegendem Mustervertrag abweichende Bestimmungen enthalten, soweit nicht § 13 Abs. (1) der ABO entgegensteht.
XIII. Besondere Bestimmungen für Mütter und Väter
(1)
Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren in demselben Apothekenbetrieb, die innerhalb der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz bis spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz erklären, das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung.
Auf die fünfjährige Mindestdienstzeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz nicht anzurechnen.
Unter dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt ist der auf den Monat entfallende Durchschnittsverdienst zu verstehen, bei dem nicht nur die in jedem Monat wiederkehrenden Bezüge, sondern auch solche in Anrechnung gebracht werden müssen, die in größeren Abständen oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber zwei Monate vor Ablauf der Karenz mitzuteilen, ob er das Dienstverhältnis fortsetzt.
(Fassung vom 1.1.2002)
(2)
Eine Abfertigung nach Abs. (1) gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Bei der Berechnung des für die Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gem. Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz auszugehen.
(Fassung vom 1.1.2002)
(3)
Bei etwaiger Neueinstellung gem. Abs. (1) oder (2) abgefertigter Dienstnehmer wird ihre Vordienstzeit bei demselben Dienstgeber auf einen eventuell neu zu erwerbenden Anspruch auf Abfertigung nicht angerechnet.
(Fassung vom 1.1.2002)
XIV. Besondere Bestimmungen für Aspiranten
(1)
Der Dienstgeber hat den Aspiranten während der für die Teilnahme an Aspirantenkursen und gleichwertigen der Ausbildung förderlichen Veranstaltungen der Österreichischen Apothekerkammer notwendigen Zeit ohne Anrechnung auf die Freizeit und ohne Schmälerung des Entgeltes dienstfrei zu stellen.
Der Besuch des Aspirantenkurses ist Arbeitszeit. Für Tage eines ganztägigen Aspirantenkurses entfällt die Arbeitsverpflichtung im Apothekenbetrieb zur Gänze. Findet der Aspirantenkurs an einem freien Halbtag des Arbeitnehmers statt, hat er Anspruch auf Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu der aufgewendeten Zeit.
(2)
Zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (§ 9 Abs. (1) Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) sind dem Aspiranten vor dem Prüfungstermin ohne Schmälerung des Entgeltes oder der Freizeitansprüche drei Arbeitstage frei zu geben.
Dem Aspiranten ist außerdem die Teilnahme an zumindest zwei Aspirantenprüfungen unter Fortzahlung des Entgeltes zu ermöglichen.
(Fassung vom 1.1.2007)
(3)
Aspiranten sind zur Erbringung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten nicht verpflichtet. Sie können jedoch zur Leistung von höchstens der Hälfte der an Sonnund Feiertagen anfallenden Bereitschaftsdienste unter Aufsicht eines vertretungsberechtigten Apothekers herangezogen werden, wobei Zeitausgleich gem. Art. IV Abs. (13) zu gewähren ist.
(4)
Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch für Teile bzw. weitere Aspirantendienstverhältnisse.
Eine vorzeitige Lösung ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 Angestelltengesetz) zulässig. Als wichtiger Grund, der den Aspiranten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen, wenn dem Apothekenbetrieb oder dem Apothekenleiter die Eignung zur Ausbildung von Aspiranten aberkannt wird.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Aspiranten auf dessen Anfrage spätestens einen Monat vor Ablauf der Aspirantenzeit mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach der Aspirantenzeit als vertretungsberechtigter Apotheker fortgesetzt wird.
Erfolgt bis zu dieser Zeit keine eindeutige diesbezügliche Antwort, so gilt das Dienstverhältnis mangels einer besonderen Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
(5)
Auf Verlangen des Dienstnehmers, das spätestens 15 Tage vor Beendigung des Dienstverhältnisses zu stellen ist, ist der Dienstgeber verpflichtet, das Dienstverhältnis um die Dauer
a)
einer 4 Wochen übersteigenden Erkrankung,
b)
von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c)
einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz,
(Fassung vom 1.1.2002)
d)
einer Dienstverhinderung bedingt durch Wehrdienstleistung bzw. Zivildienst,
(Fassung vom 1.1.2002)
Insgesamt jedoch höchstens um 6 Monate zu verlängern.
Übersteigen die Dienstverhinderungen gem. lit. a) bis d) insgesamt 6 Monate, ist der Dienstgeber von der Verpflichtung der Verlängerung des Dienstverhältnisses befreit. Bei Verlängerung der Ausbildungszeit durch die Prüfungskommission (§ 15 Abs. (1) Fachkräfteverordnung) ist der Dienstgeber verpflichtet, das Dienstverhältnis bis zur Beendigung der Ausbildungszeit fortzusetzen.
Redaktionelle Anmerkungen
“XV Besondere Bestimmungen für Dienstablöser” wird laut Änderung vom 09.1.2015 ersatzlos gestrichen.
XVI. Besondere Bestimmungen für Apotheker in Krankenanstalten
(1)
Für pharmazeutische Fachkräfte, die über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich besoldet werden und in Anstaltsapotheken tätig sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit:
a)
Die tägliche Normalarbeitszeit umfasst die Zeit von montags bis freitags 06:30 bis 17:30 und beträgt grundsätzlich acht Stunden, außer im Rahmen einer Durchrechnungsvereinbarung gemäß Art. IV Abs. (3). Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. (2), (3) und (8) Arbeitszeitgesetz bleibt dadurch unberührt.
b)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt vierzig Stunden, sofern nicht eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Art. IV Abs. (3) abgeschlossen wurde.
(3)
Der Anspruch auf Urlaub und das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit haben sich nach den jeweils günstigeren Bestimmungen dieses Kollektivvertrages oder einer für das akademische Fachpersonal der betreffenden Krankenanstalt geltenden Regelung zu richten.
(Fassung vom 1.1.1986)
(4)
Apothekenleiter, die im Teildienst gemeldet sind, steht in jedem Falle die volle Leiterzulage zu.
(5)
Angestellte, die in Krankenhausapothekenbetrieben mit Bewilligung nach § 63 Arzneimittelgesetz, die die Funktion eines Qualitätsmanagementbeauftragen (§ 5 Abs. 3 Arzneimittelbetriebsordnung, AMBO), einer sachkundigen Person (§ 7 AMBO) eines Herstellungsleiters (§ 8 AMBO), eines Kontrolllaborleiters (§ 9 AMBO) oder einer fachkundigen Person (§ 10 AMBO) wahrnehmen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage in der Höhe der Leiterzulage gemäß Art. XII Abs. 1. Werden von einer Person mehrere der genannten Funktionen ausgeübt, steht die Funktionszulage nur einmal zu.
(6)
Dienstnehmer, welche die Berufsqualifikation Fachapotheker für Krankenhauspharmazie (aHPh) erworben haben und aufrecht erhalten, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe von 40 % der Ausgleichszulage.
XVII. Sonderzahlungen
Zu der durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich gewährten Urlaubsund Weihnachtszuwendung gebühren den pharmazeutischen Fachkräften im Kalenderjahr insgesamt 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Ausgleichszulage, den Apothekenleitern zusätzlich 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Leiterzulage. Diese Sonderzahlungen sind anteilig am 10. Juni und 10. Dezember bzw. zum Zeitpunkt einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
XVIII. Ausgleichszulage
(1)
Den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Volldienst stehenden pharmazeutischen Fachkräften gebührt eine vom Dienstgeber an den Dienstnehmer unmittelbar zu entrichtende Ausgleichszulage.
(2)
Die Ausgleichszulage ist ein Beitrag zur Abgeltung allgemeiner Mehrleistungen und Mehrrisken der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden pharmazeutischen Fachkräfte gegenüber vergleichbaren Bundesbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit diese nicht durch Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich außerhalb der Besoldung abgegolten werden.
(3)
Die jeweilige Höhe der Ausgleichszulage ist durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mit Rundschreiben zu verlautbaren.
(4)
Für im Teildienst stehende pharmazeutische Fachkräfte ermäßigt sich die Ausgleichszulage auf einen dem Dienstausmaß entsprechenden aliquoten Teil.
(5)
Die Ausgleichszulage ist monatlich im Nachhinein fällig und stellt einen Bestandteil des regelmäßigen monatlichen Entgeltes dar.
XVIIIa. Gefahrenzulagen*
* Fassung vom 1.1.2007
(1)
Angestellte Apotheker, die mit der Herstellung von Zytostatika, der Herstellung von autologen oder allogenen Transplantaten menschlichen oder tierischen Ursprungs bzw. Homocrafts oder von Zubereitungen für somatische Gentherapie, mit Stammzellenaufbereitung oder mit Arbeiten mit Radiopharmaka/Radiodiagnostika betraut sind, haben Anspruch auf eine Gefahrenzulage je Stunde der Tätigkeit mit den vorgenannten Aufgaben.
(2)
Die jeweilige Höhe der Gefahrenzulagen je angefangene Stunde und ihre monatliche Höchstgrenze sind von den Kollektivvertragspartnern zu vereinbaren und zu verlautbaren.
XIX. Taxierung und Rechnungslegung
(1)
Wird die Taxierung oder Rechnungslegung im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet, so ist dies schriftlich zu vereinbaren.
(2)
Wird die Taxierung und Rechnungslegung im Rahmen eines Dienstverhältnisses während der Dienstzeit am Tag vollzogen, besteht mangels anderer Vereinbarung kein Anspruch auf gesonderte Entlohnung.
(3)
Das Entgelt für Taxierung und Rechnungslegung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist mangels anderer Vereinbarung bei den Sonderzahlungen (Art. XVII) und Jubiläumszuwendungen (Art. XXI) nicht zu berücksichtigen.
XX. Schutzbekleidung
(1)
Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer einen ordentlichen Arbeitsmantel zur Verfügung zu stellen. Dienstnehmern mit einem Dienstausmaß von mehr als 20 Wochenstunden gebührt ein Mantel je Arbeitsjahr, Dienstnehmern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden ein Mantel jedes zweite Jahr.
(Fassung vom 1.1.2005)
(2)
Den in einem Dienstausmaß von fünf Zehntel und mehr gemeldeten pharmazeutischen Fachkräften gebührt im Regelfalle die Reinigung (gewaschen und gebügelt) eines Arbeitsmantels je Woche. Den übrigen teildienstleistenden pharmazeutischen Fachkräften gebührt die Reinigung (gewaschen und gebügelt) eines Arbeitsmantels jede zweite Woche.
(Fassung vom 1.1.2005)
(3)
Die Reinigung kann auch durch den Dienstnehmer gegen Abgeltung der normalen Kosten übernommen werden. Der Kostenersatz ist durch die Kollektivvertragspartner einvernehmlich festzulegen und zu verlautbaren.
XXa Abfertigung neu – Übergangsbestimmungen*
* Fassung vom 1.1.2003
(1)
Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2002 bestanden haben, kann schriftlich vereinbart werden, dass ab einem bestimmten Stichtag das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung neu) anzuwenden ist. Altabfertigungsanwartschaften bleiben dabei unberührt („Einfrieren, Teilübertritt“).
(2)
Zusätzlich kann schriftlich vereinbart werden, dass die Altabfertigungsanwartschaften mit einem bestimmten Übertragungsbetrag an die Mitarbeitervorsorgekasse der Apotheke übertragen werden („Vollübertritt“).
(3)
Der Arbeitnehmer hat das Recht, von diesen Vereinbarungen zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung der jeweiligen Vereinbarung zugehen.
XXI. Jubiläumszuwendungen
(1)
Als einmalige Anerkennung werden den Dienstnehmern nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
20 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
25 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt
35 Jahren mindestens eineinhalb Bruttomonatsgehälter
40 Jahren mindestens dreieinhalb Bruttomonatsgehälter
gewährt.
(2)
Der Dienstnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum im Ausmaß von 2/5 seiner gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit, auf- oder abgerundet auf halbe Arbeitstage, mindestens jedoch einen halben Arbeitstag, unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst freigestellt.
XXII. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)
Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gelten, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2)
Eine Kündigung durch den Dienstgeber ist, mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung, nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
(3)
Die mündliche oder schriftliche Kündigungserklärung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis enden soll.
(4)
Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden freizugeben, bei Kündigung durch den Dienstnehmer mindestens 4 Stunden. Teildienstleistenden gebührt der ihrem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil der gesamten Freistellungszeit, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet wird. Kann die verlangte Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, ist sie in der Endabrechnung in Form einer Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.
Die gesetzlichen Sonderregeln bei Pensionsantritt sind anzuwenden (§ 22 Abs (2) und (3) Angestelltengesetz).
(Fassung vom 01.01.1999)
XXIII. Schlussbestimmungen
(1)
Bestehende günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen im Einzelfalle bleiben weiterhin aufrecht und werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
(2)
Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, findet für die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisse das Angestelltengesetz Anwendung.
(3)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrag verlieren Bestimmungen des bisher in Geltung gestandenen Kollektivvertrages ihre Gültigkeit.
Anhang 3
Apothekenleitervertrag Muster (Art. XII Abs. 8 KollV)
abgeschlossen am untenstehenden Tage zwischen ____________________ __________________________________________________________________ vertreten durch __________________________________________________ im folgenden Dienstgeber genannt, und Herrn/Frau Mag. pharm. ___________________________________________ im folgenden verantwortlicher Leiter genannt, wie folgt:
I.
__________________________________________________________________ betreibt/betreiben/führen fort auf Grund der Konzessionsurkunde _________________________________ _________________ vom ____________________ Zahl __________________ in Verbindung mit § 15 Abs. (2) und Abs. (3) Apothekengesetz (Bescheid des Landeshauptmannes für ________________________________________ vom ________________ Zahl ________________________________________ in Verbindung mit § 15 Abs. (5) Apothekengesetz, auf Grund des im Grundbuch des Bezirksgerichtes in ________________________________ __________________________________________________________________ Einlagezahl ______________________________________________________ Katastralgemeinde ________________________________________________ eingetragenen Realrechtes, auf Grund des im Register für freiverkäuferliche Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft _______________ __________________________________________________________________ unter Zahl __________________________ eingetragenen Rechtes, gemäß §§ 24 ff/35/61 Apothekengesetz, in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft/Gesellschaft nach bürgerlichem Recht die öffentliche Apotheke/Anstaltsapotheke in __ __________________________________________________________________ protokolliert im Handelsregister des _____________________________ Gerichtes zu HRA ___________________________________________ unter der Firma ________________________________________________________ im folgenden kurz Apotheke genannt.
II.
Herr/Frau Mag. pharm. ____________________________________________ übernimmt für die Zeit vom _______________________________________ bis _________________________ ab _________________________________ auf unbestimmte Zeit vom _________________________________________ bis __________________________ ab ________________________________ auf unbestimmte Zeit die verantwortliche Leitung der Apotheke.
III.
Dem verantwortlichen Leiter obliegen vorbehaltlich der Bestimmungen der Punkte VI, VII und IX alle Maßnahmen, die die Führung des Betriebes der Apotheke in pharmazeutischer Hinsicht mit sich bringt, insbesondere alle jene, die zur Erfüllung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Apotheken und den Arzneimittelverkehr oder von diesbezüglichen Aufträgen der zuständigen Verwaltungsbehörden erforderlich sind (§ 13 Abs. (1) Apothekenbetriebsordnung).
IV.
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke im Sinne der einschlägigen gesetzlichen sowie sonstigen Bestimmungen und allfälligen Aufträgen Sorge zu tragen, insbesondere derart, daß die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung voll gewährleistet ist und der Bestand der Apotheke, der mit dieser verbundenen Rechte und vor allem die dem Betrieb derselben zu Grunde liegenden Konzession/Berechtigung nicht gefährdet werden.
V.
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, regelmäßig __________
__________________________________________________________________ dem Dienstgeber über den Stand aller auf den Betrieb der Apotheke bezughabenden Angelegenheiten gewissenhaft und vollständig zu berichten, ihm jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorfälle und deren Unterlagen zu gewähren, vor allem unverzüglich den Dienstgeber von allen den Betrieb der Apotheke und den Arzneimittelverkehr betreffenden behördlichen Verfügungen zu verständigen, sowie ihm die Visitationsprotokolle zur Kenntnis zu bringen.
VI.
(1) Die Gestaltung von Dienstverhältnissen mit pharmazeutischen Fachkräften bzw. mit Apothekenhilfskräften ohne pharmazeutische Ausbildung obliegt dem verantwortlichen Leiter. Der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen bedarf jedenfalls der Zustimmung des Dienstgebers. Ist eine Entlassung einer pharmazeutischen Fachkraft oder einer Apothekenhilfskraft ohne pharmazeutische Ausbildung im Arbeitsverhältnis gemäß § 1162 ABGB. Artikel XVI Abs. (4) lit. b) des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal ohne pharmazeutische Ausbildung in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken anzusprechen, kann der Dienstgeber oder der verantwortliche Leiter diese Maßnahme unter eigener Verantwortung treffen, soferne anderenfalls eine den Umständen nach gerechtfertigte Entlassung verwirkt wäre.
(2) Der Dienstgeber hat dem verantwortlichen Leiter aus den Erträgen des Apothekenbetriebes jene finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur fachlich einwandfreien sparsamen und wirtschaftlich zweckmäßigen Betriebsführung der Apotheke erforderlich sind.
(3) Die Anschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens bedarf der Zustimmung des Dienstgebers. Der verantwortliche Leiter ist an die allenfalls vom Dienstgeber bestimmten Hersteller- und Lieferfirmen (auch bezüglich der Warenlieferungen) nicht gebunden, soferne dadurch die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beeinträchtigt werden würde.
(4) Der Dienstgeber kann die Führung der Buchhaltung und Lohnverrechnung des Apothekenbetriebes einem befugten Wirtschaftstreuhänder übertragen.
VII.
Die Namhaftmachung eines vorläufigen Stellvertreters (§ 17 Abs. (4) Apothekengesetz) bedarf in der Regel der Zustimmung des Dienstgebers. Erfolgt die Namhaftmachung aus zwingenden Gründen ohne diese Zustimmung, so ist die Auswahl des Stellvertreters unter besonderer Beachtung der in Punkt VIII festgelegten Sorgfaltspflichten vorzunehmen.
IX.
Dem verantwortlichen Leiter wird für das Unternehmen der Apotheke auf die Dauer dieses Vertragsverhältnisses Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB bezüglich der von ihm auf Grund dieses Vertrages zulässigerweise zu treffenden Maßnahmen erteilt, soweit diese der Betrieb der Apotheke _________________________________________________________
gewöhnlich mit sich bringt.
X.
Im übrigen gelten für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsteile, insbesondere aus dem der Bestellung des(r) Herrn/Frau Mag. pharm. ______________________________________________________
zum verantwortlichen Leiter der Apotheke zu Grunde liegenden Dienstverhältnis, die jeweiligen Bestimmungen des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 1959 sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, des Angestelltengesetzes, des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs und die redliche Berufssitte des österreichischen Apothekerstandes.
XI.
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und dem verantwortlichen Leiter über die Auslegung dieses Vertrages sind vor Anrufung des zuständigen Gerichtes zunächst der Österreichischen Apothekenkammer zur Entscheidung vorzulegen. Die Anrufung des zuständigen Gerichtes ist zulässig, sobald die Entscheidung der Österreichischen Apothekenkammer ergangen ist oder nicht binnen vier Wochen nach Vorlage ergeht.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Regelung von Meinungsverschiedenheiten gemäß Abs. (1) über die Führung des Betriebes der Apotheke und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von den Vertragsteilen Auskünfte zu begehren.
XII.
Das gegenständliche Vertragsverhältnis endet durch
-
a)
Ablauf der gemäß Punkt II bestimmten Zeit;
-
b)
das Ableben des verantwortlichen Leiters;
-
c)
das Erlöschen des Betriebsrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 Abs. (5) Apothekengesetz;
-
d)
Beendigung des zwischen dem Dienstgeber und dem verantwortlichen Leiter bestehenden Dienstverhältnisses;
-
e)
die Bestellung oder die Genehmigung der Bestellung eines anderen verantwortlichen Leiters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde.
XIII.
Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt durch
a) die Genehmigung der Bestellung des(r)
Herrn/Frau Mag. pharm. ________________________________________
zum verantwortlichen Leiter der Apotheke seitens der
Bezirksverwaltungsbehörde,
b) die verlassenschafts-/pflegeschaftsbehördliche Genehmigung
seitens des Bezirksgerichtes.
________________________, am _____________________________________
__________________________________________________________________
Wien, am 1. Jänner 2019
Österreichischer Apothekerverband |
Verband Angestellter Apotheker Österreichs |
Der Präsident: |
Der Präsident: |
Mag.pharm. Raimund Podroschko |
Mag.pharm. Jürgen Rehak |
Der Direktor: |
Mag.iur. Norbert Valecka |
Dieser Vereinbarung der Kollektivvertragspartner treten mit Wirkung ab 01.01.2019 vollinhaltlich bei: |
Abteilung der angestellten Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer |
Abteilung der selbstständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer |
Obmann: |
Obmann: |
Mag.pharm. Raimund Podroschko |
Mag.pharm. Christian Wurstbauer |
Umlagen und Bezüge für die pharmazeutischen Fachkräfte
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktueller Abschluss!