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Pflasterer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang(Lohnordnung, Lohnsätze und Akkordsätze)


I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn
ab 1. Mai 2020
I. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 15,72
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 14,46
III. Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung 13,59
IV. Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter 13,46
V. Hilfsarbeiter 12,49
Lehrlingsentschädigung
ab 1. Mai 2020
im 1. Lehrjahr 40% 6,29
im 2. Lehrjahr 60% 9,43
im 3. Lehrjahr 80% 12,58

vom Lohn der Kategorie I.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.


II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages


Im § 4 Ziffer 4 entfällt der letzte Satz.
Im § 4 Ziffer 5 entfällt der zweite Satz.


Im § 6 Ziffer 4. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,54 pro Stunde.


Im § 8 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.


In § 10 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a) und b) neu wie folgt:
  • a)
    bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 10,96 pro Arbeitstag.
  • b)
    bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 17,54 pro Arbeitstag.