Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) VLB / Zusatz
Landeskollektivvertrag Vorarlberg
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, J6700 Bludenz, Kasernplatz 3 andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Taggeldern gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EstG.
Gültig ab 1.3.2022
Allgemeine Lohnbestimmungen
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2022 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)
Räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
2)
Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Personenbeförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)
Persönlich:
-
a.
für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
-
b.
für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmer:innengruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
1.
Tagesgeld - Inland
a.
Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 18,00 Euro pro Kalendertag bei Fahrtätigkeiten im In- sowie im Ausland.
b.
Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit im In- sowie im Ausland oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c.
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d.
Etwaig bestehende, für die Arbeitnehmer:innen günstigere Betriebsvereinbarungen zum Thema Tagesgeldes sind von diesem Kollektivvertrag nicht berührt.
e.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
2.
Tages- und Nächtigungsgeld Ausland
Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.
IV. Lohnübereinkommen
Gemäß 2. Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW wird für das Bundesland Vorarlberg ein Mindestlohn in Höhe von € 1.755,00 brutto festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.
Fachgruppe Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi
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Bernhard Drexel |
Mag. Carolin Zajonz |
Fachgruppenobmann |
Fachgruppengeschäftsführerin |
Österreichischen Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft vida Vorarlberg
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Stemmer Reinhard |
Gerhard Furtner |
Landesvorsitzender |
Landesgeschäftsführer |
Feldkirch, 28.2.2022