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Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) T / Zusatz

Landeskollektivvertrag Tirol


für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Be-förderungsgewerbe mit PKW, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Taggeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16b EstG.
Gültig ab 1. Jänner 2023
Allgemeine Lohnbestimmungen


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2023 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)  Räumlich:
für das Bundesland Tirol
2)  Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)  Persönlich:
für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.


II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Tagesgeld in Höhe von 12,00 Euro pro Kalendertag
.
b.
Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede an-gefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c.
Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jeder Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.



Für die
Wirtschaftskammer Tirol
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW
Markus Freund MMag. Gabriel Klammer
Obmann Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler BA
Bundesvorsitzender Generalsekretärin
Karl Delfs
Der Fachbereichssekretär