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Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) T / Lohn-/Gehaltsordnung

LANDESKOLLEKTIVVERTRAG TIROL
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tagesgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG
Gültig ab 1. Jänner 20157
Redaktionelle Anmerkungen Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag nicht Gebrauch gemacht wird, gilt ab 1.1.2009 jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.000 Euro brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.
Allgemeine Lohnbestimmungen


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2017 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)  Räumlich:
für das Bundesland Tirol
2)  Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Mietwagengewerbe oder das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)  Persönlich:
Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.


II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 10,00 Euro pro Kalendertag.
b.
Dauert die Fahrtätigkeiten oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c.
Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.



Für die
Wirtschaftskammer Tirol
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Friedrich Jäger MMag. Gabriel Klammer
Obmann Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Gottfried Winkler Bernd Brandstetter
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Karl Delfs
Der Fachbereichssekretär