LANDESKOLLEKTIVVERTRAG
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 5020 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG
Gültig ab 1.1.2023
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2023 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)
Räumlich:
für das Bundesland Salzburg
2)
Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)
Persönlich:
a.
Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
b.
Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a)
Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von € 18,00 pro Kalendertag.
b)
Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c)
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d)
Etwaig bestehende, für die ArbeitnehmerInnen günstigere Betriebsvereinbarungen zum Thema Tagesgeld sind von diesem Kollektivvertrag nicht berührt.
e)
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
IV. Lohnübereinkommen:
Gemäß 2. Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW wird für das Bundesland Salzburg ein Mindestlohn in der Höhe von € 1.705,00 festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.