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Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papierindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten
andererseits.


V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1.  § 4 b Altersteilzeit erhält folgende Fassung:

Absatz 1 lautet:
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 01.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 vereinbart haben.
In Absatz 2 a wird nach „gebührenden“ eingefügt: „(bei Altersteilzeitbeginn ab 01.01.2004: durchschnittlichen)“.
2.  Protokollanmerkung zu § 4 b
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4 b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden.
3.  Gemeinsame Erklärung zu Aus- und Weiterbildung:
Die Kollektivvertrags-Partner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.

Zusatzkollektivvertrag Pensionskasse


für die Arbeiter und Angestellten der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs über die Einführung eines Pensionskassenmodells für die Papierindustrie.
Aufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28. Oktober 2003 wird zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter und Gewerkschaft der Privatangestellten, andererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag vereinbart:


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
(1) 
a)
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs
c)
persönlich:
Arbeiter:
Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen beschäftigten ArbeiterInnen, ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für Arbeiter der Papierindustrie vom 4. Dezember 1998 Anwendung findet sowie
Angestellte:
Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, ausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist;
beide im Folgenden zusammenfassend DienstnehmerIn(nen) genannt.
(2)  Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, aber erst nach dem 1. Mai 2004 beendet wird. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind auch DienstnehmerInnen mit einem befristeten Dienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31. Oktober 2004 beendet wird.


§ 2 Einführungsbestimmungen, Wartezeit und Anspruchsvoraussetzungen
(1)  Auf DienstnehmerInnen, die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder für das Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden. Diese DienstnehmerInnen sind in einer im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat zu erstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) festzulegen.
(2)  Wartezeit:
Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei DienstnehmerInnen, die sowohl am 1. November 2003 als auch am 1. Mai 2004 bei demselben Dienstgeber ununterbrochen beschäftigt sind, gilt die Wartezeit unbeschadet Absatz 3 als erfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber oder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen, ausgenommen Zeiten eines Lehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.
(3)  Für DienstnehmerInnen, die beim selben Dienstgeber ihre Lehrzeit verbracht haben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7 Monate.
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.


§ 3 Beitragssatz und Bemessungsgrundlage
(1)  Der Dienstgeber verpflichtet sich, für alle DienstnehmerInnen bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages monatlich im Nachhinein einen Betrag von 0,9 % der Bemessungsgrundlage in eine durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung festzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten vollen Euro aufzurunden und vom Dienstgeber 12-mal pro Jahr zu entrichten. Kosten für die Verwaltung und sonstige Leistungen der Pensionskasse ebenso wie die gesetzliche Versicherungssteuer sind in der Beitragsleistung des Dienstgebers enthalten.
(2)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des Dienstgebers beginnt bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages ab dem 1. Mai 2004, ansonsten ab dem Ersten des Monats, in den das Ende der Wartezeit fällt. Für die Wartezeit erfolgt ebenso wie für die Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen seitens des Dienstgebers.
(3)  Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge beträgt ein Sechstel des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des vorangegangenen Berechnungshalbjahres, wobei als Berechnungshalbjahr die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März gelten.
Bei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31 Arbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom 4.12.1998 sinngemäß anzuwenden.
Die Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben begrenzt mit der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.
In den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen: Innerbetriebliche Prämien, Erfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate, die auf betrieblicher Ebene gewährt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind der 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), Naturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Papierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und Aufwandsentschädigungen.
(4)  Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des Dienstnehmers (z.B. aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, Karenz, Präsenz- und Zivildienst) über eine Dauer von 12 Monaten ruht ab Beginn des 13. Monats die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung.
Die Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in geblockter Form gilt nicht als Ruhen der Arbeitsleistung.
Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (zum Beispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines Dienstverhältnisses bei Ruhen der gegenseitigen Rechte und Pflichten). In derartigen Fällen ruht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung in die Pensionskasse mangels anderslautender Regelung bereits ab dem Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.


§ 4 Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung
Durch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des Einschränkens der Beitragsleistung – nicht aber deren Widerruf – vorgesehen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen. Solche Betriebsvereinbarungen haben vorzusehen, dass nach Wegfall dieser Gründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu erfolgen hat und darüber hinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen Beiträge aufzunehmen sind.


§ 5 Bestehende Pensionskassenregelungen und einzelvertragliche Zusagen
(1)  Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags bereits eine Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) für die vom Geltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten DienstnehmerInnen alternativ Folgendes vereinbart werden:
1.
Es kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende Pensionskasse eingezahlt werden. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche Beitragsleistung die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von § 2 Absatz 1.
2.
Der Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.
3.
Anstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder eine andere Pensionskasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung einer Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an die vom Geltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung erfassten DienstnehmerInnen vorsehen.
(2)  Kommt bis zum 31. Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 zustande, so gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses Zusatzkollektivvertrages.
(3)  Für DienstnehmerInnen, die eine einzelvertragliche Pensionszusage haben und dem Kollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31. Dezember 2004 entweder eine Regelung entsprechend § 3 oder § 6 dieses Kollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis dahin keine Regelung zustande, gilt § 6 dieses Kollektivvertrags.


§ 6 Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage
(1)  DienstnehmerInnen, die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, erhalten ab dem 1. Mai 2004 eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 0,6 % des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.
Für DienstnehmerInnen, die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallen und deren Dienstverhältnis noch vor Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden.
Über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese Zulage auch dann ausgezahlt, wenn die Einbeziehung einzelner DienstnehmerInnen oder einzelner Betriebe in eine Pensionskassenregelung nicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist den Kollektivvertragspartnern zu übermitteln.
(2)  Für DienstnehmerInnen, die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses Kollektivvertrags sinngemäß.


§ 7 Geltungsbeginn und Schlussbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses Kollektivvertrags sowie der Betriebsvereinbarungen gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) und der Pensionskassenverträge hat bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen.
Eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG wird von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeitet und den Dienstgebern und Betriebsräten zur Verfügung gestellt.
Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
Kommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim Entgeltbezug für Nichtleistungszeiten oder zu Erhöhungen der Beitragspflicht des Dienstgebers, so kommen die Kollektivvertragspartner überein, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrags aufnehmen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 30. April 2004
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
GD Dr. Veit SORGER e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Gerolf OTTAWA e.h.
Der Referent:
Dr. Werner AURACHER e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende:
Wilhelm BECK e.h.
Der Fachgruppenvorsitzende:
Robert LEITNER e.h.
Der Bundessekretär:
Peter SCHAABL e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende:
Hans SALLMUTTER e.h
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl PROYER e.h.
Der Vorsitzende:
Helmut ZAUNER e.h.
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Peter SCHLEINBACH e.h.