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Papierindustrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
Papierindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen


1. Änderung § 15. Allgemeine Bestimmungen, Abs (8)
In § 15. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen wird Absatz 8 wie folgt geändert:
(8)  Für Karenzen, die nach dem 30.4.2012 beginnen, gilt: Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gem. §§ 15-15 i MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG werden bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Für Karenzen bis zum 30.4.2012 gilt: Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses gem. §§ 15-15 i MSchG sowie 2-6 und 9 EKUG werden bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Die Anrechnung gilt für erste Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses, die ab 1.1.1980 beginnen, hinsichtlich weiterer Karenzurlaube für solche, die ab 1.11.2000 beginnen, sofern nicht schon vorher die Anrechnung bis zu insgesamt zehn Monaten erfolgte.


2. Änderung § 19. Dienstjubiläen , Abs (5)
In § 19c. Dienstjubiläen wird Absatz 5 neu eingefügt und lautet:
(5)  Alternativ zum Geldanspruch können maximal die zwei letzten Dienstjubiläen in Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Die Umwandlung kann bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung nur durch Einzelvereinbarung innerhalb des von der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen. Wird bei der individuellen Umwandlung von Geld- in Zeitansprüche eine (befristete) Teilzeit vereinbart, so kommen die Bestimmungen des § 19 d AZG über die zuschlagspflichtige Mehrarbeit nicht zur Anwendung. Das Zeitguthaben kann nur im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer und entweder durch die Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich (z.B. bei Schichtarbeit durch Freischichten) konsumiert werden. Für die Berechnung des Gehaltsanspruchs für eine Stunde Zeitguthaben ist der Monatsgehalt bei Vollzeitbeschäftigten durch 165 (38 Stunden Woche) bzw. 156 (36 Stunden Woche) zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Monatsgehalt durch die Zahl der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitsstunden multipliziert mit 4,33 zu dividieren.